Präsentation der Steuerreform. 13. Jänner 2009

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1 Präsentation der Steuerreform 13. Jänner 2009

2 Themenschwerpunkte: Tarifentlastung Familienpaket Absetzbarkeit von Spenden

3 Die neuen Tarifstufen sind: Einkommen Grenzsteuersatz Durchschnittssteuersatz Fälle Bis (bisher ) 0 % 0 % (bisher ) Bis (bisher ) 20,44 % (bisher 23 %) 36,50 % (bisher 38,33 %) (bisher ) Bis (bisher ) 33,73 % (bisher 33,5 %) 43,2143 % (bisher 43,60 %) (bisher ) 50 % (bisher )

4 Steuerreform 2009 Tarifentlastung grafische Darstellung Entlastung durch neuen Tarif (3 St) EURO p.a. mit AlV-Änd. %Brutto p.m. %BGL p.a. 4,5% 4,0% 3,5% 3,0% 2,5% 2,0% 1,5% 1,0% 0,5% Monatsbruttobezug 0,0%

5 Steuerreform 2009 Tarifentlastung - jeder Steuerzahler profitiert Für jene Personen die keine Steuern bezahlen, wurde der Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit einem Gesamtvolumen von 300 Mio. bereits ab gesenkt. Diese Personen profitierten mit einer Entlastung von bis zu 420 /Jahr. Die Mindestentlastung pro Steuerzahler beträgt 105 /Jahr mit AlV- Senkung 312 /Jahr. Sie reicht bis zu Euro pro Jahr und Steuerzahler (abhängig vom individuellen Einkommen). Alle Einkommenssteuersätze werden gesenkt - bis zum neuen Spitzensteuersatz ab Euro Jahreseinkommen. Künftig werden Einkommensbezieher erst ab einem Einkommen bis Euro jährlich besteuert (bisher Euro). Der Spitzensteuersatz gilt künftig ab einem Einkommen von Euro (bisher Euro).

6 Steuerreform 2009 Tarifentlastung - jeder Steuerzahler profitiert Bis zur Geringfügigkeitsgrenze: 358,08 /Monat (2009) bzw ,12 /Jahr (2009) bezahlt der Dienstnehmer keine Abgaben, er erhält damit 5.013,12 netto Ab der Geringfügigkeitsgrenze muss ca. 18,20 % Sozialversicherungsbeitrag (beinhaltet: KV 3,95 %, PV 10,25 %, AlV 3 %, WBF 0,5 %, AK 0,5 %) bezahlt werden Entlastung ab : bis brutto/monat - 0 % kein AlV-Beitrag ab brutto/monat 1 % AlV- Beitrag bis brutto/monat 2% AlV-Beitrag Dienstnehmer zwischen brutto/monat und brutto/monat profitieren doppelt: 1. Entlastung durch Senkung des AlV-Beitrags 2. Steuerentlastung Besteuerung erst ab /brutto Ab brutto/monat profitieren alle Dienstnehmer von der Tarifentlastung

7 Steuerreform 2009 Tarifentlastung - Beispiele Entlastung Arbeitnehmer Medianeinkommen Arbeiterin Arbeiter Angestellte Angestellter Monatsbrutto Steuer Steuer Entlastung absolut Entlastung in % 2,6 % 2,2 % 2,3 % 1,7 % Absolute Tarifentlastung ist bei Männern höher % Entlastung bei niedrigeren Einkommen höher, begünstigt daher Frauen mehr als Männer

8 Steuerreform 2009 Tarifentlastung Entlastung der unteren Einkommen Steuerbefreiung bis: brutto jährlich (14x) für Arbeitnehmer (bisher ) d.s brutto/monat Gewinn jährlich für Selbständige (bisher ) brutto jährlich (14x) für Pensionisten (bisher ) - d.s brutto/monat rund Pensionisten fallen aus Steuerpflicht heraus % Entlastung bei niedrigsten Einkommen am höchsten: Monatsbrutto 500 : 210 jährlich (3,5 % brutto) Monatsbrutto : 311 jährlich (2,4 % brutto) Monatsbrutto : 505 jährlich (3,5 % brutto) Monatsbrutto : 530 jährlich (3,4 % brutto)

9 Steuerreform 2009 Tarifentlastung - Beispiele Entlastung Arbeitnehmer Bruttogehalt Lohnsteuer 2008 Lohnsteuer 2009 Entlastung , , , , , , ,96

