internetrecht Wintersemester 2011/2012 EINFÜHRUNG Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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1 internetrecht Wintersemester 2011/2012 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz EINFÜHRUNG Materialien Gesamtdarstellungen Hoeren, Thomas, Internetrecht, April 2011: Fechner, Frank, Medienrecht, 12. Auflage 2011 Härting, Niko, Internetrecht, 4. Auflage 2010 Köhler, Markus / Arndt, Hans-Wolfgang / Fetzer, Thomas, Recht des Internet, 7. Auflage 2011 Wien, Andreas: Internetrecht, Eine praxisorientierte Einführung, 2. Auflage 2009 Spindler, Gerald / Schuster, Fabian, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 Wandtke, Artur-Axel, Praxishandbuch Medienrecht, 2. Auflage 2011

2 EINFÜHRUNG Materialien Zeitschriften GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR-RR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rspr.-Report MMR Multimedia und Recht K&R Kommunikation und Recht CR Computer und Recht Internetquellen Internetzeitschrift MEDIEN INTERNET und RECHT: medien-internet-und-recht.de Aktuelle Entscheidungen zum Recht der neuen Medien im Kurztext dr-bahr.com/news/news.html medienrecht-blog.com EINFÜHRUNG Geschichte des Internet(recht)s Vorgänger APRANET Entstand 1969 Entwicklung des Internetrechts erst Ende der 90er Jahre

3 EINFÜHRUNG Begriffe Internet WWW Dateiverwaltung Chat Telefonie Fernsehen/Radio EINFÜHRUNG Begriffe Medienrecht/Internetrecht Kennzeichen- und Namensrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht Presse-/Äußerungsrecht Kaufrecht (e-commerce) Telekommunikationsrecht / Rundfunkrecht Datenschutzrecht Internationales Privat-/Verfahrensrecht Strafrecht

4 EINFÜHRUNG Rechtsgrundlagen Europarechtliche Vorschriften Urheberrecht RL 92/100/EWG v zum Vermiet- und Verleihrecht RL 93/83/EWG v zur Satellitenfunk und Kabelverbreitung RL 93/98/EWG v zur Harmonisierung der Schutzdauer RL 96/9/EG v über Schutz von Datenbanken RL 2001/29/EG v zu UrhR in der Informationsgesellschaft RL 2001/84/EG v über Kunstwerk-Folgerecht RL 2004/48/EG v zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (insges. zum Recht d. Geistigen Eigentums) Kaufrecht RL 2000/31/EG v über elektronischen Geschäftsverkehr EINFÜHRUNG Rechtsgrundlagen Deutsches Recht BGB (und EGBGB) MarkenG GeschmMG UrhG UWG TMG PAngV RStV

5 EINFÜHRUNG Rechtsgrundlagen Sonstige Vorschriften Private Rechtsvorschriften UDRP.eu-Dispute-Verfahren andere Dispute-Verfahren für.uk EINFÜHRUNG Themenübersicht Einführung Domains Inhalte Haftungsfragen Anwendbares Recht Prozessuale Fragen

6 Begriff Aufbau Beispiele hu-berlin.de (Second-Level-Domain.Top-Level-Domain) rewi.hu-berlin.de (Third-Level-, Second-Level-,Top-Level-Domain) teilweise legt Registry bereits Second-Level-Domains fest: google.co.uk direct.gov.uk Arten von TLDs Generische Top-Level-Domains - gtlds Country-Code Top-Level-Domains - cctlds Interessante Domain-Fakten Besonderheiten bei cctlds USA, UK, EU, Palästinensische Autonomiegebiete Änderungen und ungenutzt:.yu,.su,.dd.,.so Die ältesten Domains 1. symbolics.com ( ) 2. bbn.com 3. think.com 7. xerox.com 9. hp.com 28. siemens.com

7 Vergabe ICANN - Internet Corporation for Assigned Names and Numbers Weltregierung Non-Profit-Organization nach US-Recht Untersteht US-Handelsministerium Entscheidet über Top-Level-Domains (übertragene Aufgabe von der IANA, der Internet Assigned Numbers Authority) Registries/NICs - Network Information Centers DENIC für.de VeriSign für.com Afilias Ltd. für.info EURid für.eu Sonstige Beteiligte Registrar (Internet Service Provider) Zonenverwalter Technischer Ansprechnpartner Administrativer Ansprechpartner Domaininhaber

8 Tools Whois denic.de domaxxx.de domize.com archive.org Rechtsnatur Absolutes Recht vs. Vertragsgegenstand Koos, MMR 2004, 360 (absolutes Recht) BGH GRUR 2002, 622, shell.de... dass der Eintrag eines Domainnamens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist.

9 Registrierungsverfahren/Prioritätsprinzip Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst / first come, first served Keine Registrierungsvoraussetzungen wie Kennzeichenrecht Ausnahme: Sunrise-Period bei neuen Domains, zb.eu-domain Unzulässige Domains V. der DENIC-Richtlinien (Fassung bis 22. Oktober 2009) Ungeachtet der TLD.de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten und darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt drei, die Höchstlänge 63 Zeichen; (...) Unzulässig als Domain sind die Bezeichnungen von TLDs (wie z. B..com,.net,.org und sämtliche länderbezogenen TLDs), Buchstabenkombinationen, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet werden,...

10 20 GWB Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung (1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der 2, 3 und 28 Abs. 1 und Unternehmen, die Preise nach 28 Abs. 2 oder 30 Abs. 1 Satz 1 binden, dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Anspruch auf Registrierung Zahlendomains (unzulässig bei.de-domains bis 22. Oktober 2009) OLG Frankfurt/Main MMR 2008, de 1. DENIC eg hat marktbeherrschende Stellung i.s.v. 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil keine Austauschbarkeit mit anderen TLDs, so dass.de den sachlich relevanten Markt bildet 2. Die Weigerung der DENIC, Zifferndomain zu registrieren, stellt eine Ungleichbehandlung dar, auch wenn die DENIC-Regeln generell derartige Domains von der Registrierung ausschließen. 3. Ungleichbehandlung aber sachlich gerechtfertigt, wenn andernfalls auch nur geringe Wahrscheinlichkeit technischer Störungen, weil öffentliches Interesse an schneller und preiswerter Registrierung überwiegt, die bei Einzelfallprüfung möglicher Störungen nicht möglich wäre.

11 Anspruch auf Registrierung Ein- und Zwei-Buchstaben-Domains (unzulässig bis 22. Oktober 2009) OLG Frankfurt/Main GRUR-RR 2008, vw.de 1. Die Weigerung, die Domain vw.de für die Volkswagen AG zu registrieren, stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Automobilhersteller dar. Dabei ist es unerheblich, dass grundsätzlich keine Zwei-Buchstaben-Domains zu registrieren 2. Ungleichbehandlung ist so lange nicht sachlich gerechtfertigt, wie technische Störungen mangels einer TLD.vw ausgeschlossen, weil Risiko einer Einführung dieser TLD gering Breuer/Steger WRP 2008, 1487 Anspruch auf Registrierung KFZ-Kennzeichen LG Frankfurt MMR 2009, rz.de Die DENIC darf Second-Level-Domains (SLDs) von der Registrierung ausnehmen, die den Abkürzungen der deutschen Kfz-Zulassungsbezirke entsprechen, um sich vorzubehalten, unter diesen SLDs die Registrierung von regionalisierten Third- Level-Domains anzubieten. Die DENIC muss diese Domains nicht vorläufig und unter der auflösenden Bedingung registrieren, dass die Überlegungen zur Regionalisierung tatsächlich umgesetzt werden.

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