Telekommunikationsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Telekommunikationsrecht"

Transkript

1 290 CR 5/2013 CR Telekommunikationsrecht Thorsten Culmsee/Joachim Dorschel s als Nebenpflicht - Treuepflichten bei der Bereitstellung von -Accounts Folgeüberlegungen zu OLG Dresden, Beschl. v W 961/12, CR 2013,195 Ein Unternehmen, das einem Vertragspartner einen E- Mail-Account zur Verfügung stellt, ist rechtlich wie ein -Provider zu behandeln. Diese weit verbreitete Literaturmeinung hat mit einem viel beachteten Beschluss des OLG Dresden obergerichtlichen Rückenwind bekommen. Das Gericht hält in einem solchen Fall das Unternehmen für verpflichtet, die während der Vertragslaufzeit aufgelaufenen Fl-Mails so lange zur Verfügung zu halten, wie der Vertragspartner hieran potentielles Interesse hat. Unterlässt es dies, kann es sich schadensersatzpflichtig machen (I.). Nach Ansicht der Verfasser geht diese nachvertragliche Treuepflicht zu weit, wenn -Accounts nur als Mittel zu Erfüllung der eigentlichen vertraglichen Hauptleistungspflicht dienen (IL). Für die Praxis zeigt die Entscheidung gleichwohl, wie wichtig eine konsequente Regelung des Umgangs mit privaten s im Unternehmen ist (HL). I. Die untypische Konstellation vor dem OLG Dresden 1. Sachverhalt Ein Fahrradkurierdienst schloss mit einem selbständigen Fahrradkurier einen Rahmenvertrag. Der Fahrradkurier sollte nach eigenem Ermessen Kurieraufträge annehmen können, welche der Fahrradkurierdienst gegenüber den Kunden abrechnete. Für jede Kurierfahrt erhielt der Kurierdienst eine Provision, die sich anhand des dem Kunden in Rechnung gestellten Betrages errechnete. Für die Annahme und Verwaltung der Aufträge stellte das Kurierunternehmen dem Fahrradkurier ein Smartphone nebst -Account zur Verfügung. Nach Beendigung des Transportvertrages löschte das Kurierunternehmen den -Account und die dort abgelegten Daten, nachdem es - wie das Unternehmen behauptete - mehrfach den Fahrradkurier aufgefordert hatte, sich wegen des -Accounts mit ihm in Verbindung zu setzen. 2. Ansatz des OLG Dresden Das OLG Dresden, welches den Fall in einem PKH-Verfahren nur summarisch zu prüfen hatte, hielt einen Schadensersatzanspruch des Fahrradkuriers für möglich. Werde im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein -Account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichere, bestehe eine vertragliche Nebenpflicht, von einer Löschung des Accounts nach Beendigung des Vertragsjoachim Dorschel ist Partner, Thorsten Culmsee ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Bartsch Rechtsanwälte. Verhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an den auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Verletze der Vertragspartner diese Pflicht, mache er sich nach 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Die Entscheidung hat, obgleich es sich nur um einen Beschluss in einem PKH-Verfahren handelt, in der Öffentlichkeit einige Beachtung gefunden. 1 II. Vertragliche Nebenpflichten in Bezug auf s Nach wohl herrschender Ansicht treffen Anbieter von internetgestützten Diensten Obhutspflichten in Bezug auf die Anwendungsdaten ihrer Nutzer. 2 Dies gilt insbesondere auch für die nach Vertragsende auf den Systemen des Anbieters noch vorhandenen Daten, 3 und zwar für Outsourcing- und SaaS-Anbieter, wie auch für einfache -Provider. 4 Der herrschenden Meinung ist beizupflichten, wenn die Bereitstellung von Anwendungen und Ressourcen im Internet im Vertragsverhältnis zum Nutzer Hauptleistungspflicht sind: Die Bereitstellung eines - Accounts folgt bei Entgeltlichkeit der Leistung mietvertraglichen Regeln, 5 bei Unentgeltlichkeit handelt es sich um Leihe. 6 Dem Mietvertrag sind nachvertragliche Obhutspflichten in Bezug auf das Eigentum des Mieters immanent. 7 Lässt der Mieter einer Wohnung nach Ende der Mietzeit Gegenstände in der Wohnung zurück, darf der Vermieter diese zunächst nicht vernichten, sondern muss sie aufbewahren und den Mieter zur Abholung auffordern. 8 Es handelt sich hier um eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, deren Verletzung zum Schadensersatz verpflichtet. 9 Eine Pflicht, gespeicherte s herauszugeben, ergibt sich aus 539 Abs. 2 BGB analog. 10 Die mietvertragsrechtliche Einordnung von Provider- Verträgen setzt jedoch voraus, dass das Leistungsverhältnis dem Leitbild des Mietvertrages entspricht, die Hauptleistungspflicht des Anbieters also in der Bereit- Vgl. etwa n-darf-mails-von-ex-mitarbeiter-nicbt-ungefragt-laeschen html. Gennen/Laue in Redcker, I landbuch IT-Verträge, 1.17, Rz Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl. 2009, Teil M Rz. 80; Grützmacher, ITRB 2004,260. Spindler, CR 2004,203 (210). Aiier-Reinsdorff in Aucr-Reinsdorff/Conrad, Bcck'sches Mandats Handbuch IT-Recht, 2011, 20 Rz. 62. PahnddWeidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013, Einf. v. 535 Rz. 17. Ernst in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012, 280 Rz BGH, VersR 1971, 765; Streyl in Sehmidt-Futterer, MictR, 10. Aufl. 2011, 546 Rz. 59. Streyl in Schmidt-Futterer, MictR, 10. Aufl. 2011, 546 Rz. 59. Gennen/Laue in Redeker, Handbuch IT-Verträge, 1.17, Rz. 116, Rz. 301; Grützmacher, ITRB 2004, 260.

