Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. UN-Kaufrecht. B. Grundprobleme internationaler Lieferverträge
|
|
- Leopold Egger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 UN-Kaufrecht B. Grundprobleme internationaler Lieferverträge 1
2 Die K-GmbH (Leipzig) kauft bei der V-Ltd. (London) Maschinenbauteile für , die V in der 28. KW nach Leipzig liefern und bei K einbauen soll. V liefert in der 30. KW unpräzise gefräste Teile, die bei K nur mit einigem Erfindungsreichtum eingebaut werden können. 1. Kann K seine Ansprüche notfalls in Leipzig einklagen? 2. Gilt deutsches, englisches oder internationales Kaufrecht? 3. Sind abweichende Vereinbarungen möglich/sinnvoll? 4. Wie regeln sich Transport und Zahlungsverkehr? 2
3 1. Internationale Zuständigkeit EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215/2012 = Brüssel Ia ) Ø Allg. Gerichtsstand: (Wohn)Sitz des Beklagten( Art. 4 I) Ø Besondere Gerichtsstände (Art. 7 ff.) o Erfüllungsort (Art. 7 Nr. 1) o Delikt (Art. 7 Nr. 3) Ø Verbrauchersachen (Art. 17 ff.) Internationale Abkommen Nationales IZVR (in D: 12 ff. ZPO analog ) Zum Erfüllungsort: EuGH v Rs. C-87/10 (Electrosteel) = NJW 2011,
4 Art. 7 EuGVVO: (1) Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift und sofern nichts anderes vereinbart worden ist ist der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; 4
5 2. Das anwendbare materielle Recht Internationales Privatrecht (IPR) oder Kollisionsrecht Internationale Abkommen è UN-Kaufrecht (CISG) EU-Recht è Rom I-Verordnung (VO 593/2008) Nationale IPR-Regeln è EGBGB,... 5
6 Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts? Art. 1 I CISG Kaufvertrag über Sachen Vertragspartner in verschiedenen Staaten Beide in Vertragsstaaten (-) Anwendung aufgrund IPR (-) Þ CISG nicht anwendbar 6
7 Rom I-Verordnung Vorrang Rechtswahl (Art. 3) Katalog des Art. 4 I => Art. 4 I lit. a) Recht des Verkäuferstaates Sonst: Charakteristische Leistung (Abs. 2) Engere/engste Verbindung (Abs. 3, 4) Besondere Vertragstypen Verbraucherverträge (Art. 5) => Englisches Recht 7
8 3. Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsgestaltung Rechtswahl Materiell-rechtliche Geltungsvereinbarung Gerichtsstandvereinbarung Schiedsvereinbarung 8
9 Rechtswahl Art. 6 CISG: Abwahl des CISG Art. 3 Rom I-VO Grenzen der Rechtswahl Ø Schutz des Schwächeren (vgl. Art. 6 II 2, 8 I 2) Ø Zwingendes Recht, Eingriffsnormen, Ordre public (vgl. Art. 3 III, IV, Art. 9 und 21) Ø Staatliches Recht ( UNIDROIT-Principles, CISG usw.) Recht eines Drittstaats => neutrales Recht? 9
10 Rechtswahl: Formulierungsbeispiele Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. (EuGH v C-191/15 = C:2016:612) German substantive law shall apply to this Agreement. 10
11 Materiell-rechtliche Geltungsvereinbarung Vereinbarung von Regeln innerhalb der berufenen Rechtsordnung (auch ohne Auslandsbezug; vgl. Art. 3 III) Verdrängt dispositives Recht Geltung von... Ø Ausländischen staatlichen Regeln Ø Nichtstaatlichen Regeln Ø Internationale Abkommen wie z.b. CISG 11
12 Gerichtsstandvereinbarung Vereinbarung der (ausschließlichen) örtlichen Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts Vorher/nachher Grenzen: Recht des forums Art. 25 f. EuGVVO (ähnlich LügÜ) Vgl. 38 ff ZPO 12
13 Gerichtsstandvereinbarung Art. 25 I EuGVVO Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig.... Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden: a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. 13
14 Gerichtsstandvereinbarung: Formulierungsbeispiele Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Leipzig vereinbart. The Regional Court of Leipzig shall have jurisdiction to adjudicate any and all disputes rising out of and in connection with this Agreement, unless mandatory statutory provisions require otherwise. 14
