RUNDSCHREIBEN 3/ 2 013

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1 An die Mitglieder des KVS (einschließlich Beihilfemitglieder) Die neue Sächsische Beihilfeverordnung Änderungen zum 01. Januar 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, Dresden, im März 2013 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: - Rundschreiben am 01. Januar 2013 ist die neue Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) in Kraft getreten. Einen ersten Überblick über die damit verbundenen Neuregelungen haben wir auf unserer Internetseite ( und mit dem Newsletter 02/2012 gegeben. 3/ // Nach unserer Ankündigung im Mitglieder-Rundschreiben 2/2013 informieren wir nunmehr mit beiliegenden Rundschreiben an die privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten und an die gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten individuell und ausführlich über die wichtigsten Änderungen im sächsischen Beihilferecht. Im Rundschreiben an die privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten weisen wir die betroffenen Beihilfeberechtigten zudem darauf hin, dass auch nach Wegfall der sogenannten Praxisgebühr bei den gesetzlich Krankenversicherten zum 01. Januar 2013 unverändert der jährliche Selbstbehalt von 80 von der Beihilfe abzuziehen ist. Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Baden-Württemberg zentrale@kv-sachsen.de Telefon: BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße

2 Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter des Sachgebiets Beihilfe unter 3/ Telefon: , -364 und -367 Telefax: gern zur Verfügung. bf@kv-sachsen.de Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Anlagen Anlage 1 Rundschreiben an die privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten Anlage 2 Rundschreiben an die gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten Seite 2

3 An die privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten des KVS Inhalt Dresden, im März 2013 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: - Rundschreiben 1. Die neue Sächsische Beihilfeverordnung Änderungen zum 01. Januar Abzug des jährlichen Selbstbehaltes von 80 in der Beihilfe nach Wegfall der Praxisgebühr Sehr geehrte Damen und Herren, am 01. Januar 2013 ist die neue Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) in Kraft getreten. Einen ersten Überblick über die damit verbundenen Neuregelungen haben wir bereits auf unserer Internetseite ( und mit dem Newsletter 02/2012 gegeben. Im Downloadbereich unserer Internetseite finden Sie auch das aktuelle Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder der privaten Krankenversicherung sowie die neue SächsBhVO und die Verwaltungsvorschrift zur SächsBhVO. Ergänzend dazu zeigen wir Ihnen mit diesem Rundschreiben ausführlicher die wichtigsten Änderungen im sächsischen Beihilferecht auf. Zudem informieren wir Sie darüber, dass auch nach Wegfall der sogenannten Praxisgebühr bei den gesetzlich Krankenversicherten zum 01. Januar 2013 unverändert der jährliche Selbstbehalt von 80 von der Beihilfe abzuziehen ist. Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Baden-Württemberg zentrale@kv-sachsen.de Telefon: BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße

4 1. Die neue Sächsische Beihilfeverordnung Änderungen zum 01. Januar Beihilfe für den Ehegatten Berechnung der Einkommensgrenze ( 4 Abs. 2 und 65 Abs. 1 SächsBhVO) Aufwendungen für den Ehegatten sind künftig beihilfefähig, soweit dessen Einkünfte nach 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Leistungserbringung den Betrag von nicht übersteigen. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist damit nicht mehr wie bisher vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. Darüber hinaus wird ein längerer Einkommenszeitraum als bisher berücksichtigt, so dass jährliche Einkommensschwankungen ausgeglichen werden und damit eine ständige Anpassung des Krankenversicherungsschutzes des berücksichtigungsfähigen Ehegatten weitestgehend vermieden werden kann. Übergangsweise gilt für bis zum 31. Dezember 2013 entstandene Aufwendungen noch die bisherige Regelung weiter, wonach auf die Einkünfte des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags abzustellen ist. 1.2 Aufwendungen für Zahnimplantate ( 11 SächsBhVO) Bisher wurde eine Beihilfe für implantologische Leistungen nur bei Versorgung einer Einzelzahn- oder Freiendlücke und zur Befestigung einer Totalprothese gezahlt. Diese einschränkenden Indikationen sind entfallen. Nunmehr sind auch ohne diese Indikationen die Aufwendungen für 2 Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Bei schweren Mund- und Kiefererkrankungen sind die implantologischen Aufwendungen sogar ohne Begrenzung auf eine Implantathöchstzahl beihilfefähig. Näheres dazu finden Sie in unserem Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder der privaten Krankenversicherung im Downloadbereich auf unserer Internetseite. Seite 2