2 CR 5/2013 Culmsee/Dorscbel 291 Stellung der Anwendung und der Speicherressourcen besteht. Der BGH stellte in seiner ASP-Entscheidung darauf ab, dass Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt" der vertraglichen Pflichten steht. 11 1, s in Werkvertragsverhältnissen Erfolgt die Bereitstellung eines -Accounts nur zu dem Zweck, die Leistungserbringung in einem anderen Vertragsverhältnis zu erleichtern, wird man, entgegen der Rechtsbehauptung des Antragstellers in dem Verfahren vor dem OLG Dresden, keine isolierte miet- oder leihvertragsrechtliche Leistungsbeziehung annehmen können. a) Vertragliche Obliegenheit Der im Falle des OLG Dresden maßgebliche Vertrag war ein Rahmenvertrag über Transportleistungen. Die einzelnen Kurieraufträge waren Frachtverträge gem. 407 HGB, die nach "werkvertragsrecht zu beurteilen sind. 12 Die Bereitstellung eines -Accounts diente in diesem Zusammenhang lediglich der Leistungserbringung, also der Abwicklung von Transportaufträgen, indem sie die Annahme und Koordination der einzelnen Kurierfahrten erleichterte. Es handelt sich rechtlich daher um eine Beistellung des Auftraggebers i.s.v. 642 BGB, nicht aber um eine eigenständige vertragliche Leistungspflicht. Man wird den Parteien in einem solchen Fall auch nicht unterstellen können, dem Werkunternehmer (hier: dem Fahrradkurier) einen klagbaren Anspruch auf Bereitstellung eines -Accounts geben zu wollen. Die Bereitstellung eines -Accounts ist somit eine reine Obliegenheit des Bestellers. 13 Schadensersatzansprüche nach 280 Abs. 1 BGB sind bei bloßen Obliegenheitsverletzungen ausgeschlossen. 14 b) Kein schutzwürdiges Vertrauen Eine Aufbewahrungspflicht folgt auch nicht aus 242 BGB. Eine solche Aufbewahrungspflicht setzt voraus, dass der Werkunternehmer nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte, auf die während der Vertragslaufzeit gespeicherten s auch noch nach Vertragsende zugreifen zu können. 15 Völlig unabhängig davon, ob derjenige, der einen -Account bereitstellt, dessen private Nutzung gestattet oder duldet, handelt es sich bei diesem um eine zweckgebundenes Mittel, um dem Schuldner die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Zweckbindung steht einem für die Anwendung des 242 BGB erforderlichen Vertrauenstatbestand aber gerade entgegen. Der Werkunternehmer weiß, dass ihm ein für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellter - Account eben nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Verfügung steht. Der Werkunternehmer ist auch nicht schutzbedürftig. Es ist ihm unbenommen, seine private Kommunikation über einen privaten -Dienst abzuwickeln. Es be- 11 BGH v XU ZR 120/04, CR 2007, 75 m. Anm. Lejeune. 12 Merkt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Aufl. 2012, 407 HGB Rz. 12 m.w.n. 13 Vgl.auchBGHv VIlZR206/06,NJW2009,582(583 f.); Busche in MünchKomm/BGß, 6. Aufl. 2012, 642 Rz Ernst in MünchKomm/BGB, 6. Aufl Rz Zur nachvertraglichen Vertrauenshaftung vgl. BGH, NJW sowie die Beispiele bei Jauemig, BGB, 14. Aufl Rz. 31. steht keine Notwendigkeit, hierfür die Dienste des Auftraggebers zu nutzen. Soweit sich in auftragsbezogenen s Informationen befinden, die der Werkunternehmer für die Durchführung des Vertrages oder dessen Abrechnung benötigt, so hat er, wie das OLG Dresden richtig feststellt, einen Auskunftsanspruch. 