- RHEIN-ERFT-KREIS - TEILÄNDERUNG NR DANSWEILER B E G R Ü N D U N G

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1 STADT PULHEIM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN - RHEIN-ERFT-KREIS - TEILÄNDERUNG NR DANSWEILER B E G R Ü N D U N G zur Teiländerung Nr des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim im Bereich des südlichen Ortsrand Dansweilers, Gemarkung Brauweiler, Teilbereich aus Flur 18. Änderung der Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche. 1. Allgemeines und Lage des Änderungsbereiches Mit der Änderung 14.8 des Flächennutzungsplanes sollen für eine ca m² große, bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche am südlichen Rand Dansweilers, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet geschaffen werden. Neben der landwirtschaftlichen Fläche befindet sich im östlichen Bereich der FNP-Änderung die in diesem Abschnitt als Wirtschaftsweg geführte Liethenstraße. Im Süden des Plangebiets ist ebenfalls ein Wirtschaftsweg vorhanden. Angrenzend an den Änderungsbereich ist im Norden die Doppelhausbebauung des Bebauungsplans Nr. 61/3 vorhanden. Südlich verläuft die K 25 in Richtung Königsdorf. In westlicher Richtung schließt ein Wohnhaus mit Stall für eine Hobbypferdehaltung an, nach Osten finden sich landwirtschaftliche Flächen. 2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 sowie weiteren Teiländerungen. Der Änderungsbereich ist derzeit im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und wird bislang landwirtschaftlich genutzt. Der Regionalplan weist für einen großen Teil der Fläche allgemeinen Siedlungsbereich aus. Westlich des Plangebiets befindet sich bereits im Bestand ein als Reiterhof genehmigtes Gebäude, damals genehmigt auf Basis eines Bebauungsplanes mit der Festsetzung Sondergebiet (Freizeit). Dieser wurde aufgehoben und das ehemalige Hofgebäude zu Wohnzwecken mit einigen Hobbypferden umgenutzt; dies geschah im Zuge einer weiteren Bauleitplanung für Wohnbauflächen nördlich (Beller Weg), sodass der durch die FNP-Darstellung entstehende Eindruck eines erstmaligen Vorschiebens der Siedlungskante täuscht. Zudem ist eine darüber hinaus gehende Bauflächenentwicklung für Dansweiler derzeit nicht vorgesehen. Zur Abstimmung mit landesplanerischen Belangen wurde mit Schreiben vom auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung gemäß 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPIG) die Anfrage gestellt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die geplante Flächennutzungsplanänderung erhoben werden. Begründung (T1265A-4).DOC Seite 1 von 5

2 Mit dem Schreiben vom wurde die Anpassung der Teiländerung Nr Dansweiler an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt. 3. Ziel und Zweck der Planung Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 Dansweiler soll die Änderung des Flächennutzungsplanes für die Parzelle 1600 von "Fläche für die Landwirtschaft" in die Darstellung Wohnbaufläche erfolgen. Mit einem dieser Darstellung entsprechenden Bebauungsplan können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Der parallel zur FNP-Änderung 14.8 in Aufstellung befindliche Bebauungsplan nimmt mit den geplanten 30 Wohneinheiten eine eher geringe Größe ein und entspricht daher dem Beschluss des Rates der Stadt Pulheim, die Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung in den großen Ortsteilen zu setzen; zudem liegt das geplante Baugebiet unmittelbar am Rand zu Brauweiler. Diese Bebauung stellt dann die Fortführung der nördlich bestehenden Doppelhausbebauung dar. Ihr liegt ein städtebauliches Konzept eines Investors zugrunde, das eine gering verdichtete Einfamilienhausbebauung mit 30 Doppelhaushälften beinhaltet. Diese sollen von der Liethenstraße über einen Stichweg erschlossen werden. Die verkehrliche Erschließung des geplanten Wohngebietes wurde bereits im Vorfeld der Bauleitplanung mit dem Rhein-Erft-Kreis abgestimmt und ist in der Vermeidung von Durchgangsverkehren über die Liethenstraße begründet. Am südlichen Rand ist eine deutlich wahrnehmbare Ortsrandbegrünung vorgesehen. 4. Umweltbericht Einleitung Im Rahmen des Umweltberichtes für die Flächennutzungsplanänderung 14.8 Dansweiler können nur die Umweltbelange thematisiert werden, die zum jetzigen Zeitpunkt auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung möglich und sinnvoll sind. Im 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung). Im Rahmen des zeitgleich durchgeführten Bebauungsplanverfahrens (Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler) wird ein umfangreicher Umweltbericht erstellt, da auf dieser Planungsebene erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff vorliegen und deshalb die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden können. Bei der Umweltprüfung wird neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebiets eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichts sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring). Begründung (T1265A-4).DOC Seite 2 von 5

