Einwoh nergemeinde Moosseedorf. Personalreglement
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- Albert Waldfogel
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1 Einwoh nergemeinde Moosseedorf Personalreglement 5. Dezember 2017
2 lnhaltsverze chn s RECHTSVERHALTNIS LOHNSYSTEM... LEISTUNGSBEURTEILUNG BESONDERE BESTIMMUNGEN UBERGANGS. UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN AUFLAGEZEUGNIS ANHANG I 1. ErurscHÄorcuNG BenöRoglrrrr rrclreder I 9 I -2-
3 Rechtsverhältn is l. Geltungsbereich Art. I ldie in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten mit Ausnahme der privatrechtlich angestellten Personen und Abs. 2 für das gesamte Personal der Gemeinde. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte. 1.1 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Art.21 Das Personal der Einwohnergemeinde Moosseedorf wird öffentlich-rechtlich mit Vertrag angestellt. 2 Ergänzend gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts. Geltung von Beschlüssen des Regierungsrats 3 Die Beschlüsse des Regierungsrats zu personalpolitischen agen (Teuerung, etc.) gelten auch für das Gemeindepersonal. 1.2 Privatrechtlich angestelltes Personal Art. 3 1 Aushilfspersonal und im Stundenlohn angestelltes Personalwird privatrechtl ich angestellt. 2 Der Gemeinderat bestimmt die privatrechtlich anzustellenden Funktionen in einer Verordnung. 3 Massgebend sind ausschliesslich die vertraglichen Bestimmungen und ergänzend das Schweizerische Obligationenrecht. Kündigungsfristen Art. 4 1 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 2 Die Kündigung durch die Gemeinde erfolgt in Form einer begründeten Verfügung. Das betroffene Personal ist vorher anzuhören. Lohnsystem Grundsatz Art. 5 1 Der Gemeinderat ordnet in einer Verordnung jede Stelle einer Gehaltsklasse gemäss kantonalem Recht zu. Dabei berücksicksichtigt er die Anforderungen und Belastungen und vergleicht die Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft. 2 Für jede Gehaltsklasse bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 80 Gehaltsstufen. lnnerhalb der Gehaltsklasse ist die Gehaltsentwicklung bezogen auf das Grundgehalt wie folgt abgestuft: a) 20 Gehaltsstufen von je 1.0 Prozent, b) 40 Gehaltsstufen von je 0.75 Prozent, c) 20 Gehaltsstufen von je 0.5 Prozent. Dem Grundgehalt sind 6 Einstiegsstufen von je 1.5 Prozent des Grundgehalts vorangestellt. -3-
4 3 Der Aufstieg erfolgt gestützt auf das Resultat der jährlichen Leistungsund Verhaltensbeurteilung. Leistung und Verhalten werden wie folgt beurteilt. r herausragende Leistungen (Beurteilung A++). sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+). gute Leistungen (Beurteilungsstufe A). ausreichende Leistung (Beurteilungsstufe B) o nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe C) a Eine gute Leistung (Beurteilungsstufe A) liegt vor, wenn die Zielvorgaben oder Leistungserwartu ngen vol lständ ig erfül lt sind Abweichungen davon sind im Beurteilungsblatt zu begründen. Aufstieg Art. 6 1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt jährlich durch Anrechnung von Gehaltsstufen. 2 Der Gemeinderat legt fest, welche Mittelfür Aufstiege insgesamt zur Verfügung stehen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid die finanzielle Lage der Gemeinde, die Entwicklung der Gehälter der kantonalen Verwaltung und den öffentlichen Gemeinwesen. 