Baureferat Telefax: Verwaltung und Recht

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1 Telefon: Baureferat Telefax: Verwaltung und Recht Vergabehandbuch für Bauleistungen (VBHM-VOB) Erklärung zur Einhaltung der in Bayern geltenden Lohntarife (Tariftreueerklärung) Vertragsklausel zur Sicherung von Mindestlohnpflichten Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum niedersächsischen Landesvergabegesetz Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren an die Regierungen und kreisfreien Gemeinden vom Sitzungsvorlage Nr / V Bekanntgabe in der Sitzung des Bauausschusses vom Öffentliche Sitzung I.Vortrag der Referentin 1. Ausgangssituation: Zur wirksamen Vorbeugung gegen Lohndumping auf städtischen Baustellen bediente sich die Stadt München bisher zweier Instrumente Tariftreueerklärung und Vertragsklausel zur Sicherung der Mindestlohnpflichten. 1.1 Tariftreueerklärung Ursprünglich wurde bei der Vergabe von städtischen Bauleistungen von den Auftragnehmern eine Erklärung verlangt, dass sie sich zur Einhaltung der in Bayern geltenden Tariflöhne verpflichten. Dies ging auf einen Beschluss auf Antrag der SPD-Fraktion in der Vollversammlung des Stadtrats vom zurück, der beinhaltete, dass bei Vergabeverfahren der Landeshauptstadt München gemäß der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Sicherung der bestehenden und zur Förderung neuer Arbeitsplätze in der Baubranche bei der Vergabe neuer Bauaufträge künftig nur noch Auftragnehmer zum Zuge kommen sollen, die sich zur Einhaltung der geltenden Lohntarife durch Tariftreueerklärungen verpflichten.

2 2 Der rechtliche Anwendungsbereich der oben aufgeführten Bekanntmachung wurde durch das Vergaberechtsänderungsgesetz vom aufgehoben, das als vierter Teil in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführt wurde. In 97 Abs. 4 GWB wurde geregelt, dass Aufträge nur an leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden dürfen; andere oder weiter gehende Anforderungen, wie z. B die Tariftreueerklärung, dürfen an den Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch ein Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Diese bundesrechtliche Vorgabe wurde durch die Einführung des Gesetzes über die Vergabe von Bauaufträgen im Freistaat Bayern (Bayerisches Bauaufträge- Vergabegesetz (BayBauVG)) zum erfüllt. Durch das BayBauVG wurden die Kommunen ermächtigt, lediglich bei Hochbaumaßnahmen von ihren Auftragnehmern zu verlangen, dass diese sich zur Einhaltung der Tariftreue verpflichteten. Von diesem Zeitpunkt an wurde von der Landeshauptstadt München bei allen Vergaben von Hochbaumaßnahmen von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Stadtrat wurde über diese Änderungen in der Sitzung des Bauausschusses vom informiert. 1.2 Vertragsklausel zur Sicherung von Mindestlohnpflichten Darüber hinaus wurde das Baureferat durch Beschluss des Bauausschusses vom (Sitzungsvorlage Nr / V 10770) dazu beauftragt, im Rahmen eines Pilotprojekts ab sofort bei referatseigenen Vergaben im Anwendungsbereich von Mindestlohnpflichten eine Vertragsklausel zu vereinbaren, um einen zusätzlichen Druck auf die Auftragnehmer zur Einhaltung der Mindestlohnpflichten auf ihren Baustellen zu erzeugen. Seit Oktober 2007 wurde daher bei sämtlichen Vergaben von Bauleistungen des Baureferates eine modifizierte Vertragsstrafenregelung mit folgendem Inhalt vereinbart: Sicherung von Mindestlohnpflichten Mindestlohnpflichten bestehen in der Baubranche aufgrund der geltenden allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, den zur Erfüllung seiner Vertragsleistungen eingesetzten eigenen Arbeitskräften tarifliche Mindestlöhne zu gewähren. Im Anwendungsbereich der Tariftreueerklärung sind eigene Arbeitskräfte zudem nach den im Freistaat Bayern geltenden Tariflöhnen zu bezahlen. Daneben haftet der Auftragnehmer gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz dafür, dass auch den auf seiner Baustelle von Nachunternehmern eingesetzten Arbeitskräften der Mindestlohn gemäß der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge vergütet wird. Erhalten Arbeitskräfte, die zur Erfüllung von Vertragsleistungen des Auftragnehmers eingesetzt sind, für tatsächlich geleistete Arbeit den ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Lohn nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht, so hat der Auftragnehmer als sofort fällige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber an alle betroffenen Arbeitskräfte die vorenthaltenen Löhne zu zahlen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Kosten für Dolmetscherdienste sowie für anwaltliche Betreuung der betroffenen Arbeitskräfte zu erstatten und übliche Vorschüsse zu leisten.

