Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG

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1 1 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG Stand: Art. 2 (2) Aufgaben der Schule / Inklusiver Unterricht (2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. Art. 19 Aufgaben der Förderschulen (1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufliche Schule) nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können. (2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören: 1. die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten, 2. die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen, 3. im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel a) die vorschulische Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe und b) die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen oder in Förderschulen. (3) 1 Die Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. ² Sie tragen zur Persönlichkeitsbildung bei und unterstützen die soziale und berufliche Entwicklung. ³ Bei Kindern und Jugendlichen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgaben beinhalten. (4) 1 Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden. ² Für die Förderzentren gelten Art. 7 Abs. 4 (Kreuz im Klassenzimmer) und Art. 7a Abs. 4 (Schulabschlüsse an Mittelschulen) entsprechend. ³ Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen.

2 2 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste (1) 1 Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können; sie können auch an einer anderen Förderschule eingesetzt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in mehreren Förderschwerpunkten sonderpädagogischen Förderbedarf hat und vom Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht in allen Schwerpunkten gefördert werden kann. ² Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch. ³ Mobile Sonderpädagogische Dienste werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet, soweit nicht nach Art. 30a Abs. 9 Satz 3 (unterschiedliche Förderschwerpunkte in Kooperationsklassen) etwas anderes durch die Regierung bestimmt wurde. (2) Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schülerin bzw. Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Förderschule je Schülerin bzw. Schüler eingesetzt werden. Art. 30a Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (1) 1 Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten. ² Dies gilt insbesondere für Schulen im gleichen Einzugsbereich zur Ergänzung des Unterrichtsangebots und zur Abstimmung der Unterrichtszeiten. ³ Schulübergreifende Schulveranstaltungen können durchgeführt werden. (2) Die Zusammenfassung beruflicher Schulen innerhalb von beruflichen Schulzentren ist anzustreben. (3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. ² Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt. (4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.

3 3 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD (5) 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. ² Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. ³ Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 4 Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die BaySchO 33 (4) und die Schulordnungen ( 11 / 12 GrSO bzw. 13 / 14 MSO). 5 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Lernziele der Mittelschule nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg. (6) 1 Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden. ( ) (7) Formen des kooperativen Lernens sind: 1. Kooperationsklassen ( ) 2. Partnerklassen ( ) 3. Offene Klassen der Förderschule ( ) (8) 1 Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrem sozial- und jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen. ² Bei mehreren Kindern und Jugendlichen in Kooperationsklassen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgabe enthalten. (9) 1 Kooperations- und Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandträger und der beteiligten Schulen eingerichtet werden ² Elternbeiräte der beteiligten Schulen sind anzuhören. ³ Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte betroffen, bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige Förderschule oder die zuständigen Förderschulen. Art. 30b Inklusive Schule (1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. (2) 1 Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. ² Sie werden nach Maßgabe der

4 4 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Art. 19 und 21 durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. ³ Art. 30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 gelten entsprechend. (3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandträger das Schulprofil Inklusion entwickeln. ² Eine Schule mit dem Schulprofil Inklusion setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs.1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. ³ Unterrichtsformen und Schulleben sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4 Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil Inklusion werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 (pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte) gilt entsprechend. ² Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. ³ Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4 Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6 Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend. (5) Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden (Tandemklassen). ² Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (Heilpädagogische Förderlehrer u.ä.) ersetzt werden. ³ Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung. Art. 37 Vollzeitschulpflicht (1) Alter der Schulpflicht (...) vorzeitige Einschulung (...)

5 5 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD (2) 1 Ein Kind, das am 30.September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für eine Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 42 Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. ² Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. ³ Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 7 bleibt unberührt. 4 Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. 5 Für den Widerruf (...) (3) Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren ( ) Art. 41 Schulpflicht der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. ² Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs7 Nr.3. ³ Die Erziehungsberechtigten entscheiden an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst. (2) Schulpflicht an der Schule für Kranke ( ) (3) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. ² Zu der Beratung können weitere Personen z.b. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, herbeigezogen werden. (4) 1 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion oder an der Förderschule an. ² Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines Sonderpädagogischen Gutachtens voraus. ³ Sofern nach Einschätzung der Schule ein Ausnahmefall des Abs.5 vorliegt oder die Voraussetzungen der Art. 30a Abs.4, Art. 30b Abs.2 Satz 2 oder Art.43 Abs. 2 und 4 (Gastschulverhältnis) nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule die Erziehungsberechtigten darüber, das Kind nicht aufzunehmen.

