Anhang. ArG. ArGV 3 und 4 ASA. BK BU EKAS MwG NBU PA PG PSA. seco SGA STEG. suva TOP UVG VUV

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1 Anhang A B C D E F G H Abkürzungen Begriffe Rechtliche Grundlagen Auswahl von Links Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Information und Ausbildung der Mitarbeitenden Mitwirkung Dokumentation (Nachweisdokumente) A Abkürzungen ArG ArGV 3 und 4 ASA BK BU EKAS MwG NBU PA PG PSA seco SGA STEG suva TOP UVG VUV VKF Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz) Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz; in der öffentlichen Verwaltung anwendbar seit dem 1. August 2000 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit = Fachleute für Arbeitssicherheit (Abkürzung entstammt dem Titel der EKAS-Richtlinie 6508 Berufskrankheit Berufsunfall Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 Nichtberufsunfall Personalamt Personalgesetz Persönliche Schutzausrüstung (notwendig bei Arbeitsplätzen mit hohem Gefahrenpotenzial) Staatssekretariat für Wirtschaft Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt technisch organisatorisch personenbezogen (methodisches Vorgehen in Fragen von SGA) Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (Unfallversicherungsgesetz) Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (Verordnung über die Unfallverhütung) Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

2 B Begriffe Arbeitssicherheit (AS) Zusammenfassender Begriff für den Zustand, in welchem die nach der allgemeinen Erfahrung mögliche Sicherheit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erreicht ist. ASA Fachleute (ASA Spezialistinnen und Spezialisten) Darunter sind Arbeitsmedizinerinnen, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure, Ergonominnen und Sicherheitsfachleute zu verstehen. Audit Unter einem Audit versteht man eine systematische Überprüfung beispielsweise von Arbeitsprozessen. Besondere Gefahren Besondere Gefahren sind Gefahren, die zu erkennen und zu beurteilen spezielle Kenntnisse erfordern oder es sind Gefahren, die mit speziellen Mitteln / Methoden untersucht werden müssen. Personen, die diese Gefahren erkennen und beurteilen können, werden ASA Fachleute genannt. Angaben über konkrete Gefahren siehe Anhang. Durchführungsorgan (Vollzugsorgane) Beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Jeder Kanton verfügt über ein Arbeitsinspektorat (Kanton Bern: beco, Arbeitsbedingungen / Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz). Weitere Durchführungsorgane sind die eidgenössische Arbeitsinspektion (EAI), die suva und so genannte Fachkommissionen wie das Inspektorat für Starkstromanlagen, Schweissarbeiten oder Druckbehälter. Gesundheit Ein allgemein anerkanntes Konzept umschreibt Gesundheit folgendermassen: Anforderungen und Belastungen des täglichen Lebens (Stressoren) stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zu inneren und äusseren Kraft- und Energiequellen (Ressourcen). Gesundheitsförderung Mitarbeitende sollen ihre gesundheitlichen Ressourcen auch am Arbeitsplatz erhalten und stärken können. Um günstige Bedingungen dazu zu schaffen, setzen betriebliche Massnahmen mit Vorteil sowohl auf der individuellen (Verhaltensprävention) als auch auf der betrieblichen (Verhältnisprävention) Ebene an. Beispiel: Das Bereitstellen ergonomischer Hard- und Software, Möbel und Hilfsmittel ist Verhältnisprävention; die Möglichkeit schaffen, den Umgang mit diesen Arbeitsmitteln zu optimieren, ist Verhaltensprävention. Gesundheitsschutz (GS) Der Arbeitgeber veranlasst alle notwendigen Massnahmen am Arbeitsplatz, die sicherstellen, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden erhalten bleibt. Beispiele: Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz, Schutz vor schädigendem Lärm oder belästigendem Rauch (Nichtraucherschutz), Arbeitsplätze mit natürlicher Lüftung, mit Fenstern.

