AG 3 Unterstützung von Menschen mit Demenz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte

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1 Deutscher Verein Fachtag Betreuungsrecht am in Braunschweig AG 3 Unterstützung von Menschen mit Demenz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Betreuungsstelle Hamburg Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht Christine Franke 1

2 Thesen: Die Betreuungsbehörde trägt dazu bei, dass Menschen mit Demenz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt werden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde kommt ihr hierbei eine Schlüsselfunktion zu. Was ist zu tun und was wird gebraucht, um die Selbstbestimmung von Menschen mit Demenz zu stärken und einen Eingriff in ihre Rechte zu vermeiden? Wie kann diese Herausforderung gelingen? Sie sind herzlich zu einem angeregten fachlichen Austausch in der AG 3 eingeladen. Zur Ausgangslage: Der Anteil älterer und sehr alter Menschen einer Gesellschaft und damit auch die Anzahl der an einer Demenz erkrankten Bürger nehmen zu. In Deutschland sind zurzeit ca. 1,6 Millionen Menschen betroffen lebten allein in Hamburg Menschen mit der Diagnose Demenz. Menschen mit Demenz, ihre An- und Zugehörigen, ehrenamtlichen Betreuer und Bevollmächtigten bilden daher eine wichtige Zielgruppe auch für die Arbeit der Betreuungsbehörde in Hamburg und ihrer Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht. Auswirkungen der demenziellen Erkrankung: Die verschiedenen Demenzerkrankungen und ihre individuellen Ausprägungen haben einen fortschreitenden Abbau der geistigen Fähigkeiten, wie der Gedächtnisleistung, des Denkvermögens, der Sprache, der Aufmerksamkeit, der Auffassungsgabe und der Orientierung zur Folge. Damit einher geht ein Nachlassen der Alltagskompetenz sowie der Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit des dementen Menschen. Menschen mit Demenz bedürfen daher zunehmend der Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags sowie der Wahrnehmung und Sicherung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe. Neben der Organisation von Hilfen im Alltag und bei der Pflege, stellt sich irgendwann immer die Frage der Einwilligungsfähigkeit oder der rechtlichen Vertretung. 2

3 Ist der Betroffene noch in der Lage zu entscheiden und zu bevollmächtigen? Bedarf er einer Assistenz beim Treffen von Entscheidungen und deren Vermittlung und Umsetzung? Oder ist die Bestellung eines Betreuers erforderlich? Rechtlicher Rahmen: Die UN-BRK und das Betreuungsrecht sichern Menschen mit Demenz in jeder Phase ihrer Erkrankung ein grundsätzliches uneingeschränktes Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe zu. Menschen mit Demenz bestimmen selbst, wie sie ihr Leben gestalten wollen: Ich bleibe ich! Wie kann ich auch mit einer Demenz so leben, dass meine Wünsche und Vorstellungen umgesetzt werden? Artikel 12 UN-BRK: Gleiche Anerkennung vor dem Recht (1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden. (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts-und Handlungsfähigkeit genießen. (3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts-und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Menschen mit Demenz benötigen zur Ausübung der Selbstbestimmung und Wahrnehmung ihrer Rechte ein auf sie individuell zugeschnittenes Angebot der Unterstützung. Dieses variiert jeweils nach der Komplexität der Entscheidung und dem Stadium der kognitiven Beeinträchtigung: o o Unterstützte Entscheidungsfindung: eine eigene Entscheidung treffen mit Unterstützung Dritter. Z.B. Information, Beratung, Vermittlung de Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit: Einbeziehen des Betroffenen in Entscheidungen. Seine Vorlieben, Wünsche, Lebensweise und Vorstellungen bei Entscheidungen berücksichtigen. Entscheidungen kommunizieren. Am subjektiven Wohl des Betroffenen orientierte, ersetzende Entscheidungen treffen. 3

4 Handlungsleitend sind generell Präferenzen, Wünsche, Wille und das subjektive Wohl des demenziell erkrankten Menschen. Die aus den rechtlichen Grundlagen resultierenden Ziele mit ihren weitreichenden Folgen, werden aber bisher in der fachlichen Diskussion erörtert, bisher ohne ihre Umsetzung zu konkretisieren. Weder Handlungsstrategien noch Methoden stehen zur Verfügung. Dies stellt an An- und Zugehörige, sowie professionell Tätige besondere Anforderungen. Wie erkenne ich Wohl und Wünsche bei Menschen mit Demenz? Wie spreche ich sie an? Welche besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz sind zu berücksichtigen? Wie gehe ich mit der Abwehr von Unterstützung bei Verkennung der eigenen Möglichkeiten um? Was ist bei Schutzbedarf zu tun? Welche Erfahrungen haben Sie dazu im beruflichen und privaten Kontext gemacht? Für die örtliche Betreuungsbehörde ergeben sich Aufgaben und Möglichkeiten, die aus dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde resultieren 4 BtBG (1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird. (2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen. (3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans. 4

5 5 BtBG Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist. In Hamburg hat die Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde zu einer Umstrukturierung in der örtlichen Betreuungsbehörde (Betreuungsstelle Hamburg) und zur Entwicklung der Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht geführt. Die verschiedenen Arbeitsschwerpunkte der Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht dienen direkt einer Stärkung der Selbstbestimmung. Hierzu gehören die Vermeidung von Betreuungen durch Vermittlung vorrangiger Hilfen und Beratung zur rechtlichen Vorsorge, die Information und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern und Bevollmächtigten und der Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Wie können wir in unseren unterschiedlichen Professionen im Bereich der rechtlichen Betreuung dazu beitragen, dass die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Demenz realisiert wird? Was brauchen wir dazu? 5

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