AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte Gemeinden und
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1 AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven Cuxhaven 16. August Jahrgang / Nr. 33 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen der Städte Gemeinden und Zweckverbände 224. Erste Satzung vom 16. Juli 2012 zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 12. Dezember Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter/innen frei bewegen 226. Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Steinau, Landkreis Cuxhaven, vom 3. Juli 2012 (Straßenausbaubeitragssatzung) 227. Haushaltssatzung der Gemeinde Stinstedt, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 vom 7. Mai Haushaltssatzung der Gemeinde Wanna, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 vom 22. März 2012 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften A. Bekanntmachungen des Landkreises (4) Die Ortschaften der Gemeinde Beverstedt sind berechtigt, die ihnen verliehenen alten Wappen als örtliche Symbole weiterzuführen. B. Bekanntmachungen der Städte Gemeinden und Zweckverbände 224. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. September 2012 in Kraft Beverstedt, den 16. Juli 2012 Gemeinde Beverstedt Voigts Bürgermeister ERSTE SATZUNG vom 16. Juli 2012 zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 12. Dezember 2011 Auf Grund des 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 16. Juli 2012 folgende Hauptsatzung beschlossen: Artikel I Änderungen Der der Hauptsatzung der Gemeinde Beverstedt wird wie folgt geändert: Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Gemeinde Beverstedt zeigt einen hockenden silbernen Biber auf grünem Boden mit blauem Fluss und rotem Grund. Um den Biber herum sind im oberen roten Teil des Wappens elf grüne Eichenblätter abgebildet. (2) Die Flagge enthält die Farben Rot und Grün und zeigt als Symbol den Biber wie unter Abs. 1 beschrieben. (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen der Gemeinde Beverstedt mit der Umschrift Gemeinde Beverstedt - Landkreis Cuxhaven VERORDNUNG über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter/innen frei bewegen Aufgrund der und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. Nr. 24/2011 S.353) in Verbindung mit 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in seiner aktuellen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung am 12. Juli 2012 die folgende Verordnung erlassen: Katzenhaltung Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Weiter ist eine Registrierung vorzunehmen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Registrierungen können kostenlos vorgenommen werden beim: 263
2 1. Deutschen Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e.v. Bundesgeschäftsstelle Baumschulallee 15, Bonn Tel. +49 (0) , Fax:+49 (0) URL: 2. TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.v. Frankfurter Str. 20, Hattersheim Tel: +49 (0) , Fax:+49 (0) URL: Die beiden genannten Einrichtungen sind beispielhaft aufgelistet. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann nicht erhoben werden. Als Katzenhalter/in im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer freilaufende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Auf Antrag können weitere Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen hinsichtlich des Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsgebotes für freilaufende Katzen verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. Tag nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Schiffdorf, den 12. Juli Amtsbl. Lk Cux Nr. 33 v S Gemeinde Schiffdorf Der Bürgermeister Wirth SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Steinau, Landkreis Cuxhaven, vom 3. Juli 2012 (Straßenausbaubeitragssatzung) Aufgrund der 0, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Gemeinde Steinau in seiner Sitzung am 3. Juli 2012 folgende Satzung beschlossen: Allgemeines (1) Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Gemeinde Steinau - sofern Erschließungsbeiträge nach den 27 ff. BauGB nicht erhoben werden können - nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (2) Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege und die anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat ( 47 Nr. 3 NStrG). (3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. (4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt. Das Bauprogramm wird durch die Gemeinde formlos festgelegt. Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten: 1. für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; 2. für die Freilegung der Fläche; 3. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus; 4. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Nr. 3; 5. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von a) Randsteinen und Schrammborden, b) Rad- und Gehwegen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) niveaugleichen Mischflächen, e) Beleuchtungseinrichtungen, f) Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen, g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, h) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind; 6. der Fremdfinanzierung; 7. für den zu erbringenden Ausgleich oder Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft; 8. für die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung. Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der Aufwand für: 1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. 4 Vorteilsbemessung (1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses von dem beitragsfähigen Aufwand den Teil, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Den übrigen Teil des beitragsfähigen Aufwandes tragen die Beitragspflichtigen. (2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt: 1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen 75 v.h. 264
3 2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 40 v.h. b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege - auch als kombinierte Anlage - sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 60 v.h. c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 50 v.h. d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 70 v.h. e) für niveaugleiche Mischflächen 50 v.h. 3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 30 v.h. b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege - auch als kombinierte Anlage - sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 50 v.h. c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 40 v.h. d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 60 v.h. 4. bei Gemeindestraßen im Sinne von 47 Nr. 3 NStrG 75 v.h. 5. bei Fußgängerzonen 70 v.h. (3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Absatz 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. 5 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwandes (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzungsflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 6. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach 4 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 7. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; 3. die im Bereich einer Satzung nach 4 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach 4 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (4 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (4 BauGB) und teilweise im Außenbereich (5 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; 5. die über die sich nach Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Falle von Nr. 4 Buchstabe b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. (4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (4 BauGB) so genutzt werden, oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (5 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zu Grunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. 6 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp. (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets wie eine Bebauung mit einem Vollgeschoss behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerkes in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der NBauO, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in 5 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grundstücken, 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von 1 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet; c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet; d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene; e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen; g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (4 BauGB) Berechnungswert nach den Buchstaben a) bis c); 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 Buchstabe a) bzw. Buchstabe d) bis Buchstabe g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 Buchstabe b) bzw. Buchstabe c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 Buchstabe b) bzw. Buchstabe c); 3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (4 BauGB) liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 3 bis Nr. 5), wenn sie 265
4 a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse; b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit 1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (4 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (, 4 und 4 a BauNVO), Dorfgebietes ( 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder Sondergebietes im Sinne von 0 BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.b. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; 2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (4 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes ( 7 BauNVO), Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Industriegebietes ( 9 BauNVO) oder Sondergebietes (1 BauNVO) liegt. 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für die Flächen nach 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die 1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.b. Friedhöfe, Sportund Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden 0,5 2. im Außenbereich (5 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.b. landwirtschaftliche Nutzung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167 bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333 cc) gewerblicher Nutzung (z.b. Bodenabbau pp.) 1,0 b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5 c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.b. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die Restfläche gilt Buchstabe a) d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die Restfläche gilt Buchstabe b) e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die Restfläche gilt Buchstabe a) f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 5 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die Restfläche gilt Buchstabe a). (2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach 6 Abs Aufwandsspaltung Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für: 1. die Kosten des Grunderwerbs der öffentlichen Einrichtung; 2. die Kosten der Freilegung für die Durchführung der Baumaßnahme; 3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn; 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege oder eines von ihnen; 5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege oder eines von ihnen; 6. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen; 7. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung; 8. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung; 9. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen; 10. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung des Straßenbegleitgrüns. 9 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. (2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung nach 8 entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Beschluss zur Aufwandsspaltung. