Das Bundeskinderschutzgesetz

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1 Das Bundeskinderschutzgesetz

2 Kinderschutz als politisches Thema Kevin, Jessica, Lea-Sophie, Chantal KICK, Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH), KiFöG, Runde Tische BKiSchG: Kooperation, Frühe Hilfen, Stärkung der Kinderrechte, sexueller Missbrauch, Kontinuitätssicherung, Qualitätssicherung, Statistik und Evaluation, Schutzauftrag

3 1) Fallübergreifende Kooperation: Netzwerke Kinderschutz Neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Zweck: Aufbau und Weiterentwicklung flächendeckend verbindlicher, fallübergreifender Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz ( 3 Abs. 1 KKG) durch wen? Das JA ( 3 Abs. 3 S. 1 KKG)

4 Wer ist im Netzwerk ( 3 Abs. 2 KKG)? öffentliche und freie Jugendhilfe, auch Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen, Erziehungsberatungsstellen Dienste der Sozial-/Behindertenhilfe, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen Gesundheits- und Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen (SGB IX), Agenturen für Arbeit, Polizei- und Ordnungsbehörden, Schulen Krankenhäuser (Geburts-/Kinderkliniken, Psychiatrie), Heilberufe (auch Hausärzte)

5 Wer ist noch im Netzwerk? Beratungsstellen für soziale Problemlagen (Sucht- und Schuldnerberatung, Migration) Dienste und Einrichtungen zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (Frauenhäuser, Männerberatungsstellen) Beratungsstellen nach dem SchwangerschaftskonfliktG einzige obligatorische Beteiligung neben dem JA Familienbildungsstätte, Müttergenesung

6 Und die Familiengerichte? sind ebenfalls in das Netzwerk einbezogen. Aber auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden ( 3 Abs. 3 S. 3 KKG). Daher sollten die örtlichen Arbeitskreise zum familiengerichtlichen Verfahren (mit Verfahrensbeiständen, Anwälten, Psychologen) erhalten bleiben wegen der besonderen Anforderungen kindeswohlbezogener familiengerichtlicher Verfahren

7 Wie sind die Netzwerke zu organisieren ( 3 Abs. 3 KKG)? JA organisiert Aufbau und Weiterentwicklung sinnvollerweise mit Aufteilung nach Altersgruppen (zb Schwangerschaft bis 3/6 Jahren, Kindergarten-, Schulalter, Jugendliche) Themenstellung (Frühe Hilfen, Häusliche Gewalt, familiengerichtliche Verfahren) Was bedeutet die Pflicht zum Abschluss von Vereinbarungen verbindlicher Zusammenarbeit ( 3 Abs. 3 S. 2 KKG)? Schriftform Finanzierung? 3 Abs. 3 S. 4 KKG

8 2) Einzelfallbezogene Kooperation Das KKG ( 4) regelt bundeseinheitlich die Befugnis bestimmter Geheimnisträger (vgl. 203 StGB), bei Kindeswohlgefährdung Informationen an das JA weiterzugeben 4 KKG verdrängt im übrigen auch landesrechtliche Regelungen der Schulgesetze Die Befugnis wird ausgelöst durch gewichtige Anhaltspunkte (wie 8a SGB VIII) und betrifft Heilberufe, Psychologen, Sozialarbeiter, Lehrer

9 Was ist vor Weitergabe der Information an das JA zu beachten? Der Arzt etc. muß vorab mit dem Kind, Jugendlichen, PSB die Situation erörtern wg. Schutzes informationeller Selbstbestimmung und der Vertrauensbeziehung (Transparenzgebot) und auf die Inanspruchnahme von Hilfen des JA ist hinzuwirken Gibt es Ausnahmen vom Transparenzgebot? sexueller Mißbrauch, besondere Eilbedürftigkeit, kein Kontakt mehr zu den Betroffenen

10 Besteht eine Pflicht zur Weitergabe der Information? Nein, es handelt sich um eine Befugnis ( 4 III KKG) Folglich handelt es sich nicht mehr um eine unbefugte Offenbarung nach 203 StGB Die Betroffenen sind aber auf die Weitergabe der Information an das JA hinzuweisen Außerdem: Anspruch auf Fachberatung durch erfahrene Fachkraft ( 4 II KKG, 8b SGB VIII) aber nicht durch den ASD wg. unvereinbarer Rollenkonfusion