10 Steuerreform 2009 Tarifentlastung - Beispiele Entlastung Pensionisten Pension Lohnsteuer 2008 Lohnsteuer 2009 Entlastung , , , , , , ,13

11 Steuerreform für Selbständige Für die einkommensteuerpflichtigen Selbständigen wird ab 2010 der Freibetrag von derzeit 10 Prozent auf 13 Prozent erhöht und auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet. Das heißt: Alle Gewerbetreibenden, Ein-Mann- Unternehmen und Selbständige werden zusätzlich entlastet. Im Interesse der kleinen und mittleren Einkommen bei den Selbständigen entfällt für Gewinne bis Euro die Investitionsbedingung. Das heißt: Diese Unternehmer erhalten diese steuerliche Begünstigung, auch wenn sie keine Investitionen tätigen Die Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne ( 11a) wird im Gegenzug abgeschafft!

12 Steuerreform für Selbständige Gewinnfreibetrag: Grundfreibetrag: Bis steht jedem Unternehmer für seinen Betrieb ein Freibetrag von 13 % zu (ohne Voraussetzung), d.s (max. Steuerersparnis ) Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Über kann ein Freibetrag von max. 13 % (max ) geltend gemacht werden, wenn dieser Betrag investiert wird. Die Abschreibung steht in voller Höhe zu. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe: Gewinnbetrieb ( ) und Verlustbetrieb ( ), sind die Einkünfte nicht zu kumulieren. Der Freibetrag steht pro Betrieb zu ( )! Sonst müssen alle Voraussetzungen wie bisher gegeben sein.

13 Steuerreform 2009 Beispiele Entlastung Selbständige Bisherige Berechnung Gewinn: Steuerfrei (10 %): Steuerersparnis: 766,60 wenn investiert werden Neue Berechnung Gewinn: Steuerfrei (13 %): Steuerersparnis: 949 wenn 0 investiert wird + Tarifentlastung: 501 Entlastung gesamt: 683, weniger Investitionen notwendig

14 Steuerreform 2009 Beispiele Entlastung Selbständige Bisherige Berechnung Gewinn: Steuerfrei (10 %): Steuerersparnis: wenn investiert werden Neue Berechnung Gewinn: Steuerfrei (13 %): Steuerersparnis: wenn 0 investiert wird + Tarifentlastung: 644 Entlastung gesamt: weniger Investitionen notwendig

15 Steuerreform 2009 Beispiele Entlastung Selbständige Bisherige Berechnung Gewinn: Steuerfrei (10 %): Steuerersparnis: wenn investiert wurden Neue Berechnung Gewinn: Steuerfrei (13 %): Steuerersparnis: wenn investiert wurden + Tarifentlastung: 711 Entlastung gesamt: weniger Investitionen notwendig

16 Steuerreform für Selbständige Fälle nur Steuerbilanz Einnahmen- Ausgaben- Rechnung Handelsbilanz (nur nat. Personen) Abschaffung 11a Abschaffung 11a Einzelunternehmer Personengesellschaften Summe Summe

17 Steuerreform für Familien/ Ausgangslage Familienbeihilfe Bund in Mio. Kinderbetreuungsgeld inkl. Mutter-Kind-Pass-Bonus Schul- u. Lehrlingsfreifahrt und -beihilfe Sonstiges (Schulbücher, Unterhaltsvorschüsse, Familieberatungsstellen, Schülerunfallversicherung, Wochengeld) Zwischensumme Steuerliche Förderungen (Kinderabsetzbetrag, Kinderzuschlag zu AE/AV, AVAB, AEAB etc.) Summe Familienleistungen für Kinder : Kinder in Österreich = /Kind + Geld- und Sachleistungen der Länder

18 Steuerreform für Familien/ Ausgangslage: direkte Transfers Leistung Höhe der Leistung monatlich Koste n (Mio.) Bemerkung Kinderbetreuungsgeld 426 / Monat f. max 36 Monate 624 / Monat f. max. 24 Monate 798 / Monat f. max. 18 Monate Zuverdienst jeweils maximal / Jahr Maximale Familienbeihilfe 1. Kind 105,40 bis 152,70 1) 2. Kind 118,20 bis 165,50 1) ab 3. Kind 130,90 bis 178,20 1) Keine Kinderabsetzbetrag 1. und 2. Kind je 50,90 / Monat ab 3. Kind 87,30 / Monat Zuschuss zum KBG 181,80 / Monat 81 Zuschlag zum KBG 218 /Monat Teil des KBG Mehrkindzuschlag 36,4 /Monat Ab dem dritten Kind (pro Kind)

