Auswirkungen des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/13090 Auswirkungen des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit Vorbemerkung der Fragesteller DieBundesrepublikDeutschlandhatdasEuropäischeÜbereinkommenüber diestaatsangehörigkeitvom6.november1997am4.februar2002gezeichnet undam11.mai2005ratifiziert.am1.september2005istesinkraftgetreten. DasÜbereinkommenüberdieVerringerungderMehrstaatigkeithingegentrat fürdeutschlandam21.dezember2002außerkraft (vgl.bundestagsdrucksache16/12376,frage8).diebundesrepublikdeutschlandistdamitnicht (mehr)zurvermeidungdermehrstaatigkeitaufgrundinternationalervereinbarungenverpflichtet,wieesderparlamentarischestaatssekretärpeteraltmaier beimbundesministerdesinnernaufeinemündlichefragederabgeordneten SevimDag delenam21.januar2009imdeutschenbundestagnochirrtümlich behauptethatte (vgl.plenarprotokoll16/199,s.21485;eineerklärungfürdiesenirrtumgabdiebundesregierunginbundestagsdrucksache16/12376trotz Nachfrage nicht). DasÜbereinkommenüberdieStaatsangehörigkeitsiehtunteranderemBestimmungenzurEinbürgerungserleichterungvor,vondenenfraglichist,obsiein derdeutscheneinbürgerungspraxishinreichendberücksichtigtwerden.diesist umsobedenklicher,alsfürdasjahr2008miteinemerneutenerheblichenrückgangdereinbürgerungszahlenumetwa15bis18prozentgerechnetwerden muss (vgl.süddeutschezeitungvom29.april2009;dieschätzungbasiert aufoffiziellenangaben,diesichausparlamentarischenanfragenderfraktion DIELINKE.inmehrerenBundesländernundRecherchenderSüddeutschen Zeitung ergeben). 1.WirdsichdieBundesregierungfüreineallgemeineAkzeptanzderMehrstaatigkeiteinsetzen,nachdemsichdieAuffassungdesParlamentarischen StaatssekretärsPeterAltmaier,dieBundesrepublikDeutschlandseizurVermeidungvonMehrstaatigkeitaufgrundinternationalerÜbereinkommenverpflichtet, als Irrtum erwiesen hat (siehe Vorbemerkung, bitte begründen)? DieBundesrepublikDeutschlandhatdasÜbereinkommenüberdieVerringerungderMehrstaatigkeitundüberdieWehrpflichtvonMehrstaaternvom DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom3.Juni2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6.Mai1963am20.Dezember2001gekündigt,damitdiemitdemGesetzzur ReformdesStaatsangehörigkeitsrechtsausdemJahr1999eingeführteRegelungzurHinnahmevonMehrstaatigkeitfürEinbürgerungsbewerberausanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionwirksamwerdenkonnte.UnabhängigdavonhältdieBundesregierungfürdenRegelfallanderVermeidung vonmehrstaatigkeitfest.dasam1.september2005fürdiebundesrepublik DeutschlandinKraftgetreteneEuropäischeÜbereinkommenvom6.November1997überdieStaatsangehörigkeit (BGBl.2004IIS.578)überlässtesden Vertragsstaaten, ob sie Mehrstaatigkeit vermeiden wollen (vgl. Artikel 15). 