Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/8986 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz PsychEntgG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja Seifert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5119 Ergebnisoffene Prüfung der Fallpauschalen in Krankenhäusern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksachen 17/9169 Einführung eines pauschalierenden psychiatrischen Entgeltsystems zur qualitativen Weiterentwicklung der Versorgung nutzen A. Problem Zu Buchstabe a Dieunterschiedlichaufwendigenvoll-undteilstationärenBehandlungenin psychiatrischenundpsychosomatischeneinrichtungenwerdenderzeitmit abteilungsbezogenentagesgleichenpflegesätzenvergütet.deshalbhatdergesetzgeberimjahr2009dieselbstverwaltungspartnerin 17ddesKrankenhausfinanzierungsgesetzesbeauftragt,einleistungsorientiertes,pauschalierendesEntgeltsystemfürdieLeistungenpsychiatrischerundpsychosomatischer Einrichtungen (Psych-Entgeltsystem)zuentwickeln.DieEinzelheitenfürden

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EinführungsprozessdesPsych-Entgeltsystemssindnochnichtgesetzlichgeregelt.SofehlenbeispielsweisediegesetzlichenVorgabenfürdieEinbindungdes Psych-Entgeltsystems in die Krankenhausfinanzierung. Zu Buchstabe b Zwischen2003und2005wurdenindenKrankenhäusernFallpauschalen (DiagnosisRelatedGroups DRG)eingeführtundgleichzeitigdiegesetzliche Krankenversicherung,dieprivateKrankenversicherungsowiedieDeutsche Krankenhausgesellschaftverpflichtet,eineBegleitforschungdurchzuführen. NachdemGesetzsolltenersteErgebnisse2005veröffentlichtwerden.Dererst 2010vorgelegteersteForschungsberichtfürdieJahre2004bis2006enthält nachauffassungderantragstellerkeinefürdengesetzgeberverwertbarenergebnisseundbestätigediebefürchtung,dassdasverfahrennichtzielführend sei.angesichtsderausgabenfürdasdrg-systeminhöhevonrund50mrd. Europ.a.müssedeshalbdringendeineaussagekräftigeEvaluationvorgelegt werden. Zu Buchstabe c NachAnsichtderAntragstellerkanndiegesetzlicheVerpflichtung,einpauschaliertesEntgeltsystemfürpsychiatrischeEinrichtungeneinzuführen,nicht durchdieeinfacheübertragungderdrgausdemsomatischenbereichaufdie Erwachsenen-sowiedieKinder-undJugendpsychiatrieerfülltwerden.Zudem gebe es keine anerkannten Vorbilder für diese Umstellung. B. Lösung Zu Buchstabe a DerGesetzentwurflegtfest,wiedieEinbindungdesPsych-Entgeltsystemsin diekrankenhausfinanzierungerfolgensoll.vorgegebenwerdendieein-und Überführungsphasebiszum1.Januar2022,dieVergütungsvereinbarungen,die BerücksichtigungdesmedizinischenFortschritts,MöglichkeitenzurStärkung sektorenübergreifender Ansätze sowie weitere begleitende Maßnahmen. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/8986ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionenSPDundDIELINKE.beiStimmenthaltungder Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b DieBundesregierungwirdaufgefordert,einenGesetzentwurfzurEinsetzung einessachverständigenratszurevaluierungdesdrg-systemsundzurumsetzungdespauschalierendenentgeltsystemsfürpsychiatrischeundpsychosomatische Einrichtungen vorzulegen. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/5119mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe c DieBundesregierungwirdaufgefordert,ihrenGesetzentwurfzurEinführung einespsych-entgeltsystemsnachdenvorschlägenderantragstellerzuüberarbeitenundzuergänzen.derprozessdereinführungeinesneuenentgeltsystemsmüssedurcheineexpertenkommissionfachlichbegleitetwerden.die RegelungenzurPsychiatrie-PersonalverordnungsolltenbisEndederbudget-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9992 neutralenphaseerhaltenbleibenunddietatsächlicheumsetzungtransparent gestaltetwerden.mehrleistungensolltenvergütetunddieregelungenzumerlösausgleichsolltensichandensätzenderdrgorientieren,umdiepsychiatrische,psychosomatischeundpsychotherapeutischeversorgungnichtschlechter zu stellen. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/9169mitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundDIELINKE.gegendieStimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Zu Buchstabe a Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Zu Buchstabe b Annahme des Antrags. Zu Buchstabe c Annahme des Antrags. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Bund, Länder und Gemeinden DieEinführungdesPsych-EntgeltsystemshataufdieöffentlichenHaushalte von Bund, Ländern und Gemeinden keine finanziellen Auswirkungen. Gesetzliche Krankenversicherung DieEinführungdesPsych-EntgeltsystemshataufdiegesetzlicheKrankenversicherunginsgesamtkeinefinanziellenAuswirkungen,danichtmehrMittel verausgabtwerdenalsbisher.diemittelwerdenzwischendeneinrichtungen lediglichstärkerleistungsorientiertverteilt.durchdieanhebungdermindererlösausgleichsquoteindenoptionsjahren2013und2014von20prozentauf 75ProzentergebensichMehrausgabenfürdiegesetzlicheKrankenversicherungvongeschätztrund16Mio.Eurofür2013bzw.rund33Mio.Eurofür 2014.DemstehenEinsparungeninnichtbezifferbarerHöhegegenüber,dafür Einrichtungen,dievonderoptionalenAnwendungdesneuenEntgeltsystems keinengebrauchmachen,zumendedesjahres2012dienach 6Absatz4der BundespflegesatzverordnungbestehendeMöglichkeitzurNachverhandlung von Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung endet. Zu den Buchstaben b und c Die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu den Buchstaben b und c Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a FürdieWirtschaftentstehtindenJahren2013bis2016einjährlicherErfüllungsaufwandzwischenrund1,77Mio.Euroundrund2,76Mio.Euro.Davon entfallenaufdeneinmaligenumstellungsaufwand2013rund1,46mio.euro sowieindenjahren2014und2015jeweilsrund985000euro.aufdenzusätzlichenerfüllungsaufwandprojahrentfallendavonindenjahren2013bis 2016zwischenrund591000Euroundrund1,77Mio.Euro.Ab2017kommt esfürdiewirtschaftinsgesamtzujährlichenentlastungeninhöhevonrund Euro,ab2022zujährlichenEntlastungeninHöhevonrund Euro.DafürdieWirtschaftabdemJahr2016keinweiterereinmaliger Umstellungsaufwandentsteht,entsprechendieGesamtentlastungenfürdie WirtschaftabdemJahr2016demperiodischanfallendenErfüllungsaufwand. NeueInformationspflichtenführenindenJahren2013bis2016zuBürokratiekostenzwischenrund591000Euroundrund1,77Mio.Euro.Von2017bis 2021kommteszuEntlastungenvonrund345000Europ.a.,ab2022inHöhe von rund Euro p. a. Zu den Buchstaben b und c Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Zu Buchstabe a Die Bürokratiekosten sind im Erfüllungsaufwand enthalten. Zu den Buchstaben b und c Die Bürokratiekosten wurden nicht erörtert. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a FürdieKrankenkassenliegtdergesamteErfüllungsaufwand2013beirund Euro,2014beirund199000Eurosowie2015und2016beijeweils rund298000euro.ab2017kommtesfürdiekrankenkassenzuentlastungen inhöhevonrund286000europ.a.,ab2022inhöhevonrund345000euro p.a.vomgesamtenerfüllungsaufwandfälltimjahr2013eineinmaligerumstellungsaufwandinhöhevonrund305000euroan,derwiederumrundzur HälftejeweilsaufBundes-oderLandesebeneentsteht.FürdasInstitutfürdas EntgeltsystemimKrankenhaus (InEK)fällteinjährlicherErfüllungsaufwand von rund Euro an. Zu den Buchstaben b und c Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a KostenfürdieWirtschaft,dieüberdenobenaufgeführtenErfüllungsaufwand einschließlichderbürokratiekostenhinausgehen,entstehendurchdasgesetz nicht.