19 Steuerreform für Familien/ Ausgangslage: steuerliche Förderungen Leistung Höhe der Leistung Kosten Bemerkung AVAB AEAB 130 / Jahr bei 1 Kind 305 / Jahr bei 2 Kindern 525 / Jahr bei 3 Kindern 745 / Jahr bei 4 Kindern 965 / Jahr bei 5 Kindern Zuverdienst maximal / Jahr Zuverdienst maximal / Jahr Unterhalts-AB 1.Kind 25,50 /Monat, 2.Kind 38,20 /Monat, jedes weitere Kind 50,90 /Monat 68 Tatsächliche Unterhaltsleistung erforderlich Topfsonderausgaben Erhöhung um wenn Alleinverdienerabsetzbetrag zu steht, und um weitere ab 3 Kindern 5 Einschleifung zwischen und Außergewöhn -liche Belastungen außergewöhnliche, zwangsläufig erwachsene Belastungen f. Kinder können steuerlich berücksichtigt werden 50 Bei gewissen Belastungen muss ein Selbstbehalt überschritten werden.

20 Steuerreform für Familien Direkter Zuschuss : Erhöhung der Kinderabsetzbeträge (KAB) von 610 auf 700 für alle Kinder. Es werden daher monatlich 58,40 /Kind/Monat (bisher 50,90 ) gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein KAB zu. Außerdem wurde 2008 die 13. Familienbeihilfe eingeführt: 105,40 bis 3 Jahre, 112,7 bis 10 Jahre, 130,90 bis 19 Jahre, 152,70 ab 19. Davon profitieren 1,88 Mio. Kinder/Schüler/Lehrlinge/Studierende Erhöhung des Unterhaltsabsetzbetrags: für ein 29,20 /Kind/Monat (bisher 25,50 ); für das zweite Kind 43,80 Kind/Monat (bisher 38,20 ); für jedes weitere Kind 58,40 /Kind/Monat (bisher 50,90 ) Wird im Nachhinein im Veranlagungsverfahren gewährt

21 Steuerreform für Familien Verminderung des zu versteuernden Einkommens durch: Einführung eines Kinderfreibetrags: in Höhe von 220 /Kind/Jahr, arbeiten beide Eltern, beträgt der Kinderfreibetrag 132 /Elternteil Wird für ein Kind Unterhalt bezahlt wird jedenfalls ein Kinderfreibetrag von 132 beim unterhaltszahlenden Vater und der leiblichen Mutter geltend gemacht. Der Kinderfreibetrag wird in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten: (Krippen, Tagesmütter, Kindermädchen, Kindergärten etc.) werden bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bis zu /Jahr/Kind als außergewöhnliche Kosten absetzbar.

22 Steuerreform für Familien/ steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Stellt der Arbeitgeber für die Kinder seiner Arbeitnehmer einen Betriebskindergarten zur Verfügung, sind diese Naturalleistungen derzeit steuerfrei. Alle anderen Eltern müssen ihre Einkünfte versteuern und aus dem versteuerten Einkommen die Kinderbetreuung bezahlen. Alleinerzieher können bereits jetzt schon die Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Es gibt derzeit nicht ausreichend Kinderbetreuungsplätze, daher müssen Eltern oft in teuere Privatkindergärten ausweichen. Diese Kosten werden ebenfalls vom versteuerten Einkommen bezahlt. Mütter, die während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld arbeiten gehen und die Zuverdienstgrenze (knapp) überschreiten verlieren nicht nur das Kinderbetreuungsgeld, sie müssen auch vom versteuerten Einkommen die Kinderbetreuung bezahlen. wirkt beschäftigungshemmend

23 Steuerreform für Familien/ steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Bewirkt eine Entlastung von Eltern, die ihr Kind in eine außer Haus Betreuung geben oder sie zu Hause fremd betreuen lassen. Es kann zu einer Legalisierung von Arbeitsverhältnissen im Bereich der Hausbetreuung und damit zu einer Zahlung von SV-Beiträgen für diese Arbeitsverhältnisse kommen. Eltern die so wenig verdienen, dass sie keine Steuern bezahlen, zahlen in den meisten Fällen keine Beiträge für die Außerhaus-Betreuung ihrer Kinder. Alleinerzieherin kann jetzt schon die Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigen, warum Frau in Familie nicht? + Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bringt nur Eltern etwas, die Steuern zahlen, wobei der Vorteil mit den Grenzsteuersätzen steigt. -

24 Steuerreform für Familien Voraussetzungen: Zu Beginn des jeweiligen Veranlagungsjahres wurde das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch geeignete/geschulte Person. Max /Kind jener Elternteil der die Zahlung leistet, darf den Betrag absetzen. Nicht absetzbar sind Verpflegungskosten und reine Schulgeld für Privatschulen Auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind Kinderbetreuungskosten absetzbar!

25 Steuerreform für Familien Der Arbeitgeber kann für die Betreuung der Kinder seinem Dienstnehmer (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes der Dienstnehmer) 500 /Jahr im Jahr bezahlen, ohne dass dieser Vorteil beim Dienstnehmer versteuert wird. Die Ausgaben des Arbeitgebers sind Betriebsausgaben. Kinderbetreuungskosten, die aus diesem Arbeitgeberersatz (z.b. mittels Scheck) bezahlt werden, können nicht als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzungen: Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Der Arbeitnehmer erklärt gegenüber dem Arbeitgeber, ob und in welcher Höhe für das Kind von einem anderen Arbeitgeber ein steuerfreier Zuschuss geleistet wird.

26 Steuerreform für Familien Beispiel: Sachverhalt: Der Arbeitgeber zahlt seiner Arbeitnehmerin Frau Kurz, die Alleinerzieherin ist, im Kalenderjahr 2009 für die 5 jährige Tochter Sabine einen Zuschuss zum Kindergarten von 600, Ihren 8 jährigen Sohn Stefan einen Zuschuss zum Hort von 500 und einen Zuschuss von für die 12 jährige Tochter Marlies. Lösung: Insgesamt sind pro Kind und pro Kalenderjahr nur bis zu 500 Euro begünstigt sind steuer- und sozialabgabenfrei sind steuer- und sozialabgabenpflichtig. Der Arbeitgeber wendet insgesamt an Zuschüssen auf, die bei ihm eine Betriebsausgabe darstellten. Soweit ein Zuschuss steuerfrei ist, kommt die Berücksichtigung der dadurch abgedeckten Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

27 Steuerreform Absetzbarkeit der Spenden Alle gemeinnützigen Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform die mildtätige Zwecke oder EZA erbringen sind begünstigt, wenn sie länger als 3 Jahre bestehen. Höhe der Spenden: 10 % der Einkünfte bzw. 10 % des Vorjahresgewinnes Organisationen müssen nach Inkraftreten des Gesetzes einen Antrag beim FA 1/23 stellen erhalten einen Bescheid und werden in die Spendenliste aufgenommen. Sie müssen jährlich einen WP Bericht an FA übermitteln. Kontrolle: Organisationen melden an Finanzamt den Namen, SV-Nr. und Betrag des Spenders, Spende wird damit automatisch bei der Veranlagung in richtiger Höhe berücksichtigt

28 Steuerreform Absetzbarkeit der Spenden *) Mildtätige Zwecke im Sinne des 37 Bundesabgabenordnung: Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht erforderlich (VwGH , 1054/77), wohl aber die Verfolgung selbstloser Zwecke (VwGH , 0823/69). Mildtätige Zwecke sind daher solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die entweder infolge ihrer wirtschaftlichen Lage sich in materieller Not befinden und einer materiellen Hilfe zur Verbesserung ihrer Lage bedürfen. Dies ist in Anlehnung an 2 Abs. 1 Bundesbetreuungsverordnung, BGBl. Nr. 31/1992, jedenfalls anzunehmen, wenn der hilfsbedürftigen Person pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 399,70 Euro, für einen mit ihr in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen ein Betrag von 159,88 Euro und für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 72,67 Euro, aus welchem Grund auch immer, zur Verfügung steht; oder infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (vgl. VwGH , 90/15/0168), wobei es in diesem Fall auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt. Darauf, ob die Hilfsbedürftigkeit vorübergehend, auf längere Zeit oder dauernd besteht, kommt es ebenfalls nicht an.

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