Neues internationales Eheverfahrensrecht in der Europäischen Union. Hausmann, Rainer

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1 Hausmann, Rainer Neues internationales Eheverfahrensrecht in der Europäischen Union Zum Inkrafttreten der Brüssel II" - Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehe- und Sorgerechtssachen (Teil II) The European Legal Forum (D) /01, /01 IPR Verlag GmbH München The European Legal Forum - Internet Portal Literatur Dok.-Nr

2 The European Legal Forum Heft / Die Entscheidung des Gerichts Die Beurteilung von Verbraucherkreditverträgen, die von dem Verbraucher nicht persönlich, sondern über einen Bevollmächtigten abgeschlossen werden, war im deutschen Recht bisher stark umstritten. Von einem Teil der Literatur und der Rechtsprechung wurde gefordert, dass nicht nur der Kreditvertrag selbst, sondern auch die Vollmacht, auf deren Grundlage ein Kreditvertrag von einem Dritten für den Verbraucher abgeschlossen wird, den rechtlichen Vorschriften über die Form und über die Mindestangaben in Verbraucherkreditverträgen genügen müsse. 1 Nur so lasse sich ein wirksamer Schutz des Verbrauchers durchsetzen. Die Gegenmeinung hielt es dagegen für entbehrlich, über den Kreditvertrag hinaus auch bereits die zu seinem Abschluss mit Rechtswirkung für den Verbraucher ermächtigende Vollmacht den besonderen Schutzregeln des Verbraucherkreditrechts zu unterwerfen. 2 Es müsse ausreichen, wenn der Kreditvertrag selbst den rechtlichen Anforderungen genügt. Dieser letzteren Auffassung hat sich jetzt auch der BGH als das oberste deutsche Zivilgericht angeschlossen. Der BGH stellt darauf ab, dass beim Abschluss von Rechtsgeschäften die Stellvertretung für den Vertretenen ganz allgemein damit einhergeht, dass die für den Vertragsschluss bestimmende Information an den Stellvertreter geht, und dass dieser sodann auf ihrer Grundlage die Entscheidung zum Vertragsschluss trifft. Das hierin ganz allgemein für den Vertretenen aus der Bestellung eines Stellvertreters folgende Risiko werde als solches durch das Verbraucherkreditrecht nicht begrenzt. Das Gericht weist darauf hin, dass anderenfalls eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei Verbraucherkreditverträgen de facto weitgehend unmöglich wäre. Müssten sämtliche für den Kreditvertrag vorgeschriebenen Mindestangaben bereits in die Vollmacht aufgenommen werden, so käme eine Stellvertretung allenfalls noch in der Form in Betracht, dass zu einem bereits fertig ausgehandelten Kreditvertrag sodann eine Vollmacht erstellt werde, in der diese Bedingungen noch einmal konkret bezeichnet werden. Der in der Praxis keineswegs seltene Fall, in dem ein Bevollmächtigter damit beauftragt wird, einen Kredit zu bestmöglichen Bedingungen einzugehen, wäre damit praktisch ausgeschlossen. Dem Verbraucherkreditrecht könne andererseits aber nicht entnommen werden, dass die in seinem Anwendungsbereich fallenden Verträge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden können. Der BGH stellt heraus, dass Adressat der Schutzregeln des Verbraucherkreditrechts vor allem der Kreditgeber sei. Dieser werde in ihnen dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass in Kreditverträgen mit Verbrauchern sämtliche erforderlichen Angaben vollständig aufgenommen werden. Er sei es auch, der für die vom deutschen Verbraucherkreditgesetz im Falle der Verletzung dieser Regeln vorgesehenen Sanktionen haften müsse. Es liege demgegenüber allein in der Sphäre des Verbrauchers, wenn von diesem ein Bevollmächtigter für den Abschluss eines Kreditvertrages eingeschaltet werde. Auf mögliche rechtliche Versäumnisse im Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Verbraucher habe der Kreditgeber regelmäßig keinen Einfluss und brauche für diese deshalb auch nicht einzustehen. Redaktion (T.S.) 1 2 S. hierzu die umfänglichen Nachweise in der Entscheidung, vorstehend Fn. 2 und 3. Dazu die Angaben in der Entscheidung, vorstehend Fn. 4. INTERNATIONALES UND EUROPÄISCHES VERFAHRENSRECHT Neues internationales Eheverfahrensrecht in der Europäischen Union Zum Inkrafttreten der Brüssel II -Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehe- und Sorgerechtssachen (Teil II) Prof. Dr. Rainer Hausmann * I. Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit 1. Allgemeines Ein wesentliches Motiv für die Schaffung des neuen europäischen Eheverfahrensrechts war das Fehlen von einheitlichen Regeln zur Lösung positiver Kompetenzkonflikte, die durch parallele Ehescheidungsverfahren in den verschiedenen Aufenthalts- oder Heimatstaaten der Ehegatten hervorgerufen wurden. Da auch die EheVO wie gezeigt 1 einen Katalog 1 * Ordentlicher Professor an der Universität Konstanz (D). Vgl. Teil I unter III, EuLF 2000/01 (D), S. 275 ff. alternativer Zuständigkeitsanknüpfungen bereit hält, musste eine Regelung gefunden werden, die geeignet war, die Durchführung konkurrierender Eheverfahren und daraus resultierende widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zu vermeiden. Diese Lösung enthält Art. 11 EheVO, der sich zwar im Ausgangspunkt eng an Art. 21 EuGVÜ anlehnt, aber durch eine Sonderregelung für abhängige Verfahren in Abs. 2 den Besonderheiten des internationalen Eheverfahrensrechts Rechnung trägt. Die wichtigste Neuerung gegenüber dem autonomen deutschen Zivilverfahrensrecht 2 besteht darin, dass nach Art. 11 EheVO 2 Vgl. dazu etwa Safferling, Rechtshängigkeit im deutsch-französischen

3 346 Heft /01 The European Legal Forum die sogenannte positive Anerkennungsprognose entfällt; die Beachtung der früheren Rechtshängigkeit eines Eheverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat hängt mithin nicht davon ab, dass mit einer Anerkennung der in diesem Verfahren zu erwartenden Entscheidung gerechnet werden kann Identischer Streitgegenstand Ebenso wie schon Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ löst sich auch Art. 11 Abs. 1 EheVO von den unterschiedlichen Streitgegenstandsbegriffen im nationalen Prozessrecht der Mitgliedstaaten 4. Ein ausländisches Eheverfahren wie ein damit zusammenhängendes Sorgerechtsverfahren begründet den Einwand der Rechtshängigkeit vielmehr immer dann, wenn im inländischen Verfahren Anträge wegen desselben Anspruchs gestellt werden. Dieser Begriff ist der Auslegung des EuGH zu Art. 21 EuGVÜ 5 folgend - autonom, d.h. losgelöst vom Streitgegenstandsbegriff der jeweiligen lex fori bzw. lex causae auszulegen. Danach kommt es also auch für Art. 11 Abs. 1 Ehe- VO darauf an, ob der Kernpunkt beider Verfahren der gleiche ist. 6 Die schon bisher nach nationalem Prozessrecht umstrittene Frage, ob ein Antrag auf Ehescheidung einerseits, ein Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer Ehe andererseits den gleichen Streitgegenstand bzw. Anspruch betreffen, 7 braucht freilich Scheidungsverfahren, Erlangen (D), 1996; Burckhardt, Internationale Rechtshängigkeit und Verfahrensstruktur bei Eheauflösungen, Heidelberg (D), 1997; Heiderhoff, Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehescheidungsverfahren, Bielefeld (D), 1998; aus jüngster Zeit ferner Gruber, Die ausländische Rechtshängigkeit bei Scheidungsverfahren, FamRZ 1999, S ff.; Finger, Ausländische Rechtsanhängigkeit und inländisches Scheidungsverfahren, FuR 1999, S. 310 ff.; Philippi, Doppelte Scheidungsprozesse im In- und Ausland, FamRZ 2000, S. 525 ff. 3 So auch Gruber, Die neue europäische Rechtshängigkeit bei Scheidungsverfahren, FamRZ 2000, S (1132); Hau, Das System der internationalen Entscheidungszuständigkeit im europäischen Eheverfahrensrecht, FamRZ 2000, S (1339); ebenso bereits zum Brüssel II-Übereinkommen von 1998 Hau, Internationales Eheverfahrensrecht in der Europäischen Union, FamRZ 1999, S. 484 (487); Gruber (oben