3 Ob und in welchem Ausmass ein Aufstieg erfolgt, ist abhängig. von der individuellen Leistung. vom individuellen Verhalten. von der gerechten Verteilung der zu Verfügung stehenden Mittel in nerhalb des Veruvaltungsbereichs und gesamten Venrualtu ng. von anderen sachlichen haltbaren Gründen 4 Es besteht kein Rechtsanpruch auf Gewährung von Gehaltsstufen. Höhe des Aufstiegs Art. 7 I Der Aufstieg kann in folgenden Schritten erfolgen: o Beurteilungsstufe 4++ jährlich bis zu 6 Gehaltsstufen o Beurteilungsstufe fi+ jährlich bis zu 4 Gehaltsstufen o Beurteilungsstufe A jährlich bis zu 2 Gehaltsstufen. Beurteilungsstufe B und C keine Gehaltsstufen 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Anrechnung der Gehaltsstufen aus dem individuellen Gehaltsaufstieg nach wie vor in einer Einstiegsstufe eingestuft sind, wird ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt. Der im Rahmen des individuellen Gehaltsaufstiegs gewährte Aufstieg wird in diesen Fällen verdoppelt. Dabei können höchstens drei zusätzliche Gehaltsstufen gewährt werden. Das Grundgehalt darf nicht überschritten werden. Die Kosten für die Beschleunigung des Gehaltsaufstiegs gehen nicht zu Lasten der für den individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung stehenden Mittel. -4-
5 Rückstufung Art. I 1 Bei fortgesetzter Beurteilungsstufe C kann das Gehalt jährlich um bis zu vier Stufen reduziert werden. 2 Das Gehalt kann nicht unter das Grundgehalt (Gehaltsstufe 0) reduziert werden. Stundenlöhne Art. I 1 Der Gemeinderat legt die Stundenlöhne für das privatrechtlich angestellte Personal in einer Verordnung fest. 2 Die Stundenlöhne enthalten einen Ferienanteil. 3 Ein allfälliger Teuerungsausgleich wird auf auf den Stundenlöhnen gewährt. Leistungsbeurteilung Organigramm / Kaderstellen Art Der Gemeinderat stellt die Unterstellungsverhältnisse des Personals in einem Organigramm dar. 2 Dem Gemeinderat direkt unterstellt ist die Leiterin Venvaltung oder der Leiter Venvaltung. Mitarbeitergespräche Art. 11 I M t allen öffentlich-rechtlich angestellten Personen wird jährlich mindestens ein Mitarbeitergespräch (MAG) geführt. Das Organigramm regelt, wer mit wem das MAG führt. 2 lm MAG werden die Leistung und Verhalten gemäss Art. 5, Abs. 3 beurteilt und die Ziele für die nächste Beurteilungsperiode festgelegt. 3 Die oder der Mitarbeitende erhält im MAG Raum für ein Feedback an den Vorgesetzten. a Für die Durchführung des MAG werden die kantonalen Grundlagen verwendet. Ergebnisse MAG Art.121 Die Leiterin Venrualtung oder der Leiter Venrualtung koordiniert und übenivacht die Durchführung aller MAG. 2 Sie oder er stellt zu Handen des Gemeinderates die Beurteilung aller Mitarbeitenden zusammen und macht einen Vorschlag für den Gehaltsaufstieg. Eröffnung/Rechtsmittel Art. l3 1 Der Entscheid des Gemeinderates ist dem Personal bekanntzugeben. 2 Das Personal kann innert zehn Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. 3 Das Personal kann die Verfügung innert dreissig Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter anfechten. -5-
6 Leistungsprämien Art. 14 Der Gemeinderat kann aussergewöhnliche Leistungen jährlich mit einer einmaligen Prämie von maximal belohnen. Die Leistungsprämie ist auch für eine Teamleistung möglich. Besondere Bestimmu ngen Arbeitsplatzbewertung Art. 15 Für die Arbeitsplatzbewertungen gelten die kantonalen Richtlinien. Ändern sich das Arbeitsvolumen oder die Belastung wesentlich, kann der Gemeinderat eine Stelle neu einreihen. Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg Art Bei offensichtlicher Fehleinstufungen kann der Gemeinderat auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg beschliessen. 