HANDBUCH Jagdaufseher / Jagdaufseherin

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1 HANDBUCH Jagdaufseher / Jagdaufseherin Sursee, Januar

2 Inhaltsverzeichnis WIE VERHALTEN WIR UNS ALS JAGDAUFSEHERIN / JAGDAUFSEHER?... 3 AUFGABEN IM BEREICH JAGDAUFSICHT UND HEGE... 4 WIRD IM REVIER DIE JAGD DURCH UNBERECHTIGTE PERSONEN AUSGEÜBT?... 5 LEINENPFLICHT FÜR HUNDE... 6 PROBLEME MIT HUNDEN... 8 SIE FINDEN VERLUDERTES WILD... 9 VORGEHEN BEI VERDACHT AUF EINEN RISS DURCH LUCHS ODER WOLF...10 KRITERIEN FÜR DIE GÜTE EINES NACHWEISES BEIM WOLF UND LUCHS...10 WEITERE AUFGABEN...11 GRUNDSÄTZE FÜR WILDBESTANDSERHEBUNG UND JAGDPLANUNG...12 JAGDPLANUNG 1. SCHRITT: IST-ZUSTAND ERHEBEN...13 JAGDPLANUNG 2. SCHRITT: ZIELE FESTLEGEN...13 JAGDPLANUNG 3. SCHRITT: MASSNAHMEN FESTLEGEN UND AUSFÜHREN...14 JAGDPLANUNG 4. SCHRITT: ERFOLGSKONTROLLE...14 FAUSTREGELN FÜR EINEN GEZIELTEN EINGRIFF IN DEN BESTAND...14 ABSCHUSSPLAN BEISPIEL REHWILD...15 EINSENDUNG VON WILDTIEREN ZUR UNTERSUCHUNG...16 GESETZLICHE GRUNDLAGEN...17 TELEFONVERZEICHNIS ABTEILUNG NATUR, JAGD UND FISCHEREI...18 WEITERE INFORMATIONEN

3 Wie verhalten wir uns als JagdaufseherIn? Das Bild, welches sich die nicht jagende Bevölkerung von der Jagd macht, wird durch den persönlichen Kontakt mit Jägern geprägt. Hier hat die Jagdaufseherin, der Jagdaufseher eine besondere Verantwortung. Er ist oft der Ansprechpartner für Anliegen im Zusammenhang mit wildlebenden Säugetieren und Vögeln. Zudem ist er für die Bevölkerung ganz speziell ein Garant für die gesetzeskonforme und nachhaltige Jagd. > Wir sind in jeder Situation gegenüber jeder Person korrekt und höflich. > Kontrollieren wir Personen oder sprechen wir Personen an, die uns nicht persönlich bekannt sind, grüssen wir freundlich und stellen uns vor. > Wir geben unsere Absicht offen, klar und bestimmt bekannt. > Erst auf Wunsch der kontrollierten Person zeigen wir unseren Ausweis. > Wir bleiben immer sachlich und handeln verhältnismässig. > Wir verwenden unser Fahrzeug auf Waldstrassen mit grösster Zurückhaltung. 3

4 Aufgaben im Bereich Jagdaufsicht und Hege Alle Aufgaben der Hege sind mit den zuständigen Organen der Jagdgesellschaft abzusprechen. Es empfiehlt sich, alle Tätigkeiten der Jagdaufsicht und Hege in einem Notizbuch einzutragen (Datum, Ort, Sachverhalt). Welches sind die wichtigsten Jagdvorschriften, die zu kontrollieren sind? > Wird im Revier die Jagd nur durch berechtigte Personen ausgeübt? > Ist der Jagdpass gültig und bezahlt? > Werden die Schonzeiten eingehalten? > Werden nur jagdbare Tierarten bejagt? > Werden die Jagdbereiche und die örtlichen Jagdeinschränkungen eingehalten? > Werden nur erlaubte Waffen, Hilfsmittel und Methoden zur Jagd verwendet? > Werden die Jagdhunde den Vorschriften entsprechend eingesetzt? > Wird krank geschossenes Wild zeitgerecht und fachmännisch nachgesucht? Welches sind die wichtigsten Aufgaben der Hege > Die Wildbestände sind über das ganze Jagdjahr zu beobachten (Anzahl, Geschlechterverhältnis, Altersklassenaufbau, Gesundheitszustand). > Der Lebensraum der Wildtiere ist zu überwachen und zu beurteilen (Äsungsverhältnisse, Einstände, Wechsel, Wildschaden, Störungen). > Kranke und verletzte Tiere sind von ihren Leiden zu erlösen (sie dürfen auch ausserhalb der Jagdzeit erlegt werden). Fallwild ist zu bergen. > Reviereinrichtungen und Wildschadenverhütungsmassnahmen sind zu kontrollieren. > Massnahmen zur Verminderung von Fallwild (Rehkitzrettung, Verkehrsfallwild) sind zu treffen. 4