Fn. 2), FamRZ 1999, S Vgl. dazu Borrás-Bericht zum Brüssel II-Übereinkommen vom , ABl. EG 1998 C 221, S. 27 ff., Rn. 52; Isenburg-Epple, Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit nach dem europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen vom , Frankfurt/M. (D), 1992, S. 157 f. 5 Vgl. EuGH Rs. 144/86 Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, NJW 1989, S. 665, Rn. 16 f.; EuGH C- 406/92 Tatry/Macieji Rathaj, EuZW 1995, S. 309 m. Anm. Wolf, S. 365 = EWiR 1995, S. 463 m. Anm. Otte = JZ 1995, S. 616 m. Aufsatz Huber, S. 603; ferner Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Heidelberg (D), 1998, Art. 21 Rn. 3; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, München (D), 1997, Art. 21 Rn. 27 f.; eingehend Isenburg-Epple (oben Fn. 4), S. 140 ff., 205 ff.; Hau, Positive Kompetenzkonflikte im internationalen Zivilprozessrecht, Frankfurt/M. (D), 1996, S. 132 f.; Bäumer, Die ausländische Rechtshängigkeit und ihre Auswirkungen auf das internationale Zivilverfahrensrecht, Köln (D), 1999, S. 119 f. 6 So auch Gruber (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S. 1131; Hau (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S. 1339; zur Kernpunkttheorie des EuGH bei Art. 21 EuGVÜ siehe die Nachw. in der vorigen Fn.; ferner BGH (D) , EuZW 1995, S. 378 m. Anm. Geimer = IPRax 1996, S. 192 m. Anm. Hau, S. 177; LG Düsseldorf (D) , IPRax 1999, S. 461 (463) m. Anm. Otte, S Vgl. zum Verhältnis zwischen inländischem Scheidungs- und ausländischem Eheaufhebungsverfahren OLG Karlsruhe (D) , IPRax 1985, S. 36 m. Anm. Schlosser, S. 16; zum Verhältnis von inländischem Scheidungs- und ausländischem Ehetrennungsverfahren KG (D) , NJW 1983, S. 2324; zum Verhältnis von inländischem Ehetrennungsverfahren und ausländischem Scheidungsverfahren OLG Karlsruhe (D) , IPRax 1985, S. 106 m. krit. Anm. Henrich, unter der Geltung der EheVO nicht entschieden zu werden, weil Art. 11 Abs. 2 EheVO die Rechtshängigkeitssperre ausdrücklich auf den Fall erstreckt, dass bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder auf Ungültigerklärung einer Ehe gestellt werden, auch wenn diese nicht den selben Anspruch betreffen. Hat also die italienische Ehefrau vor den nach Art. 2 Abs. 1 EheVO zuständigen italienischen Gerichten das Verfahren auf gerichtliche Ehetrennung eingeleitet, so ist der deutsche Ehemann anders als bisher 8 - daran gehindert, vor einem deutschen Gericht ein Ehescheidungsverfahren zu betreiben. Der Vorschlag, in einem solchen Falle den Gerichten des Mitgliedstaats Vorrang einzuräumen, der die weiterreichende Entscheidung erlassen könne, hat sich bei den Beratungen nicht durchgesetzt. 9 Da sich der sachliche Anwendungsbereich der EheVO auf Feststellungsklagen nicht erstreckt, 10 kommt der vor einem deutschen Gericht nach 632 ZPO erhobenen Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe hingegen keine Sperrwirkung gegenüber der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Ehescheidungs- bzw. Ehenichtigkeitsklage 11 zu. Selbst wenn man den Anwendungsbereich der EheVO auf Feststellungsklagen ausdehnen wollte, käme der auf die positive Feststellung des Bestehens der Ehe gerichteten Klage diese Wirkung jedenfalls nur im Verhältnis zu einer späteren Ehenichtigkeitsklage, nicht hingegen im Verhältnis zu einem späteren Scheidungs- oder Trennungsbegehren zu. 3. Maßgebender Zeitpunkt Da Art. 11 Abs. 1 und 2 EheVO wie Art. 21 EuGVÜ auf dem Prioritätsprinzip beruhen, also dem zuerst rechtshängig gewordenen Verfahren Vorrang einräumen, kommt dem Zeitpunkt, zu dem die konkurrierenden Verfahren rechtshängig geworden sind, entscheidende Bedeutung zu. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts enthält Art. 11 Abs. 4 EheVO nunmehr unter Übernahme des Reformvorschlags zu Art. 21 EuGVÜ 12 - eine autonome Regelung. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtshängigkeitsvoraussetzungen in den nationalen Prozessrechten der Mitgliedstaaten wird alternativ auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist oder zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, falls die Zustellung an den Antragsgegner nach der lex fori vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist. Voraussetzung ist freilich in beiden Fällen, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt, die ihm - nach Maßgabe der jeweiligen lex fori 13 -obliegenden S. 88. Vgl. dazu auch Staudinger/Spellenberg, Berlin (D), 1997, 606 ff. ZPO Rn. 439 ff. Vgl. Henrich, Internationales Scheidungsrecht, Bielefeld (D), 1998, Rn. 14. Vgl. den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 54. Vgl. Teil I unter II.1 a, EuLF 2000/01 (D), S. 273 f. Anders Gruber (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S. 1132; Hau (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S Vgl. Art. 30 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom , ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1 ff.; dazu Kohler, in: Gottwald (Hrsg.), Revision der EuGVÜ, Neues Schiedsverfahrensrecht, Bielefeld (D), 2000, S. 1 (24 f.). Gruber (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S

4 The European Legal Forum Heft / Maßnahmen zu treffen, um entweder die nachträgliche Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken oder das Schriftstück bei Gericht einzureichen. Damit ist das bisherige Windhundprinzip 14 des Art. 21 EuGVÜ im europäischen Eheverfahrensrecht überwunden und die Ermittlung des vorrangigen Verfahrens nicht mehr von den Unwägbarkeiten der internationalen Zustellung abhängig. 4. Wirkungen Die Wirkung der Rechtshängigkeit eines Verfahrens wegen desselben Anspruchs oder eines abhängigen Verfahrens besteht nach Art. 11 Abs. 1 und 2 EheVO darin, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte darf sich das später angerufene Gericht nach Art. 11 Abs. 3 S. 1 EheVO also erst dann für unzuständig erklären und die Klage abweisen, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. 15 Ob das zuerst angerufene Gericht zuständig ist, hat allein dieses nach Art. 2 bis 6 EheVO bzw. hilfsweise nach seinem autonomen Prozessrecht zu prüfen. 16 Maßgebender Zeitpunkt für diese Feststellung der internationalen Zuständigkeit ist dabei ebenfalls der nach Art. 11 Abs. 4 Ehe- VO zu bestimmende Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Ist die internationale Zuständigkeit daher wie z.b. nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Strich 5 und 6 EheVO vom Erfordernis eines gewissen Mindestaufenthalts des Antragstellers im Gerichtsstaat abhängig, so muss dieses Erfordernis bereits bei Anrufung des Gerichts im Sinne von Art. 11 Abs. 4 EheVO gegeben sein; dem zuerst angerufenen Gericht ist es mithin verwehrt, seine internationale Zuständigkeit unter Hinweis auf ein erst nach diesem Zeitpunkt verwirklichtes Anknüpfungskriterium festzustellen. 17 In jedem Falle muss das Verfahren vor dem später angerufenen Gericht dann Vorrang haben, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer internationalen Zuständigkeit nach Art. 2-8 EheVO bei diesem Gericht zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren als bei dem zuerst angerufenen Gericht. Hat sich das spätere angerufene Gericht für unzuständig erklärt, so kann der dortige Antragsteller seinen Antrag gemäß Art. 11 Abs. 3 S. 2 EheVO dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen. Dessen internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Gegenantrag folgt idr aus Art. 5 EheVO. 18 Art. 11 Abs. 3 S. 2 EheVO verdrängt in seinem Anwendungsbereich die lex fori des zuerst angerufenen Gerichts; insbesondere können aus diesem Recht keine Einwendungen (zb Verfristung) gegen die Zulässigkeit des Gegenantrags hergeleitet werden. 