LE 11: Die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit (Sicherheitsunion)
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- Minna Junge
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1 LE 11: Die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit (Sicherheitsunion) 1 (Art. 3 Abs. 2 EUV; Art , AEUV) 11.1 Hintergrund 11.2 Entwicklung 11.3 Vertragsentwicklung 11.4 Ziele 11.5 Einrichtungen der Zusammenarbeit (Strafrecht und Polizei) 11.6 Wichtige weitere Normen Hinweis: Zur Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vgl. Art. 81 AEUV und Herdegen, a.a.o., S. 341
2 Hintergrund Europa als kriminalgeografischer Raum Organisierte Kriminalität (OK) Terrorismus Bis 1975 (Europ. Rat 12/1975) und 1976 (Beschluss Innen- und Justizminister) innere Sicherheit nur Thema im Europäischen Parlament
3 11.2 Entwicklung in strafrechtlichen Bereichen (nur Hauptlinien) : TREVI (Terrorism, Radicalism, Extremism, Violence International) Trevi I: Terrorismus Trevi II: 1985 Polizeizusammenarbeit Trevi III: Organisierte Kriminalität GAM: Zollfragen, gegenseitige Amtshilfe 1990: EDIU: European Drug Intelligence Unit
4 Vertragsentwicklung 1992/1993: Maastricht-Vertrag: 3. Säule: Justiz und Inneres 1997/1998: Amsterdam-Vertrag: Asylpolitik Außengrenzen Einwanderungspolitik aus EU-V in Art. 61 ff EG-V neue reduzierte 3. Säule: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen 2001/2003: Nizza-Vertrag: Eurojust in Art. 31 EU-V 2009: Lissabon-Vertrag Ändert EUV und schafft AEUV (siehe unten)
5 11.4 Ziele (Art. 3 Abs. 2 EUV; 67 AEUV) 5 Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts für alle Bürger Insbesondere: Terrorismus Drogenhandel Betrug und Korruption Straftaten gegen Kinder Menschenhandel Geldwäsche und fälschung Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Umweltkriminalität)
6 11.5 Einrichtungen der Zusammenarbeit (Strafrecht und Polizei) (1 von 2) 6 Ständiger Ausschuss Innere Sicherheit (des Rates) Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art AEUV): a) EUROJUST (=Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen/Europäische Justizbehörde mit Sitz in Den Haag) Rechtsgrundlagen: Art. 85 AEUV und Vereinbarung des Europäischen Rates 1999 sowie Beschluss des Rates von 2002 b) EJN (=Europäisches Justizielles Netz) in Strafsachen, gegründet 1998 als Netz justizieller Kontaktstellen zwischen den Mitgliedstaaten, ohne zentrale Einrichtung (Art. 85, Abs. 1 Uabs. 2, Buchstabe c) c) Europäische Staatsanwaltschaft (Art. 86 AEUV)
7 11.5 Einrichtungen der Zusammenarbeit (Strafrecht und Polizei) (2 von 2) 7 Polizeiliche Zusammenarbeit (Art AEUV) EUROPOL (= Europäisches Polizeiamt mit Sitz in Den Haag) (Art. 88 AEUV) 2+3 Europol-Übereinkommen 1995/in Kraft1998), mit Auslegungsprotokoll von Europol erfüllt seine folgenden Aufgaben im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter den Zielen des Europol-Ü. ( 2+3) in Zusammenarbeit mit jeweils einer sog. Nationalen Stelle ( 4 EuropolÜ.), über die die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten läuft: Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten, Verarbeitung und Analyse von Informationen, Unterrichtung der Mitgliedstaaten, Unterstützung der Mitgliedstaaten, Unterhaltung der nötigen Informationsinfrastruktur, Beteiligung an gemeinsamen Ermittlungsgruppen der Mitgliedstaaten, Aufforderung an einzelne Mitgliedstaaten, Ermittlungen aufzunehmen.
8 Wichtige weitere Normen Beschluss 2009/371/JI des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) Beschluss 2002/187/JI des Rates über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Deutsches Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz AVAG)
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