2.InwieweitistderinHinblickaufdieOptionspflichtnach 29desStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)vonderBundesregierungformulierteVorbehaltzumÜbereinkommenüberdieStaatsangehörigkeitmitArtikel5des Übereinkommens ( Nichtdiskriminierung )vereinbar,indemeineunterscheidungderstaatsangehörigkeitsvorschriftenoderdiskriminierende PraktikenunteranderemaufgrunddernationalenHerkunftuntersagtwird, vor dem Hintergrund, a)dassnachartikel29vorbehaltemitzielundzweckdesübereinkommensvereinbarseinmüssenunddieverpflichtungzurnichtdiskriminierungnachartikel5zudenallgemeinengrundsätzendesübereinkommens gehört; b)dassnachartikel29desübereinkommensvorbehaltemitzielund ZweckdesÜbereinkommensvereinbarseinmüssenundinderPräambeldesÜbereinkommensausdrücklichderWunschderUnterzeichnerstaatennachVermeidungvonDiskriminierungenbeiStaatsangehörigkeitsangelegenheiten aufgenommen wurde; c)dasskinder,dieeinedoppeltestaatsangehörigkeitpergeburterwerben, dieseauchnachdemsievolljähriggewordensindbehaltendürfen,wenn einelternteildiedeutschestaatsangehörigkeitoderdiestaatsangehörigkeiteinesmitgliedstaatesdereuropäischenunionbesitzt,währendanderekindersichgrundsätzlichzwischenderdeutschenundderausländischen Staatsangehörigkeit nach 29 StAG entscheiden müssen; d)dasssichinsbesonderekindermitdeutsch-türkischerstaatsangehörigkeitnacherreichendervolljährigkeitfüreinestaatsangehörigkeitentscheidenmüssen,weildiebeibehaltungderbisherigenstaatsangehörigkeitbeieinbürgerungenimjahr2007beitürkischenstaatsangehörigen in83prozentallerfällenichtakzeptiertwurde,währenddiesbeinichttürkischenstaatsangehörigennurzu35prozentderfallwar undmuss diesnichtalsdiskriminierendepraxisaufgrundderherkunftderbetroffenen bezeichnet und empfunden werden (bitte begründen)? DieBundesrepublikDeutschlandhatergänzendzudeninArtikel7desEuropäischenÜbereinkommensüberdieStaatsangehörigkeitaufgeführtenFällen,in denenderverlustderstaatsangehörigkeitalszulässigangesehenwird,erklärt, dasseinsolcherverlustnachdeutschemrechtauchimrahmenderoptionsregelungdes 29desStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)eintretenkann.Die OptionsregelungundderVorbehaltsindsowohlmitderPräambelalsauchmit Artikel 5 des Übereinkommens vereinbar. MitdemGesetzzurReformdesStaatsangehörigkeitsrechtswurdedasfortbestehendeAbstammungsprinzip (iussanguinis)umelementedesgeburtsortsprinzips (iussoli)ergänzt.danacherhaltenauchkinderausländischereltern mitdergeburtindeutschlanddiedeutschestaatsangehörigkeit,wennein ElternteilseitachtJahrenrechtmäßigseinengewöhnlichenAufenthaltin DeutschlandhatundzumZeitpunktderGeburtdesKindeseinunbefristetes Aufenthaltsrechtbesitzt ( 4Absatz3StAG).ZugleichwurdemitEinfügung des 29StAGamGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeitfestgehalten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13321 DanachgehtdiedeutscheStaatsangehörigkeitverloren,wennderErklärungspflichtigenachErreichenderVolljährigkeitunddergesetzlichvorgesehenen behördlicheninformationerklärt,dasserdieausländischestaatsangehörigkeit behaltenwilloderbiszurvollendungdes23.lebensjahreskeineerklärungabgibt.willdererklärungspflichtigetrotzfortbestehensseinerausländischen StaatsangehörigkeitdenVerlustderdeutschenvermeiden,somusserbiszur Vollendungdes21.LebensjahrseinenAntragaufGenehmigungzurBeibehaltungderdeutschenStaatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung)stellen. DieBeibehaltungsgenehmigungwirdgemäß 29Absatz4StAGerteilt,wenn dieaufgabeoderderverlustderausländischenstaatsangehörigkeitnichtmöglich oder nicht zumutbar ist oder Gründe des 12 StAG vorliegen. 