19 Praktische Bedeutung kommt der Regelung in Art Geimer/Schütze (oben Fn. 5), Art. 21 Rn. 10. Dies setzt grundsätzlich die Rechtskraft der diesbezüglichen (Zwischen-)Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts voraus, vgl. Gruber (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S. 1133; ebenso zu Art 21 EuGVÜ Geimer/Schütze (oben Fn. 5), Art. 21 Rn. 44. Vgl. zu. Art. 21 EuGVÜ EuGH Rs 351/89 - Overseas Union/New Hampshire Insurance, IPRax 1993, S. 34 (Rn 23) m. Anm. Rauscher/Gutknecht, S. 21; Kropholler (oben Fn. 5), Art. 21 Rn. 21. So auch Hau (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S Vgl. den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 42 und 55. Gruber (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S. 1134; ebenso der Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 55; a.a. Vogel, Internationales Familienrecht - Ände- 11 Abs. 3 S. 2 EheVO vor allem dann zu, wenn der Gegenantrag über den beim zuerst angerufenen Gericht gestellten Antrag hinausgeht, zb auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gerichtet ist, während beim zuerst angerufenen Gericht lediglich ein Ehetrennungsverfahren anhängig ist. Damit gewinnt der Antragsteller des später anhängig gewordenen Verfahrens vor allem Zeit, weil er nicht den Ausgang des Ehetrennungsverfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht abzuwarten braucht. 20 Wegen der mangelnden Vereinheitlichung des Kollisionsrechts der Ehescheidung in der Europäischen Union ist diese Vorgehensweise freilich nur dann ratsam, wenn der in dem später anhängig gewordenen Verfahren gestellte Antrag auch nach dem vom erst befassten Gericht zugrundezulegenden Scheidungsrecht erfolgversprechend ist. 21 Die weitreichende Sperrwirkung von abhängigen Verfahren nach Art. 11 Abs. 1 EheVO hat ferner zur Folge, dass die Rechtskraftwirkung der vom zuerst angerufenen Gericht erlassenen Entscheidung hinter dieser Rechtshängigkeitswirkung zurückbleiben kann. Denn während die Rechtshängigkeitswirkung autonom nach Art. 11 Abs. 2 EheVO zu bestimmen ist, beurteilt sich die Rechtskraftwirkung der ergehenden Entscheidung nach der lex fori des zuerst angerufenen Gerichts. 22 Daraus folgt, dass nach Abschluß des Verfahrens vor dem zuerst angerufenen Gericht durch rechtskräftige Entscheidung ein während der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens unzulässiger Antrag auf Durchführung eines Eheverfahrens mit weiterreichendem Ziel vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats wieder aufgenommen werden kann. Ist daher eine deutsch-italienische Ehe auf Antrag der Ehefrau durch das zuerst angerufene italienische Gericht rechtskräftig getrennt worden ( separazione giudiziale ), so ist der deutsche Ehemann nicht gehindert, nunmehr den während der Rechtshängigkeit des Trennungsverfahrens unzulässigen - Antrag auf Scheidung vor einem deutschen Gericht zu stellen. II. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen 1. Allgemeines Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ist im III. Kapitel der Verordnung geregelt. In diesem Kapitel wird zunächst der Begriff der Entscheidung definiert. Es folgen Abschnitte über die Anerkennung (Art. 14 bis 20), die Vollstreckung (Art. 21 bis 31) und gemeinsame Vorschriften (Art. 32 bis 35). Die Vorschriften des III. Kapitels gelten für alle Entscheidungen, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Ehesache oder aus Anlass des Eheverfahrens über die elterliche Verantwortung der Ehegatten für ein gemeinsames Kind erlassen werden. 23 Wie das EuGVÜ geht auch die EheVO von rungen und Auswirkungen durch die neue EU-Verordnung, MDR 2000, S (1049). Gruber aao (oben Fn. 19). Darauf weist Gruber aao (oben Fn. 19) in Fn. 55 zurecht hin. Gruber (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S. 1134; ebenso zum EuGVÜ Kropholler (oben Fn. 5), Art. 26 Rn. 9 f.; Geimer/Schütze (oben Fn. 5), Art. 26 Rn. 32 f. Zu den Begriffen Ehesache und elterliche Verantwortung siehe

5 348 Heft /01 The European Legal Forum einem weiten Begriff der Entscheidung aus. 24 Insbesondere ist die Anerkennung nach Art. 13 Abs. 1 EheVO anders als die Beischreibung nach Art. 14 Abs. 2 EheVO - nicht davon abhängig, dass das Eheurteil im Erststaat in formelle Rechtskraft erwachsen ist. 25 Im sachlichen Anwendungsbereich der EheVO sind daher nach Art. 13 Abs. 1 auch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wie z.b. einstweilige Anordnungen über die Regelung des Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- oder Umgangsrechts während des Eheverfahrens anerkennungsfähig. 26 Dies gilt auch für einstweilige Maßnahmen, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in dringenden Fällen gem. Art. 12 EheVO auf der Grundlage seines autonomen Zuständigkeitsrechts ergriffen wurden, soweit sie im Entscheidungsstaat befindliche Personen oder Güter betreffen. 27 Den Gerichtsentscheidungen werden in Art. 13 Abs. 3 Ehe- VO die in einem Mitgliedstaat aufgenommenen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sowie vollstreckbare gerichtliche Vergleiche ausdrücklich gleichgestellt. Ferner erstreckt sich die Geltung des III. Kapitels gemäß Art. 13 Abs. 2 EheVO auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in den von der Verordnung erfassten Verfahren ergehen. Eine wichtige Einschränkung lässt sich dem deutschen Wortlaut des Art. 13 EheVO nur unzureichend entnehmen, ergibt sich aber aus den anderen Sprachfassungen 28 sowie aus dem Erwägungsgrund (15) zur Verordnung und den Materialien zu dem ihr zugrundeliegenden Brüssel II- Übereinkommen vom : 29 Danach sind in Ehesachen nur solche Entscheidungen nach den Art. 14-2o EheVO anzuerkennen, die einem Antrag auf Scheidung, Trennung oder Nichtigerklärung der Ehe stattgeben. Demgegenüber findet das III. Kapitel der EheVO auf die Anerkennung von Entscheidungen, die den in der Ehesache gestellten Antrag als unzulässig oder unbegründet abweisen, keine Anwendung. 30 Ziel dieser Beschränkung ist es, die Gerichte in einem Mitgliedstaat mit einem liberalen Scheidungsrecht nicht deshalb an der Scheidung einer Ehe zu hindern, weil zuvor ein nach der EheVO ebenfalls zuständiges Gericht in einem anderen Mitgliedstaat nach dem von ihm zugrundegelegten strengeren Scheidungsrecht den Scheidungsantrag abgewiesen hatte Art. 1; dazu näher im Teil I unter II.1, EuLF 2000/01 (D), S. 273 ff.; ferner Wagner, Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach der Brüssel II-Verordnung, IPRax 2001, S. 73 (76 f.). Unerheblich ist daher, ob die Entscheidung als Urteil, Beschluss, oder unter einer sonstigen Bezeichnung ergeht; vgl. Art. 13 Abs. 1 EheVO a.e. Art. 13 Abs. 1 EheVO setzt wie Art. 25 EuGVÜ lediglich voraus, dass die Entscheidung im Erststaat erlassen worden ist; vgl. Helms, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Europäischen Eheverfahrensrecht, FamRZ 2001, S. 258 (260); ebenso zu Art. 25 EuGVÜ Geimer/Schütze (oben Fn. 5), Art. 25 Rn. 33. Helms aao (oben Fn. 25). Abweichend Helms aao (oben Fn. 25), der nur im Hauptsachegerichtsstand des Art. 3 EheVO getroffene einstweilige Anordnungen für anerkennungsfähig i.s.v. Art. 13 Abs. 1 EheVO hält. In der englischen Fassung stellt Art. 13 Abs. 1 EheVO klar: Judgment means a divorce, legal separation or marriage annulment pronounced by a court. Vgl. den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 60. Kohler, Internationales Verfahrensrecht für Ehesachen in der Europäischen Union: Die Verordnung Brüssel II, NJW 2000, S. 10 (13); Wagner (oben Fn. 23), IPRax 2001, 76; Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S Wagner aao (oben Fn. 30); ähnlich Hau (oben Fn. 3), FamRZ 1999, S Aus diesem Grunde dürfte im räumlichen Anwendungsbereich der EheVO auch eine Anerkennung klageabweisender Eheurteile nach den von der EheVO verdrängten multi- oder bilateralen Übereinkommen bzw. nach dem autonomen Anerkennungsrecht der Mitgliedstaaten auszuscheiden haben. 