Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2004)46fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. Verfahren (1) Die Maßnahme wurde mit Schreiben vom 26. September 2002, eingegangen am 2. Oktober 2002, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 4. Februar 2003, eingegangen am 6. Februar 2003, mit Schreiben vom 5. August 2003, eingegangen am 7. August 2003, und mit Schreiben vom 28. November 2003, eingegangen am 2. Dezember 2003, übermittelt. (2) Die Kommission hat mit Entscheidung C(2002) 907fin vom 12. März 2002 bereits eine Rettungsbeihilfe zugunsten des Unternehmens Brennecke genehmigt (Beihilfe Nr. N 419/01). Die deutschen Behörden haben sich im Rahmen der Genehmigung dieser Rettungsbeihilfe zur Vorlage eines Planes zur Umstrukturierung des Unternehmens innerhalb von 6 Monaten ab Genehmigung der Rettungsbeihilfe verpflichtet. Dieser Plan wurde vorgelegt. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2)

2 II. Beschreibung II.1 Rechtsgrundlage (3) Die Beihilfe wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen gewährt. II.2 Ziel der Maßnahme (4) Die Beihilfe soll die Umstrukturierung eines Unternehmens erleichtern, das durch die Marktsituation in Zusammenhang mit der BSE-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Die Umstrukturierung erfolgt im Rahmen eines Plans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens. II.3 Begünstigter (5) Der vollständige Firmenname des Begünstigten lautet Brennecke Harzer Wurstwaren GmbH. Der Sitz des Unternehmens befindet sich in Liebenburg (Niedersachsen). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Wurst- und Fleischwaren sowie deren Vertrieb an den Großhandel, den Einzelhandel und Endverbraucher. Die Rechtsform des Unternehmens ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Unternehmen beschäftigt ca. 150 Mitarbeiter. (6) Das begünstigte Unternehmen ist im Besitz der Firma Brennecke Holding GmbH in Hamburg. Deren Gesellschaftsanteile verteilen sich wiederum auf folgende Beteiligungsfirmen: 75% auf die Heyden & Co. Beteiligungsgesellschaft (im Besitz von Mitarbeitern des begünstigten Unternehmens Brenneke) 25% auf das Institut für Wirtschaftsberatung Karl A. Niggemann und Partner GmbH. II.4 Art und Ausmaß der Beihilfe (7) Die Beihilfe wird in Form einer Bürgschaft für ein Kapitalmarktdarlehen in der Höhe von 1, gewährt. Die Bürgschaft beträgt bis zu 80% des möglichen Ausfalls, also höchstens (8) Das Darlehen hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Der Kreditgeber ist die Sparkasse des Landkreises Goslar. Der Zinssatz beträgt 6,5% und liegt damit über dem derzeit gültigen Referenzzinssatz für Deutschland (4,8%). Das Darlehen wird auf einmal ausbezahlt, eine Auszahlung in Teilbeträgen ist nicht vorgesehen. Die Landesregierung Niedersachsen stellt Haushaltsmittel als Sicherheit an den Kreditgeber zur Verfügung. II.5 Dauer der Maßnahme (9) Die Laufzeit der Bürgschaft ist gleich wie die Kreditlaufzeit (5 Jahre). Das Darlehen wird bis zum Jahr 2008 vollständig zurückgezahlt. II.6 Beschreibung des Umstrukturierungsplanes (10) Die deutschen Behörden haben einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der das Unternehmen in einem Zeitraum von 3 Jahren (bis Ende 2005) wieder in eine wirtschaftlich rentable Situation bringen soll. Mit der bereits eingeleiteten Umstrukturierung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: Strategische Ausrichtung des Unternehmens auf wenige, besser ausgelastete und renditesichere Kernbereiche in der Wurstproduktion Straffung des Sortiments von ca. 100 Grundprodukten mit 700 verschiedenen Artikeln auf ca. 50 Grundprodukte mit 300 Artikeln 2

3 Vollständige Aufgabe des Fleischverkaufs und der damit zusammenhängenden Broker-Tätigkeit Aufgabe des Zerlegebetriebs von Schweinehälften bzw. Teilstücken mit einer Kapazität von 5000 t pro Jahr Aufgabe der Produktionsbereiche Koch- und Rohpökelware sowie Kochwurst und Rohwurst Aufgabe der Produktionsbereiche Kochwurst und Rohwurst Verringerung der gesamten Produktionskapazitäten von t auf t. Erhöhung der Auslastung im Bereich Brühwurst, Aspikware und Konserven auf ca. 77% Aufgabe des eigenen Fuhrparks und Auslagerung von Transportaktivitäten auf externe Speditionsfirmen III. Bewertung (11) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (12) Die vorliegende Beihilfemaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Da sie ein bestimmtes Unternehmen des Fleischverarbeitungssektors in Niedersachsen begünstigt, ist diese Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen 1 und den Handel zwischen Mitgliedstaaten 2 zu beeinträchtigen. (13) Somit findet grundsätzlich Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Anwendung. (14) Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zur Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen zieht die Kommission die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 3 (im Folgenden: die Leitlinien) heran. (15) Demnach dürfen derartige Beihilfen gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Es muss sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln. 2. Es darf sich um kein neu gegründetes Unternehmen handeln (Randnummer 7 der Leitlinien). 1 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rs. C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12). 2 Der innergemeinschaftliche Handel Deutschlands mit Fleisch und Fleischerzeugnissen betrug allein bei Rind- und Schweinefleisch im Jahr Tonnen (Importe) und Tonnen (Exporte). Für das Land Niedersachsen sind keine entsprechenden Daten verfügbar. (QUELLE: Statistisches Jahrbuch 2000, Münster) 3 ABl. C 288 vom 9. Oktober 1999, S. 2. 3

