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1 BVK Zusatzversorgungskasse, München Postanschrift: München Hausanschrift: Denninger Str München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) (06322) (PPA) Telefax: (089) (06322) (PPA) Telefonvermittlung: (089) Internet: Sie erreichen uns am besten von , freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 zkdbg@versorgungskammer.de Rundschreiben Nr. 2 / Versicherung von neu eingestellten Beschäftigten in Krankenhäusern, Altenund Pflegeheimen sowie in der teilstationären und ambulanten Pflege 2. Steuerrechtliche Behandlung von Umlage und (Zusatz)Beitrag bei geringfügig Beschäftigten 3. Versicherungspflicht von Beschäftigten in der Fleischuntersuchung 4. Versicherungspflicht von ehrenamtlich Beschäftigten nach 3 Nr. 26a EStG ( Ehrenamtspauschale ) 5. Zusatzversorgungspflicht der Sparkassensonderzahlung (SSZ) bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 6. Informationsblatt für Versicherte Auswirkungen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die Zusatzversorgung Sehr geehrte Damen und Herren, unser aktuelles Rundschreiben enthält wieder einige Themen, die für die Umsetzung der Zusatzversorgung wesentlich sind. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben auch an andere Mitarbeiter/innen weiter, für die die behandelten Themen relevant sein können. Sie finden unsere Rundschreiben auch auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben. Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an bei Fragen zur Pflichtversicherung und freiwilligen Versicherung (089) bei Fragen zur Jahresabrechnung und zum Meldeverfahren (089) für Mitglieder in der Pfalz (06322) Bankverbindung: Bayerische Landesbank, München (BLZ ) Kto (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto (Zusatzbeitrag); Kto (freiwillige Versicherung) Mehrfach ausgezeichnetes Kapitalmanagement der Bayerischen Versorgungskammer

2 1. Versicherung von neu eingestellten Beschäftigten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der teilstationären und ambulanten Pflege Der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hat in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2008 folgenden ergänzenden Beschluss zur Finanzierung getroffen: Ergänzend zum Beschluss des Verwaltungsrates zur Finanzierung vom können ab dem neu eingestellte Beschäftigte in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der teilstationären und ambulanten Pflege im Abrechnungsverband II versichert werden. Die vorhandenen Beschäftigten aus diesen Bereichen bleiben im Abrechnungsverband I versichert. Als Neueinstellungen gelten auch Verlängerungen von befristeten Arbeitsverhältnissen. (siehe hierzu unser Rundschreiben Nr. 3 / 2008). Wir sind dabei von einem weit gefassten Begriff der Pflege ohne Beschränkung auf die Altenhilfe ausgegangen. Bei der Umsetzung des Verwaltungsratsbeschlusses hat sich jedoch gezeigt, dass eine Abgrenzung insbesondere bei Einrichtungen der Behindertenhilfe und zum Teil auch der Jugendhilfe häufig schwierig ist. Wir haben deshalb die Abgrenzung mit Vertretern des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern, der Gewerkschaft ver.di und der Caritas abgestimmt. Danach sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des Verwaltungsratsbeschlusses auch alle stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen, in denen behinderte Menschen gepflegt oder betreut werden, also insbesondere Einrichtungen der Behindertenhilfe. Im Bereich der Jugendhilfe sind stationäre Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche gepflegt oder betreut werden, generell von dem Beschluss umfasst. Ebenfalls als Pflegeeinrichtungen im Sinne des Beschlusses zu sehen sind teilstationäre und ambulante Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen ausschließlich behinderte oder aus anderen Gründen im Sinne des SGB VIII in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesene Kinder und Jugendliche gepflegt oder betreut werden. Nicht umfasst sind somit vor allem Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte) im Sinne der Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes, Schulen, Internate und sonstige Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, die nicht in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Fazit: Als Pflegeeinrichtungen im Sinne des Verwaltungsratsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 gelten auch alle Einrichtungen der Behindertenhilfe und alle stationären Einrichtungen der Jugendhilfe sowie teilstationäre und ambulante Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen ausschließlich behinderte oder aus anderen Gründen im Sinne des SGB VIII in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesene Kinder und Jugendliche gepflegt oder betreut werden. 2. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Umlage und (Zusatz)Beitrag bei geringfügig Beschäftigten Im Rahmen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um ein erstes Beschäftigungsverhältnis handelt oder um eine weitere Beschäftigung (neben einer ersten). Seite 2 (RS Nr. 2/2009)