32 Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach der EheVO nur die Statusentscheidung anzuerkennen ist; die Anerkennung erstreckt sich also nicht auf (Neben-)Entscheidungen über vermögensrechtliche Scheidungsfolgen (Unterhalt, Güterrecht, Versorgungsausgleich), 33 auch wenn diese im Eheurteil mitgeregelt worden sind. 34 Ausgeschlossen von der Anerkennung sind ferner auch die in den Rechten einiger Mitgliedstaaten noch vorgesehenen Entscheidungen über das Scheidungsverschulden eines oder beider Ehegatten. 35 Gleiches gilt für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe 36 sowie für rechtsgeschäftliche (Privat-)Scheidungen Anerkennungshindernisse Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ehe- und Sorgerechtsentscheidungen orientieren sich in weitem Umfang am EuGVÜ. Die diesbezüglichen Vorschriften der EheVO beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten. Die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung sind deshalb auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. 38 Dies bedeutet insbesondere, dass eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung ( révision au fond ) ausgeschlossen ist (vgl. Art. 19 EheVO). 39 Darüber hinaus verzichtet die EheVO in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ in Art. 17 S. 1 auf eine Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte im Ursprungsstaat. 40 Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit auf die Art. 2 bis 6 EheVO oder in den Grenzen des Art. 8 Abs. 1 EheVO 41 auf nationales Recht gestützt hat. 42 Die Anerkennung ausländischer Ehe- oder Sorgerechtsentscheidungen darf auch dann nicht versagt werden, wenn das Gericht des Ursprungsstaats seine internationale Zuständigkeit in grober Verkennung der Vorschriften des II. Kapitels der EheVO angenommen hat Wie hier Kohler (oben Fn. 30), NJW 2001, S. 14, in Fn. 58; Gruber (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S. 1135; a.a. Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S. 258 f., 265. Vgl. dazu schon in Teil I unter II.1, EuLF 2000/01 (D), S Wagner aao (oben Fn. 23). Vgl. den Erwägungsgrund (10) zur EheVO sowie den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 22 und 64. Vgl. oben Teil I unter II.1 a, EuLF 2000/01 (D), S. 273 bei Fn. 21 mwn. Vgl. oben Teil I (oben Fn. 36), bei Fn. 23 mwn. Vgl. Erwägungsgrund (16) zur EheVO. Vgl. Erwägungsgrund (17) zur EheVO. Dieses Verbot entspricht der gängigen Praxis in neueren Staatsverträgen, vgl. etwa Art. 29 EuGVÜ, Art. 27 KSÜ. Es steht freilich einer Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung der in einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Sorgerechtsentscheidung aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Umstände nicht entgegen, vgl. den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 78. Vgl. auch hierzu den Erwägungsgrund (17) zur EheVO. Vgl. zu diesen Grenzen oben in Teil I unter III.5, EuLF 2000/01 (D), S. 278 f. Die Anerkennungsregeln der EheVO gelten daher auch für Entscheidungen in Ehesachen und damit zusammenhängenden Sorgerechtssachen, die - aus der Sicht des Erststaats keinerlei Auslandsbezug aufweisen, vgl. Wagner (oben Fn. 23), IPRax 2001, S. 77 f.; ebenso zum EuGVÜ Kropholler (oben Fn. 5 ), Art. 25 Rn. 4. Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S. 262.

6 The European Legal Forum Heft / Insbesondere darf der Verstoß des Erstgerichts gegen die Zuständigkeitsordnung der EheVO (Art. 2-8) im Anerkennungsstaat auch nicht mit Hilfe der Vorbehaltsklausel des Art. 15 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a EheVO sanktioniert werden. 44 Eine Ausnahme gilt nach Art. 16 EheVO lediglich für den Fall, dass die Anerkennung im Zweitstaat gegen ein dort geltendes Übereinkommen mit einem Drittstaat verstößt und das Gericht des Erststaats seine Entscheidung gem. Art. 8 Abs. 1 EheVO auf eine innerstaatliche Zuständigkeit gestützt hat, die in Art. 2 bis 7 EheVO keine Entsprechung hat. 45 Im übrigen unterscheidet die EheVO hinsichtlich der Anerkennungshindernisse zwischen Entscheidungen in Ehe- und in Sorgerechtssachen. 46 a) Ehesachen Die in Art. 15 Abs. 1 EheVO normierten Anerkennungshindernisse für Entscheidungen in Ehesachen stimmen weithin nahezu wörtlich mit den entsprechenden Regeln des EuGVÜ (Art. 27) bzw. der an seine Stelle tretenden EG- Verordnung Nr. 44/2001 (Art. 34) überein. 47 Abweichungen ergeben sich vor allem beim Schutz gegen Versäumnisurteile durch das Erfordernis der rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 15 Abs. 1 lit. b EheVO. Hier wird entgegen Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, aber in Einklang mit der Neufassung der Vorschrift durch Art. 34 Nr. 2 EuGVVO auf eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung verzichtet. Damit kann also eine Versagung der Anerkennung nicht allein auf die Verletzung der förmlichen Zustellungsvorschriften 48 des Erststaates gestützt werden; 49 vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Antragsgegner im erststaatlichen Verfahren ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten hatte. Diesem Normzweck entspricht es, dass sich der Antragsgegner auf das Anerkennungshindernis der fehlerhaften Verfahrenseinleitung dann nicht berufen kann, wenn festgestellt wird, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist, also z.b. durch sein Verhalten (Wiederheirat!) zu erkennen gegeben hat, dass er selbst von einer wirksamen Auflösung der Ehe ausgeht Art. 17 S. 2 EheVO; ebenso zu Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ EuGH C-7/98 Krombach/Bamberski, EuLF 2000/01 (D), S. 130 = IPRax 2000, S. 406 (Rn. 32 f.) m. Anm. Pieckenbrock, S Vgl. zur Parallelvorschrift in Art. 16 des Brüssel II-Übereinkommens den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 74. Aus deutscher Sicht ist die Bedeutung des Art. 16 EheVO gering, weil die von der Bundesrepublik geschlossenen multi- und bilateralen Anerkennungsabkommen die Anerkennung lediglich erleichtern, nicht erschweren wollen, vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., München (D), 1996, Rn. 807 mwn. Zu den Gründen für diese Unterscheidung vgl. den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 74. Vgl. zu den Anerkennungshindernissen im einzelnen den Borrás- Bericht (oben Fn. 4), Rn. 69 ff.; ferner Wagner (oben Fn. 23), IPRax 2001, S. 78. Maßgebend für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedststaaten der EU ist seit dem die neue EG-Zustellungsverordnung Nr. 1348/2000 v , ABl. EG 2000 Nr. L 160, S. 37 ff. Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S Anders bisher die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, vgl. EuGH C-305/88 Lancray/Peters, IPRax 1991, S. 177 m. Anm. Rauscher, S. 155 = EuZW 1990, S. 352 m. Anm. Geimer. Vgl. den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 70 mit Beispielen. Die bloße Nichteinlegung von Rechtsbehelfen gegen die erststaatliche Entscheidung begründet ein solches eindeutiges Einverständnis hingegen noch nicht, vgl. Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S Wichtigstes Anerkennungshindernis in Ehesachen dürfte angesichts der noch immer erheblichen Unterschiede des materiellen Scheidungsrechts in den Mitgliedstaaten der ordre public-vorbehalt nach Art. 15 Abs. 1 lit. a EheVO sein. Allerdings stellt Art. 18 EheVO hierzu klar, dass die Anerkennung der Entscheidung in einer Ehesache nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Recht des Anerkennungsstaates unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre. Eine Abkürzung der im Anerkennungsstaat vorgeschriebenen Trennungsfristen nach dem vom Erststaat angewandten Scheidungsrecht hindert demnach die Anerkennung des Scheidungsurteils ebenso wenig wie ein Scheidungsausspruch allein aufgrund des Einverständnisses der Ehegatten. 