15 Schiedsvereinbarung New Yorker Abkommen über die Anerkennung und Durchführung von Schiedssprüchen vom Deutschland: 1025 ff. ZPO England: Arbitration Act 1986 ICC-Arbitration Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) London Court of International Arbitration 15
16 Schiedsvereinbarung: Formulierungsbeispiele All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. (ICC) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Leipzig. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht inklusive UN- Kaufrecht. (DIS) 16
17 4. Transport und Zahlungsverkehr V lässt den Transport durch die belgische Transportfirma T durchführen, die die Maschine im Container per Lkw transportiert. Nach welchen Regeln richtet sich der Transportvertrag? 17
18 Internationale Abkommen IPR Art. 5 I Rom I-VO => Nationale Transportrechte z.b. deutsches Frachtrecht (HGB) 407 ff. HGB (Straße, Schiene, Luft, Binnenschiff) 481 ff. HGB (Seetransport) 452 ff. (Multimodaler Transport) 18
19 Internationale Abkommen zum Transportrecht Transportweg Straße Schiene Luft Fluss See Abkommen CMR COTIF + CIM/CIV WA/MontrealÜ CMNI Haag/Visby, Hamburg 19
20 Variante: K beauftragt die belgische Transportfirma T mit dem Transport, der im Container per Lkw, Schiff und Lkw erfolgt. Nach welchen Regeln richtet sich der Transportvertrag? Internationales Abkommen? UN-Konvention über den multimodalen Gütertransport (-) Art. 5 Rom I-VO I 1 => Belgisches Recht (-) I 2 => Deutsches Recht 20
21 Deutsches Frachtrecht (HGB) 407 ff. HGB (Straße, Schiene, Luft, Binnenschiff) 481 ff. HGB (Seetransport) 452 ff. (Multimodaler Transport) Ø Einheitliches Frachtrecht nach 1. Teilstrecke Ø Haftungsrecht der konkreten Teilstrecke/1. Teilstrecke Ø Praxis: Kombinierte Dokumente 21
22 Zahlungsverkehr Beispiel: V (Bombay) möchte die Maschine an K (Leizig) nur gegen Vorkasse oder Stellung eines Akkreditivs durch die State Bank of India ausliefern. Dokumentenakkreditiv (einfachste Form) K V B 22
Schiedsverfahren als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit
Schiedsverfahren als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit Durch eine Schiedsvereinbarung (Schiedsvertrag oder Schiedsklausel) schließen Parteien für Rechtsstreitigkeiten die staatliche Gerichtsbarkeit
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Einsatz
Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Einsatz Arbeitskreis Patente Recht Steuern 05. Februar 2015 Hendrik Kamp Gliederung I. Grundlagen 1. Einbeziehung 2. Sprache/ Verständlichkeit 3. Einander
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung
MehrFragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB
Symposium 2016 der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) Auslöser für Artikel 6 EGHGB Transformation
MehrDr. Alice Broichmann. Donnerstag, 8. November interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten
Dr. Alice Broichmann 2. interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten Donnerstag, 8. November 2012 I. Schiedsgerichtsbarkeit Was sind die Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit?
MehrVertragsgestaltung bei Auslandsgeschäften
Vertragsgestaltung bei Auslandsgeschäften Rechtsanwalt Dr. Bernhard Huber, LLM 4020 Linz, Schillerstrasse 12 Tel. 0732 / 65 69 69 E-mail b.huber@hep.co.at Linz, im Juni 2009 Beispiel Österreichisches Unternehmen
Mehr3. Fall. D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich. Freundin F. CH-Konkursverwaltung
3. Fall D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich Freundin F CH-Konkursverwaltung Nach welchem Recht richtet sich die internationale Zuständigkeit für die Anfechtungsklage der Konkursverwaltung? Variante:
MehrInternationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene
MehrVerträge mit. Partnern. ausländischen. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015.