5 1.3 Material- und Laborkosten bei Zahnbehandlungen ( 14 SächsBhVO) Bisher waren die Aufwendungen für das bei der Zahnbehandlung verbrauchte Material (Abdruckmaterial, Betäubungsmittel etc.) grundsätzlich vollumfänglich und die Laborkosten beispielsweise im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Zahnkrone oder Brücke nur zu 40 Prozent beihilfefähig. Nunmehr sind die Material- und Laborkosten, wenn sie bei einer Einlagefüllung, einer Kronenversorgung, einer prothetischen Versorgung (Brücke, Prothese) oder der Versorgung mit einem Provisorium oder eines Zahnimplantates entstanden sind, einheitlich zu 60 Prozent beihilfefähig. 1.4 Hörgeräte ( 23 Abs. 7 SächsBhVO) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte ist für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auf einen Betrag von je Ohr alle 4 Jahre begrenzt. Bislang gab es eine Kostenbegrenzung nur bei sogenannten In-dem-Ohr-Geräten. 1.5 Sehhilfen ( 24 SächsBhVO) Bisher war die Höhe der Beihilfe zu den Aufwendungen von Brillen und Kontaktlinsen von der Gläserart, der Gläserstärke und zum Teil von medizinischen Indikationen abhängig. Jetzt sind die Aufwendungen für Brillengläser und einfache Kontaktlinsen bei Personen nach dem 18. Lebensjahr nur noch pauschal in Höhe von 80 je Auge alle zwei Jahre beihilfefähig. Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von diesen Höchstgrenzen ausgenommen. Die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind bei einzelnen Erkrankungen dagegen ohne Begrenzung beihilfefähig. Näheres dazu finden Sie in unserem Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder der privaten Krankenversicherung im Downloadbereich auf unserer Internetseite. 1.6 Fahrtkosten ( 32 SächsBhVO) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Fahrtkosten wurde eingeschränkt. Fahrtkosten sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn: - ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), ag (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) vorliegt oder die Pflegestufe 2 oder 3 besteht, Seite 3

6 - Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie erfolgen sowie - eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus erfolgt. Fahrtkosten sind mit ärztlicher Verordnung beihilfefähig: - bei stationärer Krankenhausbehandlung, - bei medizinisch notwendiger Verlegung in ein anderes Krankenhaus, - anlässlich einer ambulanten Operation, - anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine andernfalls medizinisch gebotene stationäre Behandlung verkürzt oder vermieden werden kann, - zum Krankentransport, - anlässlich eines Besuchs des stationär untergebrachten Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch des Kindes notwendig ist, - anlässlich einer ambulanten Behandlung, wenn vorübergehend eine Beeinträchtigung der Mobilität vergleichbar mit dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), ag (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) in einem Schwerbehindertenausweis vorliegt oder vorübergehend Pflegebedürftigkeit vergleichbar mit der Pflegestufe 2 oder 3 besteht. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Fahrten mit dem privaten PKW wurde von bisher 0,22 auf 0,15 pro Kilometer abgesenkt. Dafür wurde der vom Beihilfeberechtigten zu tragende Eigenanteil bei Fahrtkosten von bisher 13 auf 10 je einfache Fahrt reduziert ( 59 Abs. 3 SächsBhVO). Neu ist auch, dass die Fahrtkosten im Rahmen einer stationären Rehabilitation auf den beihilfefähigen Höchstbetrag von 200 begrenzt wurden ( 37 Abs. 3 Nr. 1 SächsBhVO). In diesem Fall wird auch kein Eigenanteil bei Fahrtkosten abgezogen. 1.7 Geburtspauschale ( 44 Abs. 4 SächsBhVO) Die Geburtspauschale erhöht sich von 128 auf 150 pro Kind. 1.8 Bemessungssatz in der Beihilfe ( 57 Abs. 3 SächsBhVO) Für Beihilfeberechtigte, bei denen zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz wie bisher von 50 Prozent auf 70 Prozent. Seite 4

