eurex rundschreiben 201/14

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1 eurex rundschreiben 201/14 Datum: 12. September 2014 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Mehtap Dinc Aktion erforderlich Migration auf die vertragliche Abwicklungsperiode T+2: Änderung der Kontraktspezifikationen Verweis auf Eurex-Rundschreiben: 073/14, 184/14 Verweis auf Eurex Clearing-Rundschreiben: 048/14, 078/14, 111/14, 132/14 Kontakt: Dr. Michael Durica, Eurex Product Development, T , michael.durica@eurexchange.com Zielgruppe: Anhang: Alle Abteilungen Geänderte Abschnitte der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG haben in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Eurex Clearing AG die Verkürzung der Abwicklungsperiode für Aktienoptionen und korrespondierende Low Exercise Price Options (LEPOs) und Aktien-Futures (speziell: Flexible Contracts) mit den Länderkürzeln AT, BE, CH, FI, FR, GB, IE, IT, NL, RU und SE Futures-Kontrakte auf Exchange Traded Commodities Securities (ETCs) Optionskontrakte und korrespondierende Low Exercise Price Options (LEPOs) auf Exchange Traded Commodities Securities (ETCs) Futures- und Optionskontrakte auf an der SIX Swiss Exchange AG gehandelte Exchange Traded Fund (EXTF) Shares von drei Geschäftstagen nach dem Ausübungstag (T+3) auf zwei Geschäftstage nach dem Ausübungstag (T+2) mit Wirkung zum 6. Oktober 2014 beschlossen. In der Eurex-Simulationsumgebung werden die Änderungen bereits am 15. September 2014 vorgenommen. Bitte beachten Sie, dass spanische Produkte mit dem Länderkürzel ES weiterhin mit einem Abwicklungszyklus von T+3 abgewickelt werden. Eurex Deutschland Börsenplatz Frankfurt/Main Postanschrift: Frankfurt/Main Deutschland T F memberservices@ eurexchange.com Internet: Geschäftsführung: Dr. Thomas Book, Mehtap Dinc, Michael Peters, Andreas Preuß ARBN:

2 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** 1. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte 1.4 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte Indexfondsanteile Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte Indexfondsanteile ( EXTF-Futures ) Lieferung (1) Liefertag bei EXTF-Futures-Kontrakten ist der zweite Börsentag nach dem letzten Handelstag des Kontrakts. bei Kontrakten, deren Basiswerte im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden zweitendritte Börsentag nach dem letzten Handelstag des Kontrakts bei Kontrakten, deren Basiswerte im elektronischen Handelssystem der SIX Swiss Exchange AG gehandelt werden 1.17 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte Rohstoffwertpapiere Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte Rohstoffwertpapiere ( ETC-Futures ).

3 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite Lieferung (1) Liefertag bei ETC-Futures-Kontrakten ist der zweitedritte Börsentag nach dem letzten Handelstag des Kontrakts. 2. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.5 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte auf börsengehandelte Indexfondsanteile Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf börsengehandelte Indexfondsanteile ( EXTF-Optionen ) Kaufoption (Call) (1) (2) Der Stillhalter eines Call, mit Ausnahme von Optionen auf ishares ETFs auf DAX oder EURO STOXX 50, dessen Basiswert im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt wird, ist verpflichtet, am zweiten dritten Börsentag nach Ausübung der Option die dem Kontrakt zugrunde liegenden Fondsanteile zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu liefern;. Der Stillhalter eines Call auf ishares ETFs auf DAX oder EURO STOXX 50 ist verpflichtet, am zweiten Börsentag nach Ausübung der Option die dem Kontrakt zugrunde liegenden Fondsanteile zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu liefern. Dies dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. (3) Der Stillhalter eines Call, deren Basiswert im elektronischen Handelssystem der SIX Swiss Exchange AG gehandelt wird, ist verpflichtet, am zweiten dritten Börsentag nach Ausübung die dem Kontrakt zugrunde liegenden Fondsanteile zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu liefern; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird Verkaufsoption (Put) (1)

4 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 3 (2) Der Stillhalter eines Put, mit Ausnahme von Optionen auf ishares ETFs auf DAX oder EURO STOXX 50, dessen Basiswert im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt wird, ist verpflichtet, am zweiten dritten Börsentag nach Ausübung gegenüber der Eurex Clearing AG den vereinbarten Ausübungspreis für die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Fondsanteile zu zahlen;. Der Stillhalter eines Put auf ishares ETFs auf DAX oder EURO STOXX 50 ist verpflichtet, am zweiten Börsentag nach Ausübung. gegenüber der Eurex Clearing AG den vereinbarten Ausübungspreis für die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Fondsanteile zu zahlen. Dies dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. (3) Der Stillhalter eines Put, deren Basiswert im elektronischen Handelssystem der SIX Swiss Exchange AG gehandelt wird, ist verpflichtet, am zweiten dritten Börsentag nach Ausübung gegenüber der Eurex Clearing AG den vereinbarten Ausübungspreis für die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Fondsanteile zu zahlen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird. 2.6 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte und Low Exercise Price Options auf Aktien Der folgende Unterabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf Aktien von Aktiengesellschaften (Aktienoptionen) und Low Exercise Price Options auf Aktien von Aktiengesellschaften (LEPOs). Aktienvertretende Zertifikate (Depositary Receipts) werden wie Aktien behandelt. Eine Übersicht der jeweils handelbaren Aktienoptionen und LEPOs und ihrer Kontraktgrößen (Ziffer 2.6.1), Laufzeiten (Ziffer 2.6.4) und Preisabstufungen (Ziffer ) enthält Annex B zu Ziffer Kaufoption (Call) (1) (2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, grundsätzlich am zweitendritten Börsentag bei Optionskontrakten beziehungsweise LEPOs auf Aktien mit in Annex B zugewiesener Gruppenkennung ES11 und ES12 DE11, DE12, DE13, DE14 am zweiten dritten Börsentag bei Optionskontrakten beziehungsweise LEPOs auf Aktien mit in Annex B zugewiesener Gruppenkennung FI11, FI12, FI13, FI14, GB11, IE11 am zweiten dritten Börsentag

5 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 4 nach Ausübung der Aktienoption beziehungsweise LEPO die dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu liefern; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird Verkaufsoption (Put) (1) (2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, (3) [...] grundsätzlich am zweitendritten Börsentag bei Optionskontrakten auf Aktien mit in Annex B zugewiesener Gruppenkennung ES11 und ES12DE11, DE12, DE13, DE14 am zweiten dritten Börsentag bei Optionskontrakten auf Aktien mit in Annex B zugewiesener Gruppenkennung FI11, FI12, FI13, FI14, GB11, IE11 am zweitendritten Börsentag nach Ausübung der Aktienoption den vereinbarten Ausübungspreis für die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien zu zahlen; dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte auf börsengehandelte Rohstoffwertpapiere Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf börsengehandelte Rohstoffwertpapiere ( ETC-Optionen ) Kaufoption (Call) (1) (2) Der Stillhalter eines Call ist verpflichtet, am zweitendritten Börsentag nach Ausübung der Option die dem Kontrakt zugrunde liegenden Wertpapiere zu dem vereinbarten Ausübungspreis zu liefern. Dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird.

6 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite Verkaufsoption (Put) (1) (2) Der Stillhalter eines Put ist verpflichtet, am zweitendritten Börsentag nach Ausübung gegenüber der Eurex Clearing AG den vereinbarten Ausübungspreis für die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Wertpapiere zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn dem Stillhalter die Ausübung erst an dem auf den Tag der Ausübung folgenden Börsentag zugeteilt wird.

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