5 Wird im Revier die Jagd durch unberechtigte Personen ausgeübt? Setzen Sie sich keiner Gefahr aus. Arbeiten Sie mit der Polizei zusammen. Die Luzerner Polizei verfügt über Spezialisten für Jagdvergehen (Aktion Diana). Telefon Einsatzleitzentrale Sie beobachten unbekannte Fahrzeuge in abgelegenen Revierteilen Eintrag im Notizbuch, Fahrzeug beobachten, bei begründetem Verdacht über Polizeiposten Halter des Fahrzeuges ausfindig machen oder die Luzerner Polizei aufbieten. Sie stellen nachts Fahrzeuge fest, aus denen mit Scheinwerfern das Gelände abgesucht wird > Wenn Sie sicher sind, dass es nicht Jagdkameraden der eigenen Jagdgesellschaft sind, sofort die Polizei verständigen. > Die Polizei entscheidet, ob eine Kontrolle zeitgerecht durchgeführt werden kann. Sie finden versteckte Waffen, Fallen oder Schlingen > Polizei sofort benachrichtigen. 5

6 Leinenpflicht für Hunde Ausgangslage Der am 1. April 2014 in Kraft getretene 31a der kantonalen Jagdverordnung (SRL Nr. 725 a) regelt die Leinenpflicht für Hunde. Die Hundeleinenpflicht hat zum Ziel, die wildlebenden Säugetiere und Vögel in der Hauptsetz- und Brutzeit vor Störungen zu schützen und lautet wie folgt: 31a Leinenpflicht für Hunde 1 Hunde sind vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. 2 Die Einschränkung gilt nicht für Jagd-, Herdenschutz- sowie Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens. Absatz 1 enthält zeitliche und örtliche Vorgaben für die Leinenpflicht für Hunde und Absatz 2 umschreibt die Ausnahmen, indem die Einschränkung für Jagd-, Herdenschutz- sowie Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens nicht gilt. Definition «am Waldrand» Der Begriff «Waldrand» wird in 1 der Kantonalen Waldverordnung (SRL Nr. 946) definiert und befindet sich in der Regel 2 m ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Waldbäume und Waldsträucher verbindet (Absatz 1). Besteht innerhalb des 2 m breiten Waldsaumes eine eindeutige Abgrenzung, wie namentlich eine Mauer, eine Strasse, eine Eigentumsgrenze oder ein natürlicher Geländebruch, gilt diese als Waldrand (Absatz 2). Was sind Jagd-, Herdenschutz- sowie Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens im Sinne der Ausnahmebestimmung? Als Jagd-, Herdenschutz- sowie Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens im Sinne von 31a Absatz 2 der kantonalen Jagdverordnung gelten Hunde, die im bestimmungsgemässen Einsatz stehen oder für diesen Einsatz aus- oder weitergebildet werden. Beispiele: > Jagdhunde: Einsatz für die Nachsuche sowie die Aus- und Weiterbildung, für die Nachsuche, das Vorstehen, das Apportieren > Herdenschutzhunde: Einsatz sowie Aus- und Weiterbildung für den Herdenschutz > Polizeihunde: Einsatz sowie Aus- und Weiterbildung für die Suche nach Personen > Rettungshunde: Einsatz sowie Aus- und Weiterbildung für die Suche nach vermissten und verschütteten Personen Stehen Jagd-, Herdenschutz- sowie Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens nicht im Einsatz oder werden diese nicht aus- oder weitergebildet, gilt für sie folglich die Leinenpflicht gemäss 31a Absatz 1 der kantonalen Jagdverordnung. 6

