Was hat sich zehn Jahre nach Schweizerhalle in der Störfallvorsorge geändert?

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1 UMWELTPRAXIS Nr. 10 / Oktober 1996 Seite 15 STÖRFALLVORSORGE Chemische Risiken im Kanton Zürich: Was hat sich zehn Jahre nach Schweizerhae in der Störfavorsorge geändert? Fünf Jahre nach «Schweizerhae» wurde die Störfaverordnung (StFV) 1991 in Kraft gesetzt. In den fogenden fünf Jahren bis 1996 wurden im Kanton Zürich die im Sinne der StFV potentie riskanten Betriebe erfasst. Der Vozug der StFV wurde sowoh für die Betriebe wie auch für die Behörden in die Wege geeitet. Ein Tei der Betriebe wurde bereits sicherheitstechnisch beurteit. «Schweizerhae» as Ausöser für die Störfaverordnung Der Brand in Schweizerhae vom 1. November 1986 in einem Lagerhaus mit Pfanzenschutzmitten der Firma Sandoz hat gezeigt, dass die Technik unser Leben nicht nur in vieen Bereichen ereichtert hat, sondern auch neue Risiken mit sich bringt. Die Veretzichkeit unserer Geseschaft wurde uns mit diesem Ereignis drastisch vor Augen geführt. Weiter hat dieses Ereignis gezeigt, dass auf dem Gebiet des Kastastrophenschutzes, trotz bestehender gesetzicher Vorschriften, noch Lücken bestanden. Eine konkrete Ausführungsvorschrift zum Artike 10 des Umwetschutzgesetzes (USG), wecher den Katastrophenschutz definiert, war zum Zeitpunkt von «Schweizerhae» nicht vorhanden. Um Schadenereignisse wie Schweizerhae nach Mögichkeit in Zukunft verhindern zu können, bzw. deren Auswirkungen auf ein akzeptabes Ausmass zu reduzieren, hat der Bundesrat beschossen, dass das Gewässerschutzgesetz und das Umwetschutzgesetz mit direkt anwendbaren Vorschriften, d. h. grundsätzichen Handungsanweisungen für Anageninhaber und Kantone, ergänzt werden soe. Diese Vorgaben sind in der Störfaverordnung (StFV), weche den Artike 10 des Umwetschutzgesetzes präzisiert, enthaten. Die Störfaverordnung ist am 1. Apri 1991 in Kraft getreten. Das Umwetschutzgesetz (USG) ist durch die Kantone zu voziehen, demzufoge auch die Störfaverordnung. Nur für ganz wenige Anagen beibt der Vozug der Störfaverordnung in der Kompetenz des Bundes. Diese Anagen sind z. B. das Schienennetz der SBB sowie miitärische Anagen. Für ae anderen Betriebe vozieht der Kanton die Störfaverordnung, insbesondere aso auch für Betriebe mit chemischen oder bioogischen Gefahrenpotentiaen. Nicht unter die Störfaverordnung faen Rohreitungsanagen zur Beförderung füssiger oder gasförmiger Brennoder Treibstoffe sowie Anagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahenschutzgesetzgebung unterstet sind. Sinn und Zweck der Störfaverordnung «Schutz vor schweren Schädigungen»: Die Störfaverordnung (StFV) wi Bevökerung und Umwet vor schweren Schädigungen zufoge von Störfäen schützen. Aufgrund von Störfaszenarien müssen die Betriebsinhaber abkären, weche vorsorgichen Massnahmen zu treffen sind. Das bedeutet z. B. auch, dass Gefahren beim Umgang und der Verarbeitung von chemischen Stoffen und Erzeugnissen in ihren Konsequenzen bis zum Ende durchdacht werden. As Voraussetzung für diese Verordnung musste aber auch diskutiert werden, weche Risiken unsere moderne Geseschaft einzugehen bereit ist. Die hauptsächichen Ziesetzungen der Störfaverordnung sind: Risiken erfassen Aufgrund der Störfaverordnung so ermittet werden, wo sich Anagen befinden, weche zu Störfäen mit schweren Schädigungen führen könnten. Nur eine ückenose Erfassung dieser Gefahrenpotentiae bzw. Risiken kann dazu führen, dass die vorsorgichen Massnahmen zur Verhinderung von Störfäen ziegerichtet und mit der richtigen STÖRFALLVORSORGE Redaktionee Verantwortung für diesen Beitrag: Koordinationsstee für Störfavorsorge Dr. Water Funk 8090 Zürich Teefon

