Inhalt. Allgemeine Steuerzahlungstermine im November

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1 Inhalt 1 Sonderausgaben Erhöhung der Umsatzsteuer für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ab Lohnsteuer-Ermäßigung 4 Künstlersozialabgabe steigt ab 2014 auf 5,2 % 5 Umsatzsteuer: Neue Muster zur Gelangensbestätigung 6 PKW-Überlassung an im Ausland wohnende Arbeitnehmer im Inland nicht mehr steuerpflichtig 7 Reisekosten ab 2014 (Folge 2): Verpflegungspauschalen und Mahlzeitengestellung Allgemeine Steuerzahlungstermine im November Fälligkeit 1 Mo Ende der Schonfrist Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Fr Gewerbesteuer Grundsteuer Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1 Sonderausgaben 2013 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie können zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt geltend gemacht werden (siehe Anlage). Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2013 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2013 zu leisten. Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist in der Regel der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält. 5 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den , weil der ein Sonntag ist. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr Vgl. H 11 EStH.

2 2 Erhöhung der Umsatzsteuer für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ab 2014 Bislang unterlag u. a. der Erwerb von Kunstgegenständen wie z. B. Gemälden, Stichen, Zeichnungen und Skulpturen oder von Sammlermünzen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Durch eine Gesetzesänderung 6 ist diese Vergünstigung aufgehoben worden, d. h., werden diese Gegenstände z. B. von einem Händler erworben, fällt ab dem 1. Januar 2014 der Regel-Umsatzsteuersatz von 19 % an. Die Einfuhr dieser Gegenstände aus Drittländern sowie der Kauf von Kunstwerken direkt vom Künstler selbst (oder von dessen Erben) bleiben dagegen begünstigt. 7 Als Sammlungsstücke in diesem Sinne gelten insbesondere Briefmarken(-Sammlungen) sowie Sammlermünzen aus Gold, Platin oder Silber, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden. Für gesetzliche Zahlungsmittel ( 4 Nr. 8 b UStG) und für Goldmünzen, die zum sog. Anlagegold ( 25c UStG) gehören, gilt weiterhin eine Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer. Sofern geplant ist, Kunstgegenstände oder Sammlungsstücke zu erwerben, ist zu prüfen, ob dies noch bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen kann, um den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen zu können. 3 Lohnsteuer-Ermäßigung Freibetrag beim Lohnsteuerabzug Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung gegeben. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank. 8 Neben der Lohnsteuer-Ermäßigung für 2014 kann bis zum 30. November 2013 auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2013 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt wird. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Nach 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht: Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.), Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten), 9 außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung). Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen: Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene ( 33b EStG), Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen. Als Freibetrag wird das Vierfache der nach 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt. Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung). Eine Verpflichtung zur Änderung des Freibetrags besteht nicht, wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern und Aufwendungen sich z. B. verringern. Zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren nacherhoben. Faktorverfahren bei Ehegatten Berufstätige Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird ( 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert. 6 Siehe 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. f, Nr. 53 und Nr. 54 i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG (BStBl 2013 I S. 802) Abs. 2 Nr. 12 und Nr. 13 UStG n. F. 8 Siehe dazu auch BMF-Schreiben vom 25. Juli 2013 IV C 5 S 2363/13/10003 (BStBl 2013 I S. 943), V Siehe dazu die Anlage zu diesem Informationsbrief.