7 Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent verbleibt dem Beihilfeberechtigten auf Dauer, wenn ab dem 01. Januar 2013 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, auch wenn diese beim Familienzuschlag wegfallen. 1.9 Direkte Abrechnung mit Leistungserbringern ( 62 Abs. 5 SächsBhVO) Die SächsBhVO bietet erstmals die Möglichkeit, dass Krankenhäuser sowie Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, ähnlich dem Abrechnungsverfahren mit der privaten Krankenversicherung, direkt mit dem KVS abrechnen, wenn der stationäre Aufenthalt voraussichtlich oder tatsächlich mindestens 10 Tage dauert. Dazu können Sie den im Downloadbereich auf unserer Internetseite bereitgestellten Antrag auf Direktabrechnung ausfüllen und vom Krankenhaus bzw. der Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtung zu uns senden lassen. Wir prüfen den Umfang der Beihilfe und überweisen diese nach Rechnungseingang direkt an den Rechnungssteller. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben wir bereits über die Möglichkeit der Direktabrechnung informiert. 2. Abzug des jährlichen Selbstbehaltes von 80 in der Beihilfe nach Wegfall der Praxisgebühr Zu Beginn dieses Jahres ist die sogenannte Praxisgebühr für die gesetzlich Krankenversicherten weggefallen. Die Medien haben darüber ausführlich berichtet. Seither erreichen uns verstärkt Nachfragen von Beihilfeberechtigten, ob der jährliche Selbstbehalt von 80 weiterhin von der Beihilfe abzuziehen ist. Im Gegensatz zur Praxisgebühr ist der Selbstbehalt in der Beihilfe nicht weggefallen. Die festgesetzte Beihilfe ist daher weiterhin für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um den Selbstbehalt von maximal 80 zu kürzen. Der KVS ist bei der Beihilfegewährung an die klaren Vorgaben gebunden. Mit unserem Newsletter 02/2013 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass der Selbstbehalt nicht mit der Praxisgebühr vergleichbar ist. Vielmehr umfasst der Selbstbehalt sämtliche Be- und Entlastungen aus dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem u. a. die Praxisgebühr eingeführt wurde, und überträgt diese wirkungsgleich in die Beihilfe. Seite 5

8 Wirkungsgleich heißt nicht eins-zu-eins. So wurde, im Gegensatz zur Praxisgebühr und zu zahlreichen Zuzahlungen und Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Beihilfe ein pauschaler Selbstbehalt von 80 eingeführt. Die gesetzliche Krankenversicherung und die Beihilfe sind zudem eigenständige Krankenfürsorgesysteme, deren Regelungen unabhängig voneinander sind. Der Wegfall der Praxisgebühr hat damit keine unmittelbare Auswirkung auf den Selbstbehalt. Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter des Sachgebiets Beihilfe unter Telefon: , -364 und -367 Telefax: gern zur Verfügung. Abonnieren Sie unser Newsletter und bleiben Sie stets auf dem Laufenden. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Seite 6