2 UMWELTPRAXIS Nr. 10 / Oktober 1996 Seite 16 STÖRFALLVORSORGE Wahrscheinichkeit CHANCE (Frequenz) gross = «GUT» erstrebenswert kein «stört nicht» kein gross Gewinn Wahrscheinichkeit RISIKO (Frequenz) gross = «SCHLECHT» nicht akzeptabe kein «stört nicht» kein gross Schaden Unterschied zwischen der Chance und dem Risiko ist nur die persöniche positive oder negative Bewertung: Beide sind gekennzeichnet durch die Eintretenswahrscheinichkeit und das Ausmass des Gewinnes oder des Schadens. Störfaes stark reduzieren. Personee Massnahmen, wie beispiesweise ein hoher Ausbidungsstand und ein vertieftes Sicherheitsbewusstsein der Angesteten, die Überwachung des Betriebsareas zur Verhinderung des Zutrittes Unberechtigter usw. können die Eingriffe Unbefugter reduzieren und die Fogen afäiger Fehhandungen und Fehmanipuationen in Grenzen haten. Auch organisatorische Massnahmen, wie die Benennung eines Sicherheitsverantwortichen oder kare Verantwortungs- und Kompetenzzuweisungen können dazu führen, dass die Eintrittswahrscheinichkeit von Störfäen reduziert wird. Schwerpunktsbidung angegangen werden können. Risiken verständich machen Es so aufgrund der Störfaverordnung versucht werden, der interessierten Bevökerung das tiefere Wesen des Begriffes «Risiko» nahezubringen. So so bewusst gemacht werden, dass das Risiko durch die beiden Hauptkomponenten «Ausmass eines Schadenereignisses» und «Wahrscheinichkeit des Eintrittes eines Schadenereignisses» geprägt wird. Es so auch dargestet werden, dass es ein Risiko «Nu» nicht gibt und dass beinahe jeder Mensch auch freiwiig gewisse Risiken eingeht (rauchen, zuwenig körperiche Bewegung, ungesunde Ernährung, sexuee Risiken, autofahren usw.). Aufgrund eines verbesserten Informationsstandes der Bevö- kerung über Risiken wird erwartet, dass sie bewusster mit Risiken umgehen kann. Über Risiken informieren Der Bevökerung so nicht nur das Wesen eines Risikos verständich dargestet werden. Sie so auch konkrete Informationen erhaten, wo sich im Kanton Gefahrenpotentiae und Risiken befinden, soweit die Datenschutzgesetzgebung die Herausgabe der Information eraubt. Risiken mindern durch Reduktion der Gefahrenpotentiae In vieen Fäen git die Aussage, dass, je grösser die Menge der vorhandenen Chemikaien ist, desto grösser auch das mögiche Ausmass eines Schadenereignisses sein kann. Demzufoge ist eine Reduktion des Gefahrenpotentias immer mögich, wenn die geagerten Gefahrgutmengen reduziert werden, oder wenn gefähriche Stoffe durch weniger gefähriche Stoffe ersetzt werden. Eine Herabsetzung des Gefahrenpotentias ist aber z. B. auch mögich, wenn eine vorhandene Gefahrgutmenge in verschiedene Untermengen aufgeteit wird, z. B. durch die Bidung von Brandabschnitten. Risiken mindern durch die Verhinderung von Störfäen Störfäe können durch viee Massnahmen in ihrer Eintretenswahrscheinichkeit reduziert werden. So können beispiesweise technische Instaationen wie Brandmede- und andere Aarmierungsanagen, Gassonden zum frühzeitigen Nachweis der Freisetzung gesundheitsschädicher Stoffe wie beispiesweise Chor, Kohenmonoxyd oder Ammoniak, die Wahrscheinichkeit des Entstehens eines Risiken mindern durch die Begrenzung mögicher Einwirkungen Fas sich ein Störfa ereignen sote, können dessen Auswirkungen begrenzt werden durch technische, personee und organisatorische Massnahmen. Dazu gehören beispiesweise die Ersteung von Einsatzpänen zugunsten der Feuerwehr - sei es die Betriebs- oder die Gemeindefeuerwehr bzw. der Chemiewehrstützpunkt oder z. B. die Erarbeitung von Evakuationspänen, die Instaation von Absperrorganen zur Zurückhatung von kontaminiertem Löschwasser, die Auswertung afäiger früherer Schadenereignisse oder eine vorbereitete und wirkungsvoe