2. s in Arbeitsverhältnissen Weitaus häufiger als die recht ungewöhnliche Sachverhaltskonstellation, über die das OLG Dresden zu entscheiden hatte, ist die Bereitstellung eines dienstlichen -Accounts an Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis. Bei der juristischen Bewertung wird hier üblicherweise unterschieden, ob der Arbeitgeber die private Nutzung gestattet hat oder nicht. Der Meinungsstreit kreist dabei im Wesentlichen um die Anwendung des Fernmeldegeheimnisses. Nach Auffassung der Literatur wird ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern einen Account auch zur privaten Nutzung bereitstellt, zum Dienstanbieter i.s.v. 3 Ziff. 6 TKG mit der Folge, dass für ihn die Restriktionen des Fernmeldegehcimnisses nach 88 TKG gelten. 16 Die Rechtsprechung hat sich in den bislang veröffentlichten Entscheidungen dieser Meinung nicht angeschlossen und lehnt eine Anwendung des TKG auch bei erlaubter Privatnutzung ab. 17 a) Verbot privater Nutzung Hat der Arbeitgeber die Nutzung des dienstlichen Accounts zu privaten Zwecken untersagt und ist dieses Verbot wirksam, also nicht durch eine entgegenstehende betriebliche Übung ausgehebelt, so ist der dienstliche -Account ein Arbeitsmittel, über dessen Einführung, Auswahl und Nutzung der Arbeitgeber entscheidet. 18 Der Arbeitgeber kann jederzeit während des Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung die Herausgabe des Arbeitsmittels, also die Beendigung der Nutzung des Accounts, verlangen. 19 Der Arbeitnehmer hat auch keine eigenen Rechte an den auf dem -Account gespeicherten s. Dies gilt sowohl für dienstliche als auch für verbotswidrig über die Systeme des Arbeitgebers verschickte oder gespeicherte private s: Eigentum: Wie das OLG Dresden zu Recht anmerkt, sind s als reine Datenbestände einem Eigentumsrecht i.s.v. 903 ff. BGB nicht zugänglich, da elektronische Daten als solche keine Sachen sind. 20 Sachqualität hat der Datenträger, auf dem die s gespeichert 16 Bertram, GWR 2012, 388 ff.; Eischner in Hoeren/Sieber, Multimedia- Recht, 32. Erg.-Lfg., 2012, Teil 22.1 Rz. 72 ff., insb. Rz. 81; Fischer, ZD 2012, 265 (266 ff.); Harting, CR 2007, 311 ff., 311 f.; Jenny in Plath, BDSG, 2013, 88 TKG Rz. 15; Lensdorf/Born, CR 2013, 30 ff. (31 f.); WeJJeinDäubler/Klebe/WeddeWeichert.BDSC^S. Aufl. 2010, 32 Rz. 115; Zoll in Taeger/Gabel, BDSG, 32 Rz. 34; kritisch dagegen Wyhitul, ZD 2011, 69 (71); StameriKuhnke in Plath, BDSG, 2013, 32 BDSG Rz. 95 ff. 17 LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2011,342 ff.; LAG Niedersachsen, MMR 2010, 639 ff., differenzierend: VGH Hess. v A 2672/08.Z, CR 2009, 605. Alle drei Entscheidungen nehmen Bezug auf Urteile des BVerfG zur Reichweite des Fernmeldegehcimnisses: BVerfG, Urt. v BvR 2099/04 CR 2006, 383 m. Anm. Storing; Urt. v BvR 370/07,1 BvR 595/07, CR 2008, Pröpper/Römermann, MMR 2008,514 ff. 19 LAG Berlin v Sa 24/86, NJW 1986, 2528; Kreuder in Dcublcr/Hjort/Schubert/Wolmgeiath, Arbeitsrecht, 2. Aufl., 2010 Rz. 662; Begelsdorf in Moll, Münchner Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012, Rz Stresemann in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 25 m.w.n.; für Software differenzierend Bartsch, CR 2010, 553 ff.