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9992 AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Zu den Buchstaben b und c Weitere Kosten wurden nicht erörtert.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/8986mitfolgendenmaßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: d)folgender Absatz9 wird angefügt: (9)DieVertragsparteiennachAbsatz2vergebenimJahr2012 einengemeinsamenforschungsauftragmitdemziel,insbesondere dieleistungsentwicklungundbestehendeeinflussgrößenzuuntersuchensowiegemeinsamelösungsvorschlägezuerarbeitenund derenauswirkungenaufdiequalitätderversorgungunddiefinanziellenauswirkungenzubewerten.dabeisindinsbesonderealternativenzurberücksichtigungzusätzlicherleistungenbeim Landesbasisfallwertzuprüfen.MöglichkeitenderStärkungqualitätsorientierterKomponenteninderLeistungssteuerungsindzu entwickeln.zudembeauftragensiemitdeminsatz1genannten ZieldasDRG-Institut,insbesonderedieDatennach 21desKrankenhausentgeltgesetzesauszuwerten.DieKostenfürdieAufgaben nachdensätzen1bis3werdenmitdemdrg-systemzuschlag nachabsatz5finanziert.dieergebnissesindbiszum30.juni2013 zu veröffentlichen. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: 2a.In 17cAbsatz5Satz2wirddasWort maschinenlesbar durchdie Wörter im Wege des elektronischen Datenaustausches ersetzt. c) Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DasKrankenhaushatseinVerlangenzumZeitpunktderAufforderungzurVerhandlungdurchdieSozialleistungsträger,frühestensjedochzum31.DezemberdesjeweiligenVorjahres,denanderenVertragsparteiennach 18Absatz2Nummer1oder2 schriftlich mitzuteilen. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: DieVertragsparteienaufBundesebenelegendemBundesministeriumfürGesundheitbiszum30.Juni2016einengemeinsamen BerichtüberAuswirkungendesneuenEntgeltsystems,erste AnwendungserfahrungensowieüberdieAnzahlundersteErkenntnissezuModellvorhabennach 64bdesFünftenBuchesSozialgesetzbuchvor.IndenBerichtsinddieStellungnahmender FachverbändederPsychiatrieundPsychosomatikeinzubeziehen. DasBundesministeriumfürGesundheitlegtdenBerichtdemDeutschen Bundestag vor. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Behandlung diewörter,auchdurchnichtfestangestellteärztinnenundärzte eingefügt.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9992 bb)insatz2werdendiewörter sowiederbeleghebammen und -entbindungspfleger gestrichen. b)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)BeiderErbringungvonallgemeinenKrankenhausleistungendurchnichtimKrankenhausfestangestellteÄrztinnen undärztehatdaskrankenhaussicherzustellen,dassdiesefür ihretätigkeitimkrankenhausdiegleichenanforderungenerfüllen,wiesieauchfürfestimkrankenhausangestellteärztinnen und Ärzte gelten. b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) 3 wird wie folgt geändert: aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: DasKrankenhaushatseinVerlangenzumZeitpunkt deraufforderungzurverhandlungdurchdiesozialleistungsträger,frühestensjedochzum31.dezember desjeweiligenvorjahres,denanderenvertragsparteien nach 18Absatz2Nummer1oder2desKrankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen. bbbb) Satz 4 wird aufgehoben. bbb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaaa)insatz1wirddieangabe und2 gestrichenundwerdennachdemwort vereinbaren einkommaunddie Wörter mitdermaßgabe,dassanstellederveränderungsratenach 6Absatz1Satz3derBundespflegesatzverordnunginderam31.Dezember2012 geltendenfassungderveränderungswertnach 9 Absatz1Nummer5alsmaßgeblicheRatefürden Anstieg des Gesamtbetrags gilt eingefügt. bbbb)insatz3nummer2wirddaswort und durchdas Wort sowie ersetzt. ccc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aaaa)innummer1wirddieangabe 75Prozent durchdie Angabe 95Prozent ersetzt. bbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.sonstigeMehrerlösewerdenfürdieJahre2013und 2014zu65Prozentausgeglichen,abdemJahr2015 werdensonstigemehrerlösebiszurhöhevon 5ProzentdesverändertenGesamtbetragsnach Absatz2Satz5zu85Prozentunddarüberhinaus zu 90Prozent ausgeglichen. ddd)inabsatz7satz4wirddieangabe Satz2 durchdieangabe Satz 3 ersetzt. bb) 4 wird wie folgt geändert: aaa)inabsatz2satz1nummer2wirddaswort und durchdas Wort sowie ersetzt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bbb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aaaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.derVeränderungswertnach 9Absatz1Nummer5. bbbb)nummer3 wird aufgehoben. ccc)inabsatz3satz2werdendiewörter 33Prozent,fürdas Jahr2018zu45Prozent,fürdasJahr2019zu55Prozent,für dasjahr2020zu65prozentundfürdasjahr2021zu 75Prozent durchdiewörter 45Prozent,fürdasJahr2018 zu55prozent,fürdasjahr2019zu60prozent,fürdasjahr 2020zu70ProzentundfürdasJahr2021zu80Prozent ersetzt und werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst: 1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017, Prozent für das Jahr 2018, Prozent für das Jahr 2019, Prozent für das Jahr 2020 und Prozent für das Jahr 2021;. cc)in 6Absatz3Satz1wirdnachderAngabe 6Absatz1 die Angabe und2 gestrichenundwerdennachdemwort bilden einkommaunddiewörter mitdermaßgabe,dassanstelleder Veränderungsratenach 6Absatz1Satz3derBundespflegesatzverordnunginderam31.Dezember2012geltendenFassungder Veränderungswertnach 9Absatz1Nummer5alsmaßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme gilt eingefügt. c) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.biszum31.OktoberjedenJahres,erstmalsfürdasJahr2013, denveränderungswertnachmaßgabedes 10Absatz6 Satz5oder6desKrankenhausentgeltgesetzesfürdieBegrenzungderEntwicklungdesBasisentgeltwertsnach 10 Absatz3,wobeibereitsanderweitigfinanzierteKostensteigerungenzuberücksichtigensind,soweitdadurchdieVeränderungsratenach 71Absatz3desFünftenBuchesSozialgesetzbuchnichtunterschrittenwird;imFalledes 10 Absatz6Satz6desKrankenhausentgeltgesetzesistdieVeränderungsratenach 71Absatz3desFünftenBuchesSozialgesetzbuch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen,. bb)inabsatz2satz2werdennachdemwort Krankenhausfinanzierungsgesetzes einsemikolonunddiewörter eineentscheidung zuabsatz1nummer5hatdieschiedsstellebiszum15.november des jeweiligen Jahres zu treffen eingefügt. d) In Nummer 11 wird 10 wie folgt geändert: aa)inabsatz1satz6werdendiewörter derveränderungsrate durch die Wörter des Veränderungswerts ersetzt. bb)inabsatz2satz1nummer4werdendiewörter dieveränderungsratenachabsatz3satz1 durchdiewörter denveränderungswert nach 9 Absatz 1 Nummer 5 ersetzt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9992 cc)inabsatz3satz1werdendiewörter dieveränderungsratenach 71Absatz3Satz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuch durch diewörter denveränderungswertnach 9Absatz1Nummer5 ersetzt. dd)absatz4wirdaufgehobenundderbisherigeabsatz5wird Absatz4. ee)imneuenabsatz4satz1und4wirdjeweilsdieangabe 31.Oktober durch die Angabe 30. November ersetzt. e) In Nummer 22 wird 18 wie folgt gefasst: 18 Übergangsvorschriften Krankenhäuser,dieindenJahren2013und2014nach 3Absatz1 Satz2dasVergütungssystemnach 17ddesKrankenhausfinanzierungsgesetzesnichteinführen,habenindiesenJahrendieBundespflegesatzverordnunginderam31.Dezember2012geltendenFassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1.anStellederVeränderungsratenach 6Absatz1Satz3abdem Jahr2013derVeränderungswertnach 9Absatz1Nummer5der Bundespflegesatzverordnunginderabdem1.Januar2013jeweils geltendenfassungalsmaßgeblicheratefürdenanstiegdesgesamtbetrags gilt, 2. 