3 3 Bei begründetem Verdacht von Verstößen gegen die Mindestlohnpflichten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachzuweisen, dass alle Arbeitskräfte den ihnen tariflich zustehenden Lohn auch tatsächlich erhalten haben; dies kann z. B. durch Testat eines Wirtschaftsprüfers erfolgen. Bis zum Nachweis der vollständigen Erfüllung der Mindestlohnpflichten ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen bis zu 5 % der Auftragssumme zurückzubehalten. Die Münchner Stadtentwässerung (MSE) und das Kommunalreferat sind dem Beispiel des Baureferates gefolgt und wenden ebenfalls seit Ende letzten Jahres die Vertragsklausel an. 2. Änderungen der Verfahrensweise durch die Rechtsprechung des EuGH: 2.1 Tariftreueerklärung Ein dem BayBauVG entsprechendes Gesetz bestand auch in Niedersachsen. Dieses Gesetz legte das Oberlandesgericht (OLG) Celle innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens mit Beschluss vom zur Klärung der Frage, ob die Forderung nach der Tariftreueerklärung mit Europarecht vereinbar ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vor. Mit Urteil vom entschied der EuGH, dass eine Koppelung des Auftrages an eine Verpflichtung zur Einhaltung der Tariftreue mit Europarecht nicht vereinbar ist und erklärte das Gesetz für europarechtswidrig. Da die Regelung des 3 BayBauVG im Kern dem niedersächsischen Landesvergabegesetz entspricht, wird derzeit von der Staatsregierung geprüft, inwieweit das bayerische Gesetz entsprechend den Anforderungen des EuGH angepasst werden kann. Bis zur endgültigen Entscheidung über den genauen Inhalt des BayBauVG hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren mit Rundschreiben vom die staatlichen Stellen angewiesen, ab sofort für Bauaufträge des Freistaats Bayern die Tariftreueerklärung nicht mehr zu verlangen. Im Rahmen eines Rundschreibens vom hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren den Kommunen ebenfalls empfohlen, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf die Tariftreueerklärung zu verzichten. Um die Wirksamkeit der Vergaben von Bauaufträgen nicht zu gefährden, muss das Baureferat entsprechend den Vorgaben des Ministeriums ebenfalls auf die Tariftreueerklärung bis auf weiteres verzichten. Das städtische Vergabehandbuch für Bauleistungen wird bei der demnächst anstehenden Überarbeitung der neuen Rechtslage angepasst.

4 4 2.2 Vertragsklausel zur Sicherung von Mindestlohnpflichten Der Anwendungsbereich der städtischen Vertragsklausel gegen Lohndumping stützt sich dagegen nicht nur auf das BayBauVG sondern vorrangig auf die in den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhne und auf das Arbeitnehmerentsendegesetz, so dass eine wirksame Verwendung der Vertragsklausel trotz der Rechtsprechung des EuGH weiterhin möglich ist. Lediglich im ersten Absatz der Klausel wurde der dritte Satz ( Im Anwendungsbereich der Tariftreueerklärung sind eigene Arbeitskräfte zudem nach den im Freistaat Bayern geltenden Tariflöhnen zu bezahlen. ) gestrichen. In dieser modifizierten Form findet die Klausel wie oben zitiert weiterhin bei allen Vergaben von Baumaßnahmen des Baureferats Anwendung. Dem Baureferat ist es daher trotz der Rechtsprechung des EuGH weiterhin möglich, bei städtischen Baumaßnahmen ein deutliches Signal im Kampf gegen die Nichteinhaltung von Mindestlohnpflichten zu setzen. Die MSE und das Kommunalreferat wurden bereits über die Modifizierung der Vertragsklausel informiert. Beteiligungsrechte der Bezirksausschüsse bestehen in dieser Angelegenheit nicht. Aufgrund des verwaltungsinternen Abstimmungsverfahrens war eine frühere Zuleitung der Bekanntgabe nicht möglich. Eine Behandlung der Angelegenheit in der heutigen Sitzung des Bauausschusses ist im Hinblick auf eine umgehende Information des Stadtrates erforderlich. Die Korreferentin des Baureferates, Frau Stadträtin Nallinger, hat einen Abdruck der Sitzungsvorlage erhalten. II. Bekannt gegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Hep Monatzeder Rosemarie Hingerl 3. Bürgermeister Berufsm. Stadträtin

5 5 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei zur Kenntnis. V. Wv. Baureferat / RG 4 zur weiteren Veranlassung Zu V.: Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. An das Direktorium Vergabestelle 1 An das Direktorium D-I/CS An das Kommunalreferat An das Kreisverwaltungsreferat An das Kulturreferat An das Personal- und Organisationsreferat An das Referat für Gesundheit und Umwelt An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung An das Schul- und Kultusreferat An das Referat für Arbeit und Wirtschaft An das Sozialreferat An das Baureferat G, H, J, T, V, MSE An das Baureferat RB, RZ, RG 2, RG 4 (2 x) zur Kenntnis. Mit Vorgang zurück zum Baureferat VR zur weiteren Veranlassung. Am Baureferat / RG 4 I. A.

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