Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits
|
|
- Dieter Schulz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 von 5 Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen einerseits der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str , Saarbrücken, sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse, Weißensteinstraße 70-72, Kassel - im Folgenden Krankenkasse* 1 genannt - * 1 auf den Einzelfall bezogene Regelungen sind jeweils auf die für den Versicherten zuständige Krankenkasse anzuwenden. und andererseits Saarländischer Apothekerverein e.v., Zähringerstr. 5, Saarbrücken, handelnd für dessen Mitglieds-Apotheken - im Folgenden Leistungserbringer bzw. Apotheke(n) genannt -, 9
2 Seite 2 von Allgemeines - 1. Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen die Versorgung der bei den Krankenkassen Versicherten mit den in dieser Anlage aufgeführten Blutdruck- Messgeräten (Produktuntergruppe ) einschließlich Zubehör. Soweit hier keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Hilfsmittelversorgungsvertrages der Knappschaft mit dem Saarländischen Apothekerverein e. V. vom sowie der Änderungsvereinbarung der Abrechnung vom Juni Die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Leistungen beinhalten neben der fachgerechten Versorgung mit einem Hilfsmittel gemäß der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen (vgl. auch 2). 2 Geltungsbereich des Vertrages 1. Diese Vereinbarung hat Rechtswirkung für die Knappschaft und die SVLFG. 2. Diese Vereinbarung hat Rechtswirkung für öffentliche Apotheken, deren Leiter Mitglied des Saarländischen Apothekervereins e.v. sind. 3. Abgabeberechtigt sind alle Mitgliedsapotheken des Saarländischen Apothekervereins e. V., die über eine Präqualifizierungsbestätigung, die diese Produktuntergruppe beinhaltet, verfügen. 3 - Qualität der Versorgung - 1. Die Versorgung sowie Einweisung hat sich an den gültigen Hygiene-, Pflege- und Versorgungsstandards zu orientieren. 2. Die in den Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V (zu der vereinbarten Produktart) aufgeführten allgemeinen, medizinischen und technischen Anforderungen stellen die Mindestausstattung der nach Vertragsabschluss für den Neupreis abzugebenden Hilfsmittel dar. 3. Zu den Dienst- und Serviceleistungen zählen insbesondere: Beratung, Haus- / Krankenhausbesuch, Anpassung und Lieferung / Versand der Hilfsmittel sowie umfassende Einweisungen des Versicherten und / oder von ihm beauftragter Personen sowie ggf. des Pflegedienstes in den sachgerechten Gebrauch.
3 Seite 3 von Genehmigungsverfahren - 1. Die preisvereinbarten Produkte dieser Vertragsanlage unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sofern sie in einfacher Stückzahl abgegeben werden. 2. Abweichend hiervon ist der Krankenkasse vor der Versorgung mit Sprachausgaben (Produktart ) immer ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Für Instandsetzungen im Rahmen der gesetzlichen Garantiebestimmungen sind Kostenvoranschläge vorzulegen. 3. Der mit einem Kostenvoranschlag einzureichenden vertragsärztlichen Verordnung müssen zu entnehmen sein: die benötigte Produktart * 3 die Diagnose(n) * 3 Dem Leistungserbringer obliegt es, das für eine qualitativ hochwertige Versorgung benötigte Produkt auszuwählen und den Versicherten entsprechend zu beraten. Der zu erstellende Kostenvoranschlag muss mindestens die weiteren nachstehenden Angaben enthalten: Personalien des Versicherten einschließlich KV-Nummer das / die benötigte(n) Produkt(e) mit Angabe der entsprechenden Hilfsmittelpositionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V Nettopreis(e) 4. Kostenvoranschläge und sonstige Mitteilungen / Anfragen sind zu richten an: a. Bei der Knappschaft das zuständige Fachzentrum für Hilfsmittel. b. Bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse die zuständige Geschäftsstelle. Die zuständigen Geschäftsstellen werden der Apotheke gesondert mitgeteilt. 5. Die Krankenkassen können abweichend von den Nummern 1 bis 4 die Regelungen zum Genehmigungsverfahren ändern oder die Zuständigkeit auf andere Dienststellen verlagern. Die Apotheke berücksichtigt die Änderungen nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung. 6. Ein Auftrag ist an die Krankenkasse zurückzugeben, wenn die Lieferung tatsächlich nicht erfolgt.