Verträge mit ausländischen Partnern Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Der Fall: Bibliothek kauft DVD bei Händler in Peru. DVD
MehrGerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit Anerkennung von Gerichtsurteilen in Russland und im Ausland Theorie und Praxis: Offene Veranstaltung des Komitees für Rechtsfragen Steffen Kaufmann DLA Piper, Moskau
MehrInternationale Gerichtsstandsvereinbarungen
Yong Jin Kim Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschatten INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGEN. VII EINLEITUNG 1 ERSTER TEIL: GERICHTSSTANDSVEREINBARUNGEN IN
MehrProf. em. Dr. Dieter Martiny. Begleitmaterial zur Vorlesung. Internationales Handelsrecht WS 2015/16
Prof. em. Dr. Dieter Martiny Begleitmaterial zur Vorlesung Internationales Handelsrecht WS 2015/16 2 Prof. Martiny WS 2015/16 Internationales Handelsrecht A. Grundlagen des Internationales Handelsrechts
MehrInternationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten
Ilja Alexandrow Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten dissertation.de Verlag im Internet 5 I. Allgemeines 10 1)Problemstellung 10 2)Russische und deutsche Fachterminologie
MehrZivilverfahrensrecht III. Thema: Überblick über das IZVR
FS 2012 Tanja Domej Zivilverfahrensrecht III Thema: Überblick über das IZVR I. Regelungsgegenstände und Rechtsquellen des internationalen Zivilverfahrensrechts im Überblick 1. Problemfelder Gerichtsbarkeit
MehrEuropäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016
Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Zuständigkeit Prof. Dr. Samuel Baumgartner I. Allgemeine Wohnsitzzuständigkeit Grundregel: Art. 2 Abs. 1: Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch
MehrProf. Dr. Dieter Martiny. Begleitmaterial zur Vorlesung. Internationales Handelsrecht WS 2011/12
Prof. Dr. Dieter Martiny Begleitmaterial zur Vorlesung Internationales Handelsrecht WS 2011/12 2 Prof. Martiny WS 2011/121 Internationales Handelsrecht A. Grundlagen des Internationales Handelsrechts 1.
MehrInternationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, 14-16 Uhr, Beginn: 16.10.2013; Hörsaal R OO8)
1 Prof.Dr.Herbert Roth Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Verfahrensrecht Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht WS 2013/2014 (zweistündig; Mittwoch,
MehrDa K den Kaufpreis nicht zahlt, will V AG wissen, wo sie klagen kann.
9. Fall (1) V AG Sitz Zürich Kaufvertrag (Waren) K WS Konstanz Wiederverkäufer Österreich Wiederverkäufer Slowenien Da K den Kaufpreis nicht zahlt, will V AG wissen, wo sie klagen kann. 9. Fall (1) (I)
MehrFall Nr. 21: Bruno, der Bär
Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet zieht seit einigen Wochen ein Braunbär umher und hat bereits einige Schafe gerissen. Als er zum Abschuss freigegeben wird, beschließt
MehrAgenda. Seminar: Nationale und Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Seminar: Nationale und Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Agenda Vorstellung und Begrüßung der Referenten und Teilnehmer Rechtsgrundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsvereinbarung Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit
MehrSachverhalt. Örtliche und sachliche Zuständigkeit. Wealthbank AG. DD (Meilen) Auskunft (DSG 8)
Übung Zivilprozessrecht im FS 2015 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Dr. Urs Hoffmann-Nowotny Sachverhalt AA (Horgen) Auskunft (DSG 8) Auftrag (OR 394 ff.) Gerichtsstandsklausel "Sitz der Bank" in AGB
MehrFall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall)
Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall) Der Immobilienmakler Bacchus ist bekannt für seine rauschenden Feste in seiner luxuriösen Villa in Würzburg. Demnächst steht wieder eine
MehrRECHT: INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTES
RECHT: INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHTES DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH ===================================================== EMPFOHLENE SCHIEDSKLAUSEL Die aktuelle Liste des Schiedsgerichtes ist unter
MehrLösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 2009
Lösungsschema "Europäisches Zivilverfahrensrecht" Bachelor HS 009 Frage.a): Hat sich F. auf das Verfahren eingelassen? [] I. Anwendbarkeit des LugÜ Sachlicher Anwendungsbereich, inkl. kein Ausschluss (Art.