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird und Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012 gilt. FürdieJahre2013bis2016habenKrankenhäuser,dieeineVereinbarungnach 6Absatz4derBundespflegesatzverordnunginderam 31.Dezember2012geltendenFassungabschließen,denanderenVertragsparteiennach 11eineBestätigungdesJahresabschlussprüfers überdietatsächlichejahresdurchschnittlichestellenbesetzungzum 31.DezembersowieüberdiezweckentsprechendeMittelverwendung vorzulegen;nichtzweckentsprechendverwendetemittelsindzurückzuzahlen. f) In Nummer 23 wird Anlage B2 wie folgt geändert: aa)inderlaufendennummer11werdendiewörter Veränderungsratenach 71SGBV durchdiewörter Veränderungswertnach 9 Absatz1 Nummer5 ersetzt. bb) Die laufende Nummer 12 wird aufgehoben. 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 01 vorangestellt: wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Behandlung die Wörter,auchdurchnichtfestangestellteÄrztinnenundÄrzte eingefügt. b)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)BeiderErbringungvonallgemeinenKrankenhausleistungendurchnichtimKrankenhausfestangestellteÄrztinnen undärztehatdaskrankenhaussicherzustellen,dassdiesefür ihretätigkeitimkrankenhausdiegleichenanforderungen

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode erfüllen,wiesieauchfürfestimkrankenhausangestellteärztinnen und Ärzte gelten. b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 02 vorangestellt: Absatz 2a wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter fürdasjahr2011einvergütungsabschlaginhöhevon30prozent durchdiewörter fürdie Jahre2013und2014einVergütungsabschlagvon25Prozent ersetzt. b)insatz2werdendiewörter Abdem durchdiewörter Für das ersetzt. c)insatz3werdennachdemwort Dritteln einkommaunddie Wörter beitransplantationen undwerdennachdemwort ausnehmen einkommaunddiewörter fernerkönnensie füreinzelneleistungenoderleistungsbereicheausnahmen vommehrleistungsabschlagaufgrundbesondererqualitätsvereinbarungen festlegen eingefügt. d) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: DernachSatz1fürdasJahr2013ermittelteMehrleistungsabschlaggiltsowohlfürdasJahr2013alsauchfürdasJahr e)indembisherigensatz8werdennachdemwort sind die Wörter nachablaufderjeweiligengeltungdesmehrleistungsabschlags eingefügt. f) Folgender Satz wird angefügt: DerMehrleistungsabschlagfindetkeineAnwendungfürLeistungen,fürwelchedieVertragsparteienaufBundesebeneabgesenkteodergestaffelteBewertungsrelationennach 17b Absatz1Satz11desKrankenhausfinanzierungsgesetzesvereinbart haben. c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. 9 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdnachnummer5folgendenummer5a eingefügt: 5a.biszum31.OktoberjedenJahres,erstmalsfürdasJahr 2013,denVeränderungswertnachMaßgabedes 10Absatz6Satz5oder6fürdieBegrenzungderEntwicklung desbasisfallwertsnach 10Absatz4,wobeibereitsanderweitigfinanzierteKostensteigerungenzuberücksichtigen sind,soweitdadurchdieveränderungsratenach 71 Absatz3desFünftenBuchesSozialgesetzbuchnichtunterschrittenwird;imFalledes 10Absatz6Satz6istdieVeränderungsratenach 71Absatz3desFünftenBuchesSozialgesetzbuchunterBerücksichtigungderGewährleistung dernotwendigenmedizinischenversorgungundvonpersonal-undsachkostensteigerungenumbiszueindritteldieser Differenz zu erhöhen,. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)KommteineVereinbarungzuAbsatz1Satz1Nummer1 bis3ganzoderteilweisenichtzustande,gilt 17bAbsatz7des Krankenhausfinanzierungsgesetzes;indenübrigenFällenent-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9992 scheidetaufantrageinervertragsparteidieschiedsstellenach 18aAbsatz6desKrankenhausfinanzierungsgesetzes;eine EntscheidungzuAbsatz1Satz1Nummer5ahatdieSchiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert: a)inabsatz3satz1nummer5werdendiewörter dieveränderungsratenach 71Abs.3Satz1inVerbindungmitAbs.2des FünftenBuchesSozialgesetzbuch durchdiewörter denveränderungswert nach 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a ersetzt. b)inabsatz4satz1werdendiewörter derveränderungsrate nach 71Abs.3Satz1inVerbindungmitAbs.2Satz3des FünftenBuchesSozialgesetzbuch durchdiewörter desveränderungswertsnach 9Absatz1Satz1Nummer5a ersetzt und werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe 2009 durchdieangabe 2012 undwirddieangabe Satz1 durchdieangabe Satz4 ersetzt. bb)insatz2wirddieangabe Satz1 durchdieangabe Satz4 undwerdendiewörter diejahre2008und2009 jeweils durch die Wörter das Jahr 2012 ersetzt. cc)insatz5werdendiewörter 2009ohneAbzugnach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 durch die Angabe 2012 ersetzt. dd)insatz6wirddieangabe 2009 jeweilsdurchdieangabe 2012 ersetzt. ee) Die folgenden Sätze werden angefügt: AbweichendvonSatz6könnendieVertragsparteienauf LandesebenedieErhöhungsrateauchbeiderVereinbarung desbasisfallwertsfürdasjahr2013berücksichtigen.voraussetzungdafürist,dassallevertragsparteiendemeinvernehmlich zustimmen. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: DasStatistischeBundesamtveröffentlichtdenWertjeweils spätestensbiszum30.septemberjedenjahres,erstmalsspätestens zum 30. September bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: UnterschreitetderOrientierungswertdieVeränderungsrate nach 71Absatz3desFünftenBuchesSozialgesetzbuch, entsprichtderorientierungswertdemveränderungswert. ÜberschreitetderOrientierungswertdieVeränderungsrate nach 71Absatz3desFünftenBuchesSozialgesetzbuch, ermittelndievertragsparteienaufbundesebenediedifferenzzwischenbeidenwertenundvereinbarendenveränderungswertgemäß 9Absatz1Satz1Nummer5aund 9 Absatz1 Nummer5 der Bundespflegesatzverordnung. e)inabsatz9satz5wirddieangabe 30.September durchdie Angabe 31. Oktober ersetzt.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode f)inabsatz10satz1wirddieangabe 31.Oktober durchdie Angabe 30. November ersetzt. g)absatz11 wird aufgehoben. e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.In 17Absatz5werdennachdenWörtern derbundespflegesatzverordnung diewörter inderam31.dezember2012geltenden Fassung eingefügt. 