4 3. Es darf sich im Falle einer Beteiligung eines großen Konzerns um keine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzerns handeln(randnummer 8). 4. Die langfristige Rentabilität des Unternehmens muss innerhalb der Laufzeit des Umstrukturierungsplanes wieder hergestellt werden (Randnummer 32). Insbesondere muss das Unternehmen nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken können (Randnummer 34). 5. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern (Randnummer 35). 6. Die Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken (Randnummer 40). 7. Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummer 48). Ad 1. Unternehmen in Schwierigkeiten (16) Das begünstigte Unternehmen hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gemäß Randnummer 5 der Umstrukturierungsleitlinien gilt ein derartiges Unternehmen als in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging. (17) Das Stammkapital (gezeichnetes Kapital) des Begünstigten beträgt (18) Für die letzten Jahre wurden die folgenden Bilanzzahlen ausgewiesen: Eigenkapital Differenz zum Vorjahr (Eigenkapital) (19) Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen kann daher davon ausgegangen werden, dass mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging. Das Unternehmen gilt daher als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien. Ad 2. Neu gegründetes Unternehmen (20) Das Unternehmen wurde im Jahr 1998 gegründet und kann daher nicht als neu gegründetes Unternehmen gelten. Ad 3. Beteiligung eines großen Konzerns (21) Das Unternehmen gehört keinem Konzern an. Das begünstigte Unternehmen ist überwiegend im Besitz der eigenen Arbeitnehmer (siehe Punkt II.3). Ad 4. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (22) Die deutschen Behörden haben eine detaillierte Finanzplanung des begünstigten Unternehmens vorgelegt. Demnach wird nach Abschluss der Umstrukturierung ein positives Betriebsergebnis von erwartet. Insbesondere können sowohl die Abschreibungen als auch die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus den Erträgen finanziert werden. 4

5 Ad 5. Negative Auswirkungen auf Mitbewerber (23) Das Unternehmen hat wie unter Punkt II.6 dargestellt seine Produktionskapazitäten im Zuge der Umstrukturierung um ca. 48% verringert. Der Umstrukturierungsplan sieht den Rückzug des Unternehmens aus bestimmten Produktionsbereichen vor. Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass sich daraus sogar eine Chance für Mitbewerber ergibt, in diesen Produktionsbereichen tätig zu werden. Der Umstrukturierungsplan sieht keine Neuinvestitionen vor, die zu einer Steigerung von Produktionskapazitäten führen können. Negative Auswirkungen auf Mitbewerber sind aufgrund der Verringerung der Produktionskapazitäten und der geringen Produktionsmengen nicht zu erwarten. Ad 6. Höhe der Beihilfe (24) Die Beihilfe wird in Form einer Bürgschaft für ein Kapitalmarktdarlehen gewährt. Gemäß Punkt 3.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2000/C 71/07) lässt sich das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens berechnen. Der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen. (25) Die Höhe des gewährten Darlehens beträgt 1, Die Bürgschaft beträgt bis zu 80% des möglichen Ausfalls, also höchstens Die deutschen Behörden haben Berechnungen vorgelegt, nach denen sich das Beihilfeäquivalent der Garantie ihrer Meinung nach auf beläuft. Dazu hält die Kommission folgendes fest: Da das Unternehmen ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten hat, kann das Beihilfenäquivalent nicht auf die Höhe beschränkt werden, die sich aus der in Punkt 3.2 erster Teilstrich der Mitteilung der Kommission genannten Berechnungsmethode ergibt. Andererseits kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das Ausfallsrisiko so hoch ist, dass die Beihilfe mit der Höhe der Garantie gleichgesetzt werden muss (wie in Punkt 3.2 letzter Absatz vorgesehen). Daher kann angenommen werden, dass der Begünstigte selbst einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leistet. (26) Die voraussichtlichen Kosten der Umstrukturierung betragen Die Höhe der Beihilfe überschreitet somit nicht das notwendige Mindestmaß für die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplanes. Die Gewährung der Beihilfe führt nach Darstellung der deutschen Behörden zu keiner überschüssigen Liquidität. Ad 7. Grundsatz der einmaligen Beihilfe (27) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass dem begünstigten Unternehmen bisher keine Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden. (28) Die deutschen Behörden haben sich weiters ausdrücklich zur Vorlage eines Jahresberichtes über die Umsetzung des Umstrukturierungsplanes im Sinne der Randnummern 45 bis 47 der Leitlinien verpflichtet. 5

6 IV. Schlussfolgerung (29) Die Maßnahme steht im Einklang mit den Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Daher kann sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Demgemäß beschließt die Kommission auf der Basis der vorangegangenen Bewertung, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. (30) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Mit vorzüglicher Hochachtung Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion B B-1049 Brüssel Fax Nr.: Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission 6

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