7 Wer muss die Jagd-, Herdenschutz- sowie Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens bei ihrem Einsatz oder bei der Aus- und Weiterbildung führen? Jagd-, Herdenschutz- sowie Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens müssen von zum bestimmungsgemässen Einsatz ihrer Hunde fähigen Personen oder Personen, welche sich für diesen Einsatz ihrer Hunde aus- oder weiterbilden, geführt werden. Darunter fallen namentlich > Jagdberechtigte oder Jagdlehrgängerinnen und Jagdlehrgänger > Angehörige des Vereins Herdenschutzhunde Schweiz (HSH-CH) > Angehörige des Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbands (SPV) > Angehörige des Vereins Such- und Rettungshunde (Redog) Was gilt als Aus- und Weiterbildung der Hunde und ihrer Führerinnen und Führer? Als Aus- und Weiterbildung gelten Kurse und Prüfungen, die unter der Leitung von anerkannten Hundetrainerinnen und Hundetrainern oder Übungsleiterinnen und Übungsleitern durchgeführt werden. Wie kann der Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel gewährleistet werden? Damit der Schutz der wildlebenden Säugtiere und Vögel gewährleistet werden kann, sind Ort und Zeit der Kurse und Prüfungen mit der zuständigen Jagdgesellschaft abzusprechen. 7

8 Probleme mit Hunden Der Abschuss eines wildernden Hundes ist als letzte Massnahme erst dann vorzusehen, wenn alle anderen Bemühungen erfolglos geblieben sind. Der Abschuss von wildernden Hunden dürfte nur in äusserst seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Wildernde Hunde im Revier Wie ist vorzugehen? > Ist der Hundehalter bekannt und einsichtig, empfiehlt es sich, das Gespräch zu suchen. > Als nächster Schritt ist der Hundehalter von der Jagdgesellschaft schriftlich zu verwarnen. > Zeigt die Verwarnung keinen Erfolg, ist beim zuständigen Polizeiposten eine Strafanzeige wegen Nichtbeaufsichtigen von Hunden gemäss 4 der Verordnung über das Halten von Hunden einzureichen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bis ein wildernder Hund abgeschossen werden darf? > Der Halter muss schriftlich verwarnt worden sein. > Der Versuch, den Hund einzufangen, ist gescheitert. > Der Hund wird beim Wildern angetroffen oder stellt für das Wild eine unmittelbare Gefahr dar. Gesetzliche Grundlagen Unbeaufsichtigte Hunde > In Wäldern und an Waldrändern, sowie zur Nachtzeit im Freien, dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. ( 4 Verordnung über das Halten von Hunden) > Streunende und unbeaufsichtigte Hunde, sowie Hunde ohne Kontrollmarke, sind von der Luzerner Polizei in Gewahrsam zu nehmen und dem Halter zuzuführen. ( 5 Verordnung über das Halten von Hunden) Wildernde Hunde ( 32 Kantonale Jagdverordnung) > Hunde, die nicht eingefangen werden können, dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdpächtern abgeschossen werden, wenn sie beim Wildern angetroffen werden oder für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen. > Die Halter herrenlos herumstreunender Hunde sind von der Jagdgesellschaft schriftlich zu verwarnen. 8

9 Sie finden verludertes Wild Versuchen Sie die Todesursache festzustellen, indem Sie wie folgt vorgehen: > Lassen Sie unter keinen Umständen einen Hund in die Nähe des Kadavers. Wichtige Hinweise könnten sonst verloren gehen. > Untersuchen Sie die Umgebung genau auf Spuren und dokumentieren Sie diese mit Grössenangaben. > Besteht ein Verdacht auf einen Riss durch Wolf oder Luchs, bitte sofort die Abt. Natur, Jagd und Fischerei verständigen (siehe Kapitel Vorgehen bei Verdacht auf einen Riss durch Luchs oder Wolf ). > Wenn Sie einen Riss durch Wolf oder Luchs ausschliessen können, untersuchen Sie den Kadaver auf auffällige äussere Merkmale und dokumentieren Sie diese mit Grössenangaben. > Wird vermutet, dass der Tod durch eine Schussverletzung erfolgte, Tier aus der Decke schlagen. Möglicherweise finden Sie Reste des Projektils. > Bei Verdacht auf Wilderei Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft beim zuständigen Polizeiposten stellen. > Beachten Sie beim Protokollieren die Regel der 7 W s: > Wer > Was > Wann > Wo > Womit > Warum > Bei Fotos unbedingt einen Massstab oder etwas ähnliches mit abbilden, damit die Grösse der Spur gemessen werden kann. 9