6 6 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit Schulprofil Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule. (6) Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort. ² Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. ³ Das Nähere einschließlich der Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen ( 5 GrSO / 5 MSO). (7) Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Grundschule oder die Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. ² Die Grundschule kann sich von der Förderschule beraten lassen. ³ Eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen; sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. 4 Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. 5 Das Nähere bestimmen die Schulordnungen ( 2(4) GrSO / 2(1) MSO). (8) 1 Für Schülerinnen und Schüler,, die die Jahrgangsstufe 1A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren. ² und ³ Vollzeitschulpflicht im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ( ) (9) 1 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. ² Art. 38 Satz 2 und Art.53 Abs. 7 Satz 3 gelten entsprechend. (10) 1 Für die Berufsschulpflicht der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Art. 39, für die Berufsschulberechtigung Art. 40 entsprechend. ² ( )

7 7 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD (11) 1 Schulpflichtige können nach Maßgabe der Abs. 1 und 5 auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der besuchten Schule oder auf Antrag der Erziehungsberechtigen, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag an eine Förderschule oder an eine allgemeine Schule überwiesen werden. ² Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung ( ) statt. ³ Abs. 6 gilt entsprechend. 4 ( ) Art. 52 Bewertung von Leistungen (1) Nachweise des Leistungsstands durch ( ) (2) 1 Notenstufen ( ) ² Art 9 Abs. 2 (Punkte in der Kollegstufe) bleibt unberührt. ³ Die Schulordnungen können vorsehen, dass in bestimmten Jahrgangsstufen der Grundschule und der Förderzentren in Wahlfächern sowie bei ausländischen Schülerinnen und Schülern in Pflichtschulen und bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Pflichtschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden. 4 Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten hat die Lehrkraft die erzielte Note zu nennen. (3) Zeugnisse ( ) (4) Regelungen über den Notenausgleich können in den Schulordnungen vorgesehen werden. (5) 1Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (Nachteilsausgleich). 2 Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Prüfungen und Abschlussprüfungen kann abgesehen werden (Notenschutz), 1. wenn eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, Autismus oder eine Lese-Rechtschreib- Störung vorliegt, 2. auf Grund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann, 3. die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist und 4. die Erziehungsberechtigten dies beantragen. 3 Im Übrigen bleiben die schulartspezifischen Voraussetzungen für Aufnahme, Vorrücken und Schulwechsel sowie für den Erwerb der Abschlüsse unberührt. 4 Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken. (...)

8 8 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Bayerische Schulordnung BaySchO Stand: Teil 4 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich, Notenschutz 31 Grundsatz 1Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern, und sollen diese darin unterstützen, allgemeinbildende und berufsbildende Abschlüssen zu erreichen. 2Die konkreten Maßnahmen im Einzelfall richten sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung 32 Individuelle Unterstützung (1) 1Individuelle Unterstützung wird durch pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen gewährt, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird. 2 Sie ist insbesondere bei Entwicklungsstörungen in Bezug auf schulische Fertigkeiten, Behinderungen sowie in allen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und bei chronischer und anderer schwerer Erkrankung möglich. (2) Zulässig ist es insbesondere: 1. besondere Arbeitsmittel zuzulassen oder bereitzustellen, 2. geeignete Räumlichkeiten auszuwählen und auszustatten, 3. Pausenregelungen individuell für die Betroffenen zu gestalten, 4. Hand- und Lautzeichen sowie feste Symbole einzusetzen, 5. Arbeitsanweisungen den Betroffenen individuell zu erläutern, 6. bei den Hausaufgaben unter Berücksichtigung der schulartspezifischen Anforderung zu differenzieren, 7. verstärkt Formen der Visualisierung und Verbalisierung zu nutzen.

9 9 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD 33 Nachteilsausgleich (1) 1Nachteilsausgleich im Sinne des Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG muss die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. 2An beruflichen Schulen kann ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung steht. (2) 1Nachteilsausgleich kann nur Schülerinnen oder Schülern gewährt werden, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule unterrichtet werden. 2Bei nicht dauernd vorliegenden Beeinträchtigungen, insbesondere vorübergehender Krankheit, sind Schülerinnen und Schüler regelmäßig auf einen Nachtermin zu verweisen. (3) 1Zulässig ist es insbesondere, 1. die Arbeitszeit um bis zu ein Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit zu verlängern, 2. methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen einzusetzen, einzelne schriftliche Aufgabenstellungen zusätzlich vorzulesen und die Aufgaben differenziert zu stellen und zu gestalten, 3. einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen und umgekehrt zu ersetzen, mündliche Prüfungsteile durch schriftliche Ausarbeitungen zu ergänzen sowie mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell zu gewichten, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist, 4. praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung auszuwählen, 5. spezielle Arbeitsmittel zuzulassen, 6. Leistungsnachweise und Prüfungen in gesonderten Räumen abzuhalten, 7. zusätzliche Pausen zu gewähren, 8. größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen zu gewähren und 9. in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung eine Schreibkraft zuzulassen sowie 10. bestimmte Formen der Unterstützung, die der Schülerin oder dem Schüler durch eine Begleitperson gewährt werden.

10 10 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD 2In den Fällen der Nrn. 9 und 10 gilt eine inhaltliche Unterstützung als Unterschleif. (4) 1Vor allem in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung kann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben darauf verzichtet werden, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach den allgemeinen Leistungsanforderungen mit Ziffernnoten zu bewerten, wenn dies eine Überforderung vermeiden kann. 2Stattdessen wird das individuelle Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler verbal umschrieben. 3Diese Maßnahme ist kein Nachteilsausgleich. 4Schulartspezifische Voraussetzungen für die Schulaufnahme oder für das Erreichen eines allgemein gültigen Schulabschlusses können mit der verbalen individuellen Leistungsbeschreibung nicht erreicht werden. Erläuterungen aus der Begründung: In Betracht kommt die Notenaussetzung v.a. im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen. Sie kann in Einzelfällen vorübergehend bei einem Schüler im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sinnvoll sein, wenn erzieherische Aspekte (einschließlich der Heranführung an einen regulären Schulbesuch) deutlich im Vordergrund stehen. 34 Notenschutz (1) 1Notenschutz wird ausschließlich bei den in den Abs. 3 bis 8 genannten Beeinträchtigungen und Formen und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BayEUG gewährt. 2Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. (2) Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig 1. in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, und 2. an beruflichen Schulen auf die Bewertung der Anschlag- und Schreibgeschwindigkeit zu verzichten. (3) Bei Mutismus und vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten. (4) 1Bei Hörschädigung ist es zulässig 1. auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten, 2. auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind, 3. bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu

11 11 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD verzichten und 4. in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten. 2Sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind, ist es außerdem zulässig, 1. dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und 2. dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen. 3Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Bei Blindheit oder sonstiger Sehschädigung ist es zulässig in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten. (6) Bei Lesestörung ist es zulässig in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten. (7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig 1. auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und 2. in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten. 35 Zuständigkeit (1) Individuelle Unterstützung gewährt die Lehrkraft. (2) 1Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schuleiterinnen und Schulleiter. 2In den übrigen Fällen sind zuständig: 1. bei Grund- und Mittelschulen, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission, 2. bei Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie in den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart. 36 Verfahren (1) 1Individuelle Unterstützung wird im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt. 2Die Erziehungsberechtigten sind angemessen einzubinden. (2) 1Nachteilsausgleich und Notenschutz setzen einen schriftlichen Antrag und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses bei der Schule über Art, Umfang und Dauer

