Satzung der Schola St. Martin Zorneding e.v.

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1 Satzung der Schola St. Martin Zorneding e.v. 1 Name und Sitz des Vereines/Chores Der Verein/Chor führt den Namen Schola St. Martin Zorneding e.v. Er hat seinen Sitz in Zorneding in der Pfarrei St. Martin Zorneding und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ebersberg eingetragen. 2 Zweck des Vereines (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Schola St. Martin versteht sich als Teil der katholischen Pfarrei St. Martin Zorneding. (2) Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesangs. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf die satzungsgemäßen musikalischen Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Musikalische Mitgestaltung von Gottesdiensten Jährliche Durchführung musikalischer Projekte z.b. Konzerte, Musiktheater, Wettbewerbe und Matineen, dabei ist die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Chören explizit vorgesehen Stimmbildung und musikalische Weiterentwicklung der Mitglieder Teambildende Aktivitäten Die Mitgliedschaft von Familien ist ausdrücklich erwünscht, um eine generationenübergreifende Tätigkeit sicherzustellen (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 3 Mitglieder (1) Der Verein besteht aus aktiven und unterstützenden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein, die sich durch Singen, Musizieren oder anderweitig an der Produktion von satzungsgemäßen Aufgaben regelmäßig aktiv beteiligt. Aktive Mitglieder sind in der Regel älter als 13 Jahre. (2) Unterstützendes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen will, ohne selber an der musikalischen Produktion aktiv mitzuwirken. (3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt an den Vorstand mit dem jeweils gültigen Anmeldeformular. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.Der Mitgliedbeitrag ist bei Eintritt im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres in voller Höhe, bei Eintritt im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres nur zur Hälfte zu entrichten. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich. Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr werden in jedem Fall fällig und werden nicht zurückerstattet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. (2) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereininteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

3 5 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern und außerdem die Pflicht, regelmäßig an den entsprechenden Proben teilzunehmen. Ernsthafte Verhinderungsgründe sind einem zuständigen Vorstandsmitglied, rechtzeitig mitzuteilen. (2) Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages kann durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. 6 Verwendung der Finanzmittel (1) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereines. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. (2) Die sachgemäße Verwendung der Finanzmittel und die korrekte Dokumentation wird durch zwei gewählte Kassenprüfer bestätigt. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. c) der Beirat 8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. (2) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, auch per , an die bei der Anmeldung angegebene Mail-Adresse, einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

4 (4) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (5) Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes; c) Entgegennahme des Berichtes der musikalischen Leitung. d) Vorlage des Aktivitätenplanes für das kommende Jahr durch den Vorstand e) Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines; h) Beschlussfassung über Einberufung und Auflösung eines Beirates i) Entscheidung über die Berufung nach 4 der Satzung; j) Ernennung von Ehrenmitgliedern; k) Behandlung von Anträgen (6) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. 9 Der Vorstand (1) Dem Vorstand gehören an a) der/die Vorsitzende, b) der/die stellvertretende Vorsitzende c) der/die Kassenführer(in) d) der/die Schriftführer(in) e) und bis zu drei Beisitzern Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des 26 BGB.

5 (2) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n), den/die stellvertretenden Vorsitzende(n) sowie den/die Kassenführer(in) vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist für Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 500 allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Volumen über 501 oder Dauerschuldverhältnisse müssen durch zwei Vorstandsmitglieder davon mindestens Vorsitzende/r oder stellvertretende Vorsitzende/r gezeichnet werden. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen aktiven Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft. (4) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in mehrmals jährlich stattfindenden Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. (6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. (7) Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. 10 Beirat (1) Der Beirat ist ein den geschäftsführenden Vorstand beratendes Gremium. Es besteht mindestens aus einem Vertreter der Pfarrei, einem Vertreter der Gemeinde und weiteren Vertretern die den Verein im Sinne des Vereinszweckes ( 2) unterstützen. (2) Die Einberufung eines Beirates kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auswahl der Beiräte und deren Berufung erfolgt durch den Vorstand. (3) Der Beirat trifft sich grundsätzlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Dem Beirat wird das Jahresprogramm vorgelegt. Der Beirat hat ein Vorschlagsrecht für Anträge zur Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen. 11 Zusammenarbeit mit der Pfarrei St. Martin Zorneding Die Zusammenarbeit zwischen Schola und Pfarrei, sowie die Aufgaben der Schola und die Gegenleistung durch die Pfarrei regelt eine gesonderte Vereinbarung.

6 12 Auflösung des Vereines (1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 AO Abs. 2 Nr. 25). Die Auswahl des Empfängers erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss darf nur mit Zustimmung des Finanzamts vollzogen werden. 13 Änderungen und Ergänzungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Die Schriftform wird durch ein vom Protokollführer unterzeichnetes Protokoll der Mitgliederversammlung gewahrt. Bei einer inhaltlichen Änderung der Satzung erhält jedes Mitglied eine Ausfertigung mit der geänderten Fassung. (2) Im Falle der Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Regelungen dieser Satzung bleibt diese Satzung im Übrigen gültig. An Stelle der nichtigen bzw. undurchführbaren Regelung werden die Gesellschafter eine deren Sinn und Zweck möglichst nahe kommende Regelung vereinbaren. 14 Inkrafttreten der Satzung Die vorliegende Satzung ist durch eine Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vom beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten. Zorneding, den Der Vorsitzende

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