3 Hohes Gefahrenpotenzial tiefes Gefahrenpotenzial Ein hohes Gefahrenpotenzial bedeutet, dass eine besondere Gefahr vorliegt oder ein bleibender (irreversibler) Gesundheitsschaden möglich ist. Ein tiefes Gefahrenpotenzial bedeutet, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit möglich ist, aber der zu erwartende Gesundheitsschaden immer heilbar (reversibel) ist. Risikoanalyse Der Begriff umfasst sämtliche Aspekte im Umgang mit Risiken und gliedert sich in drei Teilbereiche: Risikoidentifikation, Risikobewertung und Risikomanagement. Risikoanalysen werden durchgeführt, um (entstehende) Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zu ihrer Bewältigung einzuleiten. C Rechtliche Grundlagen Die wichtigsten, durch Arbeitgeber und Arbeitnehmende in jedem Fall zu berücksichtigende Artikel sind: Rechtsgrundlage Arbeitgeber: Arbeitnehmende: UVG Artikel 82 Absatz 1 und 2 Artikel 82 Absatz 3 Artikel 83 Absatz 2 VUV Artikel 3 bis 10 Artikel 11 Artikel 11a bis g ArG und Verordnungen ArGV 3 und 4 Strafgesetzbuch (StGB) Artikel 117 fahrlässige Tötung Artikel 125 fahrlässige Körperverletzung Verfolgung von Amtes wegen Artikel 230 Busse oder Gefängnis vorsätzliche und wissentliche Entfernung / Ausserbetriebsetzung von Schutzeinrichtungen

4 Rechtsgrundlagen im Überblick Stichworte Unfall, Berufskrankheiten Unfall, Berufskrankheiten Gesundheitsschutz Gesundheitsschutz Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Mitwirkung Mutterschaft Technische Einrichtungen Gifte (gefährliche Stoffe und Zubereitungen) Abkürzung SR-Nummer UVG SR VUV SR ArG SR ArGV3 SR ArGV4 SR EKAS Richtlinie 6508 SR MwG SR SR STEG SR ChemG SR Rechtsgrundlage Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 und zugehörige Verordnungen (Arbeitsgesetz) Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 4. Juli 1995 (auch ASA-Richtlinie genannt), Version 2007 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben vom 17. Dezember 1993 Verordnung des EVD über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) vom 20. März 2001 Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 und zugehörige Verordnungen Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) vom 15. Dezember 2000 Elektrizität EleG SR Strahlenschutz StSG SR Bauarbeitenverordnung BauAV SR ASA-Fachleute Eignungsverordnung SR Haftung PrHG SR Verwaltungsverfahren VwVG SR Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 und zugehörige Verordnungen (Elektrizitätsgesetz) Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 und zugehörige Verordnungen Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. März 2000 Verordnung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 25. November 1996 Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993 (Produktehaftpflichtgesetz) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 SR: Systematische Sammlung des Bundesrechts

5 D Auswahl von Links Siehe auch Internet des Personalamts unter der Rubrik Gesundheit und Sicherheit. Viele ausführliche Informationen findet man auch auf Deutsch auf der folgenden Seite: Commission Universitaire pour la Santé et la Sécurité au Travail Romande: Homepage der suva, suvapro, Infomittel suchen: Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 Arbeitsgesetz Informationen der EKAS zum System Arbeitssicherheit Hier finden Sie Links zu folgenden Themen: Brandschutz, Alarmierung und Evakuierung Siehe auch Internet des Personalamts unter der Rubrik Gesundheit und Sicherheit. Mutterschaftsschutz Nichtraucherschutz Ergonomie Siehe auch Internet des Personalamts unter der Rubrik Gesundheit und Sicherheit. Handhabung von Lasten Arbeitsmittel