51 Da der Begriff Recht in Art. 18 EheVO nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift 52 auch die IPR-Vorschriften des Anerkennungsstaates mitumfasst, wird ferner auf eine kollisionsrechtliche Kontrolle ganz bewusst verzichtet. 53 Dies folgt im übrigen bereits daraus, dass in Art. 15 EheVO eine dem Art. 27 Nr. 4 EuGVÜ entsprechende Vorschrift fehlt. 54 Ansonsten gelten die vom EuGH zur Auslegung von Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätze auch für das Verständnis des ordre public-vorbehalts in Art. 15 EheVO. Danach kann dieser nur in engen Ausnahmefällen zur Versagung der Anerkennung von Eheurteilen aus anderen Mitgliedstaaten führen und der EuGH nimmt für sich die Befugnis in Anspruch, über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich die Gerichte der Mitgliedstaten überhaupt auf ihren nationalen ordre public berufen dürfen. 55 Auch die Rechtsfolgen einer Unvereinbarkeit der anzuerkennenden Entscheidung mit einer Entscheidung des Anerkennungsstaats oder einer dort anerkennungsfähigen drittstaatlichen Entscheidung regelt die EheVO nach dem Vorbild des EuGVÜ. Demgemäß gilt im Falle der Konkurrenz zwischen Entscheidungen aus mehreren Mitgliedstaaten 56 bzw. zwischen Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat nach Art. 15 Abs. 1 lit. d EheVO das Prioritätsprinzip, d.h. die frühere Entscheidung setzt sich durch, soweit die Voraussetzungen für ihre Anerkennung vorliegen. Demgegenüber verbleibt es in Übereinstimmung mit Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EheVO beim absoluten Vorrang von Entscheidungen des Anerkennungsstaates 57. Diese sind mithin auch dann privilegiert, wenn sie zeit Zutreffend Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S Vgl. den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 76. Wagner (oben Fn. 23), S. 77; Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S In Art. 34 der EG-VO Nr. 44/2001 vom ist dieses Anerkennungshindernis ersatzlos entfallen. Vgl. dazu EuGH C-7/98 Krombach/Bamberski, EuLF 2000/01 (D), S. 130 (Rn. 21 ff.); EuGH Rs C-38/98 Renault/Maxicar, EuLF 2000/01 (D), S. 133 (Rn. 26 ff.); dazu Lopez- Tarruella, Der ordre public im System von Anerkennung und Vollstreckung nach dem EuGVÜ, EuLF 2000/01 (D), S. 122 ff. Dieser Fall war in Art. 27 EuGVÜ nicht geregelt; entsprechend der schon bisher vorherrschenden Auffassung zum EuGVÜ (vgl. Kropholler (oben Fn. 5), Rn. 49 zu Art. 27; Geimer/Schütze (oben Fn. 5), Rn. 137 zu Art. 27, erstreckt die EheVO den Prioritätsgrundsatz auch auf konkurrierende mitgliedstaatliche Entscheidungen. Zurecht kritisch dazu Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S. 265 mwn, zur Kritik an der generellen Privilegierung zweitstaatlicher Entscheidungen nach Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ.

7 350 Heft /01 The European Legal Forum lich erst nach der ausländischen Entscheidung gesprochen werden. Die Wirkungen des zunächst anerkennungsfähigen Eheurteils aus einem anderen Mitgliedstaat im Inland enden folglich mit dem Wirksamwerden der entgegenstehenden inländischen Entscheidung. Damit stellt sich die Frage, ob dies auch für klageabweisende inländische Entscheidungen gilt, ob also z.b. die rechtskräftige Abweisung eines Scheidungsantrags durch ein deutsches Gericht die Anerkennung eines früher oder später erlassenen Scheidungsurteils aus einem anderen Mitgliedstaat hindert. Für eine solche Auslegung könnte der weit gefaßte Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 EheVO ( Entscheidung im Sinne dieser Verordnung ) sprechen. Die Folge wäre jedoch wie Helms 58 mit Recht betont ein ungehemmter Scheidungstourismus, weil der vor den deutschen Familiengerichten erfolglose Antragsteller nicht gehindert wäre, seinen Scheidungsantrag unmittelbar anschließend vor den nach Art. 2 EheVO ebenfalls international zuständigen Gerichten eines anderen Mitgliedstaates erneut zu stellen, und das dem Antrag entsprechende Urteil sodann in Deutschland anerkannt werden müsste. Der Zweck des Art. 13 Abs. 1 EheVO, scheidungsfreundliche Mitgliedstaaten nicht zur Anerkennung klageabweisender ausländischer Scheidungsurteile zu verpflichten, legt demgegenüber eine restriktive Auslegung der Vorschrift in dem Sinne nahe, dass die dortige Definition der Entscheidung nur für die in den Mitgliedstaaten anzuerkennenden bzw. zu vollstreckenden ausländischen Entscheidungen, nicht aber für die einer solchen Anerkennung bzw. Vollstreckung entgegenstehenden eigenen Entscheidungen des Zweitstaates gilt 59. Die praktische Bedeutung dieser Auslegungsfrage sollte freilich nicht überschätzt werden. Denn zum einen ist der prozentuale Anteil klageabweisender Entscheidungen in Ehesachen, namentlich in Ehescheidungs- bzw. Ehetrennungsverfahren, erfahrungsgemäß gering; zum anderen steht eine inländische Entscheidung der Anerkennung und Vollstrekkung der Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EheVO nur dann entgegen, wenn beide Entscheidungen miteinander unvereinbar sind. Insoweit ist aber zu beachten, dass nicht jede Entscheidung in einem abhängigen Verfahren, das nach Art. 11 Abs. 2 EheVO den Einwand der Rechtshängigkeit begründet, auch ein Anerkennungshindernis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c EheVO bildet. 60 Ausgangspunkt für den autonom zu bestimmenden Begriff der Unvereinbarkeit ist vielmehr der Streitgegenstandsbegriff des Art. 11 Abs. 1 EheVO. 61 Die mit der Verordnung angestrebte Freizügigkeit von Entscheidungen in Ehesachen wie auch die einheitliche Beurteilung des Personenstandes in allen Mitgliedstaaten gebietet insoweit eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Unvereinbarkeit. Danach ist insbesondere die Anerkennung eines ausländischen Eheurteils mit weiterreichender Statuswirkung nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Anerkennungsstaat bereits eine Entscheidung mit geringeren Statuswirkungen getroffen wurde Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S Ebenso Helms aao (oben Fn. 58); a.a. Kohler (oben Fn. 30), NJW 2001, S. 13 f. (oben Fn. 28 und 38). Zur unterschiedlichen Reichweite von Rechtshängigkeits- und Rechtskraftwirkung bereits oben zu I. 4 a.e. Zur parallelen Problematik im EuGVÜ vgl. Geimer/Schütze (oben Fn. 5), Art. 27 Rn. 138 f. Demgemäß hindert zwar die Aufhebung einer Ehe im Inland die Anerkennung eines ausländischen Urteils, das diese Ehe scheidet; demgegenüber steht die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett durch deutsche Gerichte der Anerkennung einer späteren Scheidung dieser Ehe durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen 62. Darüber hinaus dürfte aber auch ein deutsches Urteil, das den Scheidungsantrag des Antragstellers deshalb als unbegründet abgewiesen hatte, weil die vorgeschriebene gesetzliche Trennungsfrist noch nicht abgelaufen war, der Anerkennung eines späteren ausländischen Scheidungsurteils jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung auch durch ein deutsches Gericht hätte geschieden werden können. b) Sorgerechtssachen Besonders geregelt sind in Art. 15 Abs. 2 EheVO die Anerkennungshindernisse für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung 63 für gemeinsame Kinder, die anlässlich eines Eheverfahrens getroffen wurden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es bei der Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen nicht nur um die Wahrung der Rechte des unterlegenen Elternteils, sondern auch und vor allem um das Wohl des Kindes geht. 64 Das Kindeswohl ist daher insbesondere im Rahmen der ordre public-kontrolle nach Art. 15 Abs. 2 lit. a EheVO zu berücksichtigen. 