11 3) Frühe Hilfen dienen der Vorhaltung eines frühzeitigen, koordinierten, multiprofessionellen Angebots in den ersten Lebensjahren ( 1 IV KKG, vgl. auch 16 III SGB VIII) keine neue Leistung! Angebot eines persönlichen Gesprächs, auf Wunsch in der Wohnung der Eltern ( 2 KKG) keine Kontrolle! Problem: es fehlt die gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlung an das JA

12 Familienhebammen zur Beförderung Früher Hilfen ( 3 IV KKG) zweckgebundene Finanzzusage des Bundes an die Länder Zweck: Schließung der Finanzierungslücke bei psychosozialer Beratung durch Familienhebammen da bislang nicht vom abschließenden Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erfaßt ( 134a SGB V)

13 4) Stärkung der Kinderrechte Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf Beratung in Not- und Konfliktlagen ( 8 III SGB VIII) ohne Kenntnis des PSB (zb telefonische oder Online- Beratung) Sicherung der Rechte in Einrichtungen durch Beteiligung und Beschwerdeverfahren ( 45, 8b II SGB VIII) Qualitätssicherung ( 79a S. 2 SGB VIII) Anspruch anderer Träger auf Beratung ( 8b II SGV VIII)

14 Insbesondere: Schutz vor Gewalt in Einrichtungen dazu: konkrete Leitlinien zur Prävention und Intervention zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

15 5) Schutz vor sexuellem Mißbrauch durch Tätigkeitsverbot einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a SGB VIII) Pflicht zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses ( 32 IV ivm II Nr. 5 bis 9 BZRG), dh auch Verurteilungen unterhalb der Bagatellgrenze Neben- und Ehrenamtliche werden einbezogen, auch bei Sportvereinen Datenschutz- (V), aber keine Kostenregelung

16 6) Kontinuitätssicherung in der Pflegekinderhilfe, doch weiterhin Diskontinuität bei Dauerpflege ( 86 VI SGB VIII) ortsnahe Beratung und Unterstützung der Pflegeperson ( 37 II 2 SGB VIII) Bindung des neu zuständigen JA (wie schon bisher bei der Heimunterbringung) an die zuvor festgelegten Leistungsmodalitäten Ausnahme: Änderung des Hilfebedarfs ( 37 IIa SGB VIII)

17 Übergabegespräch bei Wechsel der Zuständigkeit ( 8a V, 86c II SGB VIII) zur Vermeidung des Informationsverlustes, insb. beim sog. Jugendamts-Hopping schriftliche Zusammenfassung der Wahrnehmungen, Einschätzungen und bisherigen Schutz- und Hilfemaßnahmen, und Gespräch zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger unter (bei HzE: angemessener) Beteiligung des Kindes, Jugendlichen, PSB

18 7) Qualitätsentwicklung ( 79a SGB VIII) für alle Leistungen und anderen Aufgaben den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII wichtig: umfasst auch die geforderte Einbeziehung der Kinder, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Förderung freier Träger nur, wenn entsprechende Qualtitätsentwicklung

19 8) Statistik und Evaluation Statistik erfaßt nun im Einzelnen die gerichtlichen Maßnahmen ( 1666 III BGB) und Erörterungen ( 157 FamFG), 99 VI b SGB VIII das jugendamtliche Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII, einschließlich der Art der (vermuteten) Kindeswohlgefährdung: Vernachlässigung, körperliche und psychische Mißhandlung, sexuelle Gewalt Evaluation bis Ende 2015

20 9) Formulierung des Schutzauftrags kein obligatorischer Hausbesuch mit Inaugenscheinnahme, sondern ( 8a I 2 SGB VIII) nur unter Vorbehalt, ob nach fachlicher Einschätzung erforderlich (wie gehabt) Erlaubniserteilung nach 45 II, III SGB VIII nur, wenn Einrichtungsträger die Erlaubnisfähigkeit nachweist (Darlegungslast) unter Einbeziehung der Beteiligungsrechte, Qualitätsentwicklung, des erweiterten Führungszeungisses strengere Meldepflichten ( 47 SGB III)

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