FAQ Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativversorgung (Vereinbarung nach 87 Abs. 1b SGB V, Anlage 30 BMV-Ä)

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1 Inhalt FAQ Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativversorgung (Vereinbarung nach 87 Abs. 1b SGB V, Anlage 30 BMV-Ä) 1. Weshalb gibt es die neuen Gebührenordnungspositionen? Wo finde ich die Vereinbarung? Was ist das Ziel der Vereinbarung? Was regelt die Vereinbarung? Welche Patienten sind von der Vereinbarung umfasst? Welche Ärzte können an der Vereinbarung teilnehmen? Wo finde ich den Antrag zur Teilnahme an der Vereinbarung? Was müssen Ärzte erfüllen um an der Vereinbarung teilnehmen zu können? Bietet die KVB Unterstützung zur Erreichung der Genehmigungsvoraussetzungen? Ist für die 8 Fortbildungspunkte pro Jahr das Kalenderjahr gemeint? Wer bietet Fortbildungen an um die geforderten 8 Fortbildungspunkte/Jahr zu erfüllen? Werden nur Fortbildungen mit dem ausdrücklichen Thema Palliativversorgung für die 8 Fortbildungspunkte/Jahr anerkannt? Was sind die wesentlichen Aufgaben der teilnehmenden Ärzte? Mit welchen Leistungsträgern müssen die teilnehmenden Ärzte kooperieren? Braucht der teilnehmende Arzt einen Kooperationsvertrag? Welche Ziffern können im Rahmen der Vereinbarung abgerechnet werden? Dürfen Leistungen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung auch abgerechnet werden wenn der Patient Leistungen im Rahmen der SAPV erhält? Muss ich eine 24h-Rufbereitschaft erbringen? Welche Gebührenordnungspositionen kann ich bei Telefonaten mit dem Patienten bzw. mit ärztlichen oder pflegerischen Kollegen ansetzen? Gibt es durch die neue Vereinbarung Änderungen bei den bestehenden Palliativ-Leistungen? Wie wird der nun entstehende Mehrbedarf finanziert? Wie ist die Palliativversorgung in Bayern nun aufgebaut?... 8

2 1. Weshalb gibt es die neuen Gebührenordnungspositionen? Mit in Kraft treten des Hospiz- und Palliativgesetzes im Dezember 2015, erhielten KBV und GKV- Spitzenverband den Auftrag, im Bundesmantelvertrag die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung festzulegen. Durch die gemeinsame Vereinbarung sowie den daraus entstandenen EBM-Leistungen wurden die Rahmenbedingungen festgelegt. Ab 1. Oktober 2017 können diese Gebührenordnungspositionen abgerechnet werden. 2. Wo finde ich die Vereinbarung? Die Vereinbarung zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung finden Sie als Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte auf der Internet-Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ( in der Rubrik Service / Rechtsquellen / Verträge). 3. Was ist das Ziel der Vereinbarung? Vorrangiges Ziel ist die Stärkung der AAPV durch besondere Qualifikation der Vertragsärzte bedarfsgerechte Strukturierung des Versorgungsprozesses Koordination aller beteiligten Leistungserbringer durch den Vertragsarzt Kooperation mit weiteren an der Versorgung Beteiligten weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Versorgungsqualität Zudem soll der fließende Übergang von der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) in die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) gewährleistet werden. 4. Was regelt die Vereinbarung? Die Vereinbarung umfasst die Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Patienten aller Altersgruppen, im Rahmen der AAPV - somit sind auch Kinder und Jugendliche eingeschlossen, für die teilweise eigene Regelungen festgelegt wurden. Im Mittelpunkt steht die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team unter der Koordination durch den an der Vereinbarung teilnehmenden Arzt. 5. Welche Patienten sind von der Vereinbarung umfasst? Anlage 30 Bundesmantelvertrag-Ärzte umfasst gemäß 2 die Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Patienten, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach den allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung der Krankheit führen können. Klassische Chemotherapie-Patienten sind daher damit nicht gemeint, eine Ausnahme bildet die palliative Chemotherapie.

