Allgemeine Einkaufsbedingungen OTTO BOCK Healthcare Products GmbH

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1 Allgemeine Einkaufsbedingungen OTTO BOCK Healthcare Products GmbH 1 Geltungsbereich; Vertragsabschluss 1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( Allgemeine Einkaufsbedingungen ) gelten für alle Leistungen des Zulieferers an Otto Bock Healthcare Products GmbH (im Folgenden kurz OTTO BOCK ), soweit nicht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Zulieferer etwas anderes bestimmt. Der Zulieferer erkennt diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Annahme der Bestellung an. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 2. Ein Vertrag kommt mit Eingang der schriftlichen Annahme der Bestellung (auch per Fax oder ) innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch 10 Werktage nach Absendung der Bestellung zustande. Eine verspätet eingehende Annahme gilt als neues Angebot. OTTO BOCK widerspricht bereits jetzt der Geltung einer Annahme mit Änderung des Preises, der Zahlungsbedingungen und der Warenbeschaffenheit sowie Ort und Zeit der Lieferung. 3. Mit Annahme bestätigt der Zulieferer die Prüfung der Bestellung auf technische Unklarheiten, insbesondere im Falle der Verwendung der Nomenklatur des Zulieferers. 1 / 6

2 4. Gewähren gesetzliche Regelungen weitergehende Rechte als sie OTTO BOCK nachfolgend zustehen, so ersetzen diese insoweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 2 Preise, Zahlung 1. Die der Bestellung zugrundeliegenden Preise sind Festpreise. 2. Die Zahlung erfolgt 30 Werktage mit 3 % Skonto oder 60 Werktage netto nach Eingang der Rechnung, sofern nicht individuell Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn OTTO BOCK die Zahlung fristgemäß veranlasst. 3. Im Falle gerechtfertigter Reklamationen ist OTTO BOCK zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt. 3 Liefertermine 1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich und beziehen sich auf den Zeitpunkt des Wareneingangs bei OTTO BOCK. Für die Fristberechnung gilt das Bestelldatum. 2. Erkennt der Zulieferer die Gefahr der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung von Lieferterminen, so hat er OTTO BOCK unverzüglich schriftlich zu informieren. 3. Bei Verzug ist OTTO BOCK nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, im Regelfall nicht länger als 14 Werktage dauernden Nachfrist zum Liefertermin, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und durch Ersatzbeschaffung entstehende Mehrkosten ersetzt zu verlangen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. 4. Es bleibt OTTO BOCK vorbehalten, im Fall des Verzugs unabhängig vom Verschulden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 2 / 6

3 0,5 % des Lieferwertes je angefangener Woche, jedoch nicht mehr als 10 % der gesamten Liefersumme zu verlangen, wobei weitergehende gesetzliche Ansprüche vorbehalten bleiben. Ein geleisteter pauschalierter Schadenersatz wird auf gesetzliche Schadenersatzansprüche angerechnet. Dem Zulieferer steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 4. Die Annahme einer verzögerten Leistung bedeutet nicht den Verzicht auf Ansprüche durch OTTO BOCK. 4 Lieferung, Verpackung, Gefahrtragung 1. Die Produkte sind frei Haus einschließlich Verpackung zu liefern, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart. 2. Die Durchführung einer Teillieferung bedarf der Zustimmung durch OTTO BOCK. 3. Der Zulieferer hat fachgerecht entsprechend der Produktbeschaffenheit und der gewählten Beförderungsart auf seine Kosten zu verpacken. 4. Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung trägt der Zulieferer die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an OTTO BOCK auf OTTO BOCK über. 5 Produktbeschaffenheit, Gewährleistung 1. Der Zulieferer leistet für die in der Bestellung vorgegebene Beschaffenheit Gewähr; dort gesondert hervorgehobene Merkmale gelten als zugesicherte Eigenschaften. Diese vertragliche Beschaffenheit bestimmt sich nach dem Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik. Die Produkte haben auch ohne 3 / 6

4 gesonderten Hinweis den einschlägigen europäischen Vorschriften, ihren nationalen Umsetzungsregelungen sowie den entsprechenden technischen Normen in vollem Umfang zu entsprechen, auch wenn auf Grundlage dieser Vorschriften keine Konformitätsbewertung notwendig sein sollte. 2. Der Zulieferer sichert zu, dass die gelieferten Produkte keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Dieser Zusicherung bedarf es nicht im Falle der Auftragsfertigung für OTTO BOCK. 3. Weichen die gelieferten Produkte von 5 Z. 1 und Z. 2 ab, so kann OTTO BOCK wahlweise Austausch oder Reparatur oder Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrages verlangen, alternativ kann OTTO BOCK auch Schadenersatz geltend machen. OTTO BOCK ist nicht zur Mängelrüge verpflichtet. 4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Eingang der vollständigen Lieferung bei OTTO BOCK. 6 Produkthaftung Im Fall eines Regresses beim Zulieferer aufgrund eines von ihm zu verantwortenden Produktfehlers hat der Zulieferer OTTO BOCK auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. 7 Muster, Zeichnungen und Modellschutz 1. Unterlagen aller Art wie insbesondere Zeichnungen, Muster, Prototypen oder Datenträger, die OTTO BOCK zur Verfügung stellt, bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Aufforderung kostenlos zurückzusenden. 2. Produkte, die nach den von OTTO BOCK übermittelten Unterlagen oder mit beigestellten Werkzeugen gefertigt werden, dürfen vom 4 / 6

5 Zulieferer nicht selbst verwendet werden. Der Zulieferer darf sich nicht mittelbar oder unmittelbar am Nachbau dieser Produkte oder am Vertrieb nachgebauter Produkte beteiligen. 8 Eigentum am Werkzeug Beigestelltes Werkzeug bleibt Eigentum von OTTO BOCK. Der Zulieferer hat dieses getrennt zu lagern und darf es nur zur Fertigung von OTTO BOCK Produkten verwenden. Er haftet ohne Verschulden für Wertminderung oder Verlust und wird diese entsprechend versichern. Die Kosten der Verwahrung sind durch den Preis für die auf dem Werkzeug erstellten Produkte abgegolten. 9 Betriebs- und Geschäftsgeheimnis Der Zulieferer ist verpflichtet, Bestellungen von OTTO BOCK und die damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 10 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel 1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung. 2. Erfüllungsort ist der Sitz von OTTO BOCK. 3. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht am Sitz von OTTO BOCK vereinbart. OTTO BOCK ist aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Zulieferers zu klagen. 4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder 5 / 6

6 teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Stand, / 6

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