10 Vorgehen bei Verdacht auf einen Riss durch Luchs oder Wolf Werden wildlebende Huftiere, in der Regel sind es Rehe und Gämsen, tot aufgefunden und besteht der Verdacht, dass ein Grossraubtier (Luchs oder Wolf) für den Tod verantwortlich ist, gilt es folgende Handlungsgrundsätze zu befolgen: > Tier unverändert liegen lassen (wenn eine Digitalkamera gerade zur Hand ist, Riss und Umgebung fotografieren). > Unverzüglich die Abteilung Natur, Jagd und Fischerei telefonisch kontaktieren (wenn vorhanden und wenn die Möglichkeit besteht Digital-Foto per ). Ausserhalb der Arbeitszeit Privat-oder Natelnummern wählen. > Mitarbeiter der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei machen vor Ort eine erste Rissdiagnose. Sie dokumentieren fotografisch die Situation in der näheren Umgebung des Risses. > Erhärtet sich der Verdacht auf einen Luchs- oder Wolfsriss, wird eine Fotofalle installiert, um einen sicheren Nachweis zu erhalten. Beim Luchs kann unter Umständen anhand der Fellzeichnung das Individuum bestimmt werden. > Der Mitarbeiter der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei entscheidet je nach Situation, ob der Riss zur wissenschaftlichen Riss-Diagnose an das Zentrum für Fisch- und Wildtiermedizin, Institut für Tierpathologie, Universität Bern, gebracht wird. Bei Schafen mit Verdacht auf Riss durch ein Grossraubtier ist die Einsatzzentrale der Luzerner Polizei sofort zu benachrichtigen (Tel ). Kriterien für die Güte eines Nachweises beim Wolf und Luchs Daten werden nach ihrer Aussagekraft und Überprüfbarkeit in drei Kategorien eingeteilt: Kategorie 1 (gesicherter Nachweis) Tot gefundene Tiere, Beobachtungen mit fotografischem Beleg und genetische Nachweise. Kategorie 2 (wahrscheinlicher Nachweis) Von ausgebildeten Personen bestätigte Meldungen wie Risse (Nutz- und Wildtiere), Spuren und Kotfunde. Kategorie 3 (allgemeiner Hinweis) Nicht überprüfte Riss-, Spuren- und Kotfunde, und alle nicht überprüfbaren Hinweise wie Lautäusserungen und Sichtbeobachtungen. 10

11 Weitere Aufgaben Verkehrsfallwild Auf den Strassen des Kantons Luzern werden jährlich rund 900 Unfälle mit Wildtieren registriert. Bei Unfällen mit Schalenwild wird in der Regel die Polizei orientiert. Für die Versicherungsleistung zur Schadendeckung am Fahrzeug ist ein Polizeirapport erforderlich. Viele Versicherungen akzeptieren auch eine Bestätigung durch einen Jagdaufseher. Diese Bestätigung kann durch die Jagdaufsicht ausgestellt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht. Die Polizei kann auf Verlangen einer Partei in jedem Fall zugezogen werden. Die Bergung des Fallwildes und soweit notwendig die Nachsuche verletzter Tiere gehört zum Aufgabenbereich des Jagdaufsehers. Andere Regelungen durch die Jagdgesellschaft sind möglich. Marderschäden an Gebäuden und Fahrzeugen > Für Marderschäden an Gebäuden und Fahrzeugen besteht keine Entschädigungspflicht. > Es besteht auch keine Pflicht, Marder in Wohngebieten usw. mit der Kastenfalle zu fangen. > Im Sinne einer Dienstleistung können die Jäger aber durch ihre Erfahrung und ihre Kenntnisse den Betroffenen eine geschätzte Beratung und Hilfe anbieten (siehe auch Marderbroschüre). Sie können die Broschüre kostenlos bei uns beziehen oder wir schicken sie direkt den Betroffenen zu. > Dachdecker wissen Bescheid, wie man Mardern den Zugang ins Gebäude blockiert. Füchse im Siedlungsgebiet > Prävention vor Intervention Vorbeugen vor Eingreifen > Information der Betroffenen mit Fuchsbroschüre > Grösste Zurückhaltung mit Abschüssen im Siedlungsgebiet (Einverständnis der Grundeigentümer einholen) Schutz der Pilze In der Verordnung zum Schutz der Pilze sind die privaten Jagdaufseher als Aufsichtsorgane bezeichnet. Die wichtigsten Bestimmungen ( 8 und 9 Verordnung zum Schutz der Pilze): > Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln. > Das Sammeln von Morcheln und Eierschwämmen ist auf 1/2 kg pro Tag beschränkt. > Die ersten sieben Tage jedes Monats dürfen Pilze weder gepflückt, noch gesammelt werden. Durch das sehr intensive und teilweise organisierte Sammeln von Pilzen wurden gebietsweise Wildtiere erheblich gestört. Eine Beruhigung in der ersten Woche pro Monat liegt auch im Interesse der Jagd, und eine Unterstützung des Vollzugs durch die Jagdaufsicht ist damit gerechtfertigt. 11