65 Ferner kann die Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 lit. b EheVO auch dann versagt werden, wenn dem Kind keine ausreichende Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gewährt wurde. 66 Darüber hinaus gewährleistet Art. 15 Abs. 2 lit. d EheVO das rechtliche Gehör von Personen, in deren elterliche Verantwortung durch die anzuerkennende Entscheidung eingegriffen wird. Besonderheiten gelten schließlich auch hinsichtlich der Unvereinbarkeit der anzuerkennenden Entscheidung mit einer entgegenstehenden Entscheidung des Anerkennungsstaates bzw. einer in diesem Staat anerkennungsfähigen Entscheidung eines Drittstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; denn anders als in Ehesachen, wo auch bzw. nur frühere Entscheidungen des Anerkennungsstaates oder eines Drittstaats der Anerkennung entgegenstehen (Art. 15 Abs. 1 lit. c und d EheVO) - hindert in Sorgerechtssachen gem. Art. 15 Abs. 2 lit. e und f EheVO nur eine später im Anerkennungsstaat oder im Aufenthaltsstaat des Kindes ergangene drittstaatliche Entscheidung die Anerkennung. 67 Damit soll dem Vorbild von Art. 23 Abs. 2 lit. e Haager KSÜ folgend sichergestellt werden, dass sich mög Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S. 265; ebenso schon der Borrás- Bericht (oben Fn.4) Rn. 71. Zum Begriff der elterlichen Verantwortung vgl. Teil I unter II. 1b, EuLF 2000/01 (D), S Vgl. Wagner (oben Fn. 23), IPRax 2001, S. 78. Vgl. die Parallelvorschrift in Art. 23 Abs. 2 lit. d des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) vom Vgl. die Parallelvorschrift in Art. 23 Abs. 2 lit. b KSÜ. Bezüglich der Anhörung des Kindes ist insbesondere Art. 12 des UN- Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom , das in allen Mitgliedstaaten der EheVO gilt, als Bestandteil des Rechts des jeweiligen Anerkennungsstaates zu berücksichtigen, vgl. den Borrás- Bericht (oben Fn. 4), Rn. 73. Vgl. Wagner (oben Fn. 23), IPRax 2001, S. 78; Helms (oben Fn. 25) FamRZ 2001, S. 265 f; ferner den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 73 a.e.

8 The European Legal Forum Heft / lichst diejenige Entscheidung durchsetzt, die der aktuellen Situation des Kindes am besten Rechnung trägt. 3. Anerkennungsverfahren Nicht anders als das EuGVÜ 68 folgt auch die EheVO dem Prinzip der automatischen Anerkennung. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in Ehe- oder Sorgerechtssachen werden mithin in allen anderen Mitgliedstaaten kraft Gesetzes anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 14 Abs. 1 EheVO). Einen erheblichen Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage in den meisten Mitgliestaaten bringt hingegen die Regelung in Art. 14 Abs. 2 EheVO. 69 Danach darf auch für die Beischreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats, die auf der Grundlage der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats in einer Ehesache erfolgen soll, ein besonderes Verfahren nicht vorgeschrieben werden; ausreichend ist vielmehr eine Entscheidung, gegen die nach dem Recht des Erststaats keine weiteren Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können. Für das deutsche Recht hat dies die praktisch wichtige Folge, dass das bisherige Monopol der Landesjustizverwaltung für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach Art. 7 1 FamRändG 70 seit Inkrafttreten der EheVO erheblich eingeschränkt worden ist. Denn soweit die Entscheidung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde davon abhängt, ob die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einer Ehesache im Inland anzuerkennen ist, kann das befasste Gericht bzw. die zuständige Behörde über diese Vorfrage nunmehr selbständig befinden (vgl. Art. 14 Abs. 4 EheVO). Dies gilt insbesondere für die Standesämter, die z.b. über die Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten zu entscheiden haben, oder auch etwa für Finanzbehörden oder Sozialämter, deren Entscheidungen von der Vorfrage der wirksamen Eheauflösung abhängt. Auf diese Weise wird das Anerkennungsverfahren für Entscheidungen in Ehesachen dem Verfahren für die Anerkennung vermögensrechtlicher Entscheidungen (Art. 26 EuGVÜ, 328 ZPO) sowie von Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( 16 a FGG) angeglichen. Damit wird in Kauf genommen, dass künftig auch in Ehesachen widersprüchliche Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden über die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Entscheidung in Ehesachen ergehen können. 71 Das besondere Feststellungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung beschränkt sich daher künftig auf Eheentscheidungen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EheVO sind. 72 Zwar kann nach Art. 14 Abs. 3 EheVO jede Partei, die ein Interesse daran hat, 73 die gerichtliche Feststel Vgl. Art. 26 EuGVÜ. Darauf verweist zurecht der Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 63, weil die Regelung zu einer spürbaren Zeit- und Kostenersparnis bei den Betroffenen führt. Vgl. zu dieser Regelung näher Staudinger/Spellenberg (oben Fn. 7), Art. 7 1 FamRändG, S. 654 f.; Henrich (oben Fn. 8), Rn. 28 ff., jeweils mwn. Vgl. Vogel (oben Fn. 19), MDR 2000, S. 1049; Wagner (oben Fn. 23), IPRax 2001, S. 79; Helms (oben Fn. 25), FamRZ 2001, S Dies sind nicht nur Drittstaaten, sondern auch der EG-Mitgliedstaat Dänemark, vgl. oben in Teil I unter II. 2, EuLF 2000/01 (D), S Dies sind nicht nur die Parteien des ausländischen Eheverfahrens, sondern auch Dritte (z.b. Kinder, Erben) sowie Behörden (z.b. Standeslung beantragen, dass eine Eheentscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist. Auch diese Feststellung trifft indes künftig in Deutschland nicht mehr die Landesjustizverwaltung; sie erfolgt vielmehr kraft der Verweisung auf die Abschnitte 2 und 3 des III. Kapitels im Verfahren für die Vollstreckbarerklärung mitgliedstaatlicher Entscheidungen nach Art. 21 ff. EheVO durch das zuständige Familiengericht 74 und entfaltet nur noch Wirkung inter partes. Eine Zwischenfeststellungsklage betreffend die Anerkennungsfähigkeit von Eheurteilen aus anderen Mitgliedstaaten vor dem jeweiligen Gericht der Hauptsache wird dadurch freilich nicht ausgeschlossen Vollstreckbarerklärung Die Vorschriften der EheVO über die Vollstreckbarerklärung gelten einerseits für die Kostenentscheidungen in Ehesachen (Art. 13 Abs. 2 EheVO), andererseits für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind (Art. 21 Abs. 1 EheVO). Ebenso wie das EuGVÜ regelt die Verordnung nur das Verfahren der Vollstreckbarerklärung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung. 76 Demgegenüber richtet sich die eigentliche Zwangsvollstreckung nach der lex fori des jeweiligen Vollstreckungsstaats. Inhaltlich lehnt sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der EheVO eng an das Verfahren nach dem EuGVÜ (Art. 31 ff.) bzw. der künftigen EuGVVO (Art. 38 ff.) an, so dass auf eine nähere Darstellung an dieser Stelle verzichtet werden kann. 77 III. Abschließende Wertung Das Inkrafttreten der EheVO am bedeutet zweifellos einen Meilenstein auf dem Weg zu der wünschenswerten einheitlichen Beurteilung das ehelichen Status von Personen in der Europäischen Union. Durch die Harmonisierung der Regeln über die internationale Zuständigkeit im II. Kapitel sind die gerade auf dem Gebiet der Ehe- und Sorgerechtssachen in zahlreichen Mitgliedstaaten bestehenden exorbitanten Zuständigkeiten zu Gunsten der eigenen Staatsangehörigen 78 in ihrer Wirkung auf das Verhältnis zu Drittstaaten beschränkt worden. Ferner hat die strikte Verpflichtung zur Beachtung der früheren Rechtshängigkeit von Eheverfahren in anderen Mitgliedstaaten die Gefahr positiver Kompetenzkonflikte und daraus resultierender widersprüchlicher Entscheiämter, vgl. Helms (oben Fn. 25) FamRZ 2001, S. 201), aber auch die Staatsanwaltschaft, soweit ihr nach dem Recht des Anerkennungsstaates eine entsprechende Funktion in Ehesachen zukommt, vgl. den Borrás-Bericht (oben Fn. 4), Rn. 65. Das örtlich zuständige Gericht wird nach Art. 22 Abs. 3 EheVO durch das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Antrag auf Anerkennung bzw. Nichtanerkennung gestellt wird. In Deutschland ist nach dem Anhang 1 zur EheVO für den Bezirk des KG das FamG Pankow/Weissensee, im übrigen das im jeweiligen OLG-Bezirk gelegene und nach Art. 22 Abs. 2 EheVO bestimmte Familiengericht örtlich zuständig. Vgl. 256 Abs. 2 ZPO. Im Vereinigten Königreich tritt an die Stelle der Vollstreckbarerklärung gem. Art. 21 Abs. 2 EheVO die Registrierung. Vgl. zu Einzelheiten Wagner (oben Fn. 23 ), IPRax 2001, S. 79; Vogel (oben Fn. 19), MDR 2000, S Vgl. 