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1 ISSN Juni Jahrgang E Seiten SächsVBl. 6/2012 Sächsische Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Helmut Arens, Ministerialdirigent, Sächsisches Staatsministerium des Innern Professor Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart/Dresden, Justitiar des Sächsischen Städte- und Gemeindetags Susanne Dahlke-Piel, Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden Professor Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig, Juristenfakultät Andrea Franke, Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes Klaus Hardraht, Rechtsanwalt, Dresden Georg Herbert, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Erich Künzler, Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Redaktion Matthias Dehoust, Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht, zurzeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverwaltungsgericht, Leipzig Jürgen Meng, Vorsitzender Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Bautzen Dr. Dirk Tolkmitt, Richter am Verwaltungsgericht, Leipzig Aus dem Inhalt Schwerpunkt: 20 Jahre Sächsische Verfassung 129 Munz Vorwort zum Sonderheft 131 Rühmann Die Spinne im Netz Der Sächsische Verfassungsgerichtshof und das Kräftefeld der Staatsgewalten (Teil 1) 146 von Mangoldt 20 Jahre Sächsische Verfassung 152 Kunzmann Wie in Stein gehauen Die letzten 20 Jahre sächsischer Verfassungsgeschichte im Vergleich 166 Enders Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung... schlechthin konstituierend : Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der Praxis des sächsischen Versammlungsrechts 20 Jahre nach der Verfassungsgebung BOORBERG

2 1. Juni /2012 Sächsische Verwaltungsblätter SächsVBl.Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Schwerpunkt: 20 Jahre Sächsische Verfassung Abhandlungen Literatur Munz, Vorwort zum Sonderheft 129 Dehoust/Nagel/Umbach, Die Sächsische Verfassung Rühmann, Die Spinne im Netz Der Sächsische Verfassungsge- Einführung und Erläuterung (Weiche) 172 richtshof und das Kräftefeld der Staatsgewalten (Teil 1) 131 Notizen von Mangoldt, 20 Jahre Sächsische Verfassung 146 Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts Kunzmann, Wie in Stein gehauen Die letzten 20 Jahre Abhandlungen in den Verwaltungsblättern IV sächsischer Verfassungsgeschichte im Vergleich 152 Aktuelle Beiträge in PUBLICUS Der Online-Spiegel Enders, Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung... für das Öffentliche Recht IV schlechthin konstituierend : Meinungs- und Versammlungsfrei- Impressum IV heit in der Praxis des sächsischen Versammlungsrechts 20 Jahre nach der Verfassungsgebung 166 II I SächsVBl.6/2012

3 NOTIZEN NOTIZEN PRESSEMITTEILUNGEN DES BUNDESVERWALTUNGS- GER ICHTS Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Georg Herbert im Ruhestand Mit Ablauf des Monats März 2012 ist Herr Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Georg Herbert nach fast 41-jähriger Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst und über 18-jähriger Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht in den Ruhestand getreten. Herr Herbert wurde 1947 in Dortmund geboren und studierte Rechtswissenschaften in Freiburg und München. Nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung begann er im August 1975 seine richterliche Laufbahn am Verwaltungsgericht Freiburg. Abordnungen an das Bundesverfassungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgte im Januar 1985 die Beförderung zum Richter am Verwaltungsgerichtshof. Nach der deutschen Wiedervereinigung wirkte Herr Herbert im Rahmen einer Abordnung an das Sächsische Staatsministerium der Justiz am Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen im Beitrittsgebiet mit. Mit seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht im Oktober 1993 gehörte Herr Herbert zunächst dem zum damaligen Zeitpunkt u.a. für das Recht zur Regelung offener Vermögensfragen und das Umweltschutzrecht zuständigen 7. Revisionssenat an, dessen stellvertretender Vorsitzender er seit November 2005 war. Im August 2008 übernahm Herr Herbert den Vorsitz des u. a. für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen 2. Revisionssenats sowie des Disziplinarsenats. Neben seiner richterlichen Tätigkeit hat Herr Herbert als Vorsitzender des Vereins Kunst und Justiz im Bundesverwaltungsgericht e.v. einen großen Beitrag für die Außenwahrnehmung des Gerichts und dessen Einbindung in das kulturelle Leben der Stadt Leipzig geleistet. Herr Herbert hat die Rechtsprechung in den Rechtsgebieten, in denen er tätig war, maßgeblich beeinflusst und gestaltet. Einer breiten Fachöffentlichkeit ist er