Grundsatzfragen der Selbstanzeige Gesetzgeberische Maßnahmen zur Unterbindung unerwünschten Taktierens. Lösungsansätze in Deutschland
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- Cornelia Nicole Mann
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1 Grundsatzfragen der Selbstanzeige Gesetzgeberische Maßnahmen zur Unterbindung unerwünschten Taktierens in Deutschland 22. Finanzstrafrechtliche Tagung 23. März 2017
2 I. Grundproblem der Selbstanzeige: Reue nach Stand
3 Änderungsbestrebungen seit 2010 Anlass: Zumwinkel-Affäre und Steuer-CDs u.a. Ruf nach Abschaffung (4/2010) Selbstanzeige sei gescheitertes Konzept Bewahrung vor Strafe, nicht aber Minderung der Kriminalität Fiskalische Argumente nicht stichhaltig: Anreize zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit unrealistisch Rechtsempfinden der redlichen Bürger verletzt Auch StraBeG als echte Amnestie erfolglos Selbstanzeige überholt und nicht verbesserungsfähig. Für 378 AO sollte Selbstanzeige wegen der Pflicht zur Berichtigung bei fahrlässigen Fehlern bleiben ( 153 AO)
4 371 AO bis (1) Wer in den Fällen des 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. (2) [Sperrgründe] Nr. 1a: Erscheinen des Amtsträgers zur steuerlichen oder strafrechtlichen Prüfung Nr. 1b: Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens Nr. 2: Entdeckung und Wissen oder Wissenmüssen (3) Entrichtung der hinterzogenen Steuer
5 II. Grundaussagen des BGH im Beschluss vom StR 577/09 (BGHSt 55, 180 ff.)
6 BGH v : Grundaussagen 1. Doppelte Rechtfertigung der Selbstanzeige Verzicht auf Strafe als Ausnahme restriktive Auslegung Kumulative Bedingungen für Straffreiheit: Fiskalisch: Erschließung neuer Steuerquellen (weniger Gewicht wegen effektiverer neuer Ermittlungsmöglichkeiten) Strafrechtlich: (Vollständige) Rückkehr zur Steuerehrlichkeit reiner Tisch vollständige Korrektur aller Angaben Teilselbstanzeige unwirksam, auch bei gestufter Selbstanzeige Wortlaut des 370 AO: insoweit bezieht sich nur auf die Steuerstraftat
7 BGH v : Grundaussagen 2. Sperrgründe des 371 Abs. 2 AO (a.f.) Nr. 1a: Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat/ Steuerordnungswidrigkeit Nr. 1b: Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens Nr. 2: Entdeckung und Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Entdeckung Schwerpunkt der strafrechtlichen Ansätze in den Sperrgründen: typisierte Unfreiwilligkeit
8 BGH v : Grundaussagen Abs. 2 Nr. 1a AO: vollständige Offenbarung aus eigenem Antrieb vor amtl. Prüfungshandlung Fiskalisch: Steuerpflichtiger muss den Sachverhalt von sich aus offenbaren Sachverhalte, die voraussichtlich ohnehin überprüft würden sind keine neuen Steuerquellen Ermittlung i.s.v. 370 Abs. 2 Nr. 1a 2. Alt. AO erstreckt sich auf alle zusammenhängenden Taten (z.b. dieselbe Steuerart) Strafrechtlich: Honorierfähig nur die Aufdeckung aus eigener Initiative Wettlauf mit den Ermittlungsbehörden nach Erscheinen des Amtsträgers schließt Straflosigkeit aus
9 BGH v : Grundaussagen Abs. 2 Nr. 2 AO: vollständige Offenbarung aus eigenem Antrieb vor Tatentdeckung Fiskalisch: Steuerpflichtiger muss den Sachverhalt von sich aus offenbaren 370 Abs. 2 Nr. 2 AO: Aus Taten, die (z.t.) bereits entdeckt sind, ergeben sich keine neuen Steuerquellen Strafrechtlich: Honorierfähig nur die Aufdeckung aus eigener Initiative Tat, nicht (nur) die Steuerquelle (Wortlaut) muss entdeckt sein (nicht der Täter) Bekannte Umstände müssen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahelegen
10 Vorboten der Verschärfung des Steuerstrafrechts BGHSt 53, 71 (v StR 416/08): Euro Grenze und grundsätzlich zu vollstreckende Freiheitsstrafe bei Hinterziehung in Millionenhöhe BGHSt 53, 210 (v StR 479/08): Berichtigungspflicht nach 153 AO auch bei eventual vorsätzlichen Erklärungen BGHSt 53, 221 (v StR 627/08): Nominalbetrag bei Steuerhinterziehung auf Zeit
11 III. Vom Steuerrecht zum Strafrecht: Die Selbstanzeige als Instrument des
12 Sperrgründe der Selbstanzeige 374 RAO 1919/ 410 RAO 1931 Anzeige oder Einleitung einer Untersuchung Veranlassung durch unmittelbare Gefahr der Entdeckung 410 RAO 1949 Eröffnung der Einleitung einer Untersuchung durch die Steuerbehörde (Subjektivierung) 410 RAO 1951/ 395 RAO 1968/ 371 AO 1977 Erscheinen des Prüfers der FinB zur steuerlichen/steuerstrafrechtlichen Prüfung Eröffnung der Einleitung eines Steuerstraf- /Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens Kenntnis oder Kennenmüssen der Entdeckung der konkreten Steuerstraftat
