Mieterhöhung mittels Vergleichsmieten
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- Dominik Baumhauer
- vor 6 Jahren
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1 I. Vergleichsmieten als Begründungsmittel II. Mietendatenbanken der Haus&Grund-Ortsvereine III. Konsequenzen für die Praxis IV. Datenschutz Anhang Sonnenstraße München Telefon 089 / Fax 089 / info@haus-und-grund-bayern.de
2 I Vergleichsmieten als Begründungsmittel Der Gesetzgeber räumt in 558 a Abs. 2 Ziff. 4 BGB dem Vermieter die Möglichkeit ein, die Wohnraummiete mittels Nennung dreier Vergleichsmieten zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnungen vergleichbar sind und dass die Mieten in den letzten vier Jahren vereinbart oder erhöht worden sind. Der Vermieter kann dazu sowohl auf Wohnungen im eigenen Bestand als auch auf Vergleichswohnungen aus einer Datenbank zurückgreifen. Auch dürfen mehr als drei Vergleichsmieten genannt werden. Die Liste muss allerdings übersichtlich bleiben, zudem sollte sie sich möglichst auf vergleichbare Wohnungen beschränken. Denn wenn zu viele nicht vergleichbare Wohnungen genannt werden, kann das dazu führen, dass die Liste nicht mehr als geeignetes Begründungsmittel angesehen wird. Da die Miete jedoch nur bis zur Höhe der niedrigsten dieser drei Vergleichsmieten erhöht werden darf, bietet eine größere Auswahl von Vergleichswohnungen allerdings die Möglichkeit, die Wohnungen mit dem höchsten Mietpreis zu wählen. Vergleichsmieten dürfen nur aus dem Bereich des preisfreien Wohnungsbaus gewonnen werden. Vergleichsmieten dürfen auch in Gemeinden mit qualifiziertem Mietspiegel als Begründungsmittel herangezogen werden, doch muss im Mieterhöhungsverlangen auf den dann meist niedrigeren Wert des Mietspiegels hingewiesen werden, so dass eine Erhöhung auf einen höheren Wert als den des Mietspiegels meist nicht möglich ist. II Mietdatenbanken der Haus&Grund-Ortsvereine Da in vielen Orten keine Mietspiegel existieren und viele unserer Mitglieder zu wenige Wohnungen im Bestand haben, um geeignete Vergleichsmieten gewinnen zu können, bieten verschiedene Vereine ihren Mitgliedern den zusätzlichen Service an, Vergleichsmieten aus eigenen Mietdatenbanken zu liefern. Das ist zulässig. Doch müssen die Vergleichsmieten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dazu gehören insbesondere: Anzahl der Vergleichswohnungen Mindestens drei Vergleichsmieten müssen im Mieterhöhungsverfahren genannt werden. Mehr Vergleichsmieten sind möglich, doch dürfen es nicht so viele sein, dass die Darstellung verwirrt. Die Liste darf auch nicht durch ungeeignete Vergleichswohnungen aufgepeppt werden. Da dem Mieter nicht zugemutet werden kann, dass er sich aus der Liste die geeigneten Wohnungen heraussucht, kann diese Methode dazu führen, dass die Liste als ungeeignet als Begründungsmittel verworfen wird. Ortslage Vergleichswohnungen müssen grundsätzlich aus dem örtlichen Wohnungsmarkt gewonnen werden, der i.d.r. dem politischen Gemeindegebiet entspricht. Ausnahmsweise darf dann auf Vergleichswohnungen aus anderen Gemeinden zurückgegriffen werden, wenn es im Gemeindegebiet keine Vergleichswohnungen gibt. Dies muss allerdings vom Vermieter begründet werden. Vergleichbarkeit der Wohnungen Vergleichbarkeit bedeutet nicht Identität. Damit dürfen sich die Wohnungen voneinander unterscheiden. Die Vergleichbarkeit beurteilt sich grundsätzlich nach den sogenannten Wohnwertmerkmalen, die in 558 Abs. 2 BGB genannt sind. Allerdings müssen sie nur in einer sog. Gesamtschau als vergleichbar eingestuft werden, Abweichungen innerhalb der Vergleichsmerkmale sind durchaus möglich. Voraussetzung ist stets, dass die Wohnungen vermietet sind also nicht leer stehen und nicht vom Vermieter selbst genutzt werden. Die Vergleichsmieten müssen auf einer wirksamen Mietpreisvereinbarung beruhen. 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 2 von 14