3 292 Culmsee/Dorschel CR 5/2013 sind. 21 Das Eigentumsrecht am Datenträger steht aber allein dem Arbeitgeber zu, unabhängig davon, ob die selbst dienstlicher oder privater Natur ist. 22 Urheberrecht: Ein etwaiges Urheberrecht an vom Arbeitnehmer verfassten dienstlichen s steht ebenfalls dem Arbeitgeber zu. Vom Arbeitnehmer verfasste dienstliche s sind Arbeitsergebnisse, so dass die Rechte stillschweigend auf den Arbeitgeber übergehen. 23 Bei einer privaten weiß der Verfasser, dass der Arbeitgeber die in gleicher Weise verarbeitet wie eine dienstliche, schon deshalb, weil er wegen des Verbots der Privatnutzung davon ausgeht und ausgehen darf, alle auf seinen Systemen vorhandenen Mails seien dienstlicher Natur. Bei einem rechtlich und tatsächlich wirksamen Verbot der Privatnutzung darf sich der Arbeitgeber auf die Vertragstreue des Arbeitnehmers verlassen. Ein Arbeitnehmer, der verbotswidrig das -System des Arbeitgebers für private Korrespondenz nutzt, willigt daher konkludent in die Verarbeitung dieser Korrespondenz ein. Ein Arbeitnehmer, der Ansprüche aus seinem eigenen vertragswidrigen Verhalten Ansprüche herleiten will, handelt treuwidrig. Ein stillschweigender Rechtevorbehalt des Arbeitgebers ist als widersprüchliches Verhalten nach 242 BGB unerheblich. 24 Datenschutz: Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers in dienstlichen s dürfen gem. 32 Abs. 1 S. 1 BDSG für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, so dass der Arbeitnehmer keine datenschutzrechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Umgang mit diesen s machen kann. 2 '' Bei privaten s gelten die eben dargestellten urheberrechtlichen Argumente entsprechend. Der Arbeitgeber darf mit solchen s in dem von 32 BDSG gesteckten Rahmen in gleicher Weise verfahren wie mit dienstlichen s. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Arbeitnehmer sein Persönlichkeitsrecht ins Feld führt, nachdem er private s selbst und gegen den Willen des Arbeitgebers in dessen Verfügungsgewalt gebracht hat. 26 Strafrecht: Auch der vom OLG Dresden ins Feld geführte 303a StGB greift bei der rein dienstlichen Nutzung nicht durch. 303a StGB schützt nur solche Daten, an denen einer anderen Person ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse in Form einer eigentümerähnlichen Datenverfügungsbefugnis zusteht. 27 Diese Verfügungsbefugnis kann sich aus dinglichen, beschränkt dinglichen oder obligatorischen Rechten ergeben. 28 Hier stehen urheber- und eigentumsrechtlich Datenträger und Daten dem Arbeitgeber zu. Dieser kann nicht Täter der Veränderung seiner eigenen Daten sein. 21 BGH v VIII ZR 147/92, CR 1993,681 (683); v VIII ZR 325/88, BGHZ 109, 97 ff. (100). 22 Zur Rechtslage bei Bring Your Own Device vgl. unten BGH, GRUR 1974, 480; Rojahn in Schricker, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, 43 Rz. 40; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, 43 Rz. 18 f. 24 Zu den Rechtsfolgen widersprüchlichen Verhaltens Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, 242 Rz Zoll in Taeger/Gabei, BDSG, 32 Rz Ebenso StameriKuhnke in Plath, BDSG, 2013, 32 Rz. 84; z.t. wird in solchen Fällen auch von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen, so etwa Grobys/Panzer, Stichwortkommentar Arbeitsrecht, 5. Edition 2013, Kap. 76, Rz. 33 m.w.n., u.a. auf die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. 27 StreelHecker in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, S 303a StGB Rz. 1 ff., insb. 2 f. 28 Wieck-Noodt in MünchKomm/StGB, 1. Aufl. 2006, 303a Rz. 10. Im Ergebnis ist der Arbeitgeber bei wirksam verbotener Privatnutzung also nicht gehindert, Bestände gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren oder zu löschen. Ihn treffen keine Obhuts- oder Aufbewahrungspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, auch dann nicht, wenn es sich um unzulässigerweise auf dem -System gespeicherte private s handelt. Schwierigkeiten bereiten allenfalls dienstlich veranlasste private s, die zum Teil auch bei einem grundsätzlichen Verbot der Privatnutzung für zulässig gehalten werden. 29 Man wird den Arbeitnehmer hier jedoch auf die bei betrieblicher Veranlassung zulässige Verwendung eines privaten Webmailers oder den dienstlichen Telefonanschluss verweisen können. Sachverhalte, bei denen zwingend der dienstliche -Account benutzt werden muss, sind kaum denkbar. b) Gestattung oder Duldung privater Nutzung Hat der Arbeitgeber die private Nutzung gestattet oder geduldet, ist die Rechtslage schwieriger 30. aa) Vertragsrecht Vertragsrechtlich besteht nach hier vertretener Ansicht auch in dieser Konstellation keine nach vertragliche Obhutspflicht. Die Duldung der Privatnutzung ändert nichts daran, dass der -Account ein Arbeitsmittel ist 31. Der Arbeitgeber erhält für die Gestattung oder Duldung der Privatnutzung keine Gegenleistung. Die Duldung oder Gestattung macht die Bereitstellung eines -Accounts nicht zur vertraglichen Leistungspflicht. Anders als bei einem Dienstwagen handelt es sich bei einem -Account auch nicht um einen Vergütungsbestandteil. 32 Der Transport und die Speicherung von privaten s begründen keinen geldwerten Vorteil, da diese Leistungen heute vielfach kostenfrei über werbefinanzierte Dienste verfügbar sind. Der Arbeitgeber bringt durch die Duldung der Privatnutzung lediglich eine liberale und moderne Unternehmensphilosophic zum Ausdruck. 33 Dies ändert nichts an der Zweckbindung des -Accounts an das Unternehmen. 34 bb) Deliktsrechtliches Dilemma Problematisch ist allerdings die deliktsrechtliche Seite: Urheberrechte an privaten s gehen nicht stillschweigend auf den Arbeitgeber über. Dieser ist auch nicht ohne weiteres berechtigt, private s, die personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthalten, zu löschen, da eine solche Verarbeitung privater personenbezogener Daten nicht für die Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, der Erlaubnistatbestand des 32 Abs. 1 S. 1 BDSG also nicht durchgreift. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer zumindest eine Mitberechtigung an seinen privaten -Beständen, was den Arbeitgeber auch zu einem tauglichen Täter i.s.v. 303a StGB macht Hegewald in Leupold/Glossner, Münchner Anwaltshandbuch IT-Recht, 2. Aufl. 2011, Teil 7,Rz Vgl. zur Frage der Gestattung durch betriebliche Übung m.w.n. Bertram, GWR 2012, 388 ff. und Cola, Datenschutz am Arbeitsplatz, 4. Aufl. 2012, S. 98f.Rz So auch Bertram, GWR 2012, 388 ff. 32 Diesen Unterschied übersieht fiseber, ZD 2012,265 (267). 33 Deiters, ZD 2012,109 (110): Mitarbeitermotivation" und Betriebsfrieden"; nach Wybitul, ZD 2011, 69 (70) betrachten Unternehmen ein Verbot als wenig zeitgemäß". 34 Ebenso Deiters, ZD 2012, 109 (110) in Bezug auf die Anwendung des TKG. 35 Wieck-Nnodt in MünchKomm/StGB, 1. Aufl. 2006, 303a Rz. 10.