29StAGknüpftbeidenVoraussetzungenfüreineHinnahmevonMehrstaatigkeitunabhängigvondeninArtikel5desEuropäischenÜbereinkommens überdiestaatsangehörigkeitbenanntenmerkmalen (Geschlecht,Religion, Rasse,Hautfarbe,nationalerHerkunftoderVolkszugehörigkeit)alleinanallgemeinenKriterienan.EntscheidungserheblichsindimWesentlichentatsächliche oderrechtlicheschwierigkeitenbeideraufgabederfrüherenstaatsangehörigkeit.diesistz.b.derfall,wenndasausländischerechteinausscheidenaus derstaatsangehörigkeitnichtvorsiehtoderdiesvomausländischenstaatregelmäßigverweigertwird.dieunterschiedlichenzahlenbeiderhinnahmeder MehrstaatigkeitberuheninsoweitimWesentlichenaufdenjeweiligenVerhältnissenindenHerkunftsstaaten.DementsprechendistdieMehrstaaterquotebei Ländern,indenendieEntlassungausderStaatsangehörigkeitinderRegel unproblematischist,geringer,alsinländern,indeneneineentlassungnur untererheblichenschwierigkeitenodergarnichtmöglichist.nebendiesen FällenderUnzumutbarkeitverzichtetdasGesetzgenerellbeiUnionsbürgern undschweizernaufdieaufgabederfrüherenstaatsbürgerschaft.insoweithat dergesetzgeberhiereinöffentlichesinteressederbundesrepublikdeutschland andervermeidungvonmehrstaatigkeitverneint.beiunionsbürgernund SchweizernbestehtbereitseineweitgehendeGleichbehandlungmitInländern. DerGesetzgeberwollteimHinblickaufdasZieldereuropäischenIntegration denanreizzumerwerbderdeutschenstaatsangehörigkeitverstärken (vgl. auch Bundestagsdrucksache 14/533, S. 19 vom 16. März 1999). AuchdieHinnahmederMehrstaatigkeitbeieinemAbstammungserwerbnach 4Absatz1StAG (iussanguinis)stelltkeinediskriminierungimsinnedes Artikel5desÜbereinkommensdar.DerGeburtserwerbnach 4Absatz1 StAGistklarvondemnach 4Absatz3 (iussoli)zuunterscheiden,sodassdie jeweiligenunterschiedlichenrechtsfolgenhinsichtlichderhinnahmevon MehrstaatigkeitanunterschiedlichenTatbeständenanknüpfenundinsoweit nicht vergleichbar sind. 3.WiekommtdieBundesrepublikDeutschlandihrerVerpflichtungzueiner erleichterteneinbürgerungfürhiergeborenebzw.erwachsengewordene KindermitrechtmäßigemundgewöhnlichemAufenthaltnachArtikel6 Absatz4eundfdesÜbereinkommensnach,undwelcheAnwendungshinweise usw. gibt es hierzu? Kinder,dieinDeutschlandgeborenwerden,erwerbenunterbestimmtenVoraussetzungendiedeutscheStaatsangehörigkeitunmittelbardurchGeburt.Im ÜbrigenkönnenKinderuntererheblicherVerkürzungderAufenthaltsfristeingebürgertodermitihrenElternmiteingebürgertwerden.AuchdieSprachanforderungenfürKinder,dieimZeitpunktderEinbürgerungdas16.Lebensjahr nochnichtvollendethaben,sindbereitsbeieineraltersgemäßensprachentwicklung erfüllt.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZurEinbürgerungvonminderjährigenKindernfindensichu.a.indenNummern und derVorläufigenAnwendungshinweiseEmpfehlungendesBundes.DaseinzubürgerndeKindsollsichseitdreiJahrenimInland aufhalten.beieinemkind,daszumzeitpunktdereinbürgerungdassechste Lebensjahrnochnichtvollendethat,genügtesindiesemFall,wennesunmittelbarvorderEinbürgerungseinhalbesLebenimInlandverbrachthat.Die MiteinbürgerungeinesminderjährigenKindes,dasimZeitpunktderEinbürgerungdas16.Lebensjahrvollendethat,setztinderRegelvoraus,dassesselbstständig eingebürgert werden