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa)inderüberschriftwerdendiewörter psychiatrischenoderpsychosomatischenversorgung durchdiewörter Versorgungpsychisch kranker Menschen ersetzt. bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa)insatz1werdenvordempunktamendeeinkommaunddie Wörter einschließlichderkomplexenpsychiatrischenbehandlung im häuslichen Umfeld eingefügt. bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: InjedemLandsollunterbesondererBerücksichtigungder Kinder-undJugendpsychiatriemindestenseinModellvorhabennachSatz1durchgeführtwerden;dabeikanneinModellvorhaben auf mehrere Länder erstreckt werden. cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa)insatz1werdennachdenwörtern zustrukturellenmerkmalendesjeweiligenmodellvorhabens diewörter einschließlich der Auswertung nach 65 eingefügt. bbb)insatz2werdennachdenwörtern nach 17bAbsatz2des Krankenhausfinanzierungsgesetzes diewörter biszum 31.Dezember 2012 eingefügt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: 3a. Nach 118 wird folgender 118a eingefügt: 118a Geriatrische Institutsambulanzen (1)GeriatrischeFachkrankenhäuser,Allgemeinkrankenhäuser mitselbständigengeriatrischenabteilungensowiekrankenhausärztekönnenvomzulassungsausschusszueinerstrukturiertenund koordiniertenambulantengeriatrischenversorgungderversichertenermächtigtwerden.dieermächtigungistzuerteilen,soweit undsolangesienotwendigist,umeineausreichendeambulante geriatrischeversorgungnachabsatz2satz1nummer1sicherzustellen.voraussetzungfürdieerteilungeinerermächtigungist, dassdieeinrichtungunterfachärztlichgeriatrischerleitungsteht; dieermächtigungeineskrankenhausarztessetztvoraus,dassdieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt. (2)DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenunddieKassenärztlicheBundesvereinigungvereinbarenimEinvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft: 1.InhaltundUmfangeinerstrukturiertenundkoordiniertenVersorgung geriatrischer Patienten nach Nummer 2,

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ dieGruppederjenigengeriatrischenPatienten,diewegenArt, SchwereundKomplexitätihrerKrankheitsverläufeeinerVersorgung nach Nummer 1 bedürfen, 3.sächlicheundpersonelleVoraussetzungenandieLeistungserbringungsowiesonstigeAnforderungenandieQualitätssicherung und 4.inwelchenFällendieermächtigteEinrichtungoderderermächtigteKrankenhausarztunmittelbaroderaufÜberweisungin Anspruch genommen werden kann. KommteineVereinbarungnachSatz1ganzoderteilweisenichtzu Stande,wirdihrInhaltaufAntrageinerVertragsparteidurchdas Bundesschiedsamtnach 89Absatz4innerhalbvondreiMonaten festgelegt,dashierzuumvertreterderdeutschenkrankenhausgesellschaftsowiederkrankenkasseninjeweilsgleicherzahlerweitertwirdundmiteinfacherstimmenmehrheitentscheidet; 112 Absatz4 gilt entsprechend. c) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst: Nach 137 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:. bb)dieabsatzbezeichnung (1d) wirddurchdieabsatzbezeichnung (1c) ersetzt. cc)insatz1werdennachdemwort mit diewörter demfürdiebehandlung erforderlichen eingefügt. dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: BeiFestlegungenundEmpfehlungennachSatz1fürdiekinderundjugendpsychiatrischeVersorgunghaterdieBesonderheitenzu berücksichtigen,diesichinsbesondereausdenaltersabhängigen AnforderungenandieVersorgungvonKindernundJugendlichen ergeben. 5. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt: Artikel4a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 142Absatz2Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594, 595),daszuletztdurchArtikel2desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird das Wort sechs durch das Wort zehn ersetzt. 2.ImSatzteilnachNummer2wirddieAngabe 1.August2012 durch die Angabe 31. Dezember 2014 ersetzt. 6. Artikel 8 wird wie folgt gefasst: Artikel8 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichderAbsätze2und3am1.Januar 2013 in Kraft. (2)Artikel1Nummer2Buchstabed,Artikel2Nummer9,Artikel3 Nummer3und4,Artikel4Nummer1und2undArtikel4atretenam 1. August 2012 in Kraft.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. ; b) den Antrag auf Drucksache 17/5119 abzulehnen; c) den Antrag auf Drucksache 17/9169 abzulehnen. Berlin, den 13. Juni 2012 Der Ausschuss für Gesundheit Dr. Carola Reimann Lothar Riebsamen VorsitzendeBerichterstatter

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/9992 Bericht des Abgeordneten Lothar Riebsamen I.Überweisung Zu Buchstabe a A. Allgemeiner Teil DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache17/8986inseiner168.Sitzungam22.März2012inersterLesungberatenundzur federführendenberatungandenausschussfürgesundheit überwiesen.fernerhaterdengesetzentwurfinder173.sitzungam30.märz2012nachträglichzurmitberatungan den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Zu Buchstabe b DerDeutscheBundestaghatdenAntragderFraktionDIE LINKE.aufDrucksache17/5119inseiner102.Sitzungam 14.Juli2011inersterLesungberatenundzurfederführendenBeratungandenAusschussfürGesundheitüberwiesen. FernerhaterihnzurMitberatungandenAusschussfürFamilie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Zu Buchstabe c DerDeutscheBundestaghatdenAntragderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufDrucksache17/9169in seiner172.sitzungam29.märz2012inersterlesungberatenundzurfederführendenberatungandenausschuss fürgesundheitüberwiesen.fernerhaterihnzurmitberatungandenausschussfürwirtschaftundtechnologie,den AusschussfürArbeitundSozialessowieandenAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Dieunterschiedlichaufwendigenvoll-undteilstationären Behandlungeninpsychiatrischenundpsychosomatischen EinrichtungenwerdenderzeitmitabteilungsbezogenentagesgleichenPflegesätzenvergütet.DeshalbhatderGesetzgeberimJahr2009dieSelbstverwaltungspartnerin 17d deskrankenhausfinanzierungsgesetzesbeauftragt,einleistungsorientiertes,pauschalierendesentgeltsystemfürdie LeistungenpsychiatrischerundpsychosomatischerEinrichtungen (Psych-Entgeltsystem)zuentwickeln,dasdenunterschiedlichen Behandlungsaufwand berücksichtigt. DieEinzelheitendesEinführungsprozesseseinesPsych- Entgeltsystemssindnochnichtgesetzlichgeregelt.SofehlenbeispielsweisediegesetzlichenVorgabenfürdieEinbindungdesPsych-EntgeltsystemsindieKrankenhausfinanzierung.DerGesetzentwurflegtdeshalbfest,wiediese Einbindungerfolgensoll.VorgegebenwerdendieEin-und Überführungsphasenbiszum1.Januar2022,dieVergütungsvereinbarungen,dieBerücksichtigungdesmedizinischenFortschritts,dieMöglichkeitenzurStärkungsektorenübergreifenderAnsätzesowiebegleitendeMaßnahmen. DasPsych-EntgeltsystemsollinmehrenPhaseneingeführt werden.ab2013solldievierjährigebudgetneutralephase beginnenunddiesukzessiveumstellungdersystematikder Budget-undPflegesatzverhandlungenerfolgen.Zwischen 2013und2014sollendiepsychiatrischenundpsychosomatischenEinrichtungenbereitsauffreiwilligerBasisdas Psych-Entgeltsystemeinführenkönnen.Ab2015solldas Systemdannverpflichtendwerden.MittelserhöhterMindererlösausgleichezumAusgleichdesSchätzfehlerrisikosbei derermittlungderkrankenhausindividuellenbasisentgeltwerteunddurchdienachverhandlungsmöglichkeitvon PersonalstellennachderPsychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)sollenAnreizefüreinefrühzeitigeEinführung despsych-entgeltsystemsgeschaffenwerden.mitbeginn derfünfjährigenkonvergenzphaseimjahr2017solldie Psych-PVaufgehobenundunterschiedlichleistungsgerechteKrankenhausbudgetsstufenweiseandasneuelandesweit einheitliche Preisniveau angeglichen werden. ZurSicherstellungeinersystematischenQualitätssicherung wirddergemeinsamebundesausschussverpflichtet,inseinenrichtlinienmaßnahmenzursicherungderstruktur-, Prozess-undErgebnisqualitätfestzulegenundIndikatoren