Information der betroffenen Betriebsangehörigen und der durch das Ereignis mögicherweise gefährdeten Bevökerung. Förderung und Kontroe der Eigenverantwortung der Betriebsinhaber Die wirtschaftiche Tragfähigkeit eines Betriebes kann durch einen Störfa ernsthaft gefährdet werden kann. Soche Störfäe haben jedoch oft nicht nur für den direkt betroffenen Betrieb Auswirkungen, sondern können gesetziche Regeungen nach sich ziehen, deren Vozug wiederum aufwendig sein kann. So iegt es in der Verantwortung eines jeden einzenen Betriebsinhabers dafür zu sorgen, dass Störfäe verhindert werden. Den Behörden obiegt es, die Eigenverantwortung der Betriebsinhaber zu kontroieren und so zu einem rechtsgeichen Vozug der Störfaverordnung bei aen Betrieben beizutragen. Störfäe bewätigen Bei der Bewätigung von Störfäen hat nicht nur der Betriebsinhaber Pfichten, sondern

3 UMWELTPRAXIS Nr. 10 / Oktober 1996 Seite 17 STÖRFALLVORSORGE Sportanagen (Bäder/Kunsteisbahnen) Diverse Metaindustrie Nahrungsmitteindustrie Brennstoffe Chemische Produkte Ver-/Entsorgung Recycing Forschung/Diensteistung/ Verwatung Branchenmässige Aufteiung der Betriebe,weche unter die Störfaverordnung faen, im Kanton Zürich Im Kanton Zürich faen rund 380 Betriebe unter die Störfaverordnung. So zum Beispie rund fünfzig Frei- und Haenbäder (Chor), zehn Kunsteisbahnen (zusammen aso fünfzig Sportanagen), vierzig Betriebe der Metaveredeung und -härtung oder 24 Tankager und Grosstankager. Schutzziee im Kanton Zürich Was ist ein schwerer Schaden? Nachdem die Störfaverordnung den Kantonen zum Vozug zugewiesen ist, haben auch die Kantone auch zu definieren, was sie unter einer «schweren Schädigung» verstehen. Der Kanton Zürich hat mit Regierungsratsbeschuss Nr vom 4.Oktober 1995 die fo- auch die Vozugsorgane werden in die Pficht genommen. So haben sie z. B. die Ereignisdienste, weche bei einem afäigen Störfa eingesetzt werden können, mit der Einsatzpanung des Betriebsinhabers zu koordinieren. Vozug der StFV im Kanton Zürich Direktion des Innern des Kantons Zürich Bundessteen: BUWAL, BAG, usw. Die «kontroierte Eigenverantwortung»: Wenn ein Betrieb aufgrund der untersuchten Schadenszenarien im Fae eines Störfaes eine schwere Schädigung von Bevökerung oder Umwet verursachen kann, ist eine Risikoermittung vorgeschrieben. Aber auch Betriebe, die keinen schweren Schaden an Bevökerung oder Umwet erzeugen können und trotzdem unter die Störfaverordnung faen, haben Pfichten. Insbesondere müssen sie den Stand der Sicherheitstechnik einhaten; d. h., sie müssen im Rahmen des wirtschaftich Tragbaren dafür sorgen, dass die Sicherheitseinrichtungen des Betriebes dem aktueen Stand der Technik entsprechen. Diese Aufgabe ist nicht einfach, deshab obiegt es den Vozugsbehörden der Störfaverordnung, die Betriebe in bezug auf die Sicherheitstechnik zu beraten sowie auch den Stand der Sicherheitstechnik bei den Betrieben zu kontroieren. Dies erfogt in Zusammenarbeit mit Fachspeziaisten anderer Ämter, weche die technische Situation beispiesweise auf dem gewässerschutztechnischen oder auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit kompetent beurteien können. Für die Beurteiung des Standes der Technik im brandschutztechnischen Gebiet arbeiten die Vozugsbehörden oft mit der Gebäudeversicherung, Feuerwehrkommandanten usw. zusammen. Kommission für Störfavorsorge Vozug Einsatzpanung Koordinationsstee für Störfavorsorge Kantonae Dokumentationsstee für Biosicherheit Schutzziee Transpot gefähricher Güter Kantonaer Risikokataster Stadt Winterthur Koordinationsstee für Umwetschutz Stadt Zürich Direkt in den Vozug der Störfaverordnung (StFV) einbezogene Steen und n im Kanton Zürich. Die n sind direktions- und amtsübergreifend.

