Österreichische fremden- und asylrechtliche Dokumente Stand Jänner 2018

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1 Aufenhaltstitel/ Berechtigung /Visum /Dokumentation Zweck Zugang zum Überleitung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Gesetzliche Grundlage NIEDERLASSUNGS-UND AUFENTHALTSGESETZ 2005 Rot-Weiß-Rot Karte Blaue Karte EU Rot Karte plus (unselbständ. SK, Start-up Gründer) bzw. (selbständig. SK, Start-up Gründer) Rot Karte plus nach - Künstler - Sonderfälle unselbständiger Schlüsselkraft unselbständig (4 Kategorien), selbständig und Start-up Gründer Unselbständige Schlüsselkraft Selbständig oder unselbständig erwerbstätige Künstler Beschäftigung als Medienbedienstete, Wissenschaftler, Seelsorger, besondere Führungskräfte, Angestellte von Diplomaten, Beschäftigte best. internationaler Einrichtungen nur bei einem bestimmten Arbeitgeber nur bei einem bestimmten Arbeitgeber nur rein künstlerische Tätigkeit Nur bestimmte Tätigkeit, die vom AuslBG ausgenommen ist. nach 41 NAG, 12, 12a, 12b, 24 AuslBG 42 NAG, 12c AuslBG 43a NAG, 14 AuslBG 43b NAG, 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO 1 Dunja Bogdanovic-Govedarica

2 - Forscher Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgenommen Beschäftigung als Forscher Nur Forschertätigkeit Rot Karte plus, nach Allgemeine befristete Niederlassung mit freiem zugang, Familiennachzug zu Rot- Weiß-Rot Karte, Blaue Karte EU, Rot-Weiß-Rot Karte plus,, Asylberechtigtem, NB- Forscher, NB- Sonderfälle (Wissenschaftler); best. EU- Mobilitätsfälle Niederlassung ohne Erwerbsabsicht; best. EU- Mobilitätsfälle nicht zulässig nach Nach 5jähriger Niederlassung 43 c NAG, 1 Abs. 2 lit.b und i AuslBG 41a, 46, 49, 55, 56 NAG 44, 49 NAG Aufenthaltstitel Familienangehöriger - Angehöriger Befristete Niederlassung ohne zugang, Familiennachzug zu NB, Rot- Weiß-Rot Karte (selbständ. und start-up Gründer),NB - Künstler, NB- Sonderfälle; best. EU-Mobilitätsfälle Familienangehörige von Ö StB. Angehörige von Ö StB oder EWR-Bürgern Nur selbständige zulässig nicht zulässig Rot Karte plus, nach Nach 5jähriger Niederlassung Rot Karte plus quotenpflichtig, nach 43, 46, 49 NAG 47 NAG 47, 56 NAG 2 Dunja Bogdanovic-Govedarica

3 Unbefristete Niederlassung mit freiem zugang 45 NAG Studierender Schüler ICT mobile ICT Sonderfälle unselbständiger Betriebsentsandter Selbständiger Ordentliches und außerordentliches Studium Besuch einer öffentlichen Schule oder Schule mit Öffentlichkeitsrecht Spezialisten, Führungskräfte und Trainees internationaler Konzerne Spezialisten, Führungskräfte und Trainees internationaler Konzerne Au-pairs, Besatzung grenzüberschreitender Schiffe, best. Tätigkeiten Tätigkeit für ausländ. Arbeitgeber ohne Betriebssitz in Ö Erfüllung eines Werkvertrags möglich (bis 20 St/W erleichtert) Nach Studienabschluss Verlängerung 1 Jahr zur Arbeitssuche; Rot-Weiß- Rot Karte Nicht vorgesehen; eventuell Rot-Weiß-Rot Karte möglich (bis 20 St/W erleichtert) 67 NAG 63 NAG Nur bei best. Arbeitgeber Nicht vorgesehen 58 NAG Nur bei best. Arbeitgeber Nicht vorgesehen 58a NAG Nur als Au Pair/best. Tätigkeit meist erforderlich Nur selbständige Nicht vorgesehen 62 NAG, 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG oder 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO Nicht vorgesehen 59 NAG, 18 AuslBG Nicht vorgesehen 60 NAG Sozialdienstleistender Sozialdienst Nur Sozialdienst Nicht vorgesehen 66 NAG 3 Dunja Bogdanovic-Govedarica

