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1 E-Verfahren: vom Antrag bis zur Zustellung

2 Online-Amtswege: jederzeit & überall Formularaufruf ausfüllen (XML) Signatur mit Bürgerkarte epayment (EPS) interne Bearbeitung (ELAK) elektronische Zustellung

3 Anbringen: Form ( 13 AVG) Schriftlich, mündlich oder telefonisch möglich Schriftlich in jeder technischer Form möglich, per jedoch nur insoweit als nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind ( 13 Abs. 2 AVG); z.b. E-Formulare Technische Voraussetzungen od. organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet kundzumachen; z.b. Dateiformate

4 Verwaltungssignaturen ( 25 E-GovG) bis zum ausgestellte Bürgerkarten, die mit einem Verwaltungssignaturzerifikat versehen sind, bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats weiterhin gegenüber Behörden gültig längstens jedoch bis zum keine Neuausstellung von Verwaltungssignaturen (waren lediglich Übergangsinstrument) alle neu ausgestellten Bürgerkarten enthalten ein qualifiziertes Zertifikat

5 Ausfertigung gem. AVG ab dem Ausfertigung in elektronischer Form Amtssignatur ist zwingend erforderlich Ausfertigung in schriftlicher (nicht- elektronischer) Form haben Unterschrift vom Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei oder auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde

6 Amtssignatur (1) nur für Unterzeichnung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.b. Erledigungen) Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung (mit unterschiedlicher Rechtswirkung) gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke mindestens fortgeschrittene Signatur Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen Signator kann durch SigG-Novelle nun auch juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung sein; d.h. Behörde kann als Signator auftreten

7 Amtssignatur (2) Rückführbarkeit oder Verifizierbarkeit Rückführbarkeit z.b.: Verifizierung z.b.: Online-Archiv Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit auch Ausdruck hat Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ( 292 ZPO), sofern es sich um Dokument handelt, das im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellt wurde

8 Beispiel Amtssignaturblock

9 Amtssignatur PDF-Signatur mit PDF-Signer (EGIZ) Die erste Amtssignatur einer Gemeinde in Österreich Mag. (FH) Reinhard Haider

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17 Die Überprüfung

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21 Veröffentlichung auf der Website:

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27 Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007) Nachweisliche Zustellungen ( RSa - und RSb-Brief ): - elektronischer Zustelldienst (nur mit Bürgerkarte bzw. automatisiert ausgelöster Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung) - unmittelbare elektronische Ausfolgung (sofern Zugang mit Bürgerkarte) Einfache Zustellungen: - elektronischer Zustelldienst (Zugang wie oben) - unmittelbare elektronische Ausfolgung (wenn Zugang ohne Bürgerkarte) - elektronisches Kommunikationssystem der Behörde nur nach negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (ab ) - elektronische Zustelladresse (sofern Adresse im Verfahren angegeben wurde) z.b.

28 E-Zustellung: Bürgersicht 2) Verständigung wird geschickt 0) Registrierung des Bürgers 1) Zustellstück trifft ein 3) Login mit Bürgerkarte (bzw. automatisiert ausgelöste Signatur) Übernahmebestätigung wird signiert 4) Nachricht speichern oder weiterleiten

29 E-Zustellung: Behördensicht 1? Applikation der Behörde 3 Zustellkopf Zustellserver 1 2? Zustellserver 2 Zustellserver 3

30 Rechtswirkung bei elektr. ZD Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt ansonsten am ersten Werktag nach der Versendung der 2. elektr. Verständigung ansonsten am dritten Werktag nach der Versendung der (3.) postalischen Verständigung, sofern eine Abgabestelle bekannt gegeben wurde

31 Rechtwirkungen anderer elektr. Zustellungen Unmittelbare elektr. Ausfolgung: Zeitpunkt der Ausfolgung Elektronische Zustelladresse: Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger (Behörde hat diesen Umstand bei Zweifel von Amts wegen festzustellen) Elektr. Kommunkationssystem der Behörde: Dritter Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments

32 Zustellung: Beispiel Kremsmünster Zustellserver Einzelzustellung MOA-ZS: aus Standardsoftware heraus Nicht nachweislich, daher elektronische Zustelladresse gem. 2 Z 5 ZustG anfordern und den Erhalt per Mail bestätigen lassen Ausdruck auf Papier Zustellung mit Rsb-Brief Beweiskraft gem. 20 E-Gov-Gesetz

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Bernhard Karning :-) Mag. (FH) Reinhard Haider EINFACH. SCHNELLER. BESSER. DAS IST AMTLICH.

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