12 12 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus. 2Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten oder sonderpädagogischen Gutachten ausreichend, wenn aus ihnen Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen. 4Für den Nachweis einer Lese- Rechtschreib-Störung ist abweichend von Satz 1 die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend. (3) 1Nachteilsausgleich kann bei offensichtlichen Beeinträchtigungen auch ohne Antrag oder Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gewährt werden. 2Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler werden über die beabsichtigte Maßnahme informiert und können widersprechen. (4) 1Die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt wird. 2Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären. (5) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit, des Umfangs, der Dauer und der Form des Nachteilsausgleichs oder eines etwaigen Notenschutzes können je nach Einschränkung und bei Bedarf die unterrichtenden Lehrkräfte, die Lehrkräfte der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste oder Lehrkräfte für Sonderpädagogik nach Art. 30b Abs. 4 Satz 3 BayEUG, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen oder Lehrkräfte der zuvor besuchten Schule für Kranke sowie ärztliche Stellungnahmen oder solche der Jugendhilfe einbezogen werden. (6) Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes zu gewähren sind. (7) 1Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt. 2Bei einem auch nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährten Notenschutz ist ein Hinweis in die Zeugnisbemerkung aufzunehmen, der die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung benennt. 3Dies gilt auch für Zeugnisse, in denen Leistungen von Fächern aus früheren Jahrgangsstufen einbezogen werden. 4Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung, die chronische Erkrankung oder den sonderpädagogischen Förderbedarf unterbleibt.

13 13 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD 37 Schülerunterlagen Teil 5 Schülerunterlagen 1 Die Schülerunterlagen umfassen die für das Schulverhältnis jeder Schülerin und jedes Schülers wesentlichen Unterlagen. 2 Zu den Schülerunterlagen gehören 1.die in Papierform zu führende Schülerakte, welche je nach Schulart folgende Unterlagen enthält: a) - h) (...) i) die schriftlichen Angaben über bereits erfolgte Maßnahmen und diagnostische Grundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf sowie Unterlagen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz, k) die schriftlichen Stellungnahmen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, insbesondere das sonderpädagogische Gutachten und den förderdiagnostischen Bericht, l) die Förderpläne, m) - o) (...) 2.die Leistungsnachweise, welche sich zusammensetzen aus a) den schriftlichen Leistungsnachweisen einschließlich der Abschlussprüfungen, Orientierungsarbeiten, Vergleichsarbeiten, Seminararbeiten, Praktikumsberichte und Grundwissens- und Jahrgangsstufentests und b) den praktischen Leistungsnachweisen, insbesondere Werkstücken und Zeichnungen. 3 Schülerunterlagen, welche der Schweigepflicht unterliegen, verbleiben bei den jeweiligen Schweigeverpflichteten; die Verpflichtung zur Wahrung der in 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genannten Geheimnisse bleibt unberührt. 39 Weitergabe (1) 1 Bei einem Schulwechsel zwischen öffentlichen Schulen sind das Schülerstammblatt sowie der Schullaufbahnbogen im Original weiterzugeben. 2 Weitere Schülerunterlagen sind im Original oder soweit nicht mehr im Original vorhanden als Abschrift weiterzugeben, soweit diese für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. 3 Ein sonderpädagogisches Gutachten der Förderschule oder ein förderdiagnostischer Bericht wird nur mit Einwilligung weitergegeben oder sofern eine erhebliche Beeinträchtigung von Mitgliedern der Schulgemeinschaft (Art. 41 Abs. 5 Nr. 2 BayEUG) zu besorgen ist. 4 An der abgebenden Schule verbleiben Abschriften der Schülerunterlagen nach Satz 1. (2) (4) ( )