9 An die gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten des KVS Dresden, im März 2013 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: - Rundschreiben Die neue Sächsische Beihilfeverordnung Änderungen zum 01. Januar 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, am 01. Januar 2013 ist die neue Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) in Kraft getreten. Einen ersten Überblick über die damit verbundenen Neuregelungen haben wir bereits auf unserer Internetseite ( und mit dem Newsletter 02/2012 gegeben. Im Downloadbereich unserer Internetseite finden Sie auch das aktuelle Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sowie die neue SächsBhVO und die Verwaltungsvorschrift zur SächsBhVO. Ergänzend dazu zeigen wir Ihnen mit diesem Rundschreiben ausführlicher die wichtigsten Änderungen im sächsischen Beihilferecht auf. 1. Beihilfe für den Ehegatten Berechnung der Einkommensgrenze ( 4 Abs. 2 und 65 Abs. 1 SächsBhVO) Aufwendungen für den Ehegatten sind künftig beihilfefähig, soweit dessen Einkünfte nach 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Leistungserbringung den Betrag von nicht übersteigen. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist damit nicht mehr wie bisher vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. Darüber hinaus wird ein längerer Einkommenszeitraum als bisher berücksichtigt, so dass jährliche Einkommensschwankungen ausgeglichen werden und damit eine ständige Anpassung des Krankenversicherungsschutzes des berücksichtigungsfähigen Ehegatten weitestgehend vermieden werden kann. Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Baden-Württemberg zentrale@kv-sachsen.de Telefon: BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße

10 Übergangsweise gilt für bis zum 31. Dezember 2013 entstandene Aufwendungen noch die bisherige Regelung weiter, wonach auf die Einkünfte des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags abzustellen ist. 2. Aufwendungen für Zahnimplantate ( 11 SächsBhVO) Bisher wurde eine Beihilfe für implantologische Leistungen nur bei Versorgung einer Einzelzahn- oder Freiendlücke und zur Befestigung einer Totalprothese gezahlt. Diese einschränkenden Indikationen sind entfallen. Nunmehr sind auch ohne diese Indikationen die Aufwendungen für 2 Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Wie bisher wird nach Anrechnung der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu den verbleibenden Aufwendungen die Beihilfe gezahlt. Bei schweren Mund- und Kiefererkrankungen sind die implantologischen Aufwendungen sogar ohne Begrenzung auf eine Implantathöchstzahl beihilfefähig. Näheres dazu finden Sie in unserem Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse im Downloadbereich auf unserer Internetseite. 3. Material- und Laborkosten bei Zahnbehandlungen ( 14 SächsBhVO) Bisher waren die Aufwendungen für das bei der Zahnbehandlung verbrauchte Material (Abdruckmaterial, Betäubungsmittel etc.) grundsätzlich vollumfänglich und die Laborkosten beispielsweise im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Zahnkrone oder Brücke nur zu 40 Prozent beihilfefähig. Nunmehr sind die Material- und Laborkosten, wenn sie bei einer Kronenversorgung, einer prothetischen Versorgung (Brücke, Prothese) oder der Versorgung mit einem Provisorium oder eines Zahnimplantates entstanden sind, einheitlich zu 60 Prozent beihilfefähig. Wie bisher wird nach Anrechnung der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu den verbleibenden Aufwendungen die Beihilfe gezahlt. 4. Sehhilfen ( 24 SächsBhVO) Bisher war die Höhe der Beihilfe zu den Aufwendungen von Brillen und Kontaktlinsen von der Gläserart, der Gläserstärke und zum Teil von medizinischen Indikationen abhängig. Seite 2

11 Jetzt sind die Aufwendungen für Brillengläser und einfache Kontaktlinsen bei Personen nach dem 18. Lebensjahr nur noch pauschal in Höhe von 80 je Auge alle zwei Jahre beihilfefähig. Die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind bei einzelnen Erkrankungen dagegen ohne Begrenzung beihilfefähig. Näheres dazu finden Sie in unserem Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse im Downloadbereich auf unserer Internetseite. 5. Geburtspauschale ( 44 Abs. 4 SächsBhVO) Die Geburtspauschale erhöht sich von 128 auf 150 pro Kind. 6. Bemessungssatz in der Beihilfe ( 57 Abs. 3 SächsBhVO) Für Beihilfeberechtigte, bei denen zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz wie bisher von 50 Prozent auf 70 Prozent. Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent verbleibt dem Beihilfeberechtigten auf Dauer, wenn ab dem 01. Januar 2013 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, auch wenn diese beim Familienzuschlag wegfallen. Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter des Sachgebiets Beihilfe unter Telefon: , -364 und -367 Telefax: bf@kv-sachsen.de gern zur Verfügung. Abonnieren Sie unser Newsletter und bleiben Sie stets auf dem Laufenden. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Seite 3

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