MehrBesonderheiten bei der Gestaltung und Durchsetzung von internationalen Verträgen
Veranstaltung des Enterprise Europe Network am 01.12.2011 Besonderheiten bei der Gestaltung und Durchsetzung von internationalen Verträgen RA Dr. Horst Suhren, M.C.L. PELTZER SUHREN Rechtsanwälte A. Vertragsarten
MehrLeseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das
MehrErmittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl
Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl Schranken der Rechtswahl Zwingendes Inlandsrecht/Gemeinschaftsrecht (Art. 3 III, IV Rom I-VO) Soweit der Fall keine Auslandsberührung aufweist,
MehrDas anwendbare Recht der Schiedsvereinbarung in der internationalen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit
Das anwendbare Recht der Schiedsvereinbarung in der internationalen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit von Carsten Kern LL.M., M.A. I. Bedeutung der Schiedsvereinbarung Im internationalen
MehrB e g r ü n d u n g :
7 Ob 89/03v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk,
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
1 Ob 123/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,
MehrNewsletter Aktuell Prozessführung und Schiedsverfahren
Newsletter Aktuell Prozessführung und Schiedsverfahren Januar 2010 Verweise auf Abrufbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite des in internationalen Handelskaufverträgen unter
MehrExaminatorium im SPB 3 Sommersemester 2016
Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016 23.5.2016 Einführung in die Schiedsgerichtsbarkeit Rüdiger Morbach Gliederung: A. Das Schiedsverfahren bis zum Schiedsspruch B. Kontrolle und Durchsetzung von
MehrNachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse
Nachtrag zu 11 Form Internationales Privatrecht II Wirkungsstatut für Verpflichtungsgeschäft : deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO V K Ortsrecht: italienisches Recht Prof. Dr. Martin Gebauer
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Exkurs: Binnenmarktfinale Rechtsangleichung
MehrEuropäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016
Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Zuständigkeit Prof. Dr. Samuel Baumgartner Zur Erinnerung: Besondere Zuständigkeiten nach Art. 5 und 6 LugÜ Sind ausgeschlossen bei: ausschliesslicher Zuständigkeit
MehrParteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen:
SCHIEDSKLAUSELN SCHIEDSKlaUSEln DER Icc Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen: Musterschiedsklausel
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 1: Überblick
Internationales Privatrecht Einheit 1: Überblick Allgemeines IPR Überblick über die Vorlesung Besonderes IPR o Natürliche Personen und Rechtsgeschäfte o Vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse
MehrInternationales Scheidungsrecht
FamRZ-Buch 10 Internationales Scheidungsrecht - einschließlich Scheidungsfolgen - Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012. Buch. 127 S. Kartoniert
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 12: Internationales Zivilverfahrensrecht
Internationales Privatrecht Einheit 12: Internationales Zivilverfahrensrecht Überblick über Einheit 12 Internationales Zivilverfahrensrecht nach der EuGVVO o Erkenntnisverfahren o Anerkennung gerichtlicher
MehrSchiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsbarkeit Dr. Monika Ruggli, GRP Gloor Ruggli Partner Warschau, April 2009 1/ 6 Inhaltsverzeichnis: 1. Warum Schiedsgerichtsbarkeit?... 3 2. Warum Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz?...
MehrDie Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano - Übereinkommen
LAURENT KILLIAS Rechtsanwalt Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano - Übereinkommen SCHULTHESS POLYGRAPHISCHER VERLAG ZÜRICH vn Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialien
MehrInhaltsverzeichnis. Einführung 27. Erstes Kapitel Rechtsgrundlagen 30
Inhaltsverzeichnis Einführung 27 Erstes Kapitel Rechtsgrundlagen 30 A. Rechtsquellen 30 I. Internationales Recht 31 1. UNÜ und EuÜ 31 2. Die Moskauer Konvention von 1972 31 3. Das Kiewer Übereinkommen
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung
MehrHdhere Gewalt im Dokumentenakkreditivgeschaft
Gabriele Fontane Hdhere Gewalt im Dokumentenakkreditivgeschaft PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis 10 Einleitung 49 Erster Teil: Hohere Gewalt 51 1
MehrHumboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014. Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht
1 Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014 Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht I. Ziel der Vorlesung II. Vorlesungsgliederung Systematische
MehrVorwort. Dr. jur. Christoph Graf von Bernstorff, Rechtsanwalt
V Vorwort Das Buch Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft ist in seiner nunmehr siebten Auflage durchgängig aktualisiert und in dieser Neuauflage ausschließlich auf Kaufverträge hin ausgerichtet. Da deutsche
MehrEU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016
EU-Erbrechtsverordnung Law Days St. Gallen 2016 29. April 2016 2 Einführung in die Problemstellung Inhaltliche Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen Internationale Sachverhalte Zuständigkeit?