4 Seite 4 von Preisvereinbarung - 1. Die im Hilfsmittelverzeichnis sowie in dieser Anlage genannten Ausstattungen sind Bestandteil der vereinbarten Preise. Die Versorgung umfasst daneben sämtliche für die Versorgung notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen. 2. Mit den nachstehenden Preisen sind alle im Vertrag sowie in dieser Anlage aufgeführten Leistungen abgegolten: Hilfsmittelbezeichnung Produktart / Abr.-Nummer Preis / netto Blutdruckmessgeräte Halbautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung ,00 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung ,00 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Handgelenksmessung ,00 Blutdruckmessgeräte für Kinder (bis zu 13 Jahren) ,00 Sprachausgaben zu Messgeräten Sprachausgabe für Blutdruckmessgeräte (als Aufschlag zusätzlich zum Blutdruckmessgerät berechenbar. Aufschlag bei integrierter Sprachausgabe und bei einer Sprachausgabe als Zusatzgerät abrechenbar) ,00 Die gesetzliche Mehrwertsteuer kann zusätzlich berechnet werden. 6 - Abrechnungsverfahren nach 302 SGB V - 1. Gemäß 302 Absatz 1 in Verbindung mit 303 Absatz 3 SGB V sind Apotheken verpflichtet, die von ihnen erbrachten Leistungen u. a. nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und mit den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen. Die in dieser Anlage vereinbarten Produkte sind auf diesem Wege mit den Krankenkassen abzurechnen. Die hierfür anzugebende Preislistennummer (Schlüssel Tarifkennzeichen der Anlage 3 - Schlüsselverzeichnis - zu den Abrechnungsrichtlinien nach 302 SGB V) lautet: Die landwirtschaftlichen Krankenkasse kann eine andere Preislistennummer mitteilen. 3. Der Abrechnung ist die vertragsärztliche Verordnung im Original - sofern nicht während des Genehmigungsverfahrens einbehalten - beizufügen.
5 Seite 5 von 5 1. Diese Anlage tritt am in Kraft. 7 - In-Kraft-Treten und Kündigung - 2. Für alle in dieser Vereinbarung geregelten Produktarten gilt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ausschließlich dieser Vertrag. Alle anderen Verträge ruhen, soweit und solange der vorliegende Vertrag für die in den Anlagen geregelten Bereiche Rechtswirkung entfaltet. 3. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum , ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Saarbrücken, Knappschaft * 4 Saarländischer Apothekerverein e. V. Die Geschäftsführung I. A. Armin Beck Leiter der Regionaldirektion Saarbrücken Claudia Berger Vorsitzende * 4 Die Knappschaft ist kraft Vollmacht berechtigt, den Vertrag im Namen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu schließen. Einer gesonderten Unterzeichnung durch die landwirtschaftliche Krankenkasse bedarf es nicht.
Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß)
Seite 1 von 6 Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) zwischen der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str. 46-48, 66111
MehrAnlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits
- Seite 1 von 6 - Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen einerseits der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Jagdschänkenstr. 50, 09117 Chemnitz sowie der Sozialversicherung
MehrSeite 1 von 8. zum Vertrag vom zwischen. einerseits. der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, Jagdschänkenstr. 50, Chemnitz,
Seite 1 von 8 Anlage 1 Preisvereinbarungen zum Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V für orthopädische Maßschuhe, Zurichtungen an Konfektionsschuhen Therapieschuhe und diabetes adaptierte Fußbettungen für konfektionierte
MehrAnlage 14. Vereinbarung über die Lieferung von. Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten. (Produktgruppe , und
Anlage 14 Vereinbarung über die Lieferung von Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten (Produktgruppe 14.24.01, 14.24.02 und 14.24.03) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 002 1 Gegenstand der Anlage
MehrAnlage 1 - PG 08 - Einlagen. zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen. einerseits
- Seite 1 von 6 - Anlage 1 - PG 08 - Einlagen zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen einerseits der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz, Jagdschänkenstr. 50, 09117 Chemnitz, sowie der Sozialversicherung
MehrAnlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie
Anlage 19 Vereinbarung über die Lieferung von Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe 19.40.04 und 19.99.01) sowie Spülsystemen (Produktgruppe 03.36.01) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 004 für
MehrAnlage 5 zum Vertrag vom zwischen. dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen. und
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.07.2016 zwischen dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als