als Herausgeber einer juristischen Fachzeitschrift bekannt. Klagebefugnis des CDU-Gemeindeverbandes Kalletal auch ohne vorherigen Einspruch gegen diegültigkeit der Wahl Die Klage des CDU-Gemeindeverbandes Kalletal gegen die teilweise Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom ist nicht deshalb unzulässig, weil der CDU-Gemeindeverband keinen Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses eingelegt hatte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Da das Wahllokal im Wahlbezirk 130 bei der Auszählung der Stimmen zeitweise verschlossen war, hatte der Rat der Gemeinde Kalletal auf einen Einspruch des SPD-Gemeindeverbandes Kalletal die Wahlen im Wahlbezirk 130 für unwirksam erklärt und deren Wiederholung angeordnet. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit sei ein erheblicher Verfahrensmangel. Dagegen hat der CDU-Gemeindeverband mit der Begründung Klage erhoben, der Fehler habe das Wahlergebnis nicht beeinflusst. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Gemeinde hat das Oberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der CDU-Gemeindeverband nicht klagebefugt sei. Das in 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) eingeräumte Klagerecht gegen den Beschluss des Gemeinderates über die Gültigkeit der Wahl stehe nur solchen Parteien und Wählergruppen zu, die zuvor gemäß 39 Abs. 1 KWahlG Einspruch eingelegt hatten. Deshalb könne mit der Klage nur die Ungültigerklärung, nicht aber die Gültigerklärung der Wahl angestrebt werden. Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, weil sie gegen den sich aus dem Grundgesetz ergebenden Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verstößt. Der Grundsatz der Chancen- gleichheit der Parteien gilt generell im politischen Prozess und muss sowohl vom Gesetzgeber als auch von den Gerichten bei der Auslegung der Gesetze beachtet werden. Aus diesem Grundsatz ist zwar nicht herzuleiten, dass den Parteien Rechte im Wahlprüfungsverfahren zustehen müssen. Wenn der Gesetzgeber aber, wie in Nordrhein-Westfalen in den 39 ff. KWahlG, den Parteien im Wahlprüfungsverfahren Einspruchs- und Klagerechte einräumt, dann muss er dabei alle Parteien gleich behandeln. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat diesen Grundsatz beachtet, indem er in 39 Abs. 1 KWahlG solchen Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, ein Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit der Wahl gewährt und in 41 Abs. 1 KWahlG vorsieht, dass gegen den Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl Klage erhoben werden kann. Die Auslegung des Berufungsgerichts, nur gegen die Gültigerklärung der Wahl, nicht aber gegen die Ungültigerklärung der Wahl könne geklagt werden, verkürzt das Klagerecht der Parteien aber einseitig und verletzt damit den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien; sie lässt die gebotene Waffengleichheit der Parteien im Wahlprüfungsverfahren vermissen. Wenn nach dem Kommunalwahlgesetz einer Partei, die die Wahl für ungültig hält, das Klagerecht zusteht, so muss auch eine andere Partei, die die Wahl für gültig hält und deshalb keine Veranlassung hatte, Einspruch gegen die ursprüngliche Feststellung des Wahlergebnisses einzulegen, die Chance haben, einen Ratsbeschluss, mit dem die Wahl für ungültig erklärt und die Wahlwiederholung angeordnet wird, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Da das Berufungsgericht zur Begründetheit der Klage keine Feststellungen getroffen hat, war die Streitsache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird nun zu prüfen haben, ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kausal für das Wahlergebnis war. BVerwG 8C7.11 Urt. v Bewertung einer schriftlichen Arbeit mit ungenügend (0 Punkte) unverhältnismäßig bei bloßer Kontaktaufnahme mit dem Prüfer Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Kontaktaufnahme einer Kandidatin in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit dem Prüfer einer von ihr verfassten Examensklausur nicht schon als solche als unzulässiger Versuch einer Beeinflussung des Prüfers sanktioniert werden durfte. In dem entschiedenen Fall verfehlte die Klägerin aufgrund der Ergebnisse ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legte hiergegen Widerspruch ein. Sie rief den Prüfer einer ihrer Klausuren an, der vom Landesjustizprüfungsamt wegen ihres Widerspruchs mit einer Überprüfung seiner Benotung beauftragt worden war. Hierbei erbat sie nähere Erläuterungen zu den Gründen der Notenvergabe. Das sächsische Justizprüfungsamt sah hierin einen nach der sächsischen Justizausbildungs-und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch und setzte die Note der Klausur unter Abbruch des Prüfungsverfahrens nachträglich auf ungenügend (0 Punkte) herab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die notwendige Unbefangenheit des Prüfers im Rahmen der Überprüfung der vergebenen Benotung sei mit dem Anruf beeinträchtigt worden, da die Kandidatin ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und unter anderem wegen seiner Benotung nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und das Landesjustizprüfungsamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Klage der Kandidatin abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Es dient der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren und ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn prüfungsrechtliche Bestimmungen die Notenherabsetzung bei Prüfungsleistungen vorsehen, deren Bewertung ein Kandidat durch Einwirken auf den Prüfer zu beeinflussen versucht. Die von der Klägerin mitgeteilten Umstände waren aber ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu be- II SächsVBl. 6/2012 Fortsetzung Seite III

4 Fortsetzung von Seite II einträchtigen. Von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer kann erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen weiß und sich von ihnen im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt. Daher war es nicht geboten, das Verhalten der Klägerin mit einer Sanktion zu belegen, um die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gegenüber anderen Kandidaten zu wahren, wie sie durch die hier einschlägige landesrechtliche Ermächtigungsnorm geschützt wird. Die gleichwohl vorgenommene Herabsetzung der Note auf ungenügend (0 Punkte) verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletzte dadurch das Grundrecht der Klägerin auf Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. BVerwG 6 C Urt. v Entscheidung zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat letztinstanzlich über Musterklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main, insbesondere der Anlegung einer neuen Landebahn, entschieden. Im Planfeststellungsbeschluss sind für die Gesamtnacht (22.00 bis 6.00 Uhr) auf das Kalenderjahr bezogen durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen je Nacht zugelassen. In der sog. Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) sind durchschnittlich 17 planmäßige Flugbewegungen von Luftfahrzeugen im ausschließlichen Luftfrachtverkehr bzw. Luftpostverkehr sowie übergangsweiseund nachrangig auch Touristik- und Passagierflügezugelassen. In den acht Musterklageverfahren der Städte Offenbach am Main, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim und Rüsselsheim sowie von Privatpersonen, Gewerbetreibenden und einer kommunalen Klinik hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) das beklagte Land Hessen mit Urteil vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von bis 5.00 Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht neu zu entscheiden, und denplanfeststellungsbeschlussinsoweit aufgehoben. Im Übrigenhat erdie Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigt: In der Mediationsnacht (23.00 bis 5.00 Uhr) sind Flüge bis zu einer Neubescheidung (weiterhin) unzulässig. Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Mediationsnacht, die im ursprünglichen Betriebskonzept nicht vorgesehenwaren, war allerdings anders als vom VGH angenommen bereits wegen fehlender Anhörung der Betroffenen aufzuheben. Zu Recht hat der VGH die Regelung als abwägungsfehlerhaft beanstandet, weil sie den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz der Bevölkerung nicht genügt. Bundesrechtlich unbedenklich ist auch, dass der VGH dem Grundsatz in Nr. III 1 der Landesentwicklungsplan-Änderung 2007 die Wirkung einer konkretisierenden Gewichtungsvorgabe beigemessen hat, die als grundsätzliches Verbot planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht zu verstehen sei und den Gestaltungsspielraum sehr weit auf annähernd null einschränke. Der planerische Spielraum des beklagten Landes bei der Neuregelung des Flugbetriebes in der Mediationsnacht ist dementsprechend gering. Hinsichtlich der sog. Nachtrandstunden (22.00 bis Uhr und 5.00 bis 6.00 Uhr) ist der Senat über die Beanstandung durch die Vorinstanz hinausgegangen. Ab sofort dürfen in dieser Zeit nicht mehr durchschnittlich 150, sondern nur noch auf das Kalenderjahr bezogen durchschnittlich 133 planmäßige Flügestattfinden. ÜberdieZulassung eines darüberhinausgehendenkontingents hat das beklagte Land neu zu entscheiden. Sollte es sich dazu entschließen, das Kontingent von durchschnittlich 133 Flügen wieder zu erhöhen, hat es zu beachten, dass