4 CR 5/2013 Qu Imsee/D o rs ch el 293 Hier gerät der Arbeitgeber in ein Dilemma: 36 Er muss Handels- und Geschäftsbriefe, auch wenn diese in s enthalten sind, nach 257 HGB und 147 AO aufbewahren. Dies erfordert in der Regel eine Archivierung des gesamten -Bestandes mit Hilfe einer revisionssicheren Archivierungssoftware. 37 s, die einmal archiviert wurden, können nicht oder nur mit großem Aufwand wieder aus dem Archivierungssystem entfernt werden. Die Archivierung privater s ist, selbst wenn man das Fernmeldegeheimnis beiseitelässt, datenschutzrechtlich unzulässig. 39 Es bleibt dem Arbeitgeber also nichts anderes übrig, als den -Bestand von Hand zu sortieren und die privaten s vor der Archivierung auszusondern. (1) Kein umfassender Vertrauensschutz Die mit einem solchen Sortieren des -Bestandes verbundene unvermeidbare Kenntnisnahme privater oder potentiell privater s ist nach hier vertretener Auffassung nicht rechtswidrig. 40 Das Fernmeldegeheimnis, welches umfassenden Schutz vor Kenntnisnahme bietet, ist nach hier vertretener Ansicht nicht einschlägig. 41 Datenschutzrechtlich muss man die Durchsicht des -Bestandes als für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ansehen, da sie der einzige Weg des Unternehmens zu einer gesetzeskonformen Situation ist. In Bezug auf personenbezogene Daten des Absenders besteht ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung i.s.v. 28 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BDSG. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der bewusst und freiwillig seine Daten auf den Systemen eines Unternehmens speichert oder, im Falle des Absenders diese in den Verfügungsbereich des Unternehmens bringt, obwohl er weiß, dass jedes Unternehmen Zugriff auf die eigenen Datenbestände benötigt, keinen umfassenden Vertrauensschutz erwarten kann. 42 Für die Praxis sind standardisierte Verfahren zu empfehlen, welche die Abwägungsentscheidung dokumentieren und die näheren Umstände des Zugriffs festschreiben. Hierzu gehören auch eine Einbeziehung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sowie eine Begrenzung des zugriffsberechtigten Personenkreises auf das technisch absolut Notwendige. (2) Anspruch auf Entfernung privater s gegen Arbeitnehmer Die Frage ist, wer für die möglicherweise erheblichen Kosten des Sortierens eines privat genutzten -Be- 36 Deiters, ZD 2012, 109, spricht von einer scheinbar unlösbaren Konfliktsituation". 37 Näher hierzu Katblvon Barby in Umnuß, Corporate Compliance Checklisten, 2. Aufl. 2012, Kapitel 7, Rz. 10 ff. 38 Eckhardt in Spindler/Schuster, Recht elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, 88 TKG Rz. 32, geht unter Verweis auf BVerfG v BvR 2099/04, CR nach unserer Einschätzung zu Recht davon aus, dass das Eernmeldegchcimnis s, die im Postfach des Mitarbeiters (d.h. auf dem Mailserver) angekommen sind, nicht dem Fernmeldegeheimnis nach 88 TKG untcrfallcn; ähnlich Zoll in Taegcr/Gabel, BDSG, 32 Rz. 34 nach dem der Schutz des Fernmeldegehcimnisses bei der Archivierung endet. 39 Wedde in Däublcr/Klebe/Weddc/Wcichert, BDSG, 3. Aufl. 2010, 32 Rz Thiising, Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance, 2010, Rz. 323 m.w.n. 41 Vgl. En. 17,18; Elscbner in Hoereii/Sieber, Multimedia-Recht, 32. Erg.- Lfg. 2012, Teil 22.1, Rz. 160 sieht trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des 88 TKG den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses bei einer bloßen Auswertung von Betreffzeilen nicht eröffnet; zustimmend hierzu Fischer, ZD 2012, 265 (267). 