13 Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (2011) Erhaltung des Erfolgsmodells Selbstanzeige aus fiskalischen Gründen notwendig, sonst drohen Einnahmeverluste Straflosigkeit der Teilnehmer erzwungene Folgetaten (z.b. Kapitalerträge) Änderungsbedarf erkannt: Selbstanzeige dürfe nicht mehr im Rahmen der Hinterziehungsstrategie missbraucht werden, um nur ausgewählte Taten zu offenbaren Strategische Teilselbstanzeige soll unterbunden werden: Reue nach dem Stand und Taktieren sei keine Rückkehr in die Legalität Strengere Kriterien für die Rückkehr in die Legalität, höhere Anforderungen an die Honorierfähigkeit
14 Maßnahmen durch 371 AO (2011) Zusätzliche Sperrgründe Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (Außenprüfung) gegenüber dem Täter/Vertreter Kenntnis oder Kennenmüssen der Entdeckung einer der relevanten Steuerstraftaten Strengere Anforderungen an die Selbstanzeige Umfängliche Berichtigung zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (Selbstanzeigeverbund) Verfahrensmodell mit Steuerzuschlag ( 398a AO) Keine Strafbefreiung bei Steuerverkürzung /Steuervorteil EUR Aber Strafverfolgungshindernis durch Selbstanzeige nach 371 AO und Zuschlag i.h.v. 5% des Hinterziehungsbetrags
15 Gesetz zur Änderung der AO etc. (2015) Strengere Anforderungen an die Selbstanzeige Berichtigung zu allen nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, zumindest 10 Kalenderjahre Präzisierung und Verschärfung der Sperrgründe Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (Außenprüfung) bzw. Einleitung des Straf-/Bußgeldverfahrens gegenüber einem Tatbeteiligtem Erscheinen des Amtsträgers der Finanzbehörde zur Außenprüfung oder zur Nachschau (mit Ausweis) Erscheinen des Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstrafrecht/Steuerordnungswidrigkeit Besonders schwerer Fälle: 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 5 AO Verfahrensmodell mit Steuerzuschlag ( 398a AO) Absenkung der Betragsgrenze auf EUR Erhöhung der Zuschläge auf bis zu 20%
16 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen (1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen ( ), entrichtet und 2. einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt: a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag Euro nicht übersteigt, b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag Euro übersteigt und Euro nicht übersteigt, c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag Euro übersteigt. ( )
17 IV. Antworten und Fragen durch die Novellen der Selbstanzeige
18 Zahlen zur Selbstanzeige (D) Erstattete Selbstanzeigen (keine zentrale Statisik) 2016: Eingestellte Verfahren wegen Selbstanzeigen (Quelle BMF) 2015: : / : : / : : / : : / : :
19 Antworten und Fragen durch die Novellen Wirksamkeit der Selbstanzeige? Heißt wirksam größeres Steuermehrergebnis, geringere Verkürzungen oder weniger Strafen? Gleichung mit zu vielen Unbekannten wegen Dunkelfeld Beurteilt werden können nur gelöste und entstandene und Abwägung gegen Nutzeneinschätzung: Wegen dieser Prognose steht dem Gesetzgeber eine weite Einschätzungsprärogative zu. Keine grundlegenden verfassungsrechtliche Bedenken gegen 371 AO oder gegen 398a AO n.f. Aber: Regelung des 371 AO ist z.t. unklar und der politische Kompromiss des 398a AO unglücklich Eine einheitliche materiell-rechtliche oder prozessuale Lösung wäre wünschenswert gewesen.
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21 Einheitliche Grundprämissen Nur die freiwillige Selbstanzeige kann Indiz einer Rückkehr in die Steuerlegalität sein. Selbstanzeige darf kein Anreiz für Steuerhinterziehung sein. Selbstanzeige darf kein Instrument zur Planung und Gestaltung von Steuerkriminalität sein. Taktierende, dolose Teilselbstanzeigen und Reue nach Stand sind zu unterbinden Bei Entscheidung über die Begehung der Steuerstraftat darf die Selbstanzeige kein berechenbarer Faktor sein Selbstanzeigen im Wettlauf mit den Ermittlungsbehörden darf und muss mit Sperrgründen entgegengetreten werden Für Straffreiheit muss eine echte Wiedergutmachung geleistet werden.
22 Unterschiede im Grundverständnis Tätige Reue als Grundprinzip des? Grundsätzliche Bewertung der Steuerhinterziehung als Kriminalstraftat? Grundverständnis der Selbstanzeige (mehr) als fiskalisches oder strafrechtliches Mittel? Rechtsstaatliche Anforderungen an die Vorhersehbarkeit der Folgen einer Selbstanzeige? Alternativen zur Selbstanzeige: Möglichkeit und Effektivität von Beweisverwertungsverboten? Bei der Übertragung von Regelungen ist daher besondere Vorsicht geboten!
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