die Nachtrandstunden nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebes angesehen werden dürfen. Selbst im Falle eines nahezu vollständigen Flugverbots in den Kernstunden der Nacht bleibt die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt, wenn das Konzepteines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird. Absehbare tagähnliche Belastungsspitzen in den einzelnen Nachtrandstunden oder in längeren, insbesondere kernzeitnahen Zeitabschnitten müssen deswegen in den jeweils betroffenen Überfluggebieten vermieden werden. Zu korrigieren war das erstinstanzliche Urteil auch, soweit der VGH das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen gebilligt hat. Der Schutz gewerblicher Anlagenist im FluglärmG nicht geregelt. Es ist deshalb Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze fluglärmbedingter Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben selbst zu bestimmen und auf dieser Grundlage dem Vorhabenträger im Planfeststellungsbeschluss diejenigen Schutzmaßnahmen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Gewerbegrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Das an die Kriterien des Arbeitsstättenrechts anknüpfende Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses genügt diesen Anforderungen nicht. Auch in diesem Punkt bedarf der Planfeststellungsbeschluss der Nachbesserung. Im Übrigenhat der VGH die Entscheidung desbeklagten Landes Hessen für den planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zu Recht nicht beanstandet. BVerwG 4 C 8.09 und 9.09, Urt. v Fotografierverbot von Polizeibeamten des Spezialeinsatzkommandos rechtswidrig Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot rechtswidrig war, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren. Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen. Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit: Die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos hätten durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage des Zeitungsverlags ab, für den die Journalisten tätig sind. Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei unter anderem angenommen: Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos, stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben. BVerwG 6 C Urt. v NOTIZEN III SächsVBl.6/2012

5 NOTIZEN Abhandlungen inden Verwaltungsblättern In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Storost, Schutz vor Luftverunreinigungen in der gerichtlichen Praxis 161 Zinell, Perspektive Bürgergesellschaft 171 Heckel, Ehegattennachzug zu Unionsbürgern und deutschen Staatsangehörigen 174 Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 7/2012 Driehaus, Sog. wiederkehrende Beiträge in Bayern? 193 Shirvani, Innovationsimpulse des Verwaltungsrechts für das Verfassungsrecht 197 Heft 8/2012 Goppel, Zum Entwurf des Bayerischen Landesplanungsgesetzes Grochtmann, Personalplanung im Jobcenter Zur beamtenrechtlichen Unzulässigkeit des Personalwechsels ohne Zustimmung der Betroffenen 230 Braese, Zur Zulässigkeit von Versetzungen und Abordnungen bei sog. Jobcentern 232 Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Schodder, Kommunale Aufsichtsräte Pflichten, Verantwortung, Haftung 121 Bernard, Anmerkungen zu den Staatsleistungen an die katholische Kirche in Niedersachsen 128 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Tuschl, Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur Rechnungshofkontrolle der NRW.BANK 165 Ley, Sicherheit bei Volksfesten 169 Günther/Höwer, Beamtenrechtliche Anmerkungen zum Bandidos- Beschlusss des OVG Münster vom , 1 B 887/ Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Jahn, Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben im Rahmen der Bauleitplanung Entscheidung des BVerwG vom CN Aktuelle Beiträge in PUBLICUS Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht In dem neuen Online-Magazin des Richard Boorberg Verlags können Sie unter u. a. folgende Beiträge lesen: Ausgabe 4/2012 Kühn/Fleschütz, Aller guten Dinge sind...? Die Neufassung und erneute Novellierung des EEG Habbel/Lehmann, Kommunen bei Energiewende unverzichtbar DStGB veranstaltet erfolgreich Ersten Deutschen Online-Energiegipfel 8 Landsberg, Interview, Der RGRE Stimme der Kommunen in Europa 14 von Weidenbach/Lux, Die Leiden des jungen ACTA Ein Handelsübereinkommen wird missverstanden 21 Redmann, The next generation Ein Überblick über die neuen Landesvergabegesetze 23 Rindtorff/Pajunk, Regionale Top Level Domains (TLD) Chancen und Hindernisse für Kommunen 26 Wagner, Vertrauen und Sicherheit Rückblick auf die CeBIT IV SächsVBl. 6/2012

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