12 Grundsätze für Wildbestandserhebung und Jagdplanung Allgemeiner Grundsatz gemäss Bundesgesetz (Art. 3 Jagdgesetz, JSG) Die Kantone regeln und planen die Jagd. Dabei beachten sie: > Die örtlichen Verhältnisse. > Die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes. > Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten. Kantonale Vorschriften für Wildbestandserhebungen ( 15 Kantonale Jagdverordnung) Die Schalenwildbestände sind von der Jagdgesellschaft zu erheben. Die Abteilung Natur, Jagd und Fischerei erlässt Weisungen über die Durchführung. Weisung über die Wildbestandeserhebung > Die Schalenwildbestände sind nach Tierart, Geschlecht und Altersklasse (soweit möglich) zu erfassen. > Die Erhebungsmethode richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen des Jagdreviers (gleichzeitige Direktbeobachtung in einzelnen Revierteilen, Nachttaxation, Fährtenanalyse oder Kombination von Methoden). > Um Doppelzählungen zu vermeiden ist eine Absprache mit den Reviernachbarn erforderlich. > Die Entwicklung der Wildbestände ist über das ganze Jagdjahr zu beobachten. Kantonale Vorschriften für die Jagdplanung ( 16 Kantonale Jagdverordnung) > Gestützt auf die Wildbestandeserhebung hat die Jagdgesellschaft einen Abschussplan zu erstellen, der die wald- und landwirtschaftlichen sowie die naturschützerischen Anliegen berücksichtigt. > Der Abschussplan für Rehe ist auf Verlangen der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei einzureichen. > Der Abschussplan für Gämsen ist der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei zur Genehmigung einzureichen. > Der Abschussplan für Rotwild wird jährlich in Zusammenarbeit mit Vertretern von Revierjagd Luzern und der Abt. Wald besprochen und für ein Jahr festgelegt. Angaben zur aktuellen Rotwildbejagung finden Sie unter > Die Abteilung Natur, Jagd und Fischerei kann nach Anhören der zuständigen Revierkommission, wenn nötig, die Abschusszahlen auch für andere Tierarten festsetzen. > Die Bejagung von Schwarzwild richtet sich nach dem Wildschweinkonzept

13 Jagdplanung 1. Schritt: Ist-Zustand erheben Erhebung des Ist-Zustandes > Bestandeserhebung > Anzahl Tiere > Geschlechterverhältnis > Altersklassenaufbau > Gesundheitszustand Beurteilung des Lebensraumes > Äsungsverhältnisse, Deckung Setzgebiete (gab es Veränderungen?) > Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen (zunehmend, abnehmend, keine?) > Störungen Beurteilung der Jagdstatistik > Abschuss und Fallwild (Entwicklung absolut und im Verhältnis) > Entwicklung der Wildbretgewichte Jagdplanung 2. Schritt: Ziele festlegen Ist-Zustand beurteilen und jagdliche Ziele festlegen > Bestand stabilisieren? oder > Bestand reduzieren? oder > Bestand anheben? Ziele in der Biotop-Hege festlegen Lebensraumaufwertung und Störungsverhinderung sind in der Regel längerfristige Aufgaben. > Lebensraum aufwerten? Ist es möglich? Aufwertung von Waldrändern? Pflanzung von Hecken? Verbesserung des Lebensraums durch Unterstützung des naturnahen Waldbaus? > Störungen verhindern? Wo und wie ist es möglich? Können Konflikte entschärft werden? 13