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Art. 14, 15 frz. Code Civil.

9 352 Heft /01 The European Legal Forum dungen erheblich gemindert. Schließlich wird durch die Vorschriften des III. Kapitels nicht nur die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehe- und Sorgerechtssachen stark erleichtert, sondern es werden auch die verfahrensrechtlichen Hemmnisse, die der Beschreibung ausländischer Eheurteile bisher entgegenstanden, beseitigt. Kritisch hervorzuheben sind vor allem zwei Aspekte, nämlich einerseits die noch immer starke Bedeutung der Staatsangehörigkeitsanknüpfung im Recht der internationalen Zuständigkeit, andererseits die mangelnde Harmonisierung des Kollisionsrechts der Eheauflösung in den Mitgliedstaaten. 1. Verstoß der Staatsangehörigkeitsanknüpfung in Art 2 EheVO gegen Art 12 EG? Der Staatsangehörigkeit kommt im System der internationalen Zuständigkeit nach der EheVO wie gezeigt 79 einerseits als qualifizierendes Merkmal für einen Klägergerichtsstand nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Strich 6, andererseits als forum patriae nach Art. 2 Abs. 1 lit. b EheVO Bedeutung zu. Dies wirft die Frage auf, inwieweit diese Vorschriften mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG-Vertrag vereinbar sind. Denn es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass nicht nur die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten, sondern auch die Organe der Europäischen Gemeinschaft selbst an dieses Diskriminierungsverbot gebunden sind. 80 Während der EuGH aber bis in die jüngste Vergangenheit die Staatsangehörigkeitsanknüpfung im IPR der Mitgliedstaaten mit dem Argument rechtfertigen konnte, dass Art 12 EG nur im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrages Anwendung finden könne und deshalb das Ehekollisionsrecht nicht erfasse, 81 kann hiervon nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam keine Rede mehr sein, weil dieser in den Art. 61 lit. c, 65 und 67 Abs. 1 EG die Rechtsgrundlage für sekundäres Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des internationalen Eheverfahrensrechts geschaffen hat. 82 Geht man aber davon aus, das der Europäische Rat bei Erlass der EheVO an Art 12 EG gebunden war, so wecken die an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Zuständigkeiten Bedenken, weil deren diskriminierende Wirkung schlechterdings nicht geleugnet werden kann. So wird durch Art. 2 Abs. 1 lit. a Strich 6 EheVO der Ehegatte begünstigt, der nach dem Scheitern der Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinen Heimatstaat verlegt, weil er dort bereits nach 6 Monaten den Antrag auf Scheidung stellen kann. Diskriminiert wird hingegen der Ehegatte, der z.b. aus beruflichen Gründen gezwungen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Scheitern der Ehe in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Heimatstaat zu nehmen. So wird die deutsche Ehefrau nach dem Scheitern ihrer in Italien gelebten Ehe zuständigkeitsrechtlich benachteiligt, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt statt nach Deutschland nach Österreich verlegt, weil sie dort ein halbes Jahr länger warten muss, um den Scheidungs Vgl. Teil I unter III. 2, EuLF 2000/01 (D), S Vgl. Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., München (D), 2000, Art. 12 Rn. 3; Hau (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S mwn. Vgl. auch EuGH , C-430/97 Johannes/Johannes, IPRax 2000, S. 305, 306 f. m. Anm. Rigaux, S. 287 (zum Versorgungsausgleich). Vgl. Teil I unter I. 2, EuLF 2000/01 (D), S. 272 f. antrag gegen ihren italienischen Ehemann stellen zu können. Zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führt aber auch die Zuständigkeitsanknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit in Art 2 Abs. 1 lit. b EheVO. Denn während der Scheidungsantrag im gemeinsamen Heimatstaat jederzeit gestellt werden kann, sind die Partner einer gemischt-nationalen Ehe darauf angewiesen, die Kriterien des Art 2 Abs. 1 lit. a EheVO zu erfüllen. Will sich also eine deutsche Ehefrau von ihrem ebenfalls deutschen Ehemann, mit dem sie die Ehe in Italien geführt hatte, scheiden lassen, so kann sie jederzeit die deutschen Gerichte anrufen. War die Frau hingegen mit einem Österreicher verheiratet, so hat sie diese Möglichkeit erst dann, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland zurückverlegt und dort mindestens sechs Monate gelebt hat. Ob sich für eine solche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und die damit einhergehende Beschränkung der Freizügigkeit Rechtfertigungsgründe finden lassen, die einer Überprüfung der EheVO durch den EuGH standhalten, erscheint zumindest zweifelhaft Erfordernis einer Vereinheitlichung des Ehekollisionsrecht Bereits die Gerichtspraxis zum Brüsseler Übereinkommen hat gezeigt, dass die Vereinheitlichung des Zuständigkeitsrechts ohne gleichzeitige Harmonisierung des Kollisionsrechts unerwünschte Konsequenzen hat. Denn der Kläger wird das ihm eingeräumte Wahlrecht zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und den besonderen Gerichtsständen dazu nutzen, die Gerichte des Staates anzurufen, dessen internationales Privatrecht zur Anwendung eines dem Klagebegehren günstigen Sachrechts führt. Um der Gefahr dieses forum shopping zu begegnen, haben die Mitgliedstaaten im Jahre 1980 das Römische Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht 84 als Ergänzung zum EuGVÜ beschlossen. Aus dem gleichen Grunde hat man zwischenzeitlich mit den Arbeiten an der Vereinheitlichung des IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse ( Rom II ) begonnen. 85 Eine parallele Harmonisierung des internationalen Privatrechts ist auch auf dem Gebiet des Eherechts unverzichtbar, weil die Gefahren eines forum shopping angesichts der tiefgreifenden Unterschiede des internationalen wie materiellen Ehescheidungsrechts in den Mitgliedstaaten eher noch größer sind. Es muss daher durch eine Vereinheitlichung des internationalen Scheidungskollisionsrechts erreicht werden, dass die Ehe von den nach Art 2 EheVO zuständigen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten stets nach dem gleichen Sachrecht aufgelöst wird. Die derzeitigen Rechtsunterschiede haben demgegenüber zur Folge, dass sich der Wettlauf der Ehegatten um den für die Ehescheidung und ihre Folgen (bzw. deren Abwehr) günstigen Gerichtsstand wegen des in Art 11 Ehe Vgl. dazu näher Hau (oben Fn. 3), FamRZ 2000, S Text im ABl. EG 1980 Nr. L 266, S. 1 f. Vgl. den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vom , ABl. EG 1999 Nr. C 19, S. 1 f., unter Ziff. 40 b.