3 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Flächennutzungsplanänderung Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt das Plangebiet bislang als Fläche für die Landwirtschaft dar. Mit der Änderung 14.8 soll für einen ca m² großen Bereich "Wohnbaufläche" dargestellt werden, um die vorbereitenden bauleitplanerischen Vorraussetzungen für die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 Dansweiler zu schaffen. Für das Plangebiet ist die Errichtung einer Einfamilienhausbebauung mit 30 Doppelhaushälften vorgesehen. Die Erschließung soll von der Bernhardstraße (K 25) erfolgen. Eine Verbindung für den Autoverkehr zu den nördlich angrenzenden Baugebieten ist nicht vorgesehen. Durch die Anlage einer Grünfläche am südlichen Rand des Plangebiets besteht die Möglichkeit der Anlage einer sinnvollen Ortsrandbegrünung, so dass ein gestalterisch vertretbarer Übergang vom Bebauten zum Außenbereich möglich ist. Beschreibung der Umwelt Das Gebiet im Bereich der überplanten 'Fläche für die Landwirtschaft' wird durch Ackerfläche, Wirtschaftswege und schmale Gräser- und Krautsäume ohne Gehölzaufwuchs geprägt. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die im Folgenden genannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten. Schutzgut Mensch Eine Vermeidung und Verminderung sowie ein Ausgleich der Umweltauswirkungen wird durch die Anlage eines mit Gehölzen bepflanzten landschaftsgerechten Lärmschutzwalls in Richtung der K 25 sowie die Eingrünung des neu entstehenden südlichen Ortsrands bewirkt. Durch die Abbindung der Liethenstraße in Höhe des heutigen Ausbauendes wird die Entstehung von Durchgangsverkehr vermieden. Insgesamt ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich Lärm, Geruch und Schadstoffen sowie der Funktion Erholung infolge der zusätzlichen Bebauung am Ortsrand. Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt Durch die Anlage eines mit Gehölzen bepflanzten landschaftsgerechten Lärmschutzwalls in Richtung der K 25 sowie die Eingrünung des neu entstehenden südlichen Ortsrands wird eine Vermeidung und Verminderung sowie ein Ausgleich der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen bewirkt. Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit der Stadt Pulheim (voraussichtlich im Rahmen des Ökokontos) trägt ebenso wie die geplanten Baumpflanzungen im Bereich der Verkehrsflächen und Vorgärten zum Ausgleich bei. Insgesamt ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen durch den Verlust von potentiellen Biotopflächen infolge der Versiegelung durch Gebäude und Verkehrsflächen. Begründung (T1265A-4).DOC Seite 3 von 5

4 Schutzgut Boden Die Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden durch Bodenversiegelung, Bodenumlagerung und Verdichtung werden durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0.4 im Bebauungsplan begrenzt. Schutzgut Wasser Eine Vermeidung und Verminderung sowie ein Ausgleich der Umweltauswirkungen wird durch die Einleitung des Niederschlagswassers der Dachflächen, der Straßen und privaten Erschließungsflächen gemäß 51a LWG in eine zentrale Regenversickerungsanlage bewirkt. Darüber hinaus soll die Herstellung von Fuß- und Radwegen mit wasserdurchlässiger Wegedecke erfolgen. Insgesamt ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung infolge der Versickerung bzw. Ableitung von anfallendem Niederschlagswasser. Schutzgut Klima und Luft Insgesamt ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung infolge zusätzlicher Versiegelung und Emissionen, da mit dem Erhalt und dem Ausbau von Gehölzpflanzungen in dem Plangebiet sowie der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf Klima und Luft deutlich verringert werden. Schutzgut Landschaft Das Plangebiet liegt in einer wenig strukturierten und wenig abwechslungsreichen Landschaft. Vielmehr dominiert die intensive landwirtschaftliche Nutzung den Raum. Insgesamt ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung infolge der zusätzlichen Bebauung am Ortsrand. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Innerhalb des Plangebiets sind solche Güter (z. B. Denkmäler) nicht vorhanden. Im Bebauungsplan erfolgt ein Hinweis zum Schutz eventuell auftretender Bodendenkmäler. Insgesamt ergibt sich keine Beeinträchtigung infolge der zusätzlichen Bebauung am Ortsrand. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sind keine Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern erkennbar. Begründung (T1265A-4).DOC Seite 4 von 5

5 Zusammenfassung Die Änderung 14.8 des Flächennutzungsplanes sieht eine an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Erweiterung des Siedlungsbereichs von Dansweiler vor. Insgesamt ist nach derzeitigem Stand nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter zu rechnen. Auf die Ausführungen im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler wird hingewiesen. Pulheim, den Planungsabteilung Begründung (T1265A-4).DOC Seite 5 von 5

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