Von der Vormundschaftsbehörde (VB) zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Die konkrete Umsetzung *****
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- Theodor Busch
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1 Von der Vormundschaftsbehörde (VB) zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Die konkrete Umsetzung ***** Zusammenkunft der Sozialvorstände und Bezirksräte vom 24. November 2011 (organisiert von der Sozialkonferenz Kanton Zürich)
2 Gliederung des Inputreferats 1.Vorbemerkungen 2.Dossierübergabe VB > KESB 3.Fallbearbeitung in der Übergangsphase 4.neue Schnittstellen zw. Gemeinden und KESB
3 Vorbemerkungen -die Umsetzungsarbeiten in den Kantonen sind unterschiedlich weit fortgeschritten -die Umsetzungsarbeiten zur neuen Behördenorganisation sind in verschiedener Hinsicht sehr anspruchsvoll -ab sind die Aufgaben der bisherigen VB vollumfänglich von der KESB wahrzunehmen. Eine Übergangsfrist für die Aufgabenerfüllung ist nicht vorgesehen. - der zeitliche Druck für die Umsetzungsarbeiten ist gross 3
4 Unterstützungen durch die KOKES - Empfehlungen zur Behördenorganisation -Veranstaltungen zum interkantonalen Austausch: - kantonale Projektleiter/innen (2009, 2010, 2011) - kantonale Parlamentarier/innen ( ) -Mustersammlung (400 Seiten, erscheint Ende Juni 2012) - Behördenschulung(August 2012 Juni 2013) - Empfehlungen zur Dossierübertragung 4
5 Dossierübergabe VB > KESB (1) Kanton Zürich: laufende Massnahmen von 171 Gemeinden ~ Massnahmen für Erwachsene ~ Massnahmen für Kinder?? hängige Verfahren von 171 Gemeinden müssen bis an die ~ 13 KESB übertragen sein > Empfehlungen KOKES(Grundlage der Präsentation) > Kreisschreiben kant. Aufsichtsbehörde (Jan./Feb. 2012) 5
6 Dossierübergabe VB > KESB (2) nicht übertragenwerden folgende Akten: -Akten von abgeschlossenen Massnahmen -bereits archivierte Akten -Rechnungsbelege aus periodischen Rechnungsablagen (über diese Akten ist ein Verzeichnis zu erstellen und der KESB zu übergeben) Akteneinsichtin bereits archivierte Akten ab : Gesuche sollen bei der KESB gestellt werden (vorbehältlich anderslautender kantonaler Weisungen) 6
7 Dossierübergabe VB > KESB (3) 3 Phasen Vorbereitung -Ordnung der Dossiers durch VB -Absprache zwischen KESB und Gemeinden Dossierübergabe/-übernahme - Übernahme der Akten, Besprechung «heikle» Dossiers - Austausch über künftige Zusammenarbeit Nachbearbeitung - Erfassung der Dossiers bei der KESB - Rückgabe der Akten im Bedarfsfall 7
8 Dossierübergabe: konkrete Zeitplanung 2012 Aufgabe Adressaten Zuständigkeit 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Weisung (Kreisschreiben) für die Gestaltung der konkreten Übergabe der Dossiers von VB an KESB Erarbeitung der Detailplanung der Übergabe je KESB-Kreis Vorbereitungsgespräch mit einzelnen VB betreffend Gestaltung der Übergabe (ev. Veranstaltung des Kantons mit generellen Informationen für alle VB) Aufbereitung der Dossiers gemäss Weisung Detailplanung der Fallbearbeitung der hängigen Verfahren (indiv. Absprachen zw. VB und KESB) Aufbau Geschäftskontrolle, elektronische Datenerhebung und Ablage Papierdossiers bei KESB Übergabe/Übernahme der Dossiers gemäss Detailplanung Bearbeitung hängiger Verfahren nach Übergabe der Dossiers gemäss Weisungen der ab und/oder individueller Absprache zwischen VB und KESB Information der Klient/innen, Mandatsträger/innen und weiteren Partnerorganisationen VB und KESB (resp. Projektorganisation) VB VB KESB VB VB und KESB (resp. Projektorganisation) Obere vormundschaftliche Aufsichtsbehörde KESB (resp. Projektorganisation oder (untere) AB) KESB (resp. Projektorganisation oder Aufsichtsbehörde) VB VB KESB (resp. Projektorganisation) KESB (resp. Projektorganisation) unter Mitwirkung AB VB KESB 8