Mehr- Seite 1 von 12- Die Vereinbarung wird geschlossen. zwischen der
- Seite 1 von 12- Vereinbarung über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15) zum zwischen der Knappschaft Saarbrücken und dem Saarländischen Apothekerverein e.v. geschlossenen
Mehr(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vo
(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vorzunehmen. (6) Für die ggf. erforderliche Anpassung
Mehr- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien),
MehrAnlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":
Anlage 05 Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 1198102 BARMER GEK Seite 1 von 3 Anlage 05 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Dieser Vertrag
MehrVERGÜTUNGSVEREINBARUNG
Anlage 3 zum Vertrag vom 01.07.2016 zwischen dem Deutsc~en Verband der Ergotherapeuten (DVE) e. V., Karlsbad und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche
MehrVereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen
Anlage 2 zum Rahmenvertrag über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit ergotherapeutischen Leistungen in Hessen vom 22.10.2002 Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische
MehrRahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte
Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen
MehrHöchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem
Anlage 3 c zum Rahmenvertrag über die Durchführung von podologischen en (RV-P) vom 26.06.2002, in der Fassung vom 13.11.2015, gültig ab 01.01.2016 serbringergruppenschlüssel 71 Tarifkennzeichen 13001 Höchstpreisvereinbarung
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation
- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer
MehrP r e i s v e r e i n b a r u n g
Anlage 3 zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Rheinland-Pfalz vom 10.09.2003 zwischen dem dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e.v.,
MehrV E R G Ü T U N G S V E R E I N B A R U N G
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.09.2016 zwischen dem Verband Deutscher Podologen (VDP) e. V., Reutlingen und dem Deutschen Verband für Podologie (ZFD) e. V., Berlin sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur n geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.07.2018
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrAllgemeines zu Versorgungspauschalen
Allgemeines zu Versorgungspauschalen Soweit die Durchführung der Versorgung im Rahmen einer Versorgungspauschale vorgesehen ist, sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. Sind in den jeweiligen Preisvereinbarungen
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
Mehrzwischen der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, Eisenberg - nachfolgend AOK RPS genannt sowie dem
Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit Blutzuckerteststreifen (Arzneimittelliefervertrag mit den Primärkassen 01.10.2006 in der jeweils aktuell gültigen Fassung)
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung
MehrAnlage 1. Vollmacht handelnd für ihre Mitglieder - Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg v. d. H. Regionaldirektion Hessen, Frankfurt am Main
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Die Vereinbarung über Vergütungssätze
MehrMuster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen
Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
MehrProdukt- und Leistungsbeschreibung
Anlage 3 Produkt- und 3.1 Produktbeschreibung Für alle in der Anlage 3 aufgeführten Zubehörteile und Zurüstungen gelten die Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V sowie die Vorgaben
MehrAnlage Sauerstofftherapie LEG Gegenstand der Anlage
Anlage Sauerstofftherapie LEG 19 91 501 1. Gegenstand der Anlage Diese Anlage regelt die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln zur Sauerstofftherapie, Zubehör, medizinischem Sauerstoff
MehrHilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN
Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN INHALT DES VERTRAGES Der Vertrag regelt die Versorgung von Versicherten der BARMER GEK und
MehrVereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen
Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen BARMER, Lichtscheiderstraße 89, 42285 Wuppertal zwischen der nachfolgend BARMER genannt sowie dem Deutschen Apothekerverband
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
Mehrzum Rahmenvertrag über die Durchführung der Ergotherapie vom in der Fassung vom
Abrechnungscode: 26 Tarifkennzeichen: 02400 1a svereinbarung Für die Behandlung von Anspruchsberechtigten der Krankenkassen können für Verordnungen, bei denen die erste Behandlung nach dem 31.10.2017 stattfindet,
Mehr3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.