6 Stress, Über- und Unterforderung Konflikte und Mobbing Sexuelle Belästigung Suchtprobleme Siehe auch Internet des Personalamts unter der Rubrik Gesundheit und Sicherheit. E Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Träger der SGA Organisation sind: die Führungspersonen aller Stufen das interdirektionale Koordinationsgremium Gesundheit und Arbeitssicherheit die Koordinationspersonen der Direktionen, Ämter und Institutionen Die zur Führung eines SGA Systems notwendigen organisatorischen Massnahmen müssen festgelegt werden. Sie umfassen: Aufgaben und Verantwortlichkeiten SGA Organisation auf Stufe Kanton, Direktion und Amt / Institution Kompetenzen der verschiedenen Akteure (Vorgesetzte, Koordinationspersonen) SGA Ziele auf Stufe Kanton, Direktion, Amt / Institution SGA Controlling und Reporting periodische Audits den Beizug von ASA Fachleuten SGA Ressourcenplanung (personelle und finanzielle Mittel) Für Bereiche mit hohem Gefahrenpotenzial gilt ausserdem: Sicherheitsgespräche jährliche Sicherheitsaudits

7 F Information und Ausbildung der Mitarbeitenden Die Koordinationspersonen Sicherheit und Gesundheit sind verpflichtet, sich im Bereich SGA aus- und weiterzubilden. Mitarbeitende sowie temporär Mitarbeitende und Dritte müssen über die Gefahren, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, sowie über ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich SGA informiert werden. Informations- und Ausbildungsmassnahmen sind zum Zweck des Nachweises zu dokumentieren Für Bereiche mit hohem Gefahrenpotenzial gilt ausserdem: Mitarbeitende, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend ausgebildet werden und über die notwendigen PSA verfügen. G Mitwirkung Artikel 82, Absatz 3 UVG verpflichtet die Mitarbeitenden dazu, die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen und ihn bei allem zu unterstützen, was mithelfen soll, Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. Mitarbeitende dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers keine Sicherheitseinrichtungen entfernen oder abändern Falls Mitarbeitende Mängel feststellen, die die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, sind diese unverzüglich zu beseitigen und dem Arbeitgeber zu melden. Mitarbeitende dürfen sich zudem nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selber oder andere Arbeitnehmende gefährden. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln. Für Bereiche mit hohem Gefahrenpotenzial gilt ausserdem: Die Mitarbeitenden müssen die Sicherheitsvorschriften konsequent beachten die vorgeschriebenen PSA benützen die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen Die Mitwirkung des Personals gemäss MwG ist in Artikel 8 Personalgesetz (PG) geregelt. H Dokumentation (Nachweisdokumente) Folgende Nachweisdokumente sind zu erstellen und periodisch nachzuführen: statistische Auswertung von Absenzen Analyse von Ereignissen (Unfälle, Beinahe Unfälle, unsichere Zustände und Abläufe) Inventar von Massnahmen und durchgeführten Wirkungskontrollen Berichte über Gefahrenermittlungen / Risikoanalysen Aus- und Weiterbildung (durchgeführte Anlässe, Bildungsinventar)

8 Inventar sicherheitsrelevanter Dokumente (Gesetze, interne Vorschriften) Stand der Technik (Normen, Merkblätter, Checklisten, Fachliteratur) Verwendete Umsetzungshilfsmittel (Plakate, Hinweise, Broschüren) Controlling / Reporting Dokumente SGA Grundlagen (Politik und Strategie, Weisungen und Empfehlungen) Liste sicherheitsrelevanter Dokumente Protokolle der Sicherheitsgespräche, Sicherheitsaudits und Managementreviews Diese Dokumente belegen die SGA Aktivitäten und müssen dem Durchführungsorgan, falls es eine Betriebskontrolle durchführt, zur Einsicht vorgelegt werden. Im Ereignisfall belegen die Nachweisdokumente, dass die Verantwortlichen (Führung und Koordinationspersonen) ihren Pflichten in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nachgekommen sind.

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