14 Jagdplanung 3. Schritt: Massnahmen festlegen und ausführen Abschussplan Jagdlicher Eingriff festlegen: > Anzahl Tiere > Geschlechterverhältnis > Altersklasse) Biotop-Hege > Lebensraumverbesserungen > Verhinderung von Störungen Jagdplanung 4. Schritt: Erfolgskontrolle > Haben wir die Ziele ganz oder nur teilweise erreicht? > Warum haben wir sie nicht erreicht? > Was müssen wir besser machen? Faustregeln für einen gezielten Eingriff in den Bestand Faustregeln zur Stabilisierung des Bestands > Starker Eingriff in die Jugendklasse > Mittelklasse schonen > Eingriff in die Altersklasse nach Bestand > Männliche und weibliche Tiere bejagen Faustregel zur Reduktion des Bestands Starker Eingriff bei den Geissen Faustregel zur Anhebung des Bestands Zurückhaltung beim Eingriff in den Geissenbestand 14

15 Abschussplan Beispiel Rehwild 1. Schritt: Ist-Zustand > Bestand entspricht der Tragfähigkeit des Lebensraumes 2. Schritt: Ziel > Bestand stabilisieren 3. Schritt: Massnahme > Zuwachs abschöpfen Bestandserhebung Frühjahr 80 Stück, Geschlechterverhältnis 1:1 40 männlich 40 weiblich theoretisch nutzbarer Zuwachs 40 Stück Abschuss 40 Stück 15 männlich 15 weiblich 10 Kitz 15

16 Einsendung von Wildtieren zur Untersuchung Allgemeines > Bitte vorgängig mit der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei absprechen, ob eine Einsendung sinnvoll ist. > Vollständige Untersuchungen sind nur an frischen, ganzen Tieren möglich. > Die Einsendung von einzelnen Körperteilen oder Organen ist zu vermeiden, da mit dem zugestellten Material die gestellte Frage oft nicht beantwortet werden kann. Tiefgefrorene Kadaver eignen sich ebenfalls schlecht für eine Untersuchung. > Für die Rissdiagnostik müssen ganze Kadaver zur Untersuchung gebracht werden. Um abklären zu können, ob das Tier überhaupt gerissen wurde, und wenn ja, von welchem Raubtier, darf der untersuchte Tierkadaver nicht vollständig genutzt sein, weil sonst Bissspuren, Blutungen und eventuell andere vorhandene Verletzungen nicht mehr sichtbar sind. Versand > Der Versand muss per Post-Express erfolgen. Am besten soll die Sendung gegen Abend aufgegeben werden, damit der Transport während der Nacht erfolgt. Einsendungen werden von Montag bis Freitag angenommen. Das Zentrum für Fisch- und Wildtiermedizin ist telefonisch über die Einsendung in Kenntnis zu setzen. > Wenn die Einsendung nicht gleich erfolgen kann (z.b. am Wochenende), sollte der Kadaver kühl gelagert werden (nicht einfrieren!) und dies möglichst in einem offenen Behälter (z.b. Plastikwanne), damit die Körperwärme an die Umgebung abgegeben werden kann (sonst wird der Verwesungsprozess beschleunigt). Adresse Zentrum für Fisch- und Wildtiermedizin Institut für Tierpathologie, Universität Bern Länggass-Strasse 122 Postfach 8466 CH-3001 Bern Telefon Begleitschreiben Das Begleitschreiben (Untersuchungsantrag) soll den Namen, die vollständige Adresse und die Telefonnummer des Einsenders, die gewünschten Abklärungen (Fragestellung) sowie möglichst genaue Angaben über den Fall enthalten: > Tierart, Alter, Geschlecht > Herkunft (Ort, Gemeinde, Kanton, wenn möglich auch Koordinaten, Höhe ü.m.) > Fund- bzw. Todesdatum > Todesumstände (Totfund, Erlegung) > Besondere Beobachtungen (Verhalten, Krankheitssymptome, weitere Fälle im gleichen Bestand, Kontakte mit Haustieren, usw.) 16