4 UMWELTPRAXIS Nr. 10 / Oktober 1996 Seite 18 STÖRFALLVORSORGE genden Güter, weche im Sinne der Störfaverordnung zu schützen sind, definiert: Vozug der StFV bei den Betrieben im Kanton Zürich Leib und Leben von Menschen die Gewässer das Wasser in seiner Funktion as Trinkwasser die Bodenfruchtbarkeit Infrastruktureinrichtungen und Sachwerte Im seben Regierungsratsbeschuss sind auch die «schweren Schädigungen» für diese Schutzgüter festgeegt. Über die «schweren Schädigungen» im Sinne der StFV findet sich ein ausführicher Bericht in ZUP (Zürcher UmwetPraxis) Nr. 8 / März Weitere kant. Amtssteen, z. B. ATAL Eidg. Arbeitsinspektorat, SUVA Kant. Arbeitsinspektorat Amt für Gewässerschutz und Wasserbau Eidg. Arbeitsinspektorat, SUVA Kant. Feuerpoizei Bei Bedarf: Gemeindevertreter, Baupoizei, Feuerwehr, Wasserwerk usw. Eidg. Arbeitsinspektorat, SUVA Koordinationsstee für Störfavorsorge Störfavorsorge im Kanton Zürich Da die Störfavorsorge den Kantonen zum Vozug zugewiesen ist, müssen auch Lösungen gefunden werden, weche den Bedürfnissen der entsprechenden Kantone gerecht werden. So mussten denn auch die zürcherischen Gegebenheiten beim Aufbau einer Vozugsorganisation für die Störfavorsorge berücksichtigt werden: Der Kanton Zürich ist ein sehr bedeutender Wirtschaftsstandort und beherbergt über einen Sechste der gesamtschweizerischen Bevökerung. Zürich ist kein typischer Chemiestandort; das chemische Fachwissen ist z. B. nicht im seben extremen Umfang wie in den Kantonen Base-Landschaft oder Base-Stadt vorhanden. Trotzdem hat der Kanton Zürich viee Betriebe, die mit Chemikaien in beträchtichen Mengen umgehen: Bäder, Kunsteisbahnen, metabe- und -verarbeitende Betriebe, Grosstankager für Brenn- und Treibstoffe, Propangastanks für die Energieproduktion in Heizungsanagen und Ziegeeien usw. Die Ziesetzung, die Störfavorsorge as amts- und direktionsübergreifende Tätigkeit zu voziehen und andernteis die Forderung, den unter die Störfaverordnung faenden Betrieben gegenüber ein gemeinsames Auftreten verschiedener Amtssteen zu gewähreisten, führte zur Schaffung der «Vozug» im Rahmen der Kommission für Störfavorsorge. In dieser sind, unter Leitung der Koordinationsstee für Störfavorsorge, die im wesentichen mit der Störfavorsorge direkt betroffenen Amtssteen wie das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau, das Kantonae Arbeitsinspektorat oder die Kantonae Feuerpoizei integriert. Weitere Amtssteen, wie z. B. das Amt für Vozug der kant. Kommission für Störfavorsorge Sorgt für koordiniertes Vorgehen der Ämter im Bereich Störfavorsorge Koordiniert Aufagen der Ämter Koordinierte Besprechungen, Begehungen, Kontroen technische Anagen und Lufthyghiene, Gemeindebehörden wie Baupoizei, Feuerwehr oder Wasserwerke und ähniche Steen, werden bei Bedarf ebenfas zugezogen. In dieser werden die Tätigkeiten verschiedener Amtssteen im Bereich der Störfavorsorge sowie Augenscheine, Kontroen und Besprechungen bei den Betrieben soweit sie die Störfaverordnung betreffen koordiniert. Die Vorbereitung socher koordinierter Begehungen erfogt durch die Koordinationsstee für Störfavorsorge, die vorgängig die Risikosituation der Betriebe beurteit und das koordinierte Vorgehen organsiert. Eine stichwortartige Bewertung des Standes der Störfavorsorge im Kanton Zürich zum heutigen Zeitpunkt ässt sich wie fogt formuieren: Betrieb Beurteiung Risikonsituation Vorbereitung des koordinierten Vorgehens Leitet Vozug Beurteit Risiko Verfügt