9 Dossierübergabe: Formelles Vorgehen pro Dossier -ein Stammblatt mit den wichtigsten Eckdaten des Falls -Auszug aus der Einwohnerkontrolle -Liste der wichtigsten Dokumente -Akten chronologisch geordnet Übergabeprotokoll = Liste mit allen Dossiers Name/Vorname Geb.Datum Artikel Pendenzen bis ggf. Übergabe der elektronischen Daten gemäss Absprache zwischen KESB und VB 9
10 Übergabe der laufenden Massnahmen - Fälle, in denen kein besonderer Handlungsbedarf besteht, können ab Oktober 2012 übergeben werden (je nachdem, ob die neue KESB bereits besetzt ist) -die statistischen Angaben 2012 sind von den bisherigen VB nach bisherigem Konzept zu erheben: -neu errichtete Massnahmen ( ) und -bestehende Massnahmen per
11 Fallbearbeitung von hängigen Verfahren 4. Quartal 2012 (ev. bereits 3. Quartal): -VB ist nicht mehr voll besetzt; -KESB ist noch nicht voll besetzt es muss individuell(pro KESB/Gemeinde) nach Lösungen gesucht werden (ev. kantonale Weisungen): -denkbar ist, dass Mitarbeiter/Mitglied der KESB den Fall bearbeitet und der VB zum Entscheid unterbreitet. -Spruchkompetenz liegt bis allein bei VB. -betrifft Verfahren, die von der VB nicht vor erledigt werden können 11
12 Dossierübergabe vom Bezirksrat hängige Rechtsmittelverfahren > Übertragung vom Bezirksrat an Bezirksgericht hängige Aufsichtsverfahren > Übertragung vom Bezirksrat an DJI/Gemeindeamt hängige erstinstanzliche Verfahren (Entzug Sorgerecht, Entmündigungen, etc.) > Übertragung vom Bezirksrat an KESB müssen bis spätestens übertragen sein 12
13 Schirmlade/Vermögenshinterlegung - Schirmlade: Die aufbewahrten Gegenstände sind der KESB bis zu übergeben. Die KESB entscheidet, ob eine entsprechende Verwahrung weiterhin notwendig oder die Gegenstände dem/der Mandatsträger/in zu übergeben sind. - Hinterlegungsverträge: Die Verträge sind bis mit Wirkung per anzupassen (KESB statt VB) 13
14 Schnittstellen zw. Gemeinden und KESB(1) -Abklärungen durch KESB ( 50 EG KESR): - Verfahrensleitung und Entscheid bei KESB -Delegation möglich (an Mitglied KESB, KESB-Sekretariat oder Jugendhilfestellen, vgl. n 17 lit. c KJHG) - Immer: Einbezug der lokalen Akteure -(Amts-)Berichtder Wohnsitzgemeinde (bereits vorhandene Informationen; keine eigene Recherche) - Gemeinden sorgen für genügend Berufsbeistände ( 21 EG KESR) - KESB pflegt Vernetzung mit lokalen Akteuren 14
15 Schnittstellen zw. Gemeinden und KESB(2) - Persönliche Hilfe im Rahmen des SHG (z.b. Beratung, freiwillige Lohnverwaltung, Ressourcenerschliessung) hat Vorrang vor behördlichen Massnahmen (Prinzip der Subsidiarität) - Meldepflicht gemäss nart. 442 Abs. 2 ZGB für Personen «in amtlicher Tätigkeit» (vgl. auch n 22 SHG) - Mitwirkungspflichten und Amtshilfe (nart. 448 ZGB) im Abklärungsverfahren und - Zusammenarbeitspflicht (nart. 453 ZGB) - Gefährdungsmeldungen müssen bei KESB eingehen 15
16 Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und bin freudig gespannt auf die Gruppendiskussion! 16
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