4 Familienangehöriger ASYLGESETZ 2005 Familienangehörige von ICT, mobile ICT ; Studierender; best. Sonderfälle möglich Nicht vorgesehen 69 NAG Verfahrenskarte gem. 50 AsylG (grün) Aufenthaltsrecht während Zulassungsverfahren zum Asylverfahren nicht zulässig Asylverfahren 50 AsylG skarte 51 AsylG (weiß) Karte für subsidiär Schutzberechtigte gem. 52 AsylG (grau) Karte für Asylberechtigte gem. 51a AsylG (blau) plus Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens subsidiär Schutzberechtigte und ihre Familienangehörigen Asylberechtigte nach GFK und ihre Familienangehörigen, wenn Status ab 2016 zuerkannt Aufenthalt aus Gründen des Art. 8 EMRK und aus besonders Gründen Aufenthalt aus Gründen des Art. 8 EMRK und aus besonders Gründen für Saisonbeschäftigung möglich, selbst. zulässig kann erteilt werden Asyl, subsidiärer Schutz, aus Gründen Umstieg auf nach 5 Jahren möglich Umstieg auf nach 5 Jahren möglich Nach 1 Jahr Rot-Weiß-Rot Karte plus oder Nach 1 Jahr auf Rot-Weiß- Rot Karte plus. 51 AsylG 52 AsylG 51a AsylG 55, 56 AsylG 55, 56 AsylG 4 Dunja Bogdanovic-Govedarica

5 besonderer Schutz FREMDENPOLIZEIGESETZ 2005 Opfer und Zeugen von Straftaten, Opfer von familiärer Gewalt, mehr als 1 Jahr Geduldete kann erleichtert erteilt werden Nach 1 Jahr auf Rot-Weiß- Rot Karte plus. 57 AsylG Konventionsreisepass Reisedokument für Asylberechtigte 94 FPG Fremdenpass Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunität Legitimationskarte Reisedokument für bestimmte Fremde Ausweis für Diplomaten, ihre Angehörigen und Bediensteten Nach 5 Jahren, bei Versetzung in den Ruhestand ausgenommen 88 FPG 95 FPG, Verordnung BMEIA Identitätskarte für Fremde Lichtbildausweis für Fremde 94a FPG Karte für Geduldete (gelb) Für Personen ohne Aufenthaltsrecht, die nicht abgeschoben werden können kann erteilt werden, wenn vorher Asyl oder sub. Schutz aberkannt wurden Nach 1 Jahr besonderer Schutz 46a FPG Visum D Für längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet: aus humanitären Gründen; zu Erwerbszwecken; zum Zweck der Arbeitssuche; zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; zur Einbeziehung in das Saisoniers benötigen eine Ev. Rot-Weiß-Rot Karte 20f FPG 5 Dunja Bogdanovic-Govedarica

6 EUROPARECHT Familienverfahren nach dem AsylG 2005; zur Wiedereinreise; aus besonders Gründen; für Saisoniers Schengenvisum Touristischer Aufenthalt für max. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen Eventuell mit für Saisoniers Nicht vorgesehen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) Anmeldebescheinigung Bescheinigung des Daueraufenthalts Aufenthaltskarte Daueraufenthaltskarte Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für EWR- Bürger Dokumentation für daueraufenthaltsberechtigte EWR-Bürger Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für begünstigte Drittstaatsangehörige Dokumentation für daueraufenthaltsberechtigte begünstigte Drittstaatsangehörige (außer (außer (außer (außer Nach 5 Jahren Bescheinigung des Daueraufenthalts Nach 5 Jahren Daueraufenthaltskarte 53 NAG, 53 a NAG, 54 NAG, 54a NAG, 6 Dunja Bogdanovic-Govedarica

5. Abschnitt Zu 81 Abs. 2 NAG

5. Abschnitt Zu 81 Abs. 2 NAG Kurztitel Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 451/2005 Typ V /Artikel/Anlage 11 Inkrafttretensdatum 01.01.2006 Abkürzung NAG-DV Index 41/02 Staatsbürgerschaft,

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