könnte. a)waswirdindenverwaltungsvorschriftenundinderpraxisinumsetzungdesübereinkommenskonkretunter rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthaltverstanden welchebedingungenmüssen erfülltsein,umsichaufdiesebestimmungberufenzukönnen (welche Aufenthaltstitel,welcheAufenthaltsdauer,welchesonstigenBedingungen)? DerBegriffdes rechtmäßigenundgewöhnlichen Aufenthaltswirdinden Nummern ,5.1.2, , und10.1.1derVorläufigenAnwendungshinweisenäherausgeführt.ZumerforderlichenAufenthaltsstatusnach 4Absatz3Satz1Nummer2StAGwirdaufNummer undzumerforderlichenAufenthaltsstatusfürdieEinbürgerungnachden 8,9und10StAG aufdienummern , und dervorläufigenanwendungshinweiseverwiesen.zurjeweilserforderlichenaufenthaltsdauer,soweitsie sichnichtschonausdemgesetzergibt,vgl.dienummern , bis , , sowie und derVorläufigenAnwendungshinweise. DieVerwaltungspraxiswirddurchdieLänderbestimmt,diedasStAGgemäß Artikel83,84desGrundgesetzes (GG)alseigeneAngelegenheitenausführen undhierbeiandieallgemeinenverwaltungsvorschriftengebundensindund sich an den aktualisierten Vorläufigen Anwendungshinweisen orientieren. b)wiesiehtdieerleichterungbeidereinbürgerungindiesenfälleninder Anwendungspraxis konkret aus? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 3a wird verwiesen. c)wiewirddiebestimmungdesartikels6absatz3desübereinkommens inderanwendungspraxisausgelegt,wonach beiderfestlegungder Einbürgerungsbedingungen einvertragsstaatkeineaufenthaltsdauer vonmehralszehnjahrenvorderantragstellungvorsehen darf,und wirddabeiinsbesondereaufdiebloßeaufenthaltsdauerabgestelltoder aber inabweichungvomwortlautdieservorschrift voneiner rechtmäßigen oderanderweitigeinschränkenddefiniertenaufenthaltsdauer (falls letzteres der Fall ist, bitte genau begründen)? DienachdenEinbürgerungsvorschriften (z.b.nach 10StAG)vorgesehene AufenthaltsdauerliegtmithöchstensachtJahrendeutlichunterderzulässigen HöchstgrenzevonzehnJahrennachArtikel6Absatz3Satz2desÜbereinkommens.Hierbeiwirdnichtaufdenreintatsächlichensondernaufeinen rechtmäßigenundgewöhnlichen Aufenthaltabgestellt,wieerinNummer dervorläufigenanwendungshinweisenäherbestimmtwird.zwarverzichtet Artikel6Absatz3Satz2aufeinenähereBestimmungdesBegriffs Aufenthaltsdauer ;ausdemzusammenhangergibtsichjedoch,dassder rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt gemeint ist.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13321 d)soferndiebundesregierungzudenunterfragen3abis3ckeineauskünftegebenkönnensollte,weilsiekeinekenntnisüberdieumsetzungspraxisindenbundesländernhat,wiesohatsiehierüberkeine Kenntnis,undwiemussdasÜbereinkommennachAuffassungderBundesregierungzudenabgefragtenPunktenausgelegtwerden (bittenach Unterfragen differenziert antworten)? Auf die Antwort zu den Fragen 3a bis 3c wird verwiesen. 4.WieistdieEinschränkungindenVorläufigenAnwendungshinweisendes BundesministeriumsdesInnernzumStAG,wonachinsbesondereauchbei derermessenseinbürgerungnach 8StAGnurZeitendesrechtmäßigen Aufenthalts ZeiteneinerDuldungoderAufenthaltsgestattunghingegen nichtodernureingeschränkt beiderberechnungderaufenthaltsdauer berücksichtigtwerdensollen,vereinbarmitdemeindeutigenwortlautdes Artikels6Absatz3desÜbereinkommens,dereinesolcheEinschränkung nicht zulässt? Auf die Antwort zu Frage 3c wird verwiesen. 