42 So zu Recht LAG Hamm, Urt. v Sa 1711/10, CR 2012, Rz. 192 ff., zitiert nach Juris. Standes aufkommen muss, den der Arbeitnehmer unaufgeräumt im Unternehmen zurücklässt. Auch bei gestatteter oder geduldeter Privatnutzung bleibt der dienstliche -Account ein Arbeitsmittel (s. aa) oben), welches der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zurückgeben muss. Nach Treu und Glauben ist der Arbeitnehmer daher verpflichtet, die Datenbestände auf dem -Account so aufzuräumen, dass dem Arbeitgeber auch ohne unzumutbaren Aufwand eine rechtskonforme Archivierung möglich ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, private s vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von den Systemen des Arbeitgebers zu entfernen, gegebenenfalls nach vorheriger Speicherung in einem privaten Archiv. 43 Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, macht er sich nach 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Beauftragt der Arbeitgeber also nach entsprechender Fristsetzung einen Dienstleister mit der Sortierung des ungeordneten -Accounts, kann er die hiermit verbundenen, möglicherweise erheblichen Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen. 3. Bring Your Own Device Einer gesonderten Betrachtung bedürfen Datenbestände, die erlaubterweise auf privaten Endgeräten des Arbeitnehmers gespeichert sind. 44 Das Eigentumsrecht des Arbeitnehmers am Gerät verbietet dem Arbeitgeber das eigenmächtige Löschen von Datenbeständen, seien sie dienstlicher oder privater Natur. 45 Die von Rechtspraktikern vielfach ausgesprochene Empfehlung, BYOD nicht ohne umfassende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zuzulassen, 46 erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als richtig. Bei der Ausgestaltung möglicher Löschungsrechte ist freilich darauf zu achten, dass das Eigentums- und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers der BYOD-Vereinbarung über 307 BGB Grenzen setzen. Eine technische Trennung der Datenbestände, die eine isolierte Löschung des dienstlichen Bereichs erlaubt und den privaten Bereich unberührt lässt, erweitert den Gestaltungs- und Eingriffsspielraum erheblich. 47 Der Arbeitnehmer bleibt zwar Sacheigentümer des Endgeräts. s, die er in einem vereinbarungsgemäß der dienstlichen Nutzung vorbehaltenen Bereich speichert, sind aber nicht anders zu behandeln als s auf einem -System des Arbeitsgebers, auf dem die Privatnutzung verboten ist. Wegen der Trennung der dienstlichen und der privaten Sphäre steht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einer Wirksamkeit einer solchen BYOD-Vereinbarung nicht entgegen. Der Eingriff in das Eigentumsrecht ist durch die Vorteile, die dem Arbeit- 43 Mittlerweile existieren Cloud-Dicnstc, die auch einer Auslagerung großer Bestände ohne manuellen Aufwand ermöglichen, vgl. etwa 44 So genanntes Bring Your Own Device, vgl. hierzu u.a. Conrad/Schneider, ZD 2011,153 ff.; Koch, ITRB 2012, 35 ff. 45 Arnmg/Moos/Becker, CR 2012, 592 ff. (595 f.); Koch, ITRB 2012, 35 (38 f.). 46 Waiter/Dorschel, WuM 2012, 23 (26); AmmglMoosIBecker, CR 2012, 592 f. Zur Häufung mehrerer unterschiedlicher Arbeitnehmer auf ein und demselben mobilen Endgerät und den daraus resultierenden rechtlichen Fragen s. JandtlSteidle, CR 2013, 338 (in diesem Heft). 47 Arning/Moos/Becker, CR 2012, 592 ff. (597) schlagen in diesem Zusammenhang den Einsatz von Daten-Containern vor; s. auch Jandtl Steidle, CR 2013, 338 (in diesem Heft).