3 Art der Wohnung Unter den Begriff Art der Wohnung wird im Wesentlichen die Bauart verstanden. Unterschieden wird i.d.r. wie folgt: abgeschlossene oder nicht abgeschlossene Wohnung Ein- oder Mehrfamilienhaus Alt- oder Neubau freistehendes Haus oder Reihenhaus Einliegerwohnung Einzelzimmer Appartements Trotz dieser Einteilung muss stets auf den Einzelfall geachtet werden. So werden etwa Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften i.d.r. gleichgesetzt, Wohnungen im Zweifamilienhaus mit Gartennutzung gelten als nicht vergleichbar mit Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Ob Dachgeschosswohnungen mit Etagenwohnungen vergleichbar sind, ist umstritten. Größe der Wohnung Die Größe der Wohnung ergibt sich aus der Quadratmeterzahl, der Anzahl der Zimmer sowie den weiteren zur Wohnung gehörenden Räumen, wie bspw. Speicher oder Keller. Zwar konzentriert sich das Mieterhöhungsverfahren auf die Quadratmetermiete. Dennoch spielt die Größe der Wohnung eine besondere Rolle, da Mieten für kleinere Wohnungen im Verhältnis höher sind als die größerer normaler Wohnungen. Ausstattung Von der Ausstattung der Wohnung hängt ganz wesentlich die Miethöhe ab. Unterschiede in der Ausstattung ergeben sich insbesondere in Bezug auf Küche, Bad, Sanitärausstattung, Heizung. Aber auch Gemeinschaftseinrichtungen Waschräume, Aufzüge, Fahrradkeller und ähnliches sind von Bedeutung. Beschaffenheit Die Beschaffenheit einer Wohnung ergibt sich aus ihrem Zuschnitt sowie aus der Bauweise und dem Instandhaltungsgrad. Aber auch Art und Gestaltung der Umgebung spielen eine Rolle. Die Beschaffenheit der Wohnung wird i.d.r. über die Baualtersklassen erfasst. Dabei sind zwar Neubauten nicht mit Altbauten vergleichbar, aber ein Unterschied von einigen Jahren im Baualter hindert grundsätzlich nicht die Vergleichbarkeit (LG Düsseldorf, DWW 1992, 284), dazu bedarf es schon krasser Unterschiede. Besondere Ausstattungsmerkmale können sich bspw. im Hinblick auf Türen, Fußböden, Decken, Wände, Einbauschränke, besondere Einrichtungen wie Schwimmbäder ergeben. Energetische Beschaffenheit und Ausstattung Seit der Mietrechtsänderung 2013 sieht 558 BGB explizit die energetische Beschaffenheit und Ausstattung als Merkmal der ortsüblichen Vergleichsmieten vor. Wie dies zu messen ist, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Zwar liegen derzeit noch keine Erfahrungen mit den neuen Merkmalen vor, doch sollten sie zukünftig zumindest ansatzweise erfasst werden, um bei Bedarf darauf zurückgreifen zu können. Eine mögliche Form ist in den Mustererhebungsbogen integriert. III Konsequenzen für die Praxis Liste der Vergleichswohnungen Werden Vergleichsmieten angefordert, benötigt das Mitglied mindestens 3 Vergleichswohnungen, um darauf ein Mieterhöhungsverlangen aufzubauen. Exakt drei Mieten anzugeben, kann kritisch werden, wenn aus irgendeinem Grund diese Wohnung doch nicht (mehr) vergleichbar ist. Daher kann die 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 3 von 14
4 Angabe von mehr Vergleichswohnungen durchaus sinnvoll sein. Doch zu viele Wohnungen sollten es nicht sein, um zu vermeiden, dass die Liste scheinbar unübersichtlich wird. Die angegebenen Vergleichsmieten sollten auf jeden Fall dem Kriterium der Vergleichbarkeit entsprechen. Die Mieten müssen aktuell sein, dass heißt, innerhalb der letzten 4 Jahre neu vereinbart oder erhöht worden sein (abgesehen von einer Erhöhung nach 560 BGB). Diese Vergleichsmieten müssen überprüfbar sein, d.h. die Wohnungen müssen konkret benannt werden. Dies geschieht mittels exakter postalischer Anschrift, in einem Mehrfamilienhaus müssen u.u. Angaben hinzukommen, damit die Wohnung identifiziert werden kann. Die Wohnungen dürfen nicht preisgebunden und müssen vermietet sein. Konsequenz: Es spielt zwar keine Rolle, wie viele Objekte in der Datenbank vorgehalten werden. Die Datenbank macht aber nur dann Sinn, wenn für ein breites Spektrum Alter, Ausstattung, Lage - an Wohnungen ausreichende Vergleichswohnungen angegeben werden können. Durch eine regelmäßige Pflege muss zudem sichergestellt werden, dass die Vierjahresfrist eingehalten wird. Sichergestellt werden muss bei der Erfassung, dass es sich um preisfreie Wohnungen handelt und dass die Wohnungen vermietet sind. Vergleichbarkeit der Wohnungen Die Wohnungen müssen vergleichbar sein. Dies orientiert sich grundsätzlich an