Risikoermittungen Die Betriebe sehen beim Vozug der Störfaverordnung (StFV) seitens der Behörden praktisch nur die Koordinationsstee für Störfavorsorge sowie bei koordinierten Betriebsbegehungen usw. die «Vozugsabauf», die den «Kanton» darstet. Katastrophenvorsorge wurde im Kanton Zürich schon vor «Schweizerhae» betrieben. So hat z. B. der Regierungsrat im Jahr 1985 ein «Konzept des Kantons Zürich für den Schutz vor chemischen Ereignisse in Friedenszeiten» zur Kenntnis genommen. Aufgrund dieses C-Schutz-Konzeptes war die Schaffung einer «Koordinationsstee für Störfavorsorge» gepant. Es besteht heute eine umfassende Übersicht über die Standorte von chemischen und bioogischen Gefahrenpotentiaen im Kanton Zürich. Das Sicherheitsbewusstsein, das Denken in Schadenszenarien sowie das Vorausdenken von Störfäen hat in den etzten zehn Jahren deutich zugenommen. Die meisten Inhaber von Betrieben im

5 UMWELTPRAXIS Nr. 10 / Oktober 1996 Seite 19 STÖRFALLVORSORGE Kanton Zürich, die unter die Störfaverordnung faen, sind sich ihrer Eigenverantwortung bewusst. Die beratende Tätigkeit der Koordinationsstee für Störfavorsorge wird sehr begrüsst, doch ist ihre Kontrotätigkeit auch zum heutigen Zeitpunkt noch zwingend notwendig. Der Kanton Zürich kann auf ein sehr gut ausgebautes Netz von Gemeindefeuerwehren und Feuerwehrstützpunkten absteen. Dies ist hauptsächich ein Verdienst der gewähten Organisationsform der Kantonaen Gebäudeversicherung sowie deren kantonaen Feuerwehrabteiung. Im Rahmen der Störfavorsorge müssen die Betriebe, die unter die Störfaverordnung faen, zuhanden von Gemeindefeuerwehren und Feuerwehrstützpunkten Einsatzpäne ersteen, die im Schadensfa die Auswirkungen eines Störfaes mögichst begrenzen soen. In vieen Betrieben sind Massnahmen zur Hebung der Sicherheit veranasst und reaisiert worden. Die Forderung nach Einhatung des Standes der Sicherheitstechnik ist den Betrieben, die unter die Störfaverordnung faen, bewusst. Die Hebung des Standes der Sicherheitstechnik wird auch in den kommenden Jahren weitergehen; es handet sich hier um eine Daueraufgabe, die im Rahmen der wirtschaftichen Tragbarkeit durch sämtiche Betriebe aufend wahrzunehmen ist. Bei den ca. 370 Betrieben, die im Kanton unter die Störfaverordnung faen, ist der Bearbeitungsstand seitens der Vozugsbehörden wie fogt: 150 Betriebe sind in Bearbeitung (darunter auch die grösseren und kritischen Betriebe im Kanton). 100 Betriebe sind sicherheitstechnisch as «gut» befunden und abgeschossen worden und können im Sinne der StFV bei einem Schadenereignis keinen schweren Mit Genehmigung des Verages K.O. Storck, Hamburg. Aus «Gefähriche Ladung» Schaden an Bevökerung oder Umwet ausösen. 120 Betriebe harren noch der Bearbeitung (seitens KSF noch nicht besucht, Kurzbericht noch nicht gründich bearbeitet.) Von den rund km Durchgangsstrassen, auf denen Gefahrgüter transportiert werden, iegt der Kurzbericht für die Autobahnen (ca. 150 km) vor. Diese Kurzberichte sind noch nicht beurteit. Für die übrigen Durchgangsstrassen iegen die Kurzberichte noch nicht vor. Für das Schienennetz der SBB (Netzänge im Kanton um 450 km) iegt der Kurzbericht beim Bundesamt für Verkehr (BAV) vor. Das BAV hat Nachbesserungen verangt, die kurz vor der Fertigsteung stehen. Für die Schienennetzte der Sihtabahn und der Südostbahn iegen die Kurzberichte vor. Sie sind noch nicht abschiessend beurteit (siehe dazu auch Karte auf der fogenden Seite). Mit Genehmigung des Verages K.O. Storck, Hamburg. Aus «Gefähriche Ladung» Die Bewätigung von Störfäen Den Betrieben, die unter die Störfaverordnung faen, sind gewisse Aufagen erteit. So müssen ae Betriebe u. a. die zur Bewätigung von Störfäen erforderichen Einsatzmitte bereitsteen und sich mit den Ereignisdiensten absprechen. Fas ein Betrieb bei einem Störfa einen schweren Schaden an Bevökerung oder Umwet im Sinne der Störfaverordnung ver-

