Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits

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1 Seite 1 von 5 Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen einerseits der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str , Saarbrücken, sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse, Weißensteinstraße 70-72, Kassel - im Folgenden Krankenkasse* 1 genannt - * 1 auf den Einzelfall bezogene Regelungen sind jeweils auf die für den Versicherten zuständige Krankenkasse anzuwenden. und andererseits Saarländischer Apothekerverein e.v., Zähringerstr. 5, Saarbrücken, handelnd für dessen Mitglieds-Apotheken - im Folgenden Leistungserbringer bzw. Apotheke(n) genannt -, 9

2 Seite 2 von Allgemeines - 1. Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen die Versorgung der bei den Krankenkassen Versicherten mit den in dieser Anlage aufgeführten Blutdruck- Messgeräten (Produktuntergruppe ) einschließlich Zubehör. Soweit hier keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Hilfsmittelversorgungsvertrages der Knappschaft mit dem Saarländischen Apothekerverein e. V. vom sowie der Änderungsvereinbarung der Abrechnung vom Juni Die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Leistungen beinhalten neben der fachgerechten Versorgung mit einem Hilfsmittel gemäß der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen (vgl. auch 2). 2 Geltungsbereich des Vertrages 1. Diese Vereinbarung hat Rechtswirkung für die Knappschaft und die SVLFG. 2. Diese Vereinbarung hat Rechtswirkung für öffentliche Apotheken, deren Leiter Mitglied des Saarländischen Apothekervereins e.v. sind. 3. Abgabeberechtigt sind alle Mitgliedsapotheken des Saarländischen Apothekervereins e. V., die über eine Präqualifizierungsbestätigung, die diese Produktuntergruppe beinhaltet, verfügen. 3 - Qualität der Versorgung - 1. Die Versorgung sowie Einweisung hat sich an den gültigen Hygiene-, Pflege- und Versorgungsstandards zu orientieren. 2. Die in den Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V (zu der vereinbarten Produktart) aufgeführten allgemeinen, medizinischen und technischen Anforderungen stellen die Mindestausstattung der nach Vertragsabschluss für den Neupreis abzugebenden Hilfsmittel dar. 3. Zu den Dienst- und Serviceleistungen zählen insbesondere: Beratung, Haus- / Krankenhausbesuch, Anpassung und Lieferung / Versand der Hilfsmittel sowie umfassende Einweisungen des Versicherten und / oder von ihm beauftragter Personen sowie ggf. des Pflegedienstes in den sachgerechten Gebrauch.

3 Seite 3 von Genehmigungsverfahren - 1. Die preisvereinbarten Produkte dieser Vertragsanlage unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sofern sie in einfacher Stückzahl abgegeben werden. 2. Abweichend hiervon ist der Krankenkasse vor der Versorgung mit Sprachausgaben (Produktart ) immer ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Für Instandsetzungen im Rahmen der gesetzlichen Garantiebestimmungen sind Kostenvoranschläge vorzulegen. 3. Der mit einem Kostenvoranschlag einzureichenden vertragsärztlichen Verordnung müssen zu entnehmen sein: die benötigte Produktart * 3 die Diagnose(n) * 3 Dem Leistungserbringer obliegt es, das für eine qualitativ hochwertige Versorgung benötigte Produkt auszuwählen und den Versicherten entsprechend zu beraten. Der zu erstellende Kostenvoranschlag muss mindestens die weiteren nachstehenden Angaben enthalten: Personalien des Versicherten einschließlich KV-Nummer das / die benötigte(n) Produkt(e) mit Angabe der entsprechenden Hilfsmittelpositionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V Nettopreis(e) 4. Kostenvoranschläge und sonstige Mitteilungen / Anfragen sind zu richten an: a. Bei der Knappschaft das zuständige Fachzentrum für Hilfsmittel. b. Bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse die zuständige Geschäftsstelle. Die zuständigen Geschäftsstellen werden der Apotheke gesondert mitgeteilt. 5. Die Krankenkassen können abweichend von den Nummern 1 bis 4 die Regelungen zum Genehmigungsverfahren ändern oder die Zuständigkeit auf andere Dienststellen verlagern. Die Apotheke berücksichtigt die Änderungen nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung. 6. Ein Auftrag ist an die Krankenkasse zurückzugeben, wenn die Lieferung tatsächlich nicht erfolgt.

4 Seite 4 von Preisvereinbarung - 1. Die im Hilfsmittelverzeichnis sowie in dieser Anlage genannten Ausstattungen sind Bestandteil der vereinbarten Preise. Die Versorgung umfasst daneben sämtliche für die Versorgung notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen. 2. Mit den nachstehenden Preisen sind alle im Vertrag sowie in dieser Anlage aufgeführten Leistungen abgegolten: Hilfsmittelbezeichnung Produktart / Abr.-Nummer Preis / netto Blutdruckmessgeräte Halbautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung ,00 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung ,00 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Handgelenksmessung ,00 Blutdruckmessgeräte für Kinder (bis zu 13 Jahren) ,00 Sprachausgaben zu Messgeräten Sprachausgabe für Blutdruckmessgeräte (als Aufschlag zusätzlich zum Blutdruckmessgerät berechenbar. Aufschlag bei integrierter Sprachausgabe und bei einer Sprachausgabe als Zusatzgerät abrechenbar) ,00 Die gesetzliche Mehrwertsteuer kann zusätzlich berechnet werden. 6 - Abrechnungsverfahren nach 302 SGB V - 1. Gemäß 302 Absatz 1 in Verbindung mit 303 Absatz 3 SGB V sind Apotheken verpflichtet, die von ihnen erbrachten Leistungen u. a. nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und mit den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen. Die in dieser Anlage vereinbarten Produkte sind auf diesem Wege mit den Krankenkassen abzurechnen. Die hierfür anzugebende Preislistennummer (Schlüssel Tarifkennzeichen der Anlage 3 - Schlüsselverzeichnis - zu den Abrechnungsrichtlinien nach 302 SGB V) lautet: Die landwirtschaftlichen Krankenkasse kann eine andere Preislistennummer mitteilen. 3. Der Abrechnung ist die vertragsärztliche Verordnung im Original - sofern nicht während des Genehmigungsverfahrens einbehalten - beizufügen.

5 Seite 5 von 5 1. Diese Anlage tritt am in Kraft. 7 - In-Kraft-Treten und Kündigung - 2. Für alle in dieser Vereinbarung geregelten Produktarten gilt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ausschließlich dieser Vertrag. Alle anderen Verträge ruhen, soweit und solange der vorliegende Vertrag für die in den Anlagen geregelten Bereiche Rechtswirkung entfaltet. 3. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum , ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Saarbrücken, Knappschaft * 4 Saarländischer Apothekerverein e. V. Die Geschäftsführung I. A. Armin Beck Leiter der Regionaldirektion Saarbrücken Claudia Berger Vorsitzende * 4 Die Knappschaft ist kraft Vollmacht berechtigt, den Vertrag im Namen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu schließen. Einer gesonderten Unterzeichnung durch die landwirtschaftliche Krankenkasse bedarf es nicht.

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