MehrDGRI Fachausschuss Vertragsrecht
DGRI Fachausschuss Vertragsrecht Neueste Entwicklungen im Recht der internationalen Gerichtszuständigkeiten und des anwendbaren Rechts Wettbewerbs- und Steuerrecht 1. Einführung Die Bedeutung des internationalen
MehrAbschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 1. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte
MehrVertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei Rechtsnatur/ Interessenlage Definitionen und Rechtsnatur: Garantievertrag: Ist ein einseitig verpflichtender Vertrag,
MehrLandgericht Siegen, 8 O 250/06
Landgericht Siegen, 8 O 250/06 Datum: 07.03.2007 Gericht: Landgericht Siegen Spruchkörper: 8. Zivilkammer Entscheidungsart: Teilurteil Aktenzeichen: 8 O 250/06 Normen: Leitsätze: ZPO 281; Art. 5 Nr. 1
MehrSchiedsgerichtsbarkeit in Deutschland
Annette Lionnet FOERSTER+RUTOW RECHTSANWÄLTE www.fr-lawfirm.de 11.05.2007 RO195924/ALI/DLA/KR/kdo FOERSTER+RUTOW 2007 1/10 1. Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland... 3 2. Deutsches Schiedsverfahrensrecht...
MehrFachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2B
Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2B Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem
MehrDas neue internationale Erbrecht der Europäischen Union
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...
MehrDie neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung
Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung 25. März 2014 1968 1971 1978 1988 2000 2005 2007 2012 DVIS Aktuelle Entwicklungen im Seerecht: Europ. ZPR (Zarth) 25. März
MehrTeil 1. Erkenntnisverfahren - Besonderheiten -
Vorlesung Sommersemester 2016 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt 1 1 Teil 1. Erkenntnisverfahren - Besonderheiten - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt -, Teil 1, Abschnitt
MehrDas gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren
Münchener Universitätsschriften Band 211 Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Anwendung und gerichtliche Kontrolle von Dr. Katharina Hilbig 1. Auflage Das
MehrInhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
IX Inhaltsübersicht Vorwort VII Inhaltsübersicht IX Inhaltsverzeichnis XV Abkürzungsverzeichnis XXV Einleitung 3 1. Teil Die Kollision materiell-rechtlicher Regelungen 11 1. Abschnitt Vergleichende Untersuchung
Mehr9. Fall (1) alternativer Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ? nicht in.at (Art. 5 Nr. 1 LugÜ nur bei Klage ausserhalb des WS-Staates) Slowenien?
9. Fall (1) Räuml.- pers. Awb. LugÜ (Beklagter mit WS in VS); vgl. aber auch Art. 64 LugÜ! iz: Art. 2 I EuGVVO Österreich öz: nationales Recht [i.c.: 65, 66 I JN; 88 JN] 9. Fall (1) alternativer Gerichtsstand
MehrFür Verträge über die Bereitstellung einer Ferienunterkunft gilt das Reisevertragsrecht entsprechend
651 a ff. BGB Für Verträge über die Bereitstellung einer Ferienunterkunft gilt das Reisevertragsrecht entsprechend BGH, Urt. v. 23.10.2012 X ZR 157/11 Fall Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat,
MehrGeheimhaltungsvereinbarung
Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist
MehrKOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2017
KOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2017 Prof. Dr. Joachim Frick, LL.M. / J.S.D. joachim.frick@bakermckenzie.com 9. Mai 2017, 18.15 Uhr 23. Mai 2017, 18.15 Uhr Fall 1 Eine deutsche Bank will der schweizerischen Tochtergesellschaft
MehrTeilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht)
Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet März 2010) 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales
MehrGEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
Der Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Geheimhaltungsvereinbarung mit optionalen Textbausteinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr Unverbindliche Empfehlung
MehrRom I - Anknüpfungen. Art 3: Rechtswahl. Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung
Rom I - Anknüpfungen Art 3: Rechtswahl Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge
MehrInt. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis
MehrDarlehen. EuZVR HS 2011
13. Fall G Wohnsitz Kanada Darlehen A Wohnsitz Zürich B Wohnsitz Barcelona G will wissen, ob eine Möglichkeit besteht, A und alle Bürgen gemeinsam in Zürich zu verklagen. C Wohnsitz Chicago D Wohnsitz
MehrEinführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs
Einführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs Praxishandbuch von Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg Mit 9 Übersichten 'III Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Frankfurt am Main Vorwort VII
MehrGrenzüberschreitende gerichtliche Forderungsbeitreibung in Zivilund Handelssachen
Grenzüberschreitende gerichtliche Forderungsbeitreibung in Zivilund Handelssachen Deutschland gehört zu den größten Exporteuren dieser Welt mit mehr als einer Billion Euro Warenwert pro Jahr. Internationalen
MehrInternational Assignments
des Internationalen Arbeitsverhältnisses Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin, ll.m. www..ch 1 Themenübersicht: Internationale Sachverhalte Rechtliche Grundsätze Anwendbares Recht / Gerichtsstand Umsetzungsmöglichkeiten
MehrSchiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichte sind private Gerichte. Ihnen kann durch Vereinbarung (Schiedsvereinbarung) der Parteien die Entscheidung über einen Rechtsstreit übertragen werden. Die staatlichen
MehrSeminar. Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich
Prof. Dr. G. Hohloch Institut für ausländisches und internationales Privatrecht/Universität Freiburg RiaOLG Stuttgart Seminar WS 2009/10 (SPB 6) Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen
Abkürzungsverzeichnis... 1. Allgemeine Fragen... 1/1 1 A. Zusätzliche Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen... 1/1 1 B. Rechtsquellenübersicht... 1/13 6 1. Nationale Quellen... 1/13
MehrGlobal Einkaufen Ein Überblick über das Einkaufsrecht der Russischen Föderation
Global Einkaufen Ein Überblick über das Einkaufsrecht der Russischen Föderation Rechtsordnung: Die Russische Föderation ist eine parlamentarische Republik mit allen formellen Voraussetzungen einer Demokratie.
MehrSchlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport
Schriften zum Sportrecht Band 8 Monika Hinteregger und Gert-Peter Reissner (Hrsg) Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport herausgegeben von Univ.-Prof. Mag. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser Ao. Univ.-Prof.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis. Einführung 1. A. Das Seehandelsrecht in der Rechtswissenschaft 1
Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Einführung 1 A. Das Seehandelsrecht in der Rechtswissenschaft 1 B. Seehandelsrecht und Globalisierung: vier Arbeitsthesen 3 C. Die Geschichte des
MehrV E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN
V E R T R A G über die KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN abgeschlossen zwischen OeKB CSD GmbH FN 428085 m Strauchgasse 1-3 1010 Wien (im Folgenden "OeKB CSD") und (im Folgenden
MehrInternationaler Kaufvertrag und UN-Kaufrecht (CISG)
INTERNATIONALES VERTRAGSRECHT Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14326 Internationaler Kaufvertrag und UN-Kaufrecht (CISG) Das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen
Mehr[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht?
Test IPR [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Def. Internationales Privatrecht? [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Internationales Privatrecht I. Einführung 1. Begriff Gesamtheit der Rechtssätze, die bei
MehrSubrogation und Regress im schweizerischen und im internationalen Verhältnis
Subrogation und Regress im schweizerischen und im internationalen Verhältnis AIDA - Swiss Chapter, Zürich, 25. März 2013 Association Internationale de Droit des Assurances Swiss Chapter Ablauf der Veranstaltung
Mehr96. Staatsangehörigkeit und Europarecht, insb. Art. 5 I 2 EGBGB
I. Allgemeiner Teil 139 Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt nach Art. 25 I EGBGB dem Personalstatut des Erblassers, also polnischem Recht. Dieses nimmt die Verweisung durch Art. 28 I seines
MehrAußergerichtliche Konfliktlösung
Außergerichtliche Konfliktlösung Konflikte lassen sich im Geschäftsleben nicht immer vermeiden. Doch der Weg zum Gericht, so sinnvoll und notwendig er in manchen Fällen auch ist, muss nicht immer der beste
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einleitung... 1
IX Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XXI 1 Einleitung... 1 2 Der Grundgedanke des Rechtsinstituts der Verjährung... 7 I. Entstehungsgeschichte... 7 1. Ursprünge des Verjährungsgedankens... 7 2.