14 14 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Schulordnung für die Grundschulen GrSO Stand: Anmeldung und Aufnahme (1) Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Volksschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Volksschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach den Bestimmungen der VSO-F ( 28) erfolgt. (2) 1 Der Anmeldetermin soll im April liegen. ² ( )Festsetzung und Bekanntmachung des Anmeldetermins (3) 1 Begleitung durch mindestens einen Erziehungsberechtigten ( ) 3 oder durch Heimleitung( )2 Infoweitergabe an Schule 4 Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen; die Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind. 5 Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 6 Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes an einer zuständigen Volkschule zur sonderpädagogischen Förderung. 7 Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Volksschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor, 8 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 8Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Volksschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Volksschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; 5 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. (4) 1 Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann. ² Bei der Entscheidung über die Zurückstellung können die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einbezogen werden. ³ Im Fall der Zurückstellung sind

15 15 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen. 4 Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 5 Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden. (5) Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ( ) (6) Aufnahme an privaten Volksschulen ( ) (7) Zuzug nach Bayern ( ) 5 Überweisung an ein Förderzentrum (1) 1 Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienst ist beizufügen. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von der voraussichtlich zuständigen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. ² Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. ³ Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe gehört wird. (3) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler an die öffentliche Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. ² Förderschulen mit privater Trägerschaft ( ) (4) 1 Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Grundschule der richtige Förderort, kann die Volksschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an ein Förderzentrum für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. ² Der Antrag ist ausführlich zu begründen. (5) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt

16 16 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD die Grundschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. ² Die Grundschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. ³ Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 4 Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. 5 Das Staatliche Schulamt hat die Entscheidung der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen. (6) 1 Bleibt zweifelhaft, ob die Grundschule oder das Förderzentrum der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. ² Die Schülerin oder der Schüler wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler des Förderzentrums. 3 Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. 4 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt. (7) Aufnahme in ein Heim ( ) 7 Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften (1) (4) ( ) (5) Besonderer Förderunterricht kann insbesondere eingerichtet werden für Schülerinnen und Schüler 1. mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens. 2. mit besonderem Förderbedarf. (6) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Grundschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird. 11 Bewertung der Leistungen (1) 1 Bei der Bewertung einer Probearbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. ² Bei schriftlichen Leistungsnachweisen sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen; hiervon kann in Einzelfällen z.b. bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit nichtdeutscher Muttersprache, abgesehen werden.

17 17 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD 3 Zwischennoten werden nicht erteilt. (2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören. (3) Unterschleif (4) Erkrankung während der Leistungserhebung (5) Unentschuldigtes Fehlen bei angekündigten Probearbeiten 12 Förderplan (1) 1 Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Grundschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. ² Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. ³ Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4 Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5 Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden. 13 Vorrücken (1) 1 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. ² Ergeben sich aus den Bericht nach 50 Abs. 1 Satz 1 Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Lehrerkonferenz. (2) (3) Vorrücken in Klasse 3 und 4 (4) Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache (5) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, bei denen von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen. (6) Klassenleiter entscheidet über das Vorrücken ( )

18 18 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD 15 Zwischen- und Jahreszeugnisse (1) (...) Art der Zeugnisse in den Klassen 1-4; Beobachtungen zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten, zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern, zum individuellen Lernfortschritt (2) Verlassen der Grundschule während des Schuljahres (3) Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache (4) Gefährdung des Vorrückens; Vermerk im Zwischenzeugnis (5) Vermerk freiwilliger Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft; Ordnungsmaßnahmen nur aus besonderem Anlass (6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. (7) Festsetzung der Noten und Bewertungen (..) (8) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen von einer Benotung der Leistungen abgesehen wurde, sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. 2 Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. 3 Soweit nach 11 Abs. 2 zeitweilig auf eine Bewertung der Leistungen mit Noten verzichtet wurde, kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 4 Soweit mobile sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei der Bewertung nach Satz 1 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 2 beteiligt werden. (9) Zeugnistermine (10) Kenntnisnahme durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten (11) Lernentwicklungsgespräch

