Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.
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- Gottlob Fuchs
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1 22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 4 Wird ein Nebengebäude an Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei ist. Zu 2 (3) Nr. 3 Gebäudeklasse 3 Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. Zu 2 Abs. 3 Nr. 4 Die Regelung zur Gebäudeklasse 4 fängt alle Gebäude mit bis zu 13 m Höhe auf, ungeachtet von der Anzahl der Nutzungseinheiten. Die Größe der Nutzungseinheiten ist beschränkt. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 S. 2 von mehr als 22 m) sind Sonderbauten gemäß 2 Abs. 4 und deren Bau und Betrieb wird in der Brandenburgischen Hochhausrichtlinie (BbgHHR) geregelt. Zu 2 (3) Nr. 4 Gebäudeklasse 4 Zu 2 (3) Nr. 5 Gebäudeklasse 5 Zu 2 (3) Nr. 5 Selbstständige unterirdische Gebäude werden von der Gebäudeklasse 5 erfasst. Fußbodenoberkante Fertigboden Zu 2 (3) Fußbodenoberkante Zu 2 Abs. 3 S. 2 und 3 Entscheidend ist allein die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Die Regelungen über Zugänge und Zufahrten für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr ( 5) und an die Rettungswege ( 33 ff.) bleiben davon unberührt.
2 32 6 (2) Abstandsflächen sowie Abstände nach 30 Absatz 2 Nummer 1 und 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Grundstück Zu 6 (2) Abstandsflächen zu allen Seiten öffentliche Wasserfläche öffentliche Grünfläche öffentliche Verkehrsfläche Zu 6 Abs. 2 Wichtige Änderung 2016 Die Regelung zu Bagatellabstandsflächen entfällt ersatzlos. Entsprechend wurde die Tiefe der Abstandsflächen auf 0,4 H abgesenkt; siehe 6 Abs. 5. Allgemein gilt, dass die Abstandsflächen von allen Seiten eines Gebäudes zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen freigehalten werden müssen. Durch den Bezug zu 30 Abs. 2 Nr. 1 und 32 Abs. 2 wird dies ebenfalls für Brandschutzabstände postuliert. Abstandsflächen dürfen ausnahmsweise auf Nachbargrundstücken liegen, wenn z. B. durch eine Baulast öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dieser bezeichneten Fläche kein Gebäude errichtet wird oder dort Abstandsflächen liegen. Zu 6 (2) Unzulässige Nutzung bei einer durch Baulast gesicherten Abstandsfläche auf einem Nachbargrundstück 6 (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. Zu 6 (3) Nachbarschutz, Rücksicht nehmen Zu 6 Abs. 3 Regelung und Ziele der Abstandsflächen sind der Nachbarschutz (Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke und -gebäude), Wohnfrieden und sozialer Abstand. Der bauliche Brandschutz ist davon unabhängig immer sicherzustellen ( 26 ff.). Die Vorschrift gibt dem Nachbar kein Recht auf ungestörte Aussicht ; dieses kann auch aus anderen Regelungen nicht abgeleitet werden. Das Überdeckungsverbot gilt nicht vor Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75 zueinander stehen. Hierdurch werden beispielsweise Eckgrundstücke abstandsrechtlich bebaubar. Zu 6 (3) Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.
3 35 Abstandsflächen/Abstände H Wand H F2 H W H F1 H Wand H First 1 H First 2 H F2 H F1 H W Dachfläche traufseitig Wandfläche traufseitig; die Dachflächen traufseitig werden nicht berücksichtigt. Verschneidung der Mindest-Abstandsfläche von 3,0 m mit dem Abbild der Wand Dachaufbauten Wandfläche giebelseitig
4 36 H 3 H 3 H 3 Abstandsflächen für Wandteile unterschiedlicher Höhen; geneigtes Gelände Abstandsflächen bei unregelmäßigem Dach; Pultdach Nachbar Grenze Die genehmigte veränderte Geländeoberfläche setzt den Bezug für Abstandsflächen, die nicht Richtung Nachbargrenze zeigen. Das vorhandene Gelände gilt auch bei Geländeveränderung; bei festgesetzter Geländeoberfläche gilt die festgesetzte Geländeoberfläche. 6 (5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer örtlichen Bauvorschrift nach 87 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt mindestens 3,0 m. Zu 6 Abs. 5 Wichtige Änderung 2016 Die allgemeine Tiefe der Abstandsflächen wurde verringert und beträgt nunmehr 0,4 H, mindestens jedoch 3,0 m. Die Tiefe der Abstandsflächen in Gewerbeund Industriegebieten wurde verringert und beträgt nunmehr 0,2 H, mindestens jedoch 3,0 m. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 Geschossen genügt eine Tiefe von 3,0 m. Der neu eingeführte Begriff Gebäude statt Wohngebäude umfasst nunmehr hier auch andere Nutzungen als nur Wohnnutzungen. Die Regelung vor Außenwänden ohne Fenster ist aufgehoben worden. 0,4 H Abstandsflächen allgemein
5 37 Abstandsflächen/Abstände 0,2 H Abstandsflächen in Gewerbe- und Industriegebieten Die Regelung des Abs. 5 dient insbesondere der Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich und ist lediglich ein sicherheitsrechtliches Minimum. Weitergehende Vorgaben aus Bebauungsplänen haben Vorrang vor den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen. Hierzu gilt auch die örtliche Bauvorschrift; siehe 87 Abs. 2. Hinweise zu Planung und Anforderungen liefert DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen. Rechte des Nachbarn hinsichtlich Fenster- und Lichtrecht werden durch 20 bis 22 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) gesichert. Abstandsflächen bei Gebäudeklasse 1 und 2 6 (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, 2. Wintergärten mit nicht mehr als 5 Meter Breite, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 3 Meter vortreten, c) mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, 3. Balkone mit nicht mehr als 5 Meter Breite, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 2 Meter vortreten, c) mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, 1,5 2,0 Nachbar Zu 6 (6) Gesimse, Dachüberstände und sonstige Vorbauten Zu 6 (6) Wintergärten Zu 6 Abs. 6 Wichtige Änderung 2016 Der Abs. 6 privilegiert untergeordnete Bauteile bei der Einbeziehung in die Abstandsflächen. Privilegiert sind im Einzelnen: Gesimse und Dachüberstände, Wintergärten, Balkone, sonstige Vorbauten, Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, wenn das Gebäude an der Grundstücksgrenze liegt. Die Breite von Wintergärten, Balkonen und sonstigen Vorbauten wird kumulativ für die jeweilige Außenwand ermittelt.
6 41 Abstandsflächen/Abstände Mittlere Wandhöhe, Gebäudelänge mit Dachüberständen A 3 9,0 A 2 9,0 Gebäude H = 3,0 A 15,0, jedoch 9,0 je Grundstücksgrenze Ga A 1 A 2 Rampe überdacht Grenzbebauung Eine Grundstücksgrenze aus Sicht des Baugrundstücks Geschlossene Einfriedungen
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