5 294 Rech tsp rech ung CR 5/2013 Telekommunikationsrecht nehmer bei einem freiwilligen BYOD gewährt werden, gerechtfertigt. Auch bei BYOD besteht eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers, welche wohl zumindest soweit reicht, diesen zu verpflichten, unternehmensbezogene Datenbestände an den Arbeitgeber zurückzugeben oder, falls der Arbeitgeber bereits über eine Kopie verfügt (was bei s, die auf einem Server gespeichert werden, die Regel ist) zu löschen. Für die Praxis ist zu empfehlen, die Herausgabe und Löschung auf privaten Endgeräten gespeicherter Daten bei Vertragsende in der BYOD-Vereinbarung zu regeln. m. s in IT-Policies Für die Praxis ist die Entscheidung des OLG Dresden ein weiterer Beleg dafür, wie berechtigt die Empfehlung eines umfassenden Verbots der Privatnutzung dienstlicher Accounts ist. 48 Die wesentlichen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Verwaltung und Archivierung der -Bestände bleiben dem Unternehmen bei einem solchen Verbot erspart. Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die private Nutzung gestattet. 49 Diese ist ohne Erlaubnis oder betriebliche Übung unzulässig. Eine Regelung kann daher durch Ausübung des Direktionsrechts im Wege einer IT-Policy, durch arbeitsvertragliche Regelung oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen 50. Ein umfassendes Verbot schränkt den Arbeitnehmer auch nicht unangemessen ein. Ist die Nutzung des Internetanschlusses des Unternehmens zu privaten Zwecken ganz oder teilweise zulässig, so steht es dem Mitarbeiter frei, seine private -Korrespondenz über einen Webmailer abzuwickeln. Rechtlich ist es sehr viel weniger problematisch, eine gelegentliche private Internet- 48 So auch Bergt, ITRB 2013, 56; Deiters, ZD 2012, BAG v AZR 581/04, CR 2006, 426 = NJW 2006, 540 (541); Fischer, ZD 2012, 265 (267). 50 Vgl. hierzu die Vorschläge von LensdorflBorn, CR 2013,30 ff. (34 ff.). nutzung zu erlauben als die private Nutzung des - Accounts. Zwar führt die private Nutzung des Internet nach herrschender Auffassung dazu, dass der Arbeitgeber den Internet Traffic nicht mehr ohne weiteres überwachen darf, 51 hieran hat er jedoch in den seltensten Fällen Interesse. Die umfassende Verfügungsbefugnis über die -Accounts der Mitarbeiter ist dagegen aus den dargestellten Gründen unverzichtbar. Arbeitgeber können also ohne allzu großen Rechtsnachteil Mitarbeitern die private Nutzung des dienstlichen Accounts untersagen, diese aber im Rahmen der erlaubten Privatnutzung des Internet auf die Nutzung eigener Web-Mail- Accounts verweisen. Bei der Gestaltung einer Regelung sollten Unternehmen darauf achten, auch den Umgang mit eingehenden privaten s zu regeln. Diese sind vom Arbeitnehmer unverzüglich von den Systemen des Unternehmens zu entfernen. Der Arbeitnehmer sollte auch angewiesen werden, den Absender auf die unternehmensbezogene Natur des Accounts hinzuweisen. Weitergehende Regelungen sind im Falle von Bring Your Own Device erforderlich. Wenn dies technisch möglich ist, sollte das Unternehmen eine lokale Speicherung von Unternehmensdaten auf Endgeräten ganz untersagen. Damit ist eine Verarbeitung dieser Daten nur solange möglich, wie das Endgerät einen Online-Zugang zu den IT-Systemen des Unternehmens hat. Dieser Zugang kann bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und bei Gefahr im Verzug unterbrochen werden. Ist eine derart restriktive Handhabung nicht gewünscht oder technisch nicht umsetzbar, sollte der Arbeitnehmer in einer (Betriebs-) Vereinbarung verpflichtet werden, alle Unternehmensdaten bei Vertragsende von dem Endgerät zu entfernen. Der Arbeitgeber sollte sich im Rahmen des AGB-rechtlich zulässigen die Möglichkeit vorbehalten, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überprüfen Wedde in Däubler/Klebc/Wcddc/Wcichert, BDSG, 3. Aufl. 2010, 32 Rz. 115; Gola/Scbomerns, BDSG, 32 Rz Hierzu Göpfert/Wilke, NZA 2012, 765 (769). Rechtsprechung zum Telekommunikationsrecht BGH: Schadensersatz für Internet-Ausfall BGB 249 Leitsatz Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind. BGH, Urt. v III ZR 98/12 - Ausfall des In terne tzuga ngs (LG Kohlenz, Urt. v S13111; AG Montabaur, Urt. v S C 442/10) Aus dem Tatbestand: [11 Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, Schadensersatz, weil er seinen Internetanschluss für längere Zeit nicht nutzen konnte. Der Kläger hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden werden die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin einheitlich als Beklagte bezeichnet) einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, über den er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr abwickelte (Voice und Fax over IP). Zum vereinbarten die Vertragsparteien einen Tarifwechsel. Ab diesem Datum war der Anschluss des Klägers jedoch unterbrochen. Nachdem es die Beklagte trotz mehrfacher Mahnungen nicht vermocht hatte, die Verbindung mit dem Internet wieder herzustellen, kündigte der Kläger den bestehenden Vertrag und wechselte zu einem anderen Diensteanbieter. Dieser nahm die Aufschaltung des Anschlusses an sein Netz am vor. (...) Aus den Entscheidungsgründen: [4] Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Kläger beschwert, und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. (...)