10 The European Legal Forum Heft / VO streng durchgeführten Prioritätsprinzips noch verschärfen wird. Darüber hinaus hat das Inkrafttreten der EheVO zu einer merkwürdigen Diskrepanz zwischen der kollisionsrechtlichen Beurteilung der Eheschließung einerseits, der Eheauflösung andererseits geführt. Während die Eingehung einer Ehe in den meisten Mitgliedstaate von der kumulativen Erfüllung der materiellen Ehevoraussetzungen in den Heimat- bzw. Aufenthaltsstaaten beider Ehegatten abhängig gemacht wird, und darüber hinaus zum Teil noch zwingende Formvorschriften am Ort der Eheschließung einzuhalten sind, hat der aus der Ehe hinausstrebende Ehegatte nunmehr die Möglichkeit, aus dem Katalog der gesetzlichen Zuständigkeiten nach Art. 2 EheVO einen Gerichtsstand in dem Staat zu wählen, der die Ehescheidung kollisions- und materiellrechtlich am stärksten begünstigt, und er kann dann auf eine Anerkennung der dort ergehenden Entscheidung in sämtlichen Mitgliedstaaten der EheVO zählen. Die Ehe erschien damit wie Kohler 86 zurecht hervorgehoben hat als jedenfalls kollisionsrechtlich unerwünschter Zustand, dessen Entstehung erschwert und dessen Beseitigung erleichtert werden soll. Die fehlende Vereinheitlichung des Kollisionsrechts führt schließlich auch zu Problemen bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung aus Anlass eines Eheverfahrens. Denn insbesondere das Zusammenspiel zwischen der EheVO und den Haager Übereinkommen über den Minderjährigenbzw. Kindesschutz ist noch weitgehend ungeklärt. Die Haager Übereinkommen beruhen auf dem Prinzip des Gleichlauts von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht: Das nach Art. 1 bzw. 4 MSA bzw. Art. 5 ff. KSÜ international zuständige Gericht entscheidet über Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes stets nach seinem eigenen Recht (Art. 2, 4 Abs. 1, 2 MSA; Art. 15 KSÜ). Dieser Gleichlauf ist seit Inkrafttreten der EheVO gestört, weil die beiden Haager Übereinkommen gem. Art. 37 EheVO hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für Sorgerechtsentscheidungen, die im Zusammenhang mit einem Eheverfahren getroffen werden, durch Art. 3 EheVO verdrängt werden. 87 Damit stellt sich die Frage, nach welchem Recht z.b. ein italienisches Gericht anlässlich der Scheidung dort lebender deutscher Ehegatten über das Sorgerecht für ein Kind zu entscheiden hat, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Scheidung bereits in Deutschland hat. Die richtige Lösung besteht meines Erachtens darin, den Gleichlaufgrundsatz der Haager Übereinkommen auf solche Fälle zu beschränken, in denen das Gericht auch nach dem im Gerichtsstaat geltenden Haager Übereinkommen zuständig gewesen wäre. Fehlt es daran, so hat das nach Art. 3 EheVO zuständige Gericht über die elterliche Verantwortung hingegen nach Maßgabe seines autonomen Kollisionsrechts zu entscheiden. 88 Erst wenn die noch in den Kinderschuhen steckenden Arbeiten zur Schaffung eines europäischen Kollisionsrechts in Ehe- und Kindschaftssachen 89 erfolgreich abgeschlossen sein werden, wird man darangehen können, den sachlichen Anwendungsbereich der EheVO auszuweiten, und zwar einerseits auf weitere Scheidungsfolgen, insbesondere auf vermögensrechtlichem Gebiet, mit dem Ziel der Schaffung einer allumfassenden europäischen Verbundszuständigkeit, andererseits auf die Auflösung nichtehelicher (hetero- wie homosexueller) Lebensgemeinschaften, deren Zahl in den Mitgliedstaaten in den letzten Jahren weiter angestiegen ist und die zunehmend auch als Rechtsgemeinschaften anerkannt werden Kohler (oben Fn. 80), NJW 2001, S. 15. Vgl. dazu näher Kohler (oben Fn. 30), NJW 2001, S. 13 f.; Wagner (oben Fn. 23), IPRax 2001, S. 74 f. So wohl auch Jayme/Kohler Europäisches Kollisionsrecht 2000: Interlokales Privatrecht oder universelles Gemeinschaftsrecht?, IPRax 2000, S. 454 (457). Vgl. dazu den Aktionsplan des Rates und der Kommission (oben Fn. 85), unter Ziff. 41 f. Vgl. dazu Hausmann, Überlegungen zum Kollisionsrecht registrierter Partnerschaften, in: Festschrift für Henrich, Bielefeld (D), 2000, S. 241 (242 ff.), m. Nachw. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei der grenzüberschreitenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte Vorschläge zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ Rüdiger Pansch * I. Einführung Inhaber von Schutzrechten des geistigen Eigentums stehen bei einer Verletzung auf internationalem Parkett oft vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Uneinheitliche nationale Gerichtspraxis, ein Dickicht internationaler Übereinkommen und Regelungen der Europäischen Gemeinschaft werden sie nicht selten davon abhalten, den vorteilhaftesten internationalen Gerichtsstand auszuwählen. Will ein Schutzrechtsinhaber eine Verletzung noch * Doktorand, Universität Konstanz (D). am Folgetag mit der einstweiligen Verfügung abwenden und dabei nicht gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ die Gerichte im Heimatstaat des Verletzers anrufen, 1 so bietet zwar das EuGVÜ Schließlich entscheiden diese Gerichte den Rechtsstreit unter Anwendung ihres eigenen nationalen Prozessrechts, der lex fori, vgl. EuGH /88 Kongreß Agentur Hagen/Zeehaghe, Rn. 19 f.; EuGH C-68/93 Fiona Shevill ua/presse Alliance SA, Rn. 36. Zu beachten sind auch etwa einschlägige Übereinkommen oder Verordnungen für grenzüberschreitende Schutzrechte, beispielsweise die das EuGVÜ weitgehend verdrängenden Regelungen in Art. 93 Gemeinschaftsmarkenverordnung oder Art. 101 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Zu erwarten ist eine ähnliche Regelung für Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Art. 86 des

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