3 4 Künstlersozialabgabe steigt ab 2014 auf 5,2 % Selbständige Künstler, Publizisten, Schriftsteller und Journalisten sind regelmäßig in der Künstlersozialversicherung renten-, kranken- und pflegeversichert. Der Begriff des Künstlers ist dabei nicht absolut festgelegt, hierzu zählen z. B. auch Maskenbildner oder Grafiker, Designer, Werbefotografen, Stylisten und Visagisten. Versicherungspflichtig sind Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer GbR, die im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Finanziert wird die Versicherung u. a. durch eine Künstlersozialabgabe, die von den auftragerteilenden Unternehmen abgeführt wird. Abgabepflichtig sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische bzw. publizistische Leistungen verwerten, wie z. B. Theater, Werbeagenturen, Verlage, aber auch alle anderen Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Anzeigen, Kataloge, Prospekte, Layouts oder für Produkt- bzw. Webdesign vergeben. 10 Die abgabepflichtigen Unternehmen haben bis zum 31. März des Folgejahres die an selbständige Künstler, Publizisten usw. gezahlten Entgelte, Honorare oder Vergütungen der Künstlersozialkasse zu melden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Abgabesatz für ab dem 1. Januar 2014 gezahlte Entgelte von bisher 4,1 % auf 5,2 % angehoben wird Umsatzsteuer: Neue Muster zur Gelangensbestätigung Die Finanzverwaltung hat einen umfangreichen Anwendungserlass zu den geänderten Beleg- und Buchnachweisen bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgelegt und damit die gesetzlichen Vorgaben präzisiert. 12 Danach kann die Gelangensbestätigung in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; entsprechende Muster sind dort als Anlagen beigefügt. Andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung. 13 Wird mit dem Warentransport ein Spediteur beauftragt, kann der Belegnachweis alternativ auch durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber und vom Empfänger zu unterzeichnen ist, oder durch ein Konnossement erbracht werden. 14 Als weitere Nachweismöglichkeit kommt die Spediteurbescheinigung in Betracht, worin der Spediteur den Monat, in dem er die Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet abgeliefert hat, bescheinigt. Wird die Spedition vom Abnehmer beauftragt, kann der Unternehmer den Nachweis auch durch eine Spediteurversicherung führen, in der der Spediteur versichert, die Ware an den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern; darüber hinaus muss der Unternehmer nachweisen, dass die Zahlung des Kaufpreises von einem Bankkonto des Abnehmers erfolgt ist. Muster der Spediteurbescheinigung bzw. -versicherung sind ebenfalls im Anwendungserlass 12 als Anlagen enthalten. Die Neuregelungen zum Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen traten zwar mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 in Kraft; die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn bis zum 31. Dezember 2013 die bisherigen Nachweisverfahren weiter angewendet werden. Für ab dem 1. Januar 2014 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen sind dann die neuen Anforderungen zu beachten. 6 PKW-Überlassung an im Ausland wohnende Arbeitnehmer im Inland nicht mehr steuerpflichtig Mit Wirkung ab 30. Juni 2013 wurde der für die Abführung der Umsatzsteuer bedeutsame Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln 15 an Nichtunternehmer geändert. 16 Die Umsatzsteuer auf derartige Vermietungen ist nicht mehr dort abzuführen, wo das Unternehmen betrieben wird, sondern dort, wo der Kunde (Privatperson) seinen Wohnsitz hat. Betroffen von der Neuregelung sind in erster Linie gewerbliche Vermieter, wie z. B. Boots- oder Autovermietungen. Die Änderung kann aber auch Bedeutung für normale Unternehmer haben, die z. B. PKWs des Unternehmens an ihre Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die PKW-Überlassung an Arbeitnehmer für Privatfahrten usw. regelmäßig als entgeltliche Vermietung 10 Vgl. 24 Künstlersozialversicherungsgesetz; Einzelheiten zum Abgabe- und Meldeverfahren siehe 11 Siehe BGBl 2013 I S BMF-Schreiben vom 16. September 2013 IV D 3 S 7141/13/ Abschn. 6a.4 Abs. 5 Satz 7 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 16. September Vgl. auch Informationsbrief Mai 2013 Nr Mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen und mehr als 30 Tage bei anderen Beförderungsmitteln. 16 Vgl. 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 und 4 UStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes.