zur Beurteilung der Versorgungsqualität zu entwickeln. ZurFörderungdersektorenübergreifendenVersorgungsollenzumeinenentsprechendmotivierteModellvorhabengefördertwerdenundzumanderenpsychosomatischeEinrichtungenkünftiginstitutsambulantepsychosomatischeund psychotherapeutische Behandlungen durchführen können. DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Drucksache17/8986geprüftundeineStellungnahmeabgegeben.DarinkommterzudemErgebnis,dassdasBundesministeriumfürGesundheitdenvoraussichtlichenAufwand transparentdargestellthat,underkenntan,dasseingrundlegendersystemwechselfürmehrerejahrezueinemerhöhten Erfüllungsaufwandführt.InsgesamthatderNationaleNormenkontrollratkeineBedenkengegendasGesetzesvorhaben (Drucksache 17/8986 Anlage 2). DerBundesrathatinseiner893.Sitzungam2.März2012 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76 Absatz2desGrundgesetzeineStellungnahmeabzugeben (Drucksache17/8986Anlage3).DarinbegrüßtderBundesratausdrücklichverschiedeneimGesetzentwurfenthaltene Regelungen.DiesbetrifftdieverbessertenMöglichkeiten einersektorenübergreifendenversorgunginformkonkreter VorgabenzurDurchführungvonModellvorhaben,diehinreichendlangenAnpassungszeitenunddieErmächtigung zureinrichtungpsychosomatischerinstitutsambulanzen. DanebenerhebtderBundesratgenerelldieForderung,dass derbisherbestehendefinanziellefehlanreizzuvorrangiger stationärerunterbringungbeseitigtunddurcheinsektorenübergreifendes,patientenzentriertesundschwerpunktmäßig ambulantes Versorgungsangebot ersetzt wird. ImHinblickaufdieAusgestaltungderrechtlichenRahmenbedingungenfürdasneueEntgeltsystemfordertderBundesrat zudem insbesondere eineberücksichtigungderbesonderheitenderkinderundjugendpsychiatrischenversorgungbeidenvorgaben undempfehlungendesgemeinsamenbundesausschusses zur Qualitätssicherung,

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode eineverschiebungdestermins,biszudemkrankenhäusererklärenmüssen,obsiefreiwilligindenoptionsjahren das neue Entgeltsystem anwenden, eineerhaltungderbestehendennachverhandlungsmöglichkeitvonpersonalstellennachderpsych-pvauchfür nicht optierende Einrichtungen, eineverbesserungdermehr-undmindererlösausgleiche sowie einevollefinanzierungvonmehrleistungeninderkonvergenzphase. DarüberhinausfordertderBundesratdieUmsetzungdes vollenorientierungswertesimbereichderallgemeinklinikenundderpsychiatrischenundpsychosomatischeneinrichtungensowieeinenvollständigenunddauerhaftenausgleichvonoberhalbdergrundlohnrateliegendentariflohnsteigerungen.zudemsollenmehrleistungenzukünftigauf derebenedeseinzelnenkrankenhausesundnichtmehrbei derverhandlungdeslandesbasisfallwertsberücksichtigt werden. InihrerGegenäußerunghatdieBundesregierungverschiedenePrüfzusagengegeben (Drucksache17/8986Anlage4). DiesebetreffendieBerücksichtigungderBesonderheiten derkinder-undjugendpsychiatrischenversorgungbeiden VorgabenundEmpfehlungendesGemeinsamenBundesausschusses,dieVerschiebungdesTerminsfürdieEntscheidungüberdieTeilnahmeamOptionsmodellunddie ErhaltungderNachverhandlungsmöglichkeitvonPersonalstellennachderPsych-PV.Zudemwurdezugesagt,unter BerücksichtigungderfinanziellenSituationderKrankenhäuserwiederImplikationenfürdieKostenträgerdieEinführungdesanteiligenOrientierungswertes (Veränderungswert)zuprüfen.DieübrigenVorschlägedesBundesrates wurden von der Bundesregierung abgelehnt. Zu Buchstabe b Zwischen2003und2005wurdenindenKrankenhäusern Fallpauschalen (DiagnosisRelatedGroups DRG)eingeführtundgleichzeitigdiegesetzlicheKrankenversicherung, dieprivatekrankenversicherungsowiediedeutsche Krankenhausgesellschaftverpflichtet,eineBegleitforschungdurchzuführen.NachdemGesetzsolltenersteErgebnisse2005veröffentlichtwerden.Dererst2010vorgelegteersteForschungsberichtfürdieJahre2004bis2006 enthältnachauffassungderantragstellerkeinefürdengesetzgeberverwertbarenergebnisseundbestätigediebefürchtung,dassdasverfahrennichtzielführendsei.angesichtsderausgabenfürdasdrg-systeminhöhevonrund 50Mrd.Europ.a.müssedringendeineaussagekräftige Evaluation vorgelegt werden. DieBundesregierungwirddeshalbaufgefordert,einenGesetzentwurfzurEinsetzungeinesSachverständigenratszur EvaluierungdesDRG-Systemsunddespauschalierenden Entgeltsystemsfürpsychiatrischeundpsychosomatische Einrichtungeneinzusetzen.DerSachverständigenratsollinnerhalbvonzweiJahrenu.a.dieVeränderungenderVersorgungsstrukturenundder-qualität,dieAuswirkungenauf andereversorgungsbereichesowieartundumfangvon Leistungsverlagerungenuntersuchen.BeiseinenÜberlegungensollersichaufdieInteressenderPatientinnenund Patienten sowie der Beschäftigten fokussieren. ZurUnterstützungderArbeitdesSachverständigenratssoll diebundesregierungeinegeschäftsstellebeimbundesministerium für Gesundheit einrichten. Zu Buchstabe c NachAnsichtderAntragstellerkanndiegesetzlicheVerpflichtung,einpauschaliertesEntgeltsystemfürpsychiatrischeEinrichtungeneinzuführen,nichtdurchdieeinfache ÜbertragungderDRGausdemsomatischenBereichaufdie Erwachsenen-sowiedieKinder-undJugendpsychiatrieerfülltwerden.ZudemgebeeskeineanerkanntenVorbilder für diese Umstellung. DieBundesregierungwirddeshalbaufgefordert,ihrenGesetzentwurfzurEinführungeinesPsych-Entgeltsystemszu überarbeitenundzuergänzenunddabeidenbesonderheiten derkinder-undjugendpsychiatrierechnungtragen.unter anderemsollderprozessdereinführungeinesneuenentgeltsystemsdurcheineneutraleexpertenkommission,der auchvertretervonpatienten-undangehörigenverbänden sowiederländerangehören,fachlichbegleitetundberaten werden. FürdiegeplantenModellvorhabensollenQualitätsstandards festgelegtwerden,dieeinequalitativeweiterentwicklung desbestehendenversorgungssystemsundeinevergleichbarkeitmitherkömmlichenversorgungsstrukturenerlauben. ErfolgreicheModellvorhabensollenindieRegelversorgung überführtundgemeinsamundeinheitlichdurchallekrankenkassenfinanziertwerdenkönnen.bisende2015soll dembundestageindetaillierterberichtmitfinanz-undversorgungspolitischenerkenntnissenundkonsequenzenzu dendatenausdenregelhäusernunddenmodellvorhaben vorgelegt werden. HinsichtlichdesFinanzierungsbedarfssollenMehrleistungenaufgrundeinessteigendenBehandlungsbedarfsnichtals MorbiditätsrisikodenEinrichtungenangelastetwerden.Der Mehrerlösausgleichssatzsollauf65ProzentundderMindererlösausgleichauf95Prozentfestgelegtwerden.2017bis 2021sollendieMindererlösezu40Prozentausgeglichen werden.dieentwicklungderpersonal-undsachkostensoll beiderjährlichenfortschreibungderleistungsentgelte durcheinenorientierungswertberücksichtigtwerden.die RegelungenzurPsych-PVsollenbisEndederbudgetneutralenPhaseerhaltenbleibenunddietatsächlicheUmsetzung transparent gestaltet werden. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a DerAusschussfürArbeitundSozialeshatinseiner 106.Sitzungam13.Juni2012mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPDundDIELINKE.beiStimmenthaltungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeschlossenzu empfehlen,dengesetzentwurfaufdrucksache17/8986in dervomfederführendenausschussfürgesundheitgeänderten Fassung anzunehmen. DieÄnderungsanträgeaufAusschussdrucksache17(11)844 (Ausschussdrucksache17(14)254ÄnderungsanträgeNummer1bis3)wurdenmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionder

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/9992 SPDbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. DieÄnderungsanträgeaufAusschussdrucksache17(11)845 (Ausschussdrucksache17(14)254ÄnderungsanträgeNummer4und5)wurdenmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionder SPDbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. DieÄnderungsanträgeaufAusschussdrucksache17(11)918 (Ausschussdrucksache17(14)280)wurdenmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionderSPDbeiStimmenthaltungder FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN angenommen. DieÄnderungsanträgeaufdenAusschussdrucksachen 17(11)920 (Ausschussdrucksache17(14)285.1)und 17(11)921 (Ausschussdrucksache17(14)285.2)wurdenabgelehnt. Zu Buchstabe b DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugendhatinseiner68.Sitzungam13.Juni2012mitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionDIELINKE.beiStimmenthaltung derfraktionenspdundbündnis90/diegrünen beschlossenzuempfehlen,denantragaufdrucksache17/ 5119 abzulehnen. Zu Buchstabe c DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatinseiner72.Sitzungam13.Juni2012mitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundDIELINKE.gegen diestimmenderfraktionbündnis90/diegrünen beschlossenzuempfehlen,denantragaufdrucksache17/ 9169 abzulehnen. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatinseiner 106.Sitzungam13.Juni2012mitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundDIELINKE.gegendie StimmenderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN beschlossenzuempfehlen,denantragaufdrucksache17/ 9169 abzulehnen. DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugendhatinseiner68.Sitzungam13.Juni2012mitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE. gegendiestimmenderfraktionbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderSPD beschlossenzuempfehlen,denantragaufdrucksache17/ 9169 abzulehnen. IV.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerAusschussfürGesundheithatinseiner69.Sitzungam 28.März2012dieBeratungenzudemGesetzentwurfder BundesregierungaufDrucksache17/8986sowiezumAntragderFraktionDIELINKE.aufDrucksache17/5119und demantragderfraktionbündnis90/diegrünenauf Drucksache17/9169,vorbehaltlichderÜberweisungdurch dasplenum,aufgenommenundbeschlossen,eineöffentliche Anhörung durchzuführen. DieöffentlicheAnhörungfandinder71.Sitzungam 23.April2012statt.AlssachverständigeOrganisationen wareneingeladen:aktionpsychischkrankee.v. (APK), ArbeitskreisderChefärztinnenundChefärztederKliniken fürpsychiatrieundpsychotherapieanallgemeinkrankenhäusernindeutschland (ACKPA),BerufsverbandfürKinderundJugendpsychiatrie,PsychosomatikundPsychotherapie indeutschlande.v. (BKJPP),Bundesarbeitsgemeinschaft derleitendenklinikärztefürkinder-undjugendpsychiatrie, PsychosomatikundPsychotherapiee.V. AbteilungfürKinder-undJugendpsychiatrieamZentrumfürPsychiatrie Die Weissenau (ZfP),BundesarbeitsgemeinschaftderTräger PsychiatrischerKrankenhäuser (BAG-Psychiatrie),Bundesärztekammer (BÄK),Bundesdirektorenkonferenz Verband leitenderärztinnenundärztederklinikenfürpsychiatrie undpsychotherapie (BDK),BundesfachvereinigungLeitenderPflegepersonenderPsychiatriee.V. (BFLK),Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),BundesverbandderAngehörigenpsychischKrankere.V. (BApK),Bundesverband DeutscherPrivatklinikene.V. (BDPK),Bundesvereinigung derdeutschenarbeitgeberverbändee.v. (BDA),ChefarztkonferenzPsychosomatisch-PsychotherapeutischerKrankenhäuserundAbteilungene.V. (CPKA),dbbbeamtenbund undtarifunion,deutschegesellschaftfürkinder-und Jugendpsychiatrie,PsychosomatikundPsychotherapie (DGKJP),DeutscheGesellschaftfürPsychiatrie,PsychotherapieundNervenheilkundee.V. (DGPPN),DeutscheGesellschaftfürPsychosomatischeMedizinundÄrztlichePsychotherapiee.V. (DGPM),DeutscheKrankenhausgesellschaft e.v. (DKG),DeutscherCaritasverbande.V.,Deutscher EvangelischerKrankenhausverbande.V. (DEKV),Deutsche GesellschaftfürGerontopsychiatrieund-psychotherapie e.v. (DGGPP),DeutscherGewerkschaftsbund (DGB),DeutscherLandkreistag (DLT),DeutscherPflegerate.V. (DPR) BundesarbeitsgemeinschaftPflege-undHebammenwesen, DeutscherStädte-undGemeindebunde.V. (DStGB),DeutscherStädtetag (DST),DeutschesRotesKreuze.V.,DiakonischesWerkderEvangelischenKircheinDeutschlande.V., GemeinsamerBundesausschuss (G-BA),GKV-Spitzenverband SpitzenverbandBundderKrankenkassen,IGESInstitutGmbH,InstitutfürdasEntgeltsystemimKrankenhaus (InEK),KassenärztlicheBundesvereinigung (KBV),KatholischerKrankenhausverbandDeutschlandse.V. (KKVD), MarburgerBund Verbandderangestelltenundbeamteten ÄrztinnenundÄrzteDeutschlandse.V.,Medizinischer DienstdesSpitzenverbandesBundderKrankenkassene.V. (MDS),ver.di VereinteDienstleistungsgewerkschaft, VerbandderKrankenhausdirektorenDeutschlandse.V. (VKD),VerbandderLeitendenKrankenhausärzteDeutschlandse.V. (VLK),VerbandderprivatenKrankenversicherunge.V. (PKV),VerbandderUniversitätsklinikaDeutschlandse.V. (VUD)undVerbandderPsychosomatischen KrankenhäuserundKrankenhausabteilungeninDeutschland (VPKD).AlsEinzelsachverständigewareneingeladen: Dr.BorisAugurzky,Dr.BernardBraun,Dr.MartinBraun, RomanErnst,Prof.Dr.PeterKruckenberg,Dr.IngridMunk undmatthiasrosemann.aufdaswortprotokollderanhörungunddiealsausschussdrucksacheverteiltenstellungnahmenwirdbezuggenommen. DerAusschussfürGesundheithatinder80.Sitzungam 13.Juni2012seineBeratungenzudemGesetzentwurfauf Drucksache17/8986undzudenAnträgenaufDrucksachen 17/5119 und 17/9169 fortgesetzt und abgeschlossen.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode WeiterhinempfiehltermitdenStimmenderFraktionender CDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN,denAntragaufDrucksache17/5119 abzulehnen. ZudemempfiehltermitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSU,SPD,FDPundDIELINKE.gegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,denAntragauf Drucksache 17/9169 abzulehnen. AlsErgebnisempfiehltderAusschussfürGesundheitmit denstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpgegen diestimmenderfraktionenspdunddielinke.bei StimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN,denGesetzentwurfaufDrucksache17/8986in dervomausschussfürgesundheitgeändertenfassunganzunehmen. DerAusschussfürGesundheithateineReihevonÄnderungenzuverschiedenenAspektendesGesetzentwurfsauf Drucksache17/8986beschlossen (vgl.ausschussdrucksachen17(14)254,17(14)280).diesebetreffeninder Hauptsache die nachfolgenden Bereiche: EinführungdesanteiligenOrientierungswertesabdem Jahr2013alsObergrenzefürdenAnstiegdesLandesbasisfallwertsbzw.imPsych-BereichalsObergrenzefür denanstiegdesgesamtbetrageswährendderbudgetneutralenphaseundab2017deslandesbasisentgeltwerts. AnteiligeBerücksichtigungvonTarifsteigerungenim Jahr2012:ImVorgriffaufdenanteiligenOrientierungswert2013istfür2012eineanteiligeTarifrefinanzierung vorgesehen,indemdielandesbasisfallwerteumeine vondenvertragsparteienaufbundesebeneermittelte Ausgleichsrate erhöht werden. BeauftragungderSelbstverwaltungspartneraufBundesebenezurVergabeeinesgemeinsamenForschungsauftrageszurMengendynamikundmöglichenLösungsansätzen. DerMehrleistungsabschlagwirdfür2013und2014auf 