17 Gesetzliche Grundlagen Wer übt im Kanton Luzern die Jagdaufsicht aus? > Die Jagdaufsicht, Wildhut und Hege sind von den Jagdpächtern, den kantonalen Jagdaufsehern und den Wildhütern auszuüben. ( 33 Kantonales Jagdgesetz) > Jagdgesellschaften können die Jagdaufsicht, Wildhut und Hege auf ihre Kosten privaten Jagdaufsehern übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle. ( 34 Kantonales Jagdgesetz) > In jedem Jagdrevier hat mindestens ein privater Jagdaufseher die Jagdaufsicht auszuüben. In grossen Jagdrevieren oder bei besonderen Verhältnissen kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Anstellung mehrerer privater Jagdaufseher bewilligen. ( 29 Kantonale Jagdverordnung) Was ist die Aufgabe der Jagdaufsicht? > Die Organe der Jagdaufsicht überwachen in ihren Jagdrevieren die Befolgung der bundesund kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. Die Polizei- und Forstorgane des Kantons und der Gemeinden unterstützen sie in diesen Aufgaben. ( 37 Kantonales Jagdgesetz) Welches sind die wichtigsten Befugnisse und Pflichten der Jagdaufseher? > Die Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Verletzungen jagdlicher Vorschriften der zuständigen Behörde anzuzeigen. ( 31 Kantonale Jagdverordnung) > Sie ergreifen alle Massnahmen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes und zur Abwehr eines allfälligen Schadens erforderlich sind. ( 31 Kantonale Jagdverordnung) > Die Jagdaufsichtsorgane können die Jagdaufsicht auch an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen und zur Nachtzeit ausüben. ( 31 Kantonale Jagdverordnung) > Jagdaufseher dürfen auf ihren Kontrollgängen das Jagdrevier das ganze Jahr mit der Jagdwaffe begehen. ( 25 Kantonale Jagdverordnung) > Jagdaufseher dürfen Waldstrassen befahren, soweit dies für die Jagdaufsicht erforderlich ist. ( 11 Kantonales Waldgesetz) > Jagdaufseher sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen (Meldepflicht an die Abt. Natur, Jagd und Fischerei). (Art. 8 Bundesgesetz) 17

18 Telefonverzeichnis Fachbereich Jagd und Fischerei Amrein Philipp, Leiter Fachbereich Jagd und Fischerei G philipp.amrein@lu.ch Natel Küng Thomas, Kant. Fischereiaufseher G thomas.kueng@lu.ch Natel Schmid Daniel, Wildhüter Jagdbanngebiet G daniel.schmid@lu.ch Natel

19 Weitere Informationen > Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern Organisation und Aufgaben der Dienststelle, unter anderem aktuelle Informationen zur Jagd im Kanton Luzern, aktuellste Medienmitteilungen. > Sektion Jagd, Wildtiere und Waldbiodiversität des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) Informationen zur Jagd und Lebensraumschutz in der Schweiz, Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren, Links zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und zu den kantonalen Jagdverwaltungen. > Luzerner Gesetze und Verordnungen: Aktuellste Gesetze und Verordnungen zur Jagd unter der Rubrik Band 7 Umwelt, Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr, zum Halten von Hunden bei Band 8 Gesundheit / Soziales, zum Wald bei Band 9 Volkswirtschaft. > RevierJagd Luzern: Informationen zur Jagd im Kanton Luzern, Jagdausbildung, Sektionen, Geschäftsstelle usw. > JagdSchweiz: Dachverband der schweizerischen Jagdvereine, viele Informationen zum Thema Jagd in der Schweiz, Links unter anderem zu allen Kantonalverbänden und vielen. > Wildtier Schweiz: Informationsstelle zum Thema Wildtiere, Übersicht über Kongresse und Veranstaltungen, Links zu allen Jagdverwaltungen der Schweiz, zum Bund und zu vielen weiteren interessanten Internetseiten > Schweizerische Vogelwarte Sempach Vögel allgemein, Merkblätter zu Vogelschutzthemen (Bild Infonet anklicken). 19

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