Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten

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1 Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten

2 Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht: Wer für eine Gefahrenstelle verantwortlich ist, muss Schutzvorkehrungen treffen, damit sich die Gefahr nicht zum Schaden anderer auswirkt.

3 Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht: Eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Es bedarf immer nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch aus "ex-ante" Sicht für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind.

4 Zugunsten von Kindern ist wegen der Unerfahrenheit, Unbesonnenheit und Spiellust ein strengerer Sicherheitsmaßstab anzulegen. Aber ist deshalb eine Dornenhecke am Rand des Kinderspielplatzes zu entfernen? OLG Frankfurt (20 W 365/81) nahm Verwalter in die Haftung

5 Typische Verkehrssicherungspflichten: Vorbeugende Wegesicherung, insbes. die Freihaltung und ausreichende Beleuchtung von Wegen und Zugängen, insbesondere Flucht- und Rettungswege. Grundlage z. B. Landesbauordnungen und Garagenverordnungen.

6 Typische Verkehrssicherungspflichten: Absturzsicherung (Geländer) LG Frankfurt (Oder), Urt. v S 11/12, ZWE 2013, 219: Handläufe in den Kellerabgängen dienen der Sturzvermeidung. Angesichts der erheblichen Körperschäden, die ein Treppensturz verursachen kann, erscheint die Anbringung von Handläufen wie auch sonst üblich geboten.

7 Typische Verkehrssicherungspflichten: Winterdienst (Räum- und Streupflicht)

8 Typische Verkehrssicherungspflichten: Grundstücke mit Baumbestand erfordern eine regelmäßige Kontrolle der Bäume auf Standsicherheit : Umstürzender Baum tötet Frau in Trier

9 Verkehrssicherungspflicht für Sondereigentum 14 Nr. 1 WEG

10 Verkehrssicherungspflicht für Sondereigentum Problemfall: Sondereigentümer bleibt untätig. Hinweispflicht des Verwalters? Notkompetenzen des Verwalters?

11 Verkehrssicherungspflicht für Gemeinschaftseigentum

12 Verkehrssicherungspflicht für Gemeinschaftseigentum Der Verband? 10 Abs. 6 S. 2 WEG: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Pflichten. Oder: 10 Abs. 6 S. 3 WEG: Sie nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, soweit diese gemeinschaftlich zu erfüllen sind.

13 Zumindest Wahrnehmungszuständigkeit für Gemeinschaftseigentum: Der Verband! BGH v V ZR 238/11 (Rauchwarnmelder): Richtet sich die Pflicht an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer, ist der Verband gemäß 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG ohne weiteres befugt, diese Pflicht zu erfüllen. Diese sogenannte geborene Wahrnehmungsberechtigung des Verbandes ist gegeben, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert. Das ist beispielsweise bei der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten der Fall.

14 Konsequenzen der Wahrnehmungszuständigkeit des Verbandes im Außenverhältnis zum Geschädigten: Haftet der einzelne Miteigentümer gar nicht? (Passive Prozessstandschaft des Verbandes?)

15 Zuständigkeit für Gemeinschaftseigentum: Der Verwalter?

16 Zuständigkeit des Verwalters für Gemeinschaftseigentum: a) Innenverhältnis (Pflicht gegenüber den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft). Eigene, originäre Pflicht? Übertragung im Verwaltervertrag?

17 Zuständigkeit des Verwalters für Gemeinschaftseigentum: b) Außenverhältnis Haftung direkt gegenüber dem Geschädigten?

18 Zuständigkeit des Verwalters für Gemeinschaftseigentum: Pflichten des Verwalters: # Handlungsbedarf feststellen (Kontrollpflicht, regelmäßige Begehungen usw.). # Informationspflicht, d. h. Beschlussfassung der Gemeinschaft vorbereiten und durchführen. # Beschlüsse umsetzen.

19 Delegation von Pflichten Ein Dritter kann (selbstverständlich) mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut werden, die der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen. H.M. (aber ungenau): Die Verkehrssicherungspflicht kann delegiert werden.

20 Delegation von Pflichten Bei wirksamer Delegation beschränkt sich die Pflicht auf die Überwachung des beauftragten Dritten.

21 Delegation von Pflichten Grundregeln einer wirksamen (haftungsbefreienden) Pflichtenübertragung: # Klare, eindeutige Definition der zu übertragenden Pflichten. # Widerspruchsfreie Aufgabenverteilung (keine Überschneidungen oder Lücken). # Sorgfältige Auswahl geeigneter Beschäftigter / Dienstleister. # Ausreichende Ein- /Unterweisung des Verpflichteten. Laufende Aufsicht / Überwachung.

22 Haftung bei Delegation von Pflichten; Beispielsfall: Die Gemeinschaft beschäftigt einen Hausmeister, der lt. Vertrag auch den Winterdienst in der Anlage durchzuführen hat. Weil ein Weg pflichtwidrig nicht gestreut war, kommt Miteigentümer A auf Glatteis zu Fall und verletzt sich. A nimmt seine Miteigentümer, die WEG, den Verwalter und den Hausmeister als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

23 Haftung bei Delegation von Pflichten Variante 1: Der Verwalter beauftragt den Hausmeister im eigenen Namen.

24 Haftung bei Delegation von Pflichten Variante 2: Der Verwalter hat den Hausmeister unzureichend überwacht.

25 Sonderfall Tätige Mithilfe

26 Sonderfall Tätige Mithilfe BGH ZWE 2012, 268: Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden. Fremdvergabe zwingend.

27 Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Versicherte Risiken: Versichert sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von Euro je Bauvorhaben.

28 Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Versicherte Personen Versicherungsnehmer ist bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern die WEG. Mitversichert ist die persönliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Wohnungseigentümergemeinschaft;

29 Versicherungen: Die Betriebshaftpflichtversicherung

30 Empfehlungen für WEG-Verwalter: Die (Betriebs-)Organisation muss folgende Anforderungen erfüllen: Die eigene interne Organisation (Zuständigkeitsverteilung) ist geregelt und dokumentiert, von der Leitung bis zum untersten Mitarbeiter. Die für das konkrete Objekt geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen sind bekannt und dokumentiert. (Z.B.: Art des Gebäudes und der installierten Anlagen und Einrichtungen; Baumbestand. Zuständige Bauaufsichtsbehörde, Unfallversicherungsträger, Überwachungsstellen usw. Welche Rechtsvorschriften treffen im Einzelfall zu?). Die für das konkrete Objekt geltenden Prüf- und Überwachungspflichten und der jeweils einzuhaltende Turnus sind (mit konkreten Daten) dokumentiert.

31 Empfehlungen für WEG-Verwalter: Ausreichende Versicherungen abschließen! (Es gibt darauf spezialisierte Versicherungsmakler, das kann man nutzen). Für das verwaltete Objekt: Haftpflicht- und Sachversicherungen (ggf. inklusiver spezieller Umwelthaftpflichtversicherungen wie Öltankversicherung und dgl.). Für den eigenen Betrieb: Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung.

32 BVI Stuttgarter Verwaltertrage 2013 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! September 2013 RA Dr. David Greiner, Tübingen

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