3 2.1 Erstes Beschäftigungsverhältnis Handelt es sich um ein erstes Beschäftigungsverhältnis (wird also ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt), so sind Umlagen und Zusatzbeiträge wie in "normalen" Beschäftigungsverhältnissen zu versteuern bzw. steuerfrei zu stellen. Zu melden wäre: (Steuerfreiheit nach 3 Nr. 56 EStG) (Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG) 2.2 Weiteres Beschäftigungsverhältnis Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht um das erste Beschäftigungsverhältnis, so können Umlagen - nicht nach 3 Nr. 56 EStG steuerfreigestellt und - nicht nach 40 b EStG pauschal versteuert werden. (Zusatz)Beiträge - nicht nach 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei gestellt werden. Somit sind die Umlagen und (Zusatz)Beiträge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und insgesamt individuell zu versteuern. Für den (Zusatz)Beitrag ist damit entweder das Steuermerkmal 02 (pauschale Versteuerung, siehe unten 4.2.1) oder das Steuermerkmal 03 (individuelle Versteuerung, siehe unten Nr ) zu melden. (siehe zu dieser Thematik auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seite 182 ff) Geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung aber 1. Minijob Summe aus Entgelt + Umlage + Zusatzbeitrag unter 400 Wenn es sich bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht um das erste Dienstverhältnis handelt, können die Umlagen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht nach 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt und nicht pauschal nach 40 b EStG versteuert werden. Der Zusatzbeitrag kann ebenfalls nicht nach 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden (siehe oben 2.2). Die Umlage und der (Zusatz)Beitrag sind daher dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Handelt es sich aber bei der geringfügigen Beschäftigung um den (zeitlich) ersten Minijob, können das Arbeitsentgelt und die Umlagen und Beiträge mit Pauschalabgaben (2 % Pauschalsteuer, 13 % Krankenversicherung und 15 % Rentenversicherung) nach 40 a Abs. 2 EStG belegt werden, wenn die Summe aus Arbeitsentgelt und Umlagen und Beiträge die monatliche Grenze von 400,00 nicht übersteigt. Wegen der Pauschalversteuerung ist für den (Zusatz)Beitrag das Steuermerkmal 02 zu melden. Anmerkung: Ist der Arbeitgeber nicht bereit die 2 % Lohnsteuer zu zahlen und den Minijob über die Lohnsteuerkarte (ggf. auch Steuerklasse VI) abzurechnen, so wäre in diesem Fall das Steuermerkmal 03 maßgeblich. Seite 3 (RS Nr. 2/2009)

4 Beispiel: Monatlicher Verdienst 325,00. Daraus Umlagen und Beiträge (2009: 4,75 % + 4 %) = 28,44 Summe: 325, ,44 = 353,44 Die Summe 353,44 liegt unter 400,00 monatlich. Es können Pauschalabgaben entrichtet werden: 353,44 02 % Pauschalsteuer = 07,07 353,44 13 % Krankenversicherung = 45,95 353,44 15 % Rentenversicherung = 53,02 Weil der Zusatzbeitrag pauschal mit 2 % versteuert wurde, ist das Steuermerkmal 02 zu melden. Die daraus resultierende Betriebsrente muss mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Meldung der Versicherungsabschnitte ,00 185, ,00 156, Geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung Summe aus Entgelt + Umlage + Zusatzbeitrag über 400 Wenn es sich bei dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht um das erste Dienstverhältnis handelt, können die Umlagen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht nach 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt und nicht pauschal nach 40 b EStG versteuert werden. Der Zusatzbeitrag kann ebenfalls nicht nach 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden. Umlagen und Zusatzbeitrag sind also dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Wenn die Summe von Arbeitsentgelt und Umlage und Zusatzbeitrag den monatlichen Grenzwert von 400,00 übersteigt, können keine Pauschalabgaben (2 % Pauschalsteuer, 13 % Krankenversicherung und 15 % Rentenversicherung) nach 40 a Abs. 2 EStG abgeführt werden. Durch die Hinzurechnung der Umlage und des Zusatzbeitrages entsteht Sozialversicherungspflicht. Die Umlage und der Zusatzbeitrag sind individuell zu versteuern. Wegen der individuellen Versteuerung ist für den (Zusatz)Beitrag das Steuermerkmal 03 zu melden. Beispiel: Monatlicher Verdienst 380,00 Daraus Umlagen und Beiträge (2009: 4,75 % + 4 %) = 33,25. Summe: 380, ,25 = 413,25 Die Summe 413,25 liegt über 400,00 monatlich. Damit liegt kein Minijob mehr vor. Es besteht Sozialversicherungspflicht, so dass die Umlagen und der Zusatzbeitrag individuell zu versteuern sind. Weil der Zusatzbeitrag individuell versteuert wurde, ist das Steuermerkmal 03 zu melden. Meldung der Versicherungsabschnitte ,00 216, ,00 182,40 Seite 4 (RS Nr. 2/2009)

