Strafrecht IV Vermögensdelikte. Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes; Betrug Prof. Dr. D. Klesczewski

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1 Strafrecht IV Vermögensdelikte Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes; Betrug Prof. Dr. D. Klesczewski

2 Material: Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 9 Rn Klesczewski, in: Festschrift für Schünemann, 2014, S ff. Cornelius, NStZ 2015, S. 310 ff Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 2

3 Vermögensbegriffe (Fall 6.19, 6.21) Juristischer Vermögensbegriff (RGSt. 3, 332; aufgegeben in RGSt. 16, 1) Summe aller Vermögensrechte und pflichten > Rechtspositionen <-> Verrechenbarkeit von Vermögensrechte verkannt; kein Schutz der bloßen Dispositionsfreiheit Ökonomischer Vermögensbegriff (Krey/Hellmann/Heinrich) Summe aller geldwerten Güter unter Abzug der Verbindlichkeiten > Verrechenbarkeit von Vermögensrechten berücksichtigt <-> Individuelle Brauchbarkeit und soziale Zweckbindungen verkannt Juristisch-ökonom. Vermögensbegriff (h. M.) Summe aller geldwerter Güter, welche der Person mit rechtlicher Billigung gehören -> Reduktion auf Rechtposition <-> Sammelsurium Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 3

4 Vermögensbegriffe (Fall 6.19) Eigener Vermögensbegriff Gesamtheit der der einer Person zugeordneten geldwerten Rechtspositionen Eigentum i. S. v. Art. 14 I GG Abgrenzung der Sphären der Persönlichkeitsentfaltung: Nur Rechtspositionen Erwerb durch Austausch: Nur übertragbare, geldwerte Rechtspositionen Privatnützigkeit: Individuelle Unbrauchbarkeit ist wertbildender Faktor; Tausch von Brauchbarem gegen Unbrauchbares führt zu Wertverlust Privatnutz kein bloßer Eigennutz Wer eine Zweckschenkung vornimmt, der mindert sein Vermögen zwar; er erwirbt aber ein Rückforderungsrecht bei zweckwidriger Verwendung. Beim Erschleichen einer Spende liegt daher Vermögensschaden vor Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 4

5 Vermögensschutz Art. 14 I GG Schutz einzelner Rechtspositionen Kein (unmittelbarer) Schutz des Vermögens als Ganzes Schutz erst, wenn auch Persönlichkeitsverletzung hinzukommt Konsequenzen für Delikte gegen das Vermögen als Ganzes: Erfolgsunwert: Vermögensschaden Zusätzlich besonderer Handlungsunwert nötig: Missachtung der Privatautonomie insbes.: Täuschung, Zwang, Missbrauch Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 5

6 Täuschung o.ä.: Missachtung von Privatautonomie Drohung: 253, 255, 239a Ausnutzen einer Zwangslage: 291 Bruch einer Vermögensfürsorgepflicht: 266, 266a, 266b Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 6

7 Grunddelikt: 263 I StGB Besonders schwerer Fall: 263 III StGB Qualifikation: 263 V StGB Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 7

8 Aufbau: Betrug I. Grunddelikt A. Tatbestand 1. Obj. Tb. a) Täuschung b) Irrtum c) Verfügung d) Vermögensschaden 2. Subj. Tb. a) Vorsatz bezogen auf 1. b) Bereicherungsabsicht B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Bes. schwerer Fall, 263 III StGB E. Strafantrag gem. 263 IV, 247, 248a StGB II. Gewerbsmäßiger Bandenbetrug, 263 V StGB Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 8

9 Betrug Täuschung = Einwirkung auf fremde Vorstellung zur Irreführung über Tatsachen Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 9

10 Täuschen Aktives Kommunizieren Schweigen Vorspiegeln Entstellen Unterdrücken 13 StGB Fall 6.1 Fall Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 10

11 Betrug Irrtum = positive Fehlvorstellung über Tatsachen außerhalb des Bewusstseins Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 11

12 Irrtum Nicht: bloße Unkenntnis Positive Fehlvorstellung Reflektierte Fehlvorstellung Alles ok Zweifel an der Richtigkeit Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 12

13 Irrtumsformen Alles OK Fall 6.6 Fall 6.7 Teil der Lit. (LK/Tiedemann): Kein Irrtum OLG Düsseldorf, NStZ 91, 586: Irrtum liegt vor Zweifel an der Richtigkeit Fall 6.8 Zwar Zweifel, aber Entscheidung nach maßgeblicher Entscheidungsregel (Beweislast) Ähnlich die Fälle 6.9; 6.10 Strittig: bewusst fahrlässiger Irrtum Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 13

14 Betrug von Leichtgläubigen? (Fall 6.11) I. Tatbestand A. Obj. Tb. 1. Täuschung a) Zwar Angaben zur Entgeltlichkeit der Routenplanung b)aber Unterdrücken wahrer Tatsachen : 1 IV PAngVO 2. Irrtum a) Hier Unkenntnis des O von der Entgeltlichkeit b) Ausgrenzung unbewusst leichtfertiger Unkenntnis? aa) Teil des Schriftttums: (+) bb) BGH: (-) cc) Streitentscheid Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 14

15 Vermögen Teil der Lit. Anwendungsvorrang des EU-Rechts Eingriff in Art. 34 AEUV Art. 5 II UGP-Richtlinie EU-rechtskonforme Auslegung EU-Verbraucherleitbild BGH: Kein Anwendungsvorrang Rechtfertigung durch Verbraucherschutz Art. 5 I, 6 I UGP-Richtlinie: Jedes Behaupten unwahrer Tatsachen ist unlauter Voraussetzungen der Auslegung nicht gegeben Irrtum immer dann, wenn unwahre Tatsachen behauptet o. wahren entstellt werden Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 15

16 Betrug von Leichtgläubigen? (Fall 6.11) I. Tatbestand A. Obj. Tb. 1. Täuschung 2. Irrtum 3. Verfügung: Doppelklick: Abschluss des Vertrages 4. Schaden: Gegenleistung wertlos (BGH) B. Subj. Tb. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafbar gem. 263 I StGB Betrug - Prof. Dr. Klesczewski 16

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