25Prozentfestgeschrieben.DiefürdasJahr2013vereinbartenMehrleistungenunterliegenimJahr2014erneutdemMehrleistungsabschlag,soweitsieauchim Jahr2014nochvomKrankenhauserbrachtwerden.Ab 2015entfälltderMehrleistungsabschlag.Abdiesem ZeitpunktsolldieMengensteuerungaufderGrundlage einergesetzlichenregelunguntereinbeziehungderergebnisse des Forschungsauftrags erfolgen. DieursprünglichvorgeseheneBegrenzungderNachverhandlungsmöglichkeitvonPersonalstellennachder Psych-PVaufdieOptionshäuserwirdaufgehoben.DamitstehtdieNachverhandlungsmöglichkeitzunächst weiterhinalleneinrichtungenoffen,fürdiediepsych- PV Anwendung findet. VerpflichtungderKrankenhäusernachzuweisen,dass diemittel,diesieauseinernachverhandlungmitden KostenträgernüberdieBesetzungvonPersonalstellen nachdenvorgabenderpsych-pvnach 6Absatz4der Bundespflegesatzverordnunga.F.erhalten,derZweckbestimmung entsprechend eingesetzt werden. AlsAnreizzurNutzungderOptionsjahrewerdennunmehrfürOptionshäuserdieMehrerlösausgleichebefristetfürdieJahre2013und2014verbessert;dieMindererlösausgleiche werden weiter aufgestockt. VerlängerungderFristzurErklärungderoptionalenNutzungdesneuenPsych-Entgeltsystemsummindestens einen Monat. BerichtvorEintrittindieKonvergenzphase:DieSelbstverwaltungspartneraufBundesebenewerdenverpflichtet,vorBeginnderKonvergenzphaseeinegemeinsame ZwischenbilanzüberdiebisdahinerfolgteEinführung des neuen Entgeltsystems zu ziehen. VerbesserungderFinanzierungzusätzlicherPsych-Leistungen in der Konvergenzphase. VerpflichtungdesGemeinsamenBundesausschusses, beidenfestlegungenzurqualitätssicherunginderpsychiatrischenundpsychosomatischenversorgungdiebesonderheitenzuberücksichtigen,diesichbeiderversorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. VerschiedeneÄnderungenbeiModellvorhabenzurpsychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung. Klarstellung,dassAllgemeinkrankenhäusersowiepsychiatrischeundpsychosomatischeEinrichtungendie ärztlichebehandlungimrahmenderallgemeinenkrankenhausleistungendurchnichtfestangestellteärztinnen undärzte wiez.b.niedergelasseneärztinnenund Ärzte erbringen können. SchaffungderMöglichkeit,geriatrischeEinrichtungen zueinerstrukturiertenundkoordiniertenambulantengeriatrischenversorgungderversichertenzuermächtigen, umdiewohnortnahegeriatrischeversorgungzuverbessern (geriatrische Institutsambulanzen). VerlängerungundModifizierungeinerSonderregelung derarbeitslosenversicherungzurverkürztenanwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte. ÜberdiediesenÄnderungenzuGrundeliegendenÄnderungsanträgeaufAusschussdrucksachen17(14)254und 17(14)280 wurde wie folgt abgestimmt: DieÄnderungsanträgeaufAusschussdrucksache17(14)254 wurdenmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuund FDPgegendieStimmenderFraktionderSPDbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN angenommen. DerÄnderungsantragNummer1aufAusschussdrucksache 17(14)280wurdemitdenStimmenderFraktionender CDU/CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommen. DerÄnderungsantragNummer5aufAusschussdrucksache 17(14)280wurdemitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. DieÄnderungsanträgeNummer2bis4undNummer6 bis11aufausschussdrucksache17(14)280wurdenmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionderSPDbeiStimmenthaltungder

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/9992 FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN angenommen. DarüberhinauslagendemAusschussfürGesundheit dreiänderungsanträgederfraktionbündnis90/die GRÜNENaufAusschussdrucksachen17(14)285.1und 17(14)285.2 vor: Änderungsantrag 1 (Ausschussdrucksache 17(14)285.1) InArtikel1Nr.3BuchstabeaDoppelbuchstabebbistin 17dAbsatz2Krankenhausfinanzierungsgesetz KHGder neu anzufügende Satz 6 wie folgt zu fassen: ImRahmenvonSatz4isteinAbschlagjeBerechnungsundBelegungstagfürdieNichtteilnahmeanderregionalen Pflichtversorgung zu vereinbaren Begründung: DerGesetzentwurfsiehtlediglichvor,dasszuprüfenist,ob RegelungenfürZu-oderAbschlägefürdieTeilnahmean derregionalenversorgungsverpflichtungzuvereinbaren sind. DieNichtteilnahmeanderregionalenPflichtversorgung sollteiminteressederrechtsklarheitdurcheinenabschlag berücksichtigtwerden.fürdieeinführungeinessolchen AbschlagskannimGrundsatzaufdiebewährtenVorgaben zumabschlagfürdienichtteilnahmeandernotfallversorgungin 4Absatz6Krankenhausentgeltgesetzzurückgegriffen werden. DieBeteiligunganderregionalenPflichtversorgungführt zuhöherenpersonalvorhaltekosten,weileine24-stunden- AufnahmeundeinKrisendienstvorgehaltenwerdenmüssen sowieeineversorgungspflichtnachunterbringungsrecht besteht.esentstehenzusätzlichkontinuierlicheaufwendungendurchzusammenarbeitundvernetzungdeskrankenhausesmitanderenregionalenleistungserbringernder psychiatrischen,psychotherapeutischenundpsychosomatischenversorgungvonkindernundjugendlichensowieerwachsenen. Änderungsantrag 2 (Ausschussdrucksache 17(14)285.1) InArtikel4zurÄnderungdesFünftenBuchSozialgesetzbuch wird eingefügt: 1. In 39 Abs. 1 SGB V wird folgender Satz 4 angefügt: ImBereichderKinder-undJugendpsychiatriekann diebehandlungauchaußerhalbderklinikimlebensraumdespatientenstattfinden,wenndadurchdievollstationärebehandlungentsprechendverkürztwird,eine KrankenhausbehandlungfernderFamilietherapeutischnichtzielführendwäreundohneeineteilsaufsuchendemultiprofessionelleBehandlungdieBehandlung derkinderundjugendlichennichtabgeschlossenwerden kann.. (Der alte Satz 4 wird zu Satz 5, usw.) Begründung: DerKIGGS-SurveydesRobert-Koch-Institutshatauchin seinenneuendatenerhebungeneinensteigendenversorgungsbedarfvonkindernundjugendlichennachgewiesen. DiesemmusstrotzderbekanntendemographischenEntwicklungmitrückgängigenKinderzahlenRechnunggetragenwerden.DiedurchschnittlicheBettenauslastungim FachgebietKJPistmit92Prozent (2010)außerordentlich hoch.esistjedochnichtsinnvoll,denwachsendenbedarf anintensivenkinder-undjugendpsychiatrischenbehandlungsleistungenalleindurchdenausbauvonbettenkapazitätenimkrankenhauszudecken.vielmehrwäreesempfehlenswert,denansatzderbehandlungimhäuslichenmilieu nunmehrbreitzunutzen.dasistnurmöglich,wennalleanderenkriterien (z.b.inhinsichtaufmultiprofessionalität, Behandlungsplanung)derKrankenhausbehandlungerfüllendeBehandlungsleistungnichtandasumMitternachtbelegteKrankenhausbettgekoppeltwerden.DieneuenOPS- CodesfürKinderundJugendliche (9-65und9-66)benennendie BehandlungmitBezugaufdasundimLebensumfelddesPatienten undbeschreibenalsleistungder Pflege-undErziehungsdienste ÜbendeVerfahrenund prospektivehilfekoordinationhinsichtlichdergeplanten ReintegrationinSchuleundsozialesUmfeld,inklusiveBehandlungalsHomeTreatment fürdievoll-undteilstationärebehandlung.derzeitistdieseformderbehandlung durchdaskrankenhausnurdannabrechenbar,wennessich umeinestundenweiseaufsuchendeverlagerungdesbehandlungsortesinshäuslichemilieuhandelt,aberdie Merkmalevon UnterbringungundVerpflegung des 39 SGBVfürdiePatientenweiterhinaufrechterhaltensind. DabeiwirdzudemdienötigeIntensitäteineraufsuchenden Behandlung für deren Effizienz nicht abgebildet. DassozialrechtlicheMerkmaldes stetsrufbereitenarztes