6 UMWELTPRAXIS Nr. 10 / Oktober 1996 Seite 20 STÖRFALLVORSORGE Chemierisikokataster des Kantons Zürich: Strassen- und Schienennetz Auch das Schienennetz (450 km) sowie die Durchgangsstrassen (150 km Autobahn und ca km Hauptstrassen) faen unter die Störfaverordnung Bahninien Nationastrassen Durchgangsstrassen

7 UMWELTPRAXIS Nr. 10 / Oktober 1996 Seite 21 STÖRFALLVORSORGE ursachen kann, muss der Betrieb konkret zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzpanung für Störfäe erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzpanung periodisch Übungen durchführen. In beiden Fäen muss sich der Betrieb Gedanken machen, weche Informationen für die Einsatzkräfte bei einem afäigen Störfa oder Brand notwendig sind und wie die Einsatzkräfte das Ereignis meistern soen. Der Kanton Zürich hat für sämtiche Betriebe, die unter die Störfaverordnung faen, gestützt auf die gesetziche Grundage verangt, dass sie eine Einsatzpanung ersteen und diese sowoh der Gemeindefeuerwehr wie auch dem zuständigen Feuerwehrstützpunkt zusteen. Die Medung, dass dieser Auftrag erfüt sei, hat an die Koordinationsstee für Störfavorsorge zu erfogen. Die Ortsfeuerwehr bzw. der Feuerwehrstützpunkt überprüft diese Einsatzpanungen und fordern wenn notwendig durch den Betrieb Nachbesserungen an. Aufgrund der ersteten Unteragen sind auch die entsprechenden Übungen auf den Betriebsareaen durchzuführen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurden von gut fünfzig Prozent der Betriebe der Koordinationsstee für Störfavorsorge gemedet, dass diese Einsatzpanung erfogt sei. Es wird erwartet, dass bis Ende des Jahres 1996 der weitaus grösste Tei dieser Einsatzpanungen erstet ist. «Über Risiken sprechen» Das Bedürfnis nach Sicherheit ist tief im Menschen verwurzet. Die meisten Menschen sind deshab nicht gewit, unnötige Risiken einzugehen, insbesondere keine sochen, die ihnen von aussen aufgezwungen werden. So stehen viee Menschen Kernkraftwerken skeptisch gegenüber. Auch verschmutzte Luft oder kontaminiertes Grund- und Trinkwasser werden as echte Bedrohung angesehen. Wahrscheinichkeits-/Ausmass-Diagramm (W/A-Diagramm) für Risiken Risiken im Sinne der Störfavorsorge sind durchaus vergeichbar mit den eingangs erwähnten Chancen und Risiken: Einzig die Einheiten auf den Achsen sind genauer definiert. Störfahäufigkeit (pro Jahr und Betrieb) Ausmass (Störfawert) Mit Genehmigung des Verages K.O. Storck, Hamburg. Aus «Gefähriche Ladung» nicht Akzeptabe Übergangsbereich Akteptabe Schutzkriterium schwere Schädigung (Kurzbericht) Schutzkriterium Risiko nicht tragbar (Risikoermittung) Dabei ist vieen Personen nicht oder nur unterschweig bewusst, dass sie oft grössere Risiken freiwiig eingehen, z. B. Rauchen, Autofahren, Bergsteigen usw. Damit man über Risiken aber sprechen kann, muss zuerst eine gemeinsame Sprache gefunden und es müssen die Begriffe definiert werden. Oft können Begriffe mittes Vergeichen nahegebracht werden: Die Gefahr, dass jemand bei der Besteigung des Matterhorns abstürzt, besteht für jeden Menschen. Das Risiko hingegen, tatsächich