3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin
MehrVertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V
Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 29 (Stomaartikel) gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str. 46-48, 66111 Saarbrücken -
MehrVergütungsvereinbarung
Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen (gültig ab 01.04.2015) zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits und der AOK Nordost
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
Mehrder Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart
Zwischen der der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart und deren Pflegekassen - nachfolgend Leistungsträger genannt - und dem Fachverband Orthopädie-Technik,
MehrFragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand:
1. Darf das Hilfsmittel/Produkt XY durch eine Apotheke abgegeben werden? Eine Apotheke darf alle Hilfsmittel abgeben, die im Hilfsmittelversorgungsvertrag in den Anlagen 1 bis 3 sowie 8 geregelt sind,
MehrAnlage 4 zum Rahmenvertrag mit dem VDP und ZFD vom
Anlage 4 zum Rahmenvertrag mit dem VDP und ZFD vom 01.01.2011 Leistungserbringergruppenschlüssel: 71 Tarifkennzeichen: 01010 Höchstpreisvereinbarung zwischen dem - VDP - Verband Deutscher Podologen Landesverband
MehrAnlage 1 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI vom
Anlage 1 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln Produktbeschreibung: Produktgruppe 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Produktart motorisch verstellbare
MehrVergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
vom 01.08.2013, Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK PLUS Die
Mehrzwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
MehrVereinbarung. über Höchstpreise für krankengymnastische Leistungen
Anlage 2 zum Vertrag vom 05.10.2004 Vereinbarung über Höchstpreise für krankengymnastische Leistungen Zwischen dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten - IFK e. V. Landesverband Nordrhein-Westfälischer
Mehrzwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und
V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes
MehrVertrag Nr.: 14. Anlage
Anlage 5.21.2 vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.11.2014 gem. 127 Abs. 2 SGB V bzw. Vertrag Nr.: 14 Anlage
MehrVertrag Nr. : 94. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln
Anlage 5.29.2 vereinbarung für die Versorgung mit Stomaartikeln zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2014 gem. 127 Abs. 2 SGB V Vertrag Nr. : 94 Anlage 5.29.2 vereinbarung für die Versorgung
MehrEmpfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser.
Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser zwischen der Kassenärztiichen Vereinigung Bayerns der Bayerischen Krankenhausgesellschaft
MehrAnlage 1 zum Rahmenvertrag vom zwischen. dem BerufsVerband Oecotrophologie e.v. (VDOE)
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2018 zwischen dem BerufsVerband Oecotrophologie e.v. (VDOE) dem Verband der Diätassistenten, Deutscher Bundesverband e. V. (VDD) der Deutschen Gesellschaft der qualifizierten
MehrVergütungsvereinbarung. gemäß 125 SGB V
Anlage 2 gemäß 125 SGB V zur Abrechnung von Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachth erapie zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmiehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst
MehrPreisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005
Vereinbarung gemäß 127 SGB V über Höchstpreise für Leistungen im Orthopädietechnikerhandwerk Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 zwischen der Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen
MehrVertrag Nr. : 135. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie
Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit Inkontinenzhilfen Hilfsmittel zum Training des Beckenbodens zum Vertrag Nr. : 135 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie
MehrVereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V
Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1 b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber und der KVT (Kassenärztliche
Mehrzwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
MehrVergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab
Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend
MehrVereinbarung über Höchstpreise für atem-, stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen. - gültig ab
Leistungserbringergruppe 2321000 Anlage 2 zum Vertrag nach 125 Abs. 2 SGB V vom 24.08.2012 Vereinbarung über Höchstpreise für atem-, stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen - gültig ab 01.06.2017
MehrMUSTER. Preisvereinbarung zum Rahmenvertrag. gemäß 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Augenprothesen
MUSTER Preisvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Augenprothesen in der Fassung des 1. Nachtrags vom 1. Oktober 2009 zwischen Musterverband - im Folgenden Leistungserbringer
MehrVereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrVertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
MehrP reisvere in ba ru n g. Anlage 3
nachstehend dbl genannt, vom 10.09.2003 zwischen dem Anlage 3 Deutschen Bundesverband für Logopädie ev., Frechen, geschlossen: zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech-
MehrVergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
Anlage 4 Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrAnlage für die Versorgung mit Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom gem. 127 Abs. 2 SGB. Vertrag Nr.
Vertrag Nr.: 58 Anlage 5.12.2 vereinbarung für die Versorgung bei Tracheostoma/Laryngektomie zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen Vertragspartner und der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVertrag zur Schwangerenberatung. zwischen. Deutscher Hebammenverband e. V. Gartenstraße Karlsruhe
Vertrag zur Schwangerenberatung zwischen Deutscher Hebammenverband e. V. Gartenstraße 26 76133 Karlsruhe Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. Kasseler Straße 1a 60486 Frankfurt Netzwerk der
MehrAnlage 1 zu dem Vertrag über eine 5- jährige Versorgungspauschale Krankenfahrzeuge
Anlage 1 zu dem Vertrag über eine 5- jährige Versorgungspauschale mit Krankenfahrzeugen Produktbeschreibung: Produktgruppe 18 Krankenfahrzeuge Produktarten Standardrollstühle/Leichtgewichtrollstühle Hilfsmittelpositionsnummern
MehrVertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung.
Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Sondenund Trinknahrung, Verbandmitteln und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung zwischen AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Kopenhagener Straße 1 44269
Mehr2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrAnlage PG 03. (Versorgungsbereich 03 A) Schlüssel Leistungserbringergruppe :
Anlage PG 03 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 03 Applikationshilfen zur transanalen Irrigation des Darms, Zubehör und Verbrauchsmaterialien (Produktuntergruppen 03.36.01 und 03.99.99)
MehrVertrag Nr Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung mit Hilfsmittel gegen Dekubitus
Vertrag Nr. 123 Anlage 5.11.2 vereinbarung für die Versorgung mit zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen Vertragspartner und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse
MehrV E R T R A G. Zwischen der Knappschaft Bochum. und IK: (nachstehend Leistungserbringer), wird gemäß 133 SGB V vereinbart: Gegenstand des Vertrages
V E R T R A G Zwischen der Knappschaft Bochum und IK: (nachstehend Leistungserbringer), wird gemäß 133 SGB V vereinbart: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung
MehrVereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend
MehrBayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2016 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
MehrRedaktionell geändert am 05. September 2007 und am 16. April Vergütungsvereinbarung. 1 Vergütungssätze
Anlage zum Vertrag vom 16.01.1992 mit der Gasteiner Kur-, Reha- und Heilstollen Betriebsgesellschaft m.b.h., dem Kurzentrum Bad Hofgastein Gesellschaft mbh & Co. KG und der Bad Gasteiner Kur- und Kongressbetriebsges.m.b.H.
MehrVertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrZusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen
Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen - Der neue Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT-2) ist eine Ergänzung
MehrAnlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen
Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.06.2017 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig ab 01.10.2017 für Hessen zwischen LOGO Deutschland
MehrAnlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen
Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.06.2017 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig ab 01.10.2017 für Niedersachsen zwischen LOGO Deutschland
MehrVereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen
Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft
MehrVereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche
Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion
MehrVertrag. gem. 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. Novitas BKK
Vertrag gem. 127 Abs. 2 SGB V zwischen der Novitas BKK vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Ernst Butz Hermann-Blohm-Str. 3 20457 Hamburg (im folgenden Krankenkasse genannt) und Leistungserbringer
Mehrzur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,
MehrVereinbarung über Vergütungssätze für podologische Leistungen in Hessen
Anlage 3 zum Vertrag über die Versorgung mit podologischen Leistungen in Hessen vom 14. Mai 2003 Leistungserbringergruppenschlüssel: 71 Tarifkennzeichen: 71 06 000 Vereinbarung über Vergütungssätze für
MehrSAV Aktuelle Fax-Info
SAV Aktuelle Fax-Info Saarländischer Apothekerverein e.v. 66119 Saarbrücken / Zähringerstraße 5 / Tel. 0681/58406-0 / Fax 0681/58406-20 EMail: geschaeftsstelle@apothekerverein-saar.de Internet: www.apothekerverein-saar.de
MehrFAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer
FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.04.2015 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 3 b zum Rahmenvertrag vom 05.11.2009 Zwischen Vergütungsvereinbarung dem dem Verband Physikalische Therapie (VPT) e. V., Landesgruppe Rheinland-Pfalz-Saar, Trier, VDB-Physiotherapieverband e. V.,
MehrVereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018
Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Hanseatische Krankenkasse (HEK)
MehrVereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)
Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen
MehrVereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen vom 18. Juli 2017
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Vereinbarung über Vergütungssätze für
MehrVertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt)
Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V zwischen der BKK Novitas Schifferstraße 92-100 47059 Duisburg (im folgenden BKK genannt) und den Innungen für Orthopädie-Technik Nord, Niedersachsen/Bremen
MehrHilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV und Bahn BKK / Erläuterungen 1 Gegenstand des Vertrages
1 Gegenstand des Vertrages Nach Absatz 1 vom Anwendungsbereich des Vertrages erfasst sind die in Anlage 1 aufgeführten Hilfsmitteln. Sofern ein Hilfsmittel nicht in Anlage 1 aufgeführt ist, kann es gemäß
Mehr