4 eines Beförderungsmittels anzusehen. 17 Auswirkungen ergeben sich dann, wenn der Arbeitnehmer keinen inländischen, sondern nur einen ausländischen Wohnsitz hat. In diesen Fällen läge der Ort der Fahrzeugvermietung im Ausland mit der Folge, dass nicht deutsche, sondern ausländische Umsatzsteuer anfällt. Es ist dabei das ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten. 7 Reisekosten ab 2014 (Folge 2): Verpflegungspauschalen und Mahlzeitengestellung Verpflegungspauschalen Ab 2014 gibt es für auswärtige berufliche Tätigkeiten nur noch zwei Verpflegungspauschalen (die bisher niedrigste Pauschale fällt weg): 24 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung; 12 Euro bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie jeweils am An- und am Abreisetag bei einer Dienstreise mit Übernachtung. 18 Die Länderpauschalen für Auslandsreisen werden geändert; auch hier fällt jeweils die niedrigste Verpflegungspauschale weg. 3-Monats-Frist Wie bisher ist der Abzug der Verpflegungspauschalen für den Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten 3 Monate beschränkt. Die 3-Monats-Frist beginnt neu zu laufen, wenn die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mehr als 4 Wochen unterbrochen wird; dabei ist der Grund für die Unterbrechung unerheblich. Mahlzeitengestellung bei Dienstreisen Werden dem Arbeitnehmer anlässlich der Dienstreise Mahlzeiten von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt, so werden die Verpflegungspauschalen für ein Frühstück um 4,80 Euro und für ein Mittag- und Abendessen jeweils um 9,60 Euro (20 % bzw. 40 % der Tagespauschale von 24 Euro) gekürzt; die Kürzung darf die Verpflegungspauschalen nicht übersteigen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Kürzungsbetrag. Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt auf Anweisung seines Arbeitgebers an einer 8-stündigen Fortbildungsveranstaltung teil; den Teilnehmern wird vom Veranstalter ein Mittag- und ein Abendessen gereicht. Der Arbeitnehmer ist 10 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend. Verpflegungspauschale für mehr als 8-stündige Abwesenheit 12 Kürzung für Mittag- und Abendessen: 2 x 9,60 = 19,20 höchstens um./. 12 als Werbungskosten abzugsfähig 0 Kann der Arbeitnehmer für die Dienstreise keine Verpflegungspauschale geltend machen (z. B., weil die Abwesenheit weniger als 8 Stunden beträgt), sind die vom Arbeitgeber gewährten Mahlzeiten regelmäßig mit den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn zu erfassen; 2014 sind für ein Frühstück 1,63 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,00 Euro als Arbeitslohn anzusetzen. 19 Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; eine übersteigende Zuzahlung kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Der (verbleibende) Arbeitslohn kann mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) pauschal versteuert werden. 20 Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung Die Verpflegungspauschalen und die Kürzung um 20 % bzw. 40 % bei Mahlzeitengestellung gelten auch für eine Übergangszeit von 3 Monaten nach der Begründung einer anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Nach Ablauf dieser 3 Monate werden vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn angesetzt. Erstattung durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern die Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten ( 3 Nr. 16 EStG); ein Werbungskostenabzug ist beim Arbeitnehmer insoweit ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber weitere Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen für auswärtige berufliche Tätigkeiten bis zur Höhe dieser Pauschalen wie bisher mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) pauschal versteuern ( 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Diese lohnsteuerfreien bzw. pauschalversteuerten Arbeitgeberleistungen unterliegen nicht der Sozialversicherung. 17 Vgl. Abschn. 3a.5 Abs. 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 12. September 2013 IV D 3 S 7117-e/13/10001 (BStBl 2013 I S. 1176). 18 Vgl. 9 Abs. 4a EStG n. F. 19 Vgl. 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG n. F. und Bundesrats-Drucksache 659/13 vom 27. August 2013; übersteigt der Wert der Mahlzeit 60 Euro, sind die tatsächlichen Kosten als Arbeitslohn anzusetzen Abs. 2 Nr. 1a EStG n. F.

5 1 Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben 1.1 Versorgungsleistungen ( 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Wiederkehrende Zahlungen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, können bei ab 2008 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden; Leistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge sind nur begünstigt, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird Kirchensteuern, Kirchenbeiträge ( 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2013 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechenden Beiträge abzüglich etwaiger Erstattungen. 2 Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt. Ein Sonderausgabenabzug kommt jedoch nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde. 2 Begrenzt abziehbare Sonderausgaben 2.1 Unterhaltsleistungen ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG): Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, 3 können auf Antrag bis zu Euro ggf. erhöht um für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken-/ Pflegeversicherung abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und für zukünftige Jahre; sie kann nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden. 2.2 Kinderbetreuungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG): 4 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort, Tagesmutter oder Au-pairs) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind 2 /3 der auf die Betreuung entfallenden Kosten, höchstens Euro pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung, ein Dienstbzw. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid etc. vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und ältere Kinder, wenn diese wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. 1 Zur Regelung bei Altverträgen siehe 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. i. V. m. 52 Abs. 23g EStG. 2 Ein eventueller Erstattungsüberhang ist im Erstattungsjahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (siehe 10 Abs. 4b EStG). 3 Lebt der Unterhaltsempfänger in einem EU- bzw. EWR-Staat, siehe 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG. 4 Siehe dazu Informationsbrief Juli 2012 Nr. 8 sowie BMF-Schreiben vom 14. März 2012 IV C 4 S 2221/07/0012 (BStBl 2012 I S. 307). 2.3 Berufsausbildungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können zurzeit lediglich bis zu einer Höhe von Euro (bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner) jährlich geltend gemacht werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich. 2.4 Schulgeld ( 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): 30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU-/EWR-Staaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von Euro je Kind und Elternpaar können als Sonderausgaben abgezogen werden; Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt. 2.5 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ( 10b Abs. 1 EStG): Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR- Staaten 5 können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 / der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind auch Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend gemacht werden. Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro) innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden (siehe 10b Abs. 1a EStG). Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung. Bei Kleinspenden bis zu 200 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht i. d. R. ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus. Bei Direktspenden z. B. an Sportvereine muss der Überweisungsträger etc. einen Hinweis auf den Zweck der Spende enthalten ( 50 Abs. 2 EStDV). 2.6 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien ( 34g EStG, 10b Abs. 2 EStG): Zuwendungen an politische Parteien werden mit 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu Euro (bei Ehepartnern: Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge können wiederum bis höchstens Euro (bei Ehepartnern: Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer; ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen. 2.7 Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen siehe Rückseite. 5 Siehe dazu auch 10b Abs. 1 Satz 2 ff. EStG.