istinallenmodellenübereinemobileerreichbarkeitdes zuständigenhome-treatment-mitarbeitersundüberdie ärztlichenbereitschaftsdienstregelungenderbehandelnden Klinken gegeben. Änderungsantrag 3 (Ausschussdrucksache 17(14)285.2): ZuArtikel4Nummer3a neu ( 118aSGBV) (Geriatrische Institutsambulanzen) NachArtikel4Nummer3wirdfolgendeNummer3aeingefügt: 3a. Nach 118 wird folgender 118a eingefügt: 118a Geriatrische Institutsambulanzen (1)GeriatrischeFachkrankenhäuser,AllgemeinkrankenhäusermitselbständigengeriatrischenAbteilungen,geriatrischeSchwerpunkteundZentren,geriatrischeRehabilitationseinrichtungensowieKrankenhausärztekönnenvomZulassungsausschusszu einerstrukturiertenundkoordiniertenambulantengeriatrischenversorgungderversichertenermächtigt werden.dieermächtigungistzuerteilen,soweitund solangesienotwendigist,umeineausreichendeambulantegeriatrischeversorgungnachabsatz2satz1 Nummer1sicherzustellen.VoraussetzungfürdieErteilungeinerErmächtigungist,dassdieEinrichtung unterfachärztlichgeriatrischerleitungstehtundüber geriatrischtherapeutischeundrehabilitativeangeboteverfügt;dieermächtigungeineskrankenhausarztessetztvoraus,dassdieserübereinegeriatrische Weiterbildung verfügt. (2)DerSpitzenverbandBundderKrankenkassen unddiekassenärztlichebundesvereinigungvereinba-

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode renimeinvernehmenmitderdeutschenkrankenhausgesellschaft 1.InhaltundUmfangeinerstrukturiertenundkoordiniertenVersorgunggeriatrischerPatientennach Nummer2, 2.dieGruppederjenigengeriatrischenPatienten,die wegenart,schwereundkomplexitätihrerkrankheitsverläufeeinerversorgungnachnummer1bedürfen, 3.sächlicheundpersonelleVoraussetzungenandie LeistungserbringungsowiesonstigeAnforderungen an die Qualitätssicherung und 4.inwelchenFällendieermächtigteEinrichtungoder derermächtigtekrankenhausarztunmittelbaroder aufüberweisunginanspruchgenommenwerden kann. KommteineVereinbarungnachSatz1ganzoderteilweisenichtzuStande,wirdihrInhaltaufAntrageiner VertragsparteidurchdasBundesschiedsamtnach 89 Absatz4innerhalbvondreiMonatenfestgelegt,das hierzuumvertreterderdeutschenkrankenhausgesellschaftsowiederkrankenkasseninjeweilsgleicher ZahlerweitertwirdundmiteinfacherStimmenmehrheit entscheidet; 112 Absatz 4 gilt entsprechend. Begründung: NachSatz1werdenkünftiggeriatrischeFachkrankenhäuser,AllgemeinkrankenhäusermitgeriatrischenAbteilungen, geriatrischeschwerpunkteundzentren,geriatrischerehabilitationseinrichtungennach 111,111cSGBVund KrankenhausärztevomZulassungsausschusszueinerstrukturiertenundkoordiniertenambulantengeriatrischenVersorgungderVersichertenermächtigt.UmaufdenbestehendenregionalenStrukturenaufbauenzukönnen,werdendie vorhandenen Strukturen aufgegriffen und weiterentwickelt. MitdemÄnderungsantragwirdteilweiseeinVorschlagdes Bundesratesaufgegriffen,dendieserimGesetzgebungsverfahrenzumGKV-Versorgungsstrukturgesetzeingebrachthat unddervorsah,geriatrischefachkrankenhäuserundallgemeinkrankenhäusermitfachärztlichgeleitetengeriatrischenabteilungenvomzulassungsausschusszurambulantengeriatrischenbehandlungbestimmterpatientinnenund Patienten zu ermächtigen. DiebedarfsgerechteVersorgunggeriatrischerPatientinnen undpatientenstelltangesichtsderdemographischenentwicklung,diegekennzeichnetistinsbesonderedurcheine steigendelebenserwartung,einesteigendeanzahlälterer multimorbiderundpflegebedürftigermenschen (auchin Heimen)sowiedenAnspruchaufeinselbstbestimmtesLebenimAlter,einezunehmendgrößereHerausforderungdar. VerstärktwirddiesnichtnurdurchdieKomplexitätdesVersorgungsbedarfsinFolgederMultimorbiditätundmöglicherKomplikationenbeialtersbedingtenVeränderungen, sondernauchdadurch,dassderzeitnichtgenügendgeriatrischausgebildetevertragsärztinnenundvertragsärzte bzw. geriatrische Schwerpunktpraxen zur Verfügung stehen. Derneue 118azieltdaherprimäraufeinebessereVersorgungderjenigenPatientinnenundPatienten,dieaufgrund ihrergeriatrietypischenmultimorbiditäteinendringenden ambulantenversorgungsbedarfhaben,dieaberaufgrund derart,schwereundkomplexitätihrerkrankheitsverläufe mitdenverfügbarenqualifikationenundversorgungsstrukturenderzeitnichtadäquatambulantversorgtwerdenkönnen.geriatrischeinstitutsambulanzenwerdenalsberufsübergreifendergeriatrischerdienstangeboten,derübergeriatrische,therapeutischeundrehabilitativeangeboteverfügt.zielistes,eineverbesserungdergeriatrischen wohnortnahenversorgungdadurchzuerreichen,dasseine zielgerichtetenutzungdergeriatrischenkompetenzender KrankenhäuserzurUnterstützungderhausärztlichenVersorgungerfolgt.DiegeriatrischeInstitutsambulanzkanninsoweiteinbezogenwerden,umeinenschwerengeriatrischenFallzueinemfrühestmöglichenZeitpunktzuerkennen,einenBehandlungsplanaufzustellensowieinAusnahmefällen zeitlichbegrenzt diegeriatrischebehandlung zuübernehmen.dieregelungsollauchdazubeitragen,erfahrungenzugewinnen,obundinwieweithierdurchdie hausärztlichegeriatrischeversorgungverbessertwerden kannundobauchfürschwererkranktegeriatrischepatientinnenundpatienteneineweitereöffnungderkrankenhäuserdurchweiteregesetzlicheschritteerfolgensollte.gegenstandsinddabeiausschließlichleistungenderambulantenkrankenbehandlungfürgeriatrischepatientinnen undpatienten,nichthingegendarüberhinausgehendepflegeleistungen,dadieseimaufgabenbereichderpflegeversicherungliegen.bestehendeunterschiedlicheregionaleversorgungskonzeptesollendurchdieregelungnichtnachteiligtangiertwerden.dienähereausgestaltunginsbesondere zumversorgungsumfang,zuranforderunganeintherapiekonzeptundzurfrage,welchepatientinnenundpatienten ineinergeriatrischeninstitutsambulanzbehandeltwerden sollen, obliegt der gemeinsamen Selbstverwaltung. Zu Absatz1 NachSatz1könnenkünftiggeriatrischeFachkrankenhäuser,AllgemeinkrankenhäusermitselbständigengeriatrischenAbteilungensowieKrankenhausärztevomZulassungsausschusszueinerstrukturiertenundkoordinierten ambulantengeriatrischenversorgungderversichertenermächtigtwerden.einepflichtzurerteilungeinerermächtigungbesteht,soweitundsolangedieermächtigungnotwendigist,umeineausreichendeambulantegeriatrischeversorgungsicherzustellen.welcheinhaltlichenanforderungen andiesegeriatrischeversorgungzustellensindundwelche PatientinnenundPatientenbehandeltwerdensollen,istdabeivomGKV-SpitzenverbandundderKassenärztlichen BundesvereinigungimEinvernehmenmitderDeutschen KrankenhausgesellschaftineinerVereinbarungnach Absatz2Satz1derVorschriftfestzulegen.Nursoweitund solangeeinesolcheversorgungdurchniedergelassenevertragsärztinnenundvertragsärztenichtgewährleistetist,bestehteinanspruchauferteilungeinerentsprechendenermächtigung.hierdurchwirdgewährleistet,dasskeinegrenzenloseöffnungderentsprechendeneinrichtungzurambulantenversorgunggeriatrischerpatientinnenundpatienten erfolgt.dieermächtigungeinesgeriatrischenfachkrankenhausesbzw.einerselbständigengeriatrischenabteilung einesallgemeinkrankenhausessetztzudemvoraus,dass dieseunterfachärztlichgeriatrischerleitungstehen.dies bedeutet,dassdieleitendeärztinbzw.derleitendearzt übereinegeriatrischeweiterbildungverfügenmuss.im FallederErmächtigungeinerKrankenhausärztinbzw.einesKrankenhausarztesistVoraussetzung,dassdiesebzw.

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