2 Dieser erfolgt durch Gewährung von zusätzlichen Gehaltsstufen Stellenausschreibung Arl.17 r Offene, wieder zu besetzende Stellen werden mindestens im Amtsblatt oder im elektronischen Stellenmarkt ausgeschrieben. 2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen. bis zu einem Jahr befristete Stellen; o Stellen, die intern besetzt werden;. Stellen für die interne Jobrotation. Funktionendiagramm Art. 18 Der Gemeinderat umschreibt die Zuständigkeiten der einzelnen Stellen in einem Funktionendiagramm (Verordnung). Aktiver Feuerwehrd ienst Art. 19 Der Gemeinderat kann die Mitarbeitenden der Einwoh nergemeinde Moosseedo rf zum aktiven Feuenvehrd ienst verpflichten. Die Erfüllung des Auftrages gemäss Funktion geht vor Unfallversicherung Art. 20 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die Folgen von Berufs- und N ichtberufsunfällen gemäss U nfal lversicherungsgesetz (uvc). Taggeldversicherung Art.21 Schliesst die Gemeinde eine Taggeldversicherung ab, gehen die gesamten Prämien zu ihren Lasten. Pensionskasse Art.221Die Gemeinde versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen der lnvalidität, des Alters und des Ablebens im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und besonderer Gemeindevorschriften. Abgangsentschädigung 2 Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Abgangsent- -6-
7 Rentenansprüche schädigungen und die Rentenansprüche (Art. 32 und 33 PG) finden in der Gemeinde keine Anwendung. Sitzungsgeld Weiterbildung Art. 23 Das Personal hat Anspruch auf Sitzungsgeld, wenn die Sitzung nicht als Arbeitszeit angerechnet wird. Art.241 Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist für die Führungsausbildung des Kaders verantwortlich. 2 Er regelt die Bewilligungskompetenz und die Bedingungen in einer Verordnung. Jahresentschäd igu ngen, Spesen Art. 25 Die Entschädigungen und Spesen der Behörden werden im Anhang I geregelt. Der Gemeinderat regelt die übrigen Entschädigungen und Spesen in einer separaten Verordnung. Übergangs- und Schlussbestimmungen lnkrafttreten Art. 26 I Dieses Reglement mit dem Anhang I tritt am l.januar 2018 in Kraft. 2 Es hebt alle ihm widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Personalreglement vom 3. Dezember 2010, auf. 3 Es wird kein Besitzstand gewährleistet. -7 -
8 Genehmigung Das vorliegende Reglement wurde an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2017 genehmigt. Moosseedorf, 5. Dezember 2017 Geme Moosseedorf Biil Gemeindepräsident Verwaltung Auflagezeugnis Der Leiter Venrvaltung hat dieses Reglement vom 3. November 2017 bis 5. Dezember 2017 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger vom 3. November 2017 sowie im Amtsanzeiger vom 1. Dezember 2017 bekannt. Moosseedorf, 5. Dezember 2017 Gemei ng Moosseedorf Peter Leiter -8-
9 Anhang ll Jahresentschädigungen, Sitzungsgelder, Spesen 1. Behördenmitglieder Funktion Jahreslohnentschädiqunq Spesenentschädiqunq Gemeinderat Präsidentin / Präsident Vizepräsidentin / Vizepräsident übrige Gemeinderatsmitglieder.32' Entschädiqunq für die Ressortführunq Ressort Präsidiales Ressort öffentliche Sicherheit Ressort Planung, Umwelt und Energie Ressort Bau Ressort Soziale Sicherheit und Jugend Ressort Erziehung, Bildung, Kulur und Sport Ressort Finanzen ln den Entschädigungen sind die Sitzungs- und Taggelder eingeschlossen. Die Spesenentschädigung gilt als Abgeltung aller Spesen und Repräsentationsauslagen. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat. -9-
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