Förderung der EIP AGRI in Sachsen Beihilferechtliche Aspekte für die Antragstellung. Innovation
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- Bettina Böhm
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1 Förderung der EIP AGRI in Sachsen Beihilferechtliche Aspekte für die Antragstellung Innovation Dr. Anke Sieber, SMUL - Referat 23 Dresden-Pillnitz, 16. Januar 2018
2 Grundsatz Beihilfenverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
3 Liegt eine staatliche Beihilfe vor? Staatliche Mittel Voraussetzungen selektiver wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen Verfälschung des Wettbewerbs Handelsbeeinträchtigung Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
4 Beihilferechtliche Grundlagen für EIP als ELER-Förderung Art. 107 ff. AEUV Beihilfenverbot und Vereinbarkeitsprüfung Art. 42 AEUV Produktion und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterfallen nicht Art.107 ff. AEUV (,soweit nichts anderes geregelt ist) Art. 81 Abs. 1 ELER-VO Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes unterfallen den Art.107 ff. AEUV Art. 81 Abs. 2 ELER-VO Zahlungen im Anwendungsbereich des Art. 42 AEUV auf der Grundlage eines genehmigten EPLR sind nicht nach den Art.107 ff. AEUV zu prüfen Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
5 Beihilferelvante EIP-Vorhaben Beihilfenverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV Vereinbarkeit (Art. 81 ELER-VO) Art. 42 AEUV De-minimis Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (bzw. Einzelnotifizierung) Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
6 Anhang I Projekte (Art. 42 AEUV) Art. 42 AEUV kann auch dann Anwendung finden, wenn Akteure außerhalb der Landwirtschaft an der Operationellen Gruppe beteiligt sind. Das Kooperationsprojekt betrifft ausschließlich die Verbesserung der Produktion oder den Handel von landwirtschaftlichen Produkten nach Anhang I AEUV Kooperationsprojekt betrifft die Schaffung/Verbesserung eines Gutes, das ausschließlich in landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Betrieben verwendet wird Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
7 Anhang I Projekte (Art. 42 AEUV) Auszug aus dem Anhang I - Liste zu Art. 38 AEUV Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
8 Anhang I zu Art. 1 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 In Anhang I der VO (EU) Nr. 1308/2013 finden sich - über die Definition der einzelnen Sektoren - Hilfestellungen bei der Auslegung des Anhang I zum AEUV hier: Auszug für Milch/Milcherzeugnisse Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
9 De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013 Max EUR in 3 Steuerjahren pro Unternehmen Wer ist bei EIP-Kooperation das Unternehmen : Variante 1: Operationelle Gruppe (OG) ist eine rechtlich selbständige Person die OG selbst ist das Unternehmen im Sinne der De-minimis-VO Variante 2: Kooperationsvertrag zwischen gleichberechtigten Mitgliedern die Mitglieder sind jeweils eigene Unternehmen im Sinne der De-minimis- VO, so dass der Zuwendungsbetrag aufzuteilen ist Variante 3: Kooperationsvertrag zwischen verbundenen Unternehmen (Bsp.: Beherrschungsvertrag) die verbundenen Unternehmen gelten als ein Unternehmen Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
10 De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013 Grundsatz der KOM: Verteilung des Zuwendungsbetrags nach Köpfen Ausnahme : Die tatsächlichen Beiträge der Partner der OG stehen in einem klaren Missverhältnis zu einer Verteilung nach Köpfen. Keine missbräuchliche Reduzierung des Deminimis-Betrags Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
11 Zwischenfazit 1. Ist das Projekt über Art. 42 AEUV abgedeckt, bedarf es keiner weiteren beihilferechtlichen Grundlage. Es sind keine beihilferechtlichen Einschränkungen zur Höhe der Förderung zu beachten. 2. Muss auf die De-minimis-Verordnung zurückgegriffen werden, ist der zulässige Höchstbetrag von EUR je Unternehmen zu beachten. 3. Bereits bei der Konzeption des Projektes sind die beihilferechtlichen Randbedingungen zu beachten Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
12 Beispiele 1. Smart Farming Beispiel: Entwicklung einer bedarfsgerechten Flüssigdüngungstechnologie unter Einsatz von Sensortechnik sowie GIS-gestützten Bodenmanagements Zuordnung zu Art. 42 AEUV setzt voraus, dass Anwendungsgebiet auf landwirtschaftliche Produktion beschränkt Privilegierte kommerzielle Nutzung des Projektergebnisses (z.b. Softwarelizenzen) durch den technischen Partner ist nicht vorgesehen; die Ergebnisse müssen veröffentlicht werden Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
13 Beispiele 2. Bioenergie Beispiel: Testung von verschiedenen Input-Mischungen für die Bioenergieerzeugung Zuordnung zu Art. 42 AEUV setzt voraus, dass die erzeugte Energie sowie sonstige Nebenprodukte ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben Anwendung finden. Soll die erzeugte Energie auch in den Energiemarkt eingespeist werden, scheidet eine Anwendung des Art. 42 AEUV aus Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
14 Beispiele 3. Kooperationsprojekte im Forstsektor Beispiel: Entwicklung einer Sensortechnik zur frühzeitigen Aufdeckung von Schädlingsbefall Eine Zuordnung zu Art. 42 AEUV scheidet aus - Holz ist kein Anhang I Produkt Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
15 Beispiele 4. Absatzförderung einschließlich Direktvermarktung Beispiel: Vermarktung von Althühnern und Brudertieren Eine Zuordnung zu Art. 42 AEUV setzt voraus, dass sich das Projekt auf Produkte des Anhang I AEUV beschränkt. Für eine Förderfähigkeit nach der RL LIW/2014 wird zudem ein hinreichender Innovationsgrad des Projektes verlangt. ( Zweck der Förderung ist es, Anreize zu schaffen, damit Forschung und landwirtschaftliche Praxis zur Findung von innovativen Lösungen zusammenarbeiten. - RL LIW Teil B II 3) Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
16 Beispiele 5. Tierwohl Beispiel: Haltung von Legehennen mit ungekürzter Schnabelspitze Eine Zuordnung zu Art. 42 AEUV ist aufgrund des Gegenstandes unproblematisch möglich. Die Ergebnisse müssen vollständig veröffentlicht werden und es dürfen bei den technischen Partnern keine verwertbaren Rechte entstehen Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
17 Beispiele 6. Innovative Verfahren in der Pflanzenproduktion Beispiel: Einsatz von LED-Lichttechnik beim Anbau von Kulturen in Gewächshäusern Eine Zuordnung zu Art. 42 AEUV ist aufgrund des Gegenstandes unproblematisch möglich. Die Ergebnisse müssen vollständig veröffentlicht werden und es dürfen bei den technischen Partnern keine verwertbaren Rechte entstehen Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
18 Fazit Bei der Projektplanung ist der beihilferechtliche Rahmen zu beachten und das Projekt ggf. anzupassen. Art. 42 AEUV Keine beihilferechtlichen Höchstbeträge Entstehung von Schutzrechten zugunsten der Partner außerhalb der Landwirtschaft unzulässig De-minimis-Verordnung Keine Beschränkung auf den Anwendungsbereich des Art. 42 AEUV De-minimis-Grenze von EUR je Unternehmen in 3 Kalenderjahren zu beachten Unterstützung erhalten Sie durch die Hr. Weiske/LfULG von der Sächsischen Vernetzungsstelle Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Januar 2018 Dr. Anke Sieber (SMUL/R 23)
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