5.WieistdieEinschränkungindenVorläufigenAnwendungshinweisendes BundesministeriumsdesInnernzumStaatsangehörigkeitsgesetz,wonach insbesondereauchbeiderermessenseinbürgerungnach 8StAGbestimmteAufenthaltstitelfürdieEinbürgerungvorausgesetztwerden (diein 10Absatz1Nummer2StAGgenanntenAufenthaltstiteljedoch,mitAusnahmen,hiervonausgenommenwerden),vereinbarmitdemeindeutigen WortlautdesArtikels6Absatz4eundfdesÜbereinkommens,derlediglich einen rechtmäßigen undgewöhnlichenaufenthaltfürerleichterteeinbürgerungenindengenanntenfällenvoraussetztundeineeinschränkende Auslegung des Begriffs der Rechtmäßigkeit nicht zulässt? DieEinbürgerungregeltsichnachdeminnerstaatlichenRechteinesVertragsstaates,dernebeneinemrechtmäßigengewöhnlichenAufenthaltfürdieEinbürgerungauchweitereVoraussetzungen,z.B.einenbestimmtenAufenthaltsstatus,wieu.a.in 10Absatz1Satz1Nummer2StAGvorgesehen,festlegen kann. 6.IstvoneinemrechtmäßigenundgewöhnlichenAufenthaltimSinnevon Artikel6Absatz4eundfdesÜbereinkommensauszugehen,wenneinjungerMenschseitüberzehnJahreninDeutschlandlebtundaufgewachsenist undübereinenrechtmäßigenaufenthaltstitelverfügt (wennnein,warum nicht)? Auf die Antwort zu Frage 3a und Frage 5 wird verwiesen. 7.WiewirktsichdasZusammenwirkenderBestimmungeninArtikel6Absatz3undinArtikel6Absatz4eundfdesÜbereinkommenskonkretauf hiergeboreneund/odererwachsengewordenekindermiteineraufenthaltserlaubnisnach 104aoderb, 23Absatz1, 23aAbsatz1, 25Absatz3,4oder5desAufenthaltsgesetzesaus,diebereitsseitzehnJahrenin derbundesrepublikdeutschlandleben (bittenachaufenthaltstitelndifferenziert antworten, soweit erforderlich, und begründen)? a)inwieweitistindiesenfallkonstellationeninsbesonderevoneinerfür diebetroffenenpositivenermessensreduzierungaufnullundeineminsofernbestehenden Einbürgerungsanspruch nach 8Absatz1StAG

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode auszugehen,soferndieübrigenvoraussetzungenderziffern1bis4erfüllt sind? b)inwieweitistindiesenfallkonstellationenvoneinerfürdiebetroffenen positivenermessensreduzierungaufnullundeineminsofernbestehenden Einbürgerungsanspruch nach 8Absatz1StAGauchdannauszugehen,wennlediglichdieBedingungderZiffer4nichterfülltist,vor demhintergrund,dassnach 8Absatz2StAGeinöffentlichesInteresse andereinbürgerungindiesenfällenbesteht,nämlichzurerfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus dem Übereinkommen? c)inwieweitistindiesenfallkonstellationenvoneinerfürdiebetroffenen positivenermessensreduzierungaufnullundeineminsofernbestehenden Einbürgerungsanspruch nach 8Absatz1StAGauchdannauszugehen,wennlediglichdieBedingungderZiffer2nichterfülltist,vor demhintergrund,dassnach 8Absatz2StAGeinöffentlichesInteresseanderEinbürgerungindiesenFällenbesteht,nämlichzurErfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus dem Übereinkommen? DasichdieRegelungendesStAGundderVorläufigenAnwendungshinweisein vollerübereinstimmungmitdemübereinkommenbefinden,ergebensichaus diesemauchkeineüberdasstagunddievorläufigenanwendungshinweise hinausgehendenverpflichtungen.eineunmittelbareauswirkungvonartikel6 Absatz3undArtikel6Absatz4BuchstabeneundfdesÜbereinkommensauf Einbürgerungsentscheidungen nach dem StAG gibt es daher nicht. 