3 6. Welche Ärzte können an der Vereinbarung teilnehmen? An der Vereinbarung können Hausärzte sowie Fachärzte der unmittelbaren Patientenversorgung teilnehmen. Voraussetzung ist die Genehmigung der KVB. Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten nach 2 a Abs. 7 WBO: Allgemeinmedizin Anästhesiologie Augenheilkunde Chirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Humangenetik Innere Medizin Kinder- und Jugendmedizin Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Neurochirurgie Neurologie Physikalische und Rehabilitative Medizin Psychiatrie und Psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Strahlentherapie Urologie 7. Wo finde ich den Antrag zur Teilnahme an der Vereinbarung? Der Antrag zur Genehmigung ist unter in der Rubrik Service/Formulare und Anträge/Formulare mit P abgelegt. 8. Was müssen Ärzte erfüllen um an der Vereinbarung teilnehmen zu können? Folgende Genehmigungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden: Nachzuweisen/zu bestätigen sind: Anwendung der Leitlinien (z.b. S3-Leitlinie Palliativmedizin) Regelmäßige Teilnahme an palliativmedizinischen Fortbildungen (8 Fortbildungspunkte/Jahr)* Verfügung über gültige BTM-Rezepte gemäß Betäubungsmittelverordnung interdisziplinäre Zusammenarbeit und Übernahme der Aufgaben entsprechen der Anlage 30 BMV-Ä (z.b. Erstellung eines schriftlichen und allen Beteiligten zugänglichen Therapieplans) Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern (Ärzte) und die Gewährleistung der:* o Sicherstellung der palliativmedizinischen Versorgung während sprechstundenfreier Zeiten, an Wochenenden und Feiertagen o Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch

4 o Organisation gemeinsamer, patientenorientierter Fallbesprechungen und o Durchführung von Konsilen Praktische Erfahrungen: o Mindestens 2-wöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team* oder o Betreuung mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen 3 Jahre Theoretische Kenntnisse o Teilnahme an einer Kurs-Weiterbildung der Palliativmedizin nach dem (Muster-) Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer (40 Stunden)* oder o Teilnahme an der strukturierten curriculare Fortbildung: Geriatrische Grundversorgung der Bundesärztekammer (60 Stunden) und der Fortbildung Curriculum Psychosomatische Grundversorgung (80 Stunden) und zusätzliche Teilnahme am Themenkomplex 2 Behandlung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen (Symptomkontrolle - 20 Stunden) der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin* oder o Zusatzqualifikation: Spezielle Schmerztherapie (80 Stunden) plus die Teilnahme an den Themenkomplexen 3, 4, 5 und 6 der Kurs-Weiterbildung ( Psychosoziale und spirituelle Aspekte, Ethische und rechtliche Fragestellungen, Kommunikation und Teamarbeit und Selbstreflexion insgesamt 18 Stunden)* Alle mit * gekennzeichneten Vorrausetzungen sind durch Nachweise (in Kopie) sowie die Urkunden der Ärztekammer (im Original oder eine amtlich beglaubigter Kopie) dem Antrag beizulegen. 9. Bietet die KVB Unterstützung zur Erreichung der Genehmigungsvoraussetzungen? Ja, seit 2016 bietet die KVB gemeinsam mit dem Bayerischen Hausärzteverband und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin den 40h Kurs-Weiterbildung nach dem (Muster-) Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer an. Das Besondere an diesem Kurs ist, dass die 40 Kursstunden auf e-learning, Präsenzeinheiten und Hospitation aufgeteilt wurden. Somit ist der Kurs auch neben dem Praxisalltag gut zu absolvieren. Weitere Informationen und Termine sind unter in der Rubrik Fortbildung/Weiterbildung - Palliativmedizin AAPV (praxisbegleitend) zu finden. 10. Ist für die 8 Fortbildungspunkte pro Jahr das Kalenderjahr gemeint? Richtig, die 8 Fortbildungspunkte werden auf das Kalenderjahr bezogen.