den Wohnwertmerkmalen. Konsequenz: Die Datenbank muss so aufgebaut sein, dass für die verschiedenen Objekte auch ausreichende Kriterien erfasst werden können und dass nach diesen Kriterien gesucht werden kann. Beschränkung der Auskünfte auf die Mitglieder Das Vereinsrecht beschränkt die Beratungstätigkeit der Vereine auf die eigenen Mitglieder. Folgerichtig dürfen auch Vergleichsmieten grundsätzlich nur an Vereinsmitglieder weitergegeben werden. Tipps Bewährt hat sich bei vielen Vereinen, die Mietdatenbanken aufgebaut haben, dass neuen Mietverträgen Erfassungsbögen beigelegt werden. Auch regelmäßige Veröffentlichungen in der Vereinszeitung oder in Rundschreiben, Beileger in Einladungsschreiben zu Mitgliederversammlungen, Auslegen von Erfassungsbögen in der Geschäftsstelle oder bei Mitgliederversammlungen und Infoveranstaltungen können dazu beitragen, die Vergleichsmietensammlung zu vergrößern und aktuell zu halten. Gute Erfahrungen wurden mit einer Pfanderhebung gemacht: Benötigt ein Mitglied Vergleichsmieten, erhält es sie gegen Hinterlegung eines bestimmten Betrages. Dieses Geld fließt zurück, sobald das Mitglied seinerseits die neue Miete zur Aufnahme in die Datenbank meldet. IV Datenschutz Die Mietdatenbank enthält sensible Daten. Dennoch dürfen die Daten vom Vermieter an den Verein zur Pflege der Datenbank weitergegeben werden, ohne dass der Mieter einwilligen muss. Das Einverständnis ist ausnahmsweise nicht notwendig, da der Vermieter die Möglichkeit haben muss, von dem rechtlichen Instrument der Mieterhöhung mittels Vergleichsmieten als Begründungsmittel Gebrauch zu machen, ohne auf die Einwilligung eines Dritten des Mieters angewiesen zu sein. Daher überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen der Mieter in diesem Falle grundsätzlich nicht. Auf jeden Fall müssen die Vorgaben des Datenschutzes mit sensiblen Daten eingehalten werden. Haben daher 10 Personen und mehr Zugriff auf die Datenbank und gehen mit diesen Daten um, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Daher sollte bei der internen Organisation darauf geachtet werden, dass diese Personengrenze nicht überschritten wird. Alle Personen, die mit diesen Daten umgehen, sollten auf jeden Fall eine datenschutzrechtliche Verpflichtung unterschreiben (Anhang). 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 4 von 14
5 Anhang: Anlage 1: Mustererfassungsbögen aktuelle Beispiele Anlage 2: Muster Datenschutz 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 5 von 14
6 Muster: Vergleichsmieten-Erfassungsbogen Bitte für jede Wohnung ein gesondertes Blatt ausfüllen! PLZ/Gemeinde/Stadt Straße, Hausnummer Name des Eigentümers Mitgliedsnummer Telefon Bitte zutreffendes Kästchen ankreuzen: Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Mehrfamilienhaus Wohnungsgröße m² Anzahl der Räume: Zimmer: Küche: Bad/Dusche: separates WC Nebenräume: Keller Speicher Wasch-/Trockenkeller Fahrradkeller Stockwerk Links Mitte Rechts Aufzug (z.b. KG, EG, 1. OG, DG) Duschbad Wannenbad Bad Dusche+Wanne getrenntes WC Balkon Terrasse Gartennutzung Garage ja nein in Miete enthalten zzgl. Euro/Monat. Stellplatz ja nein in Miete enthalten zzgl. Euro/Monat. Baujahr der Immobilie Modernisierung ja nein Jahr der Modernisierung Art der Modernisierung bzw. Kosten: Heizung: Baujahr der Heizung: Zentralheizung Einzelöfen Etagenheizung Nah-/Fernwärme Wärmepumpe andere: Unbekannt Solaranlage ja nein Energieträger: Öl Gas Strom Holz/Pellets Energieausweis: Bedarfsausweis Verbrauchsausweis Ausstellungsdatum Endenergiebedarf: kwh(m²a) Energie für Warmwasser enthalten nicht enthalten Monatliche Miete netto (ohne Garage und Vorauszahlungen für Nebenkosten) entspricht Wohnungsmiete netto pro m²: Nebenkosten (Vorauszahlungen) Heizkosten (Vorauszahlungen) EUR EUR EUR EUR Diese Miete wird verlangt seit: Tag Monat Jahr Bitte stellen Sie mir Vergleichsmieten zur Verfügung Ich bin damit einverstanden, dass diese Vergleichsmieten - ohne persönliche Daten - in der Vergleichsmietensammlung gespeichert und zur Begründung von Mieterhöhungen an andere Mitglieder von Haus & Grund Musterstadt weitergegeben werden. den, Unterschrift:
7 Vergleichsmietenbogen Haus + Grund München 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 7 von 14
8 Mietkatasterblatt Haus & Grund Würzburg 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 8 von 14
9 Vergleichsmietenbogen Haus & Grund Augsburg 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 9 von 14
10 Vergleichsmietenbogen Haus & Grund Kempten 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 10 von 14
11 Anhang 2: Mustervereinbarung zum Datenschutz Verpflichtung gemäß 5 BDSG (Datengeheimnis) Frau/Herr wurde heute darüber belehrt, dass es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Sie/Er wurde auf die Wahrung dieses Datengeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach 43 BDSG mit Bußgeld und nach 44 BDSG mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Eine Verletzung des Datengeheimnisses kann zugleich eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten oder von speziellen Geheimhaltungspflichten darstellen. Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Stelle Ich bestätige diese Verpflichtung. Ein Exemplar der Verpflichtung sowie ein Merkblatt mit Erläuterungen (Anlage 1) und dem Text der 5, 43 und 44 BDSG (Anlage 2) habe ich erhalten. Ort, Datum Unterschrift des Verpflichteten 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 11 von 14
12 Anlage 1 zur Verpflichtungserklärung Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis mit Erläuterungen Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei Vereinen (nicht öffentlichen Stellen) in den Fällen, in denen die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder nicht automatisierten Dateien (z. B. Karteien, Sammlungen) verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. Es gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Im Anwendungsbereich des BDSG richtet sich die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nach der Vorschrift in 4 Abs. 1 BDSG, die wie folgt lautet: "Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat." Die im BDSG verwendeten wichtigen Begriffe sind in 3 BDSG wie folgt definiert: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen bedeutet, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren, 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a. die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b. der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, vom bloßen Einsichtnehmen durch Bedienstete der verantwortlichen Stelle bis zum Gebrauch der Daten. 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 12 von 14
13 Anlage 2 zur Verpflichtungserklärung Text des BDSG 5 Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, 2a. entgegen 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, 2b. entgegen 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, 3. entgegen 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, 3a. entgegen 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt, 4. entgegen 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, 5. entgegen 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 7. entgegen 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 8. entgegen 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 9. entgegen 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 10. entgegen 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 13 von 14
14 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1 unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen 16 Abs. 4 Satz 1, 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit 29 Abs. 4, 39 Abs. 1 Satz 1 oder 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, 5a. entgegen 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, 5b. entgegen 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, 6. entgegen 30 Absatz 1 Satz 2, 30a Absatz 3 Satz 3 oder 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder 7. entgegen 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. 44 Strafvorschriften (1) Wer eine in 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde. 1402Ki Haus&Grund Bayern Seite 14 von 14
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