19 19 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Schulordnung für die Mittelschulen MSO Stand: Anmeldung und Aufnahme (1) 1 Stellt die Mittelschule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Mittelschule nach Art. 41 Abs.5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. 2 Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Mittelschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor. 5 (5) Satz 2-5 gelten entsprechend. 3 Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Mittelschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; 5 (6) Satz 3 gilt entsprechend. (2) ( ) (3) ( ) 5 Überweisung an ein Förderzentrum (1) 1 Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienst ist beizufügen. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. ² Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. ³ Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die

20 20 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe gehört wird. (3) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler an die öffentliche Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. ² Förderschulen mit privater Trägerschaft ( ) (4) 1 Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Mittelschule der richtige Förderort, kann die Mittelschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an ein Förderzentrum für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. ² Der Antrag ist ausführlich zu begründen. (5) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Mittelschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. ² Die Mittelschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. ³ Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 4 Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. 5 Das Staatliche Schulamt hat die Entscheidung der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen. (6) 1 Bleibt zweifelhaft, ob die Mittelschule oder das Förderzentrum der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung überweisen. ² ( ) (7) Aufnahme in ein Heim ( ) 9 Einrichtung von Klassen-, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften (1) (8) ( ) (9) Besonderer Förderunterricht kann insbesondere eingerichtet werden für Schülerinnen und Schüler 1. mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens. 2. mit besonderem Förderbedarf. (10) 1Im Fach Englisch kann für Schülerinnen und Schüler mit insgesamt sehr schwachen Leistungen gesonderter Förderunterricht eingerichtet werden. 2 Dies ist

21 21 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD im Zeugnis zu vermerken. (11) In Maßnahmen der Berufsorientierung können auch Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere auch Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzgebung einbezogen werden. (12) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Mittelschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird. 13 Bewertung der Leistungen (1) 1 Bei der Bewertung einer Probearbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. ² ( ) (2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören. (3) Unterschleif (4) Erkrankung während der Leistungserhebung (5) Unentschuldigtes Fehlen bei angekündigten Probearbeiten 14 Förderplan (1) 1 Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Mittelschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. ² Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. ³ Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4 Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5 Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden. 15 Entscheidung über das Vorrücken (1) 1 Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5-8 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich

22 22 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann.. (2) (4) ( ) (5) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, bei denen gemäß von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen. (8) Klassenleiter entscheidet über das Vorrücken ( ) 18 Zwischen- und Jahreszeugnisse (1) (...) Art der Zeugnisse in den Klassen5-8; In 8-10 keine Formulierungen, die den Übertritt in das Berufsleben erschweren (2) doppelte Fertigung der Zeugnisse in den Klassen 9 und 10 (3) Schülerinnen und Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nicht erreicht haben, ( ) (4) Verlassen der Mittelschule während des Schuljahres (5) Entlassung als Ordnungsmaßnahme (6) Schüler mit Deutsch als Zweitsprache (7) Gefährdung des Vorrückens; Vermerk im Zwischenzeugnis (8) Vermerk freiwilliger Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft; Ordnungsmaßnahmen nur aus besonderem Anlass (9) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. (10) Festsetzung der Noten und Bewertungen (..) (11) 1 Schülerinnen und Schüler, die im Gymnasium in einer anderen Fremdsprache als Englisch unterrichtet wurden und in die Mittelschule übertreten, erhalten bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 5 im ersten Mittelschulzeugnis, bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 6 in nächsten zwei Mittelschulzeugnissen nach dem Übertritt keine Note im Fach Englisch, soweit nicht die Erziehungsberechtigten eine Benotung wünschen. 2 Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die in eine deutschsprachige Klasse eintreten und bisher keinen Englischunterricht erhalten haben, sowie für Schüler, die aus einem

23 23 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Förderzentrum an die Mittelschule überwiesen werden. (12) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen von einer Benotung der Leistungen abgesehen wurde, sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. 2 Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. 3 Soweit nach 13 Abs. 2 zeitweilig auf eine Bewertung der Leistungen mit Noten verzichtet wurde, kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 4 Soweit mobile sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei der Bewertung nach Satz 1 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 2 beteiligt werden. (13) Zeugnistermine (14) Kenntnisnahme durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten

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