Beschäftigungspolitik in Europa Wintersemester 2007/08
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- Detlef Schräder
- vor 6 Jahren
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1 EG-Verträge, Abschnitt Beschäftigung, Art. 125 ff. - Übersicht 2.1.1(1) Ziele Art. 126, (2) Mitgliedstaaten der EU Förderung der Beschäftigung eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse Art. 127, (2) Ziel eines hohen Beschäftigungsstandes auf der Ebene der Gemeinschaftspolitik Beschäfti- Art. 125 gungspolitik Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Koordinierung - neue Zuständigkeit der EU: Koordinierung der nationalen Beschäftigungspolitik Verfahren der be- Art. 128 schäftigungspolitischen Koordinierung vgl. folgende Ausführungen
2 EG-Verträge: Titel VIII, Beschäftigung 2.1.1(1a) Artikel 125 Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen Artikel 126 (1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele bei. (2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamen Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 128 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden. Artikel 127 Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet. (2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und maßnahmen berücksichtigt.
3 EG-Verträge: Titel VIII, Beschäftigung 2.1.1(1b) Artikel 128 (1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an. (2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 130 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen. (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat. (4) Anhand der im Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält. (5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.
4 Verfahren der Koordinierung der Beschäftigungspolitik gemäß Art. 128 EG-Vertrag 2.1.1(2) Akteure Kommission, Eur. Rat (ER) Instrumente jährlicher gemeinsamer Beschäftigungsbericht Schlussfolgerungen zur BP beteiligte Institutionen Kommission/ER Regierungen der Mitgliedsstaaten Kommission/ER Anhörungen des Europäischen Parlaments, des Wirtschaftsund Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Beschäftigungsausschusses (Art. 130 EG-V) Vorschlag/Beschluss mit qualifizierter Mehrheit: gemeinsame Beschäftigungspolitische Leitlinien (Empfehlungen) für die Mitgliedsstaaten jährliche Maßnahmen-Berichte (Nationale Beschäftigungspolitische Aktionspläne (Nationale Reformprogramme) an die Kommission und den ER im Lichte der Beschäftigungspolitischen Leitlinien jährliche multilaterale Prüfung der NAPs und der nationalen Beschäftigungspolitik
5 Abb: Methode der offenen Koordinierung der EBP (Luxembourg-Prozess) 2.1.1(2a) /Reformprogramme Quelle: Schmid, Kull 2004(WZB SP I ), S. 3; Änderungen H.D. H.
6 Neuausrichtung der Lissabon-Strategie: Schwerpunkt mittelfristiges Wachstum und hoher Beschäftigungsstand (ER 3/2005) 2.1.1(3) Integriertes Leitlinienpaket Teil 1: Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Art. 99) Bereich A: Makroökonomische Politik Bereich B: Mikroökonomische Politik Teil 2: Beschäftigungspolitische Leitlinien (Art. 128) Bereich (Kapitel): Beschäftigungspolitik Die drei Politikbereiche stehen in einer Wechselwirkung und sollten sich gegenseitig verstärken. Neuer dreijähriger Koordinierungszyklus - jährliche Fortschreibungsberichte 2006/07 (einfache Überprüfung) - Strategiebericht der EU 2008 (eingehende Überprüfung
7 Hauptziele (übergreifende Ziele) der EBS 2.1.2(1) Hoher Beschäftigungsstand, insbesondere das Erreichen der mittelfristigen Beschäftigungsziele des ER von Lissabon/Stockholm Höheres Wachstum der Arbeitsproduktivität Verbesserung der Arbeitsplatzqualität Soziale Integration inkl. Reduktion regionaler Disparitäten Quelle: EU-Kommission
8 2.1.2(2a) Schlüsselindikatoren quantitativer Beschäftigungsziele im Rahmen der EBS BQ gesamt Beschäftigungsquote der erwerbsfähigen Bevölkerung BQ Frauen Beschäftigungsquote der weiblichen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter BQ Ältere Beschäftigungsquote der älteren Wohnbevölkerung (55-64 Jahre)
9 DIE BESCHÄFTIGUNGSQUOTENZIELE VON LISSABON UND STOCKHOLM (2b) Die Maßnahmen tragen zur Erreichung folgender Durchschnittswerte für die Europäische Union bei: - Gesamtbeschäftigungsquote von 67 % bis 2005 und 70 % bis 2010; - Frauenbeschäftigungsquote von 57 % bis 2005 und 60 % bis 2010; - Beschäftigungsquote von 50 % bei den älteren Arbeitskräften (55-64 Jahre) bis 2010.
10 2.1.2(3) Quelle: EU Commission, Empoyment in Europe 2006
11 Tab.: Gesamtbeschäftigungs-Quoten, EU-15, 2005 bzw (3a) Fortschritte seit 2000 Quoten Gering Nahe am Durchschnitt Stark 2005 (%) > 70 DK, NL,SE, UK PT AT, DE,FI IRE < 65 BE, LU, FR SP, IT, GR Quelle: EU-Commission, Employment in Europe, 2006
12 2.1.2(4) Quelle: EU Commission, Empoyment in Europe 2006
13 2.1.2(5) Quelle: EU Commission, Empoyment in Europe 2006
14 EBS Beschäftigungspol. Leitlinien 2005/08 I II III Mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, Vergrößerung des Arbeitskräfteangebots, Erwerbsanreize der sozialen Sicherungssysteme stärken Verbesserung der Arbeitnehmerund Unternehmeranpassungsfähigkeit Steigerung der Investitionen in Humankapital durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung (1) I II III Förderung eines lebenszyklischen Ansatzes in der Beschäftigungspolitik Schaffung integrativer Arbeitsmärkte, Arbeit attraktiver und lohnender machen Den Arbeitsmarkterfordernissen besser gerecht werden Flexibilität u. Beschäftigungssicherheit miteinander vereinbaren; Verringerung der Arbeitsmärktesegmentierung Beschäftigungsfreundlichere Gestaltung der Arbeitskostenentwicklung und der Tarifverhandlungssysteme Steigerung und Optimierung der Humankapitalinvestitionen Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungssysteme auf neue Qualifikationsanforderungen
15 2.1.3 (2a)
16 2.1.3 (2b)
17 2.1.3 (2c)
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