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7 Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben 2013 A. Beiträge zur Altersversorgung Höchstmöglicher Abzug 2 1. Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen 2. Beiträge zu einer nach 2004 abgeschlossenen privaten Leibrentenversicherung (sog. Basisrente) 1 3. Private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse) sind bis zur Höhe von (Ehepartner ) in 2013 mit 76 % 3 anzusetzen; es ergeben sich folgende Höchstbeträge: Alleinstehende: Ehepartner: Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberanteile und -zuschüsse etc. 4 Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag: jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage ( 10a EStG). Ehepartner erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht. B. Sonstige Vorsorgeaufwendungen 1. Gesetzliche und private Basiskrankenversicherung, 5 Pflegeversicherung (sog. Basisversorgung) 2. Zusätzlich weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen, soweit die Beiträge zur Basisversorgung (B.1) die rechts stehenden Höchstbeträge unterschreiten: Kranken- und Pflegeversicherung soweit nicht nach B.1 berücksichtigungsfähig: z. B. private Zusatzversorgungen; Beitragsanteil (4 %) für Krankengeld Arbeitslosenversicherung Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung Unfall-/Haftpflichtversicherung; Risiko-Lebensversicherung Bis Ende 2004 abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung (zu 88 %); Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (zu 88 %); Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht Steuerpflichtige mit Anspruch auf steuerfreie (Arbeitgeber-)Zuschüsse etc. (z. B. Arbeitnehmer): Unbegrenzter Abzug 6 Steuerpflichtige, die Beiträge alleine tragen (z. B. Selbständige): Steuerfreie Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse werden nicht berücksichtigt. Bei Ehepartnern ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehepartner jeweils zustehenden Höchstbeträge. 1 Begünstigt sind Verträge, die nur die Zahlung einer monatlichen (Leib-)Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschlüssen seit 2012: ab dem 62. Lebensjahr) vorsehen. Berücksichtigt werden können darin aber auch Beiträge zur ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen (nur Ehepartner und Kinder); siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 19. August 2013 IV C 3 S 2221/12/10010 (BStBl 2013 I S. 1087), Rz. 17 ff. Die Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden. Ab 2014 sind hier auch Beiträge für eine eigenständige Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherung berücksichtigungsfähig, wenn diese als lebenslange Rente ausgestaltet ist (siehe 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) EStG). 2 Zu beachten ist, dass bis zum Jahr 2019 zu prüfen ist, ob der Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach den bis Ende 2004 geltenden Regelungen günstiger ist (sog. Günstigerprüfung; vgl. 10 Abs. 4a EStG). Das kann insbesondere bei Selbständigen der Fall sein, die ihre Altersversorgung überwiegend mit (alten) Kapitallebensversicherungen bestreiten. 3 Dieser Prozentsatz erhöht sich bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte bis auf 100 % (vgl. 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). 4 Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. bei Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten, Abgeordneten, Richtern oder Soldaten, vermindert sich der Höchstbetrag von bzw ( 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) um einen entsprechenden fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt auch für nicht rentenversicherungspflichtige GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer mit Pensionsanspruch gegenüber ihrer Gesellschaft ( 10 Abs. 3 Satz 3 EStG). 5 In Betracht kommen Beiträge für eine Basisversorgung (auch für Kinder und Ehepartner) ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen und ohne steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (siehe 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG). 6 Übersteigen die Beiträge zu B.1 (Basisversorgung) die unter B.2 genannten Höchstbeträge, ist eine Berücksichtigung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe B.2) nicht möglich. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az.: X R 5/13).

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