5 11. Wer bietet Fortbildungen an um die geforderten 8 Fortbildungspunkte/Jahr zu erfüllen? Auf der Internetseite der Bayerischen Landesärztekammer sind zahlreiche Fortbildungen zum Thema Palliativversorgung gelistet. Auch die verschiedenen Hospizakademien in Bayern bieten regelmäßig interessante Fortbildungen an. Zudem gibt es verschiedenste Veranstaltungen, Fallbesprechungen und Qualitätszirkel z. B. von Hospizdiensten oder SAPV-Teams. 12. Werden nur Fortbildungen mit dem ausdrücklichen Thema Palliativversorgung für die 8 Fortbildungspunkte/Jahr anerkannt? Nein, auch verwandte Themen wie z.b. Schmerztherapie, Geriatrie oder psychosomatische Versorgung werden anerkannt. 13. Was sind die wesentlichen Aufgaben der teilnehmenden Ärzte? Teilnehmende Ärzte müssen insbesondere folgende Aufgaben erfüllen: Erstellung eines Therapieplanes sowie Notfallplanes, der allen Beteiligten zugänglich sein muss Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen zur Versorgung des Patienten in Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern Beratung und Aufklärung des Patienten und seinen Angehörigen Sicherstellung der palliativmedizinischen Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten Konsiliarische Beratung von nicht an der Vereinbarung teilnehmenden Ärzten Nachgewiesene Kooperationen und Vernetzung mit z.b. Pflegediensten, Hospizen und Hospizdiensten, SAPV-Teams, Palliativstationen Eine genaue Auflistung der Aufgaben ist unter 5 Vereinbarung nach 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung zu finden. 14. Mit welchen Leistungsträgern müssen die teilnehmenden Ärzte kooperieren? Braucht der teilnehmende Arzt einen Kooperationsvertrag? Eine Kooperation sollte mit allen an der Versorgung des Palliativpatienten beteiligten Leistungsträgern erfolgen, wie z. B. Stationäre Pflegeeinrichtungen und andere beschützende Einrichtungen ambulante Hospizdienste stationäre Hospize Palliativdienste Palliativstationen SAPV-Teams ggf. weitere Leistungsträger (z. B. Physiotherapeuten) ambulante Pflegedienste

6 Haus- und Fachärzte Psychotherapeuten Die oben aufgeführte Liste ist nicht abschließend sondern lediglich eine Auflistung möglicher Kooperationspartner. Wir empfehlen Ihnen den Antrag zur Abrechnungsgenehmigung bereits einzureichen wenn Sie einen Kooperationspartner gefunden haben. Die Vereinbarung mit weiteren Kooperationspartnern können Sie anschließend jederzeit nachreichen. Ein Kooperationsvertrag in dem die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit schriftlich niedergelegt sind, ist grundsätzlich immer empfehlenswert. Um an der Vereinbarung teilnehmen zu können, ist ein schriftlicher Nachweis auf dem der bzw. die Kooperationspartner sowie der teilnehmende Arzt mit ihrer Unterschrift die Zusammenarbeit sowie die Gewährleistung verbindlicher Absprachen zu folgenden Aufgaben erklärt (Anlage A zum Antrag): o o o o Sicherstellung der palliativmedizinischen Versorgung während sprechstundenfreier Zeiten, an Wochenenden und Feiertagen Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch Organisation gemeinsamer, patientenorientierter Fallbesprechungen und Durchführung von Konsilen Einige mögliche Kooperationspartner können unter Umständen einen ausführlichen Kooperationsvertrag verlangen. Für diesen Fall haben wir einen Muster-Kooperationsvertrag entworfen. Sie finden diesen auf unserer Internetseite unter in der Rubrik Service/Formulare und Anträge/Formulare mit P. 15. Welche Ziffern können im Rahmen der Vereinbarung abgerechnet werden? GOP Bezeichnung Bewertung Voraussetzung Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inklusive Behandlungspläne 392 Genehmigung der KVB Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt 275 Genehmigung der KVB Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen und für die besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung eines Patienten in der Häuslichkeit 124 keine Genehmigung erforderlich, können von allen an der Versorgung eines Palliativpatienten beteiligten Vertragsärzten abgerechnet werden Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01411, und für die besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung eines Patienten in der Häuslichkeit 124 keine Genehmigung erforderlich, können von allen an der Versorgung eines Palliativpatienten beteiligten Vertragsärzten abgerechnet werden