8.InwieweitfolgtnachAuffassungderBundesregierungausderBestimmung inartikel6absatz3desübereinkommens,wonachfüreineeinbürgerung keineaufenthaltsdauernvonmehralszehnjahrenvorausgesetztwerden dürfen,undausderpräambelderübereinkommens,wonachbeistaatsangehörigkeitsangelegenheitendierechtmäßigeninteressensowohlderstaaten alsauchdereinzelpersonenberücksichtigtwerdensollten,dassauchinfällen,indeneneineinbürgerungshindernisvorliegt (etwa:geringfügigeüberschreitungdergrenzennichtzuberücksichtigenderstraftaten),ausgründen nichtnurderverhältnismäßigkeit,sondernauchdervölkerrechtsfreundlichkeiteineeinbürgerungnacheinerbestimmtendauerauchindiesenfällen zumindest im Ermessen möglich sein muss? UnabhängigvonArtikel6Absatz3desÜbereinkommenssieht 12aAbsatz1 Satz3StAGbeigeringfügigenÜberschreitungendeszulässigenStrafrahmens vor,dassdiebehördeimeinzelfallentscheidet,obdieseaußerbetrachtbleiben kann.zudemkannauchnach 8Absatz2StAGbeiVorliegendersonstigen VoraussetzungenimWegederErmessensausübungeineEinbürgerungauchbei ÜberschreitungderGrenzennichtzuberücksichtigenderStraftatenerfolgen. Voraussetzungist,dasseinbesonderesöffentlichesInteressevorliegtoderhierdurcheinebesondereHärtevermiedenwerdensoll.ImÜbrigenwirdaufdie Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9.WassindnachAuffassungderBundesregierung angemessene BearbeitungsdauernvonEinbürgerungsanträgenimSinnevonArtikel10des Übereinkommens,undwelcheKonkretisierungengibteshierzuinderAnwendungspraxis bzw. in Anwendungshinweisen zum StAG? StaatsangehörigkeitsangelegenheitenwerdenimRegelfallvonkommunalen bzw.landesbehördendurchgeführt.diesesinddabeibemüht,bearbeitungszeiten auchvordemhintergrundderallgemeinenregelungdes 75derVerwaltungsgerichtsordnung sokurzwiemöglichzuhalten.dieverfahrensdauer wirdjedochnichtnurdurchdieeinbürgerungsbehördenalleinsondernmaß-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13321 geblichauchdurchdiemitwirkungandererverfahrensbeteiligterund bei einerentlassungausderfrüherenstaatsangehörigkeit durchausländische Stellenbeeinflusst.KonkreteVorgabenzurBearbeitungsdauersinddahernicht sinnvoll. 10.WassindnachAuffassungderBundesregierung angemessene Gebühren fürdenerwerbderstaatsangehörigkeitimsinnevonartikel13desübereinkommens,undwelchekonkretisierungengibteshierzuinderanwendungspraxis bzw. in Anwendungshinweisen zum StAG? DieGebühreninStaatsangehörigkeitsangelegenheitenwerdendurch 38StAG unddiestaatsangehörigkeits-gebührenverordnunggeregeltundstehenineinklangmitartikel13desübereinkommens.invielenfällenistdererwerbder deutschenstaatsangehörigkeitgebührenfrei (z.b.indenfällender 4,5,6 und7stag).diegebührfürdieanspruchseinbürgerungwurdebeider ReformdesStaatsangehörigkeitsrechtszum1.Januar2000aufeinkostendeckendesNiveauangehoben.DanachbeträgtdieGebührfürdieEinbürgerung 255Euro,fürmiteingebürgerteminderjährigeKinder51Euro.AusGründen derbilligkeitoderdesöffentlicheninteresseskanngebührenermäßigungoder -befreiung gewährt werden.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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