5 3. Versicherungspflicht von Beschäftigten in der Fleischuntersuchung Durch den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 hat sich auch die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung für die in der Fleischuntersuchung Beschäftigten geändert. Der Tarifvertrag ist am in Kraft getreten und ersetzt die bisher geltenden Tarifverträge für Angestellte innerhalb (TVAng iös) bzw. außerhalb (TVAng aös) öffentlicher Schlachthöfe. Nach 16 des neuen Tarifvertrages haben Beschäftigte einen Anspruch auf Zusatzversorgung nach Maßgabe des ATV-K bzw. ATV (Altersvorsorge-Tarifverträge des öffentlichen Dienstes). Umfasst sind dabei nur Beschäftigte in Betrieben, in denen Stundenentgelt zu zahlen ist. Das ist bei Beschäftigten in Großbetrieben gemäß 7 TV-Fleischuntersuchung der Fall, ausgenommen solche nach 26 TV-Fleischuntersuchung, und öffentliche Schlachthöfe, die keine Großbetriebe sind, 27 TV-Fleischuntersuchung. Damit wurde die Zusatzversorgung auch auf Beschäftigte außerhalb öffentlicher Schlachthöfe ausgedehnt, die in Großbetrieben arbeiten und bei denen Stundenentgelt gezahlt wird. Der Tarifvertrag folgt damit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das bisher schon in solchen Fällen eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung angenommen hatte. Ausgenommen bleiben weiterhin Beschäftigte, die nach 8 TV-Fleischuntersuchung eine Stückvergütung erhalten. Hier besteht weiterhin kein Anspruch auf Versicherung in der Zusatzversorgung auch nicht im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann die Zusatzversorgung jedoch arbeitsvertraglich vereinbart werden. 4. Versicherungspflicht von ehrenamtlich Beschäftigten nach 3 Nr. 26a EStG ( Ehrenamtspauschale ) Zum 1. Januar 2007 wurde mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ein allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe von 500 im Jahr eingeführt. Nach 3 Nr. 26a EStG steht jedem, der sich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.b. Stadt, Gemeinde, Gemeindeverband, gemeinnütziger Verein, Stiftung, Industrie- und Handelskammern) engagiert und dem in diesem Zusammenhang eine Vergütung zusteht, ein Freibetrag bis zu 500 zu, wenn der ehrenamtlich Tätige - seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt (d.h. seine Tätigkeit macht zeitlich nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit eines Vollzeiterwerbs aus), und - seine Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) ausübt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Rundschreiben vom 25. November 2008 den Anwendungsbereich des 3 Nr. 26 EStG genauer dargestellt und Zweifelsfragen geklärt. In der Zusatzversorgung gelten hinsichtlich der Versicherungspflicht bei einer Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG die gleichen Kriterien wie beim Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 EStG (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Teil B ). Beschäftigte, die ausschließlich eine Aufwandsentschädigung erhalten, sind in der Zusatzversorgung nicht zu versichern (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Teil B ). Seite 5 (RS Nr. 2/2009)

6 5. Zusatzversorgungspflicht der Sparkassensonderzahlung (SSZ) bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Einmalige Zahlungen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (siehe 62 Abs. 2 Buchst. d unserer Satzung). Dies gilt auch für die Sparkassensonderzahlung. Anderslautende Auffassungen, wie sie noch in unserem Handbuch für Personalsachbearbeiter (Seite 219 Beispiel 2) vertreten wurden, werden nach Abstimmung mit dem Sparkassenverband Bayern nicht mehr aufrecht erhalten. Der garantierte Teil der SSZ ist gem Abs. 5 TVöD-S mit dem Entgelt des Monats November des laufenden Kalenderjahres auszuzahlen. Die Fälligkeit der beiden variablen Teile der SSZ ist in einer Dienstvereinbarung zu regeln, wobei der individuell-leistungsbezogene Teil spätestens mit dem Entgelt für den Monat April auszuzahlen ist. Damit sind bis zu drei unterschiedliche Fälligkeitstermine möglich, wobei in der Praxis überwiegend die variablen Teile der SSZ im April des Folgejahres zusammen ausgezahlt werden. Scheidet ein Beschäftigter aus dem Arbeitsverhältnis aus, bevor alle Anteile der SSZ feststehen, so ist der zum Zeitpunkt der Beendigung zu zahlende Teil des SSZ-Volumens als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlten variablen Anteile sind jedoch mangels Pflichtversicherung zusatzversorgungsfrei, zumal auch die steuerrechtliche Zuordnung dieser Leistung als sonstiger Bezug auf den Zahlungsmonat zu erfolgen hat. Damit ist die Sparkassensonderzahlung immer dann zusatzversorgungspflichtig, wenn die Zahlung nach Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung noch innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses, d.h. bei bestehender Pflichtversicherung erfolgt (so auch das Rundschreiben R 399/2007 der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände -VKA). 6. Informationsblatt für Versicherte Auswirkungen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die Zusatzversorgung Wird ein Beschäftigungsverhältnis vor Beginn einer Rente beendet, ergeben sich häufig Fragen zur Zusatzversorgung. Wir haben deshalb ein Informationsblattblatt für Beschäftigte erstellt (siehe Anhang zu diesem Rundschreiben), welches Sie Ihren ausscheidenden Beschäftigten aushändigen sollten. Sie finden das Informationsblatt auch im Internet unter Für unsere Mitglieder / Broschüren/Infos / Infomaterialien. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Graf Mitglied des Vorstandes Walter Dietsch Abteilungsleiter Seite 6 (RS Nr. 2/2009)

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