abzustürzen kann durch geeignete Massnahmen reduziert werden, z. B. durch die Begeitung eines Bergführers, geeignete Ausrüstung, einen durchtrainierten Körper usw. Somit ist eine Gefahr ein Zustand, aus dem ein Schaden entstehen kann. Demgegenüber ist das Risiko (gemäss Störfaverordnung) durch die Tragweite, aso das Ausmass einer mögichen Schädigung, sowie die Wahrscheinichkeit, mit der dieses Ereignis eintritt, definiert. Nützicher Leitfaden für den Riskio-Diaog steht zur Verfügung Die Koordinationsstee für Störfavorsorge des Kantons Zürich hat einen «Leitfaden zur Information und Kommunikation über Risiken des Kantons Zürich» herausgegeben. Dieser wendet sich an die Öffentichkeit, an die durch einen Störfa mögicherweise betroffenen Betriebe und Behörden sowie an die Medien. Mit diesem Werk wird versucht, kompexe Sachverhate aus den Bereichen

8 UMWELTPRAXIS Nr. 10 / Oktober 1996 Seite 22 STÖRFALLVORSORGE Risiko, Kommunikation/Information und Störfa verständich darzusteen. Es soen Brücken geschagen werden zwischen den Theoretikern (z. B. Ingenieuren), die sich mit der theoretischen und rechnerischen Behandung von Risikoprobemen befassen, und den Praktikern von Medien, Poizei und Feuerwehr, die in Stör- und Katastrophenfäen an der Front stehen. Bezugsquee für den Ordner und das «Risiko-Brevier» Der Leitfaden kann bei der Koordinationsstee für Störfavorsorge (KSF) zum Preise von 52 Franken bezogen werden. Ein Tei dieses Leitfadens ist in einem «Risiko-Brevier» zusammengefasst, das in handichem Format die wesentichen Informationen des ganzen Ordners zusammenfasst. Das «Risiko-Brevier» kann, ebenfas bei der KSF, kostenos bezogen werden. Die genaue Bezugsadresse: Koordinationsstee für Störfavorsorge, Direktion des Innern des Kantons Zürich Birmensdorferstrasse 55, 8090 Zürich Teefon , Fax Risko ist nicht geich Gefahr Im atägichen Sprachgebrauch werden die Begriffe «Gefahr» und «Gefährdung» häufig bedeutungsgeich für das Wort «Risiko» verwendet. Der naturwissenschaftich-technische Sprachgebrauch dagegen fasst die Bedeutung der Begriffe enger: Risiko, Gefahr und Gefährdung besitzen demnach jeweis eigene, kar gegeneinander abgegrenzte Definitionen. Gefahr Zustand, Umstand oder Vorgang, aus dem ein Schaden entstehen kann. Beispie: Die Fahrt eines mit Benzin beadenen Güterzugs vom Auhafen Birsfeden nach Zürich. Gefährdung Auf eine bestimmte Person, ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Situation bezogene Gefahr. Beispie: Mögichkeit, dass Peter H., dessen Wohnung unmittebar an der Bahnstrecke Base Zürich iegt, durch einen Unfa beim Transport von Benzin zwischen Birsfeden und Zürich zu Schaden kommt. Gefahrenpotentia Gesamtheit der Einwirkungen, die aus einem Zustand, Umstand oder Vorgang entstehen können. Beispie: Im Chemikaienager A werden giftige Stoffe geagert. As Gefahrenpotenteia des Lagers wird die Gesamtheit der Vergiftungsfäe bezeichnet, die bei einer Freisetzung der gesamten Chemikaienmenge in der Umgebung auftreten können. Dabei wird das Versagen aer Sicherheitseinrichtungen angenommen. Risko Das Risiko wird gemäss Störfaverordnung durch das Ausmass einer mögichen Schädigung der Bevökerung oder der Umwet infoge von Störfäen und der Wahrscheinichkeit, mit der diese eintreten, bestimmt. Sicherheit Schutz vor einer Gefährdung oder Verminderung der Gefährdung auf ein verhätnismässig keines und damit akzeptierbar geringes Mass.

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