MehrProf. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am
Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS 2013 Abschlussklausur am 18.07.2013 Fall 1 Der österreichische Porzellanproduzent P bietet jeden ersten Sonntag im Monat Busfahrten von Kiel
MehrDie Änderung der Brüssel I Verordnung (EuGVVO)
Die Änderung der Brüssel I Verordnung (EuGVVO) Béatrice Deshayes, Rechtsanwältin & Avocate, hw&h Zeitlicher Ablauf der Reform 21.04.2009 Grünbuch und Bericht der Kommission zur Neufassung der EuGVVO mit
MehrWIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am
Die Rolle der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit in Schiedsgerichtsverfahren WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in am 11.10.2012 Michael Kneist, Vorsitzender Richter am OLG Herzlich willkommen
MehrAz: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Datum: B E S C H L U S S
Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Gericht: BayObLG Datum: 11.08.2000 B E S C H L U S S I. Das Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau erließ am 6. April 1999 in dem zwischen
MehrLook-Tierschutzverein Deutschland e.v. Verkäuferbedingungen
Look-Tierschutzverein Deutschland e.v. Verkäuferbedingungen I. Geltungsbereich 1. Die vorliegenden Verkäuferbedingungen gelten in Ergänzung und bei Widersprüchen vorrangig zu den zwischen den Parteien
MehrTeil A Gerichtsstand (Brüssel I)
Teil A Gerichtsstand (Brüssel I) 1. Allgemeines 1.1. Bedeutung der Gerichtsstände und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im internationalen Geschäftsverkehr Im Zuge der Globalisierung entdecken
MehrVölkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II
: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II 15. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Ziele Selbstbestimmungsrecht der Völker und seine Folgen verstehen Mechanismen
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XIII XIX I. Einleitung 1 II. Rechtsetzung 5 A. In Kraft getretene Änderungen 7 1. LugÜ 7 2. IPRG 9 a) Änderungen aufgrund des revlugü 9 b)
MehrHierbei handelt es sich um die grundlegenden Wertvorstellungen der Schweiz, 1 P.
Internationales Privatrecht Korrekturschema für die Prüfung HS 2016 (16. Januar 2017) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Was ist unter dem Begriff schweizerischer Ordre public in Art. 17 IPRG zu verstehen?
MehrFallbeispiele für grenzüberschreitende Erbfälle
Fallbeispiele für grenzüberschreitende Erbfälle François TREMOSA Vortrag vom 27. Juni 2013 Rotterdam EINFÜHRUNG: Einige Fakten 2 Millionen Franzosen leben im Ausland (davon besitzen 50 % die doppelte Staatsbürgerschaft).
MehrInternationale Franchiseverträge
Mathias Reif Internationale Franchiseverträge Eine Studie zum internationalen Privatrecht mit Hinweisen zur gerichtlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung sowie zur Vertragsgestaltung Theorie und
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrStudienvereinigung Kartellrecht. Zuständigkeit für Schadensersatzklagen in internationalen Kartellfällen
Studienvereinigung Kartellrecht Internationales Forum EU-Kartellrecht Brüssel 11. März 2016 Zuständigkeit für Schadensersatzklagen in internationalen Kartellfällen I. Präzisierung Private enforcement bei
MehrBaustreitigkeiten vor dem Schiedsgericht
Baustreitigkeiten vor dem Schiedsgericht Vortrag auf dem Symposium Baurecht 2009 am 30. Juni 2009 in Berlin von Rechtsanwalt Hermann Bietz Vorsitzender Richter am OLG a. D. www.ra-bietz.de Sehr geehrte
MehrTeil 1 Internationales Privatrecht... 13
Inhalt Teil 1 Internationales Privatrecht... 13 A. Begriff, Quellen und Interessen des IPR...15 I. Begriff und Bedeutung...15 1. Begriff...15 2. Bedeutung...15 II. Quellen...18 1. Autonomes deutsches Kollisionsrecht...19
Mehr