7 37314 Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung komplexer medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin 106 nur von einem konsiliarisch tätigen Vertragsarzt mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin abrechenbar Zuschlag zur GOP für die Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft des koordinierenden Vertragsarztes in kritischen Phasen Genehmigung der KVB Telefonische Beratung von mindestens 5 Minuten Dauer bei Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am und Genehmigung der KVB Fallkonferenz gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä 64 keine Genehmigung erforderlich, können von allen an der Versorgung eines Palliativpatienten beteiligten Vertragsärzten abgerechnet werden 16. Dürfen Leistungen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung auch abgerechnet werden wenn der Patient Leistungen im Rahmen der SAPV erhält? Nein, eine Abrechnung der Leistungen aus der Vereinbarung dürfen nicht abgerechnet werden wenn der Patient Leistungen im Rahmen der SAPV erhält - ausgenommen ist hierbei die Beratungsleistung der SAPV. 17. Muss ich eine 24h-Rufbereitschaft erbringen? Nein, die Rufbereitschaft sollte nur in den kritischen Phasen und in Abstimmung zwischen dem Arzt und dem Patienten und/oder den Angehörigen und ggf. weiterer Beteiligter angeboten werden. Sobald der Patient eine dauerhafte Rufbereitschaft benötigt, sollte eine Überweisung an das SAPV- Team in Betracht gezogen werden. Des Weiteren kann die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten unter Einbeziehung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes sichergestellt werden. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit und zur Vermeidung von Krankenhausaufenthalten kann der ärztliche Bereitschaftsdienst in Form von Notfall-, Behandlungs- und Schmerztherapieplänen über die Grunderkrankungen des Palliativpatienten sowie dessen Behandlung im Einsatzfall informiert werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass im Vorfeld das Einverständnis des Palliativpatienten zur entsprechenden Weitergabe der Pläne an den diensthabenden Arzt eingeholt wird. Zudem sollten die Pläne an einer für den Bereitschafts- oder Notarztdienst gut auffindbaren Stelle hinterlegt werden um im Einsatzfall unnötigen Zeitverlust durch Suchen der Pläne zu vermeiden. Auch die Information der Bezugspersonen des Palliativpatienten über das Bestehen der Pläne und deren Aufbewahrungsort ist empfehlenswert.

8 18. Welche Gebührenordnungspositionen kann ich bei Telefonaten mit dem Patienten bzw. mit ärztlichen oder pflegerischen Kollegen ansetzen? Für Telefonate mit einer Dauer von mindestens 5 Minuten zur Unzeit mit dem Pflegepersonal, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst, den Angehörigen des Patienten sowie dem Krankenhaus kann die Gebührenordnungsposition angesetzt werden. Die telefonische Inanspruchnahme durch einen Patienten zur Unzeit kann wie gewohnt über die GOPen bzw berechnet werden. 19. Gibt es durch die neue Vereinbarung Änderungen bei den bestehenden Palliativ- Leistungen? Nein, die bisherigen Gebührenordnungspositionen 03370/04370 bis 03373/04373 für die palliativmedizinischen Versorgung gelten unverändert weiter. 20. Wie wird der nun entstehende Mehrbedarf finanziert? Die Finanzierung der neuen Gebührenordnungspositionen im EBM erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Der Bewertungsausschuss prüft eine Überführung der Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober Wie ist die Palliativversorgung in Bayern nun aufgebaut? Vor der Einführung der besonders qualifizierten und koordinierten Palliativversorgung gab es eine AAPV und eine SAPV. Durch die neuen Abrechnungsmöglichkeiten wurde nun eine zweite, ergänzende Stufe der AAPV eingeführt. Die Abrechnung der Betreuung von Palliativpatienten ohne erweiterten Versorgungsbedarf werden weiterhin über die bisherigen Palliativ-Ziffern betreut (GOPen Versorgung 03370/04370 bis 03373/04373). Die nun eingeführte zweite Stufe der AAPV richtet sich an Palliativpatienten für die ein besonderer Versorgungsaufwand benötigt wird, der eine entsprechende Qualifizierung und Koordinierung mehrerer Leistungsträger erfordert. Die SAPV sollte lediglich 10% der Palliativpatienten versorgen, die ein sehr komplexes Symptomgeschehen vorweisen und damit der Versorgung durch ein multiprofessionelles Team bedürfen.

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