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt. Recht Benutzungsordnungen Recht Sachverhalte geregelt wissen will, Recht têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

Mehr

Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?

Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 20. März 2007 Wedde / d+a 2007 / Seite 1 Internet und E-Mail Moderne Arbeitsmittel mit

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK 1 CLOUD COMPUTING - RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 24. April 2012 Gliederung 2 ÜBERBLICK Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Nutzungsrechte Folgen

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

I. Während des Arbeitsverhältnisses bestehen für den Mitarbeiter nebenvertragliche Leistungstreue- und Verschwiegenheitspflichten.

I. Während des Arbeitsverhältnisses bestehen für den Mitarbeiter nebenvertragliche Leistungstreue- und Verschwiegenheitspflichten. Konkurrenz belebt das Geschäft Auch wenn Wettbewerb die Grundlage unseres Wirtschaftssystems sein soll und sich dadurch im günstigsten Fall das beste Angebot am Markt behauptet, kann dieses Prinzip nur

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails sind Sie vorbereitet? Vortragsveranstaltung TOP AKTUELL Meins und Vogel GmbH, Plochingen Dipl.-Inf. Klaus Meins Dipl.-Inf. Oliver Vogel Meins & Vogel GmbH,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

E-Mail-Account-Vertrag

E-Mail-Account-Vertrag E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Abschluss und Kündigung eines Vertrages über das Online-Portal der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh

Abschluss und Kündigung eines Vertrages über das Online-Portal der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh Abschluss und Kündigung eines Vertrages über das Online-Portal der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh 1 Welche Verträge können über dieses Portal abgeschlossen werden? Lieferantenrahmenvertrag Strom Zuordnungsvereinbarung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Datenschutz und IT-Sicherheit

Datenschutz und IT-Sicherheit IT-Sicherheitstagung Diakonie 26. Januar 2009 Datenschutz und IT-Sicherheit Dr. jur. Alexander Koch Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie D a t e n s

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestandsdaten 5 Bonitätsabfrage 6 Telefonbuch und Auskunft 7 Verkehrsdaten 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Werbung 10 Auskunftsrecht

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Anleitung WLAN BBZ Schüler

Anleitung WLAN BBZ Schüler Anleitung WLAN BBZ Schüler Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine Weitergabe Ihres Kennworts an Dritte untersagt ist. Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr Passwort weiteren Personen bekannt ist,

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Mail-Account Unimail mit der Adresse @uni-dortmund.de Einstellungen für Outlook Express 5.0

Mail-Account Unimail mit der Adresse @uni-dortmund.de Einstellungen für Outlook Express 5.0 universität Dortmund I&K-Einheit - Computerberatung für Studierende Mail-Account Unimail mit der Adresse @uni-dortmund.de Einstellungen für Outlook Express 5.0 Um Outlook Express ab Version 5 für den Mailempfang

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem von André Franken 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 2 Einführung 2 2.1 Gründe für den Einsatz von DB-Systemen 2 2.2 Definition: Datenbank

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

www.computeria-olten.ch Monatstreff für Menschen ab 50 Temporäre Dateien / Browserverlauf löschen / Cookies

www.computeria-olten.ch Monatstreff für Menschen ab 50 Temporäre Dateien / Browserverlauf löschen / Cookies www.computeria-olten.ch Monatstreff für Menschen ab 50 Merkblatt 42 Temporäre Dateien / Browserverlauf löschen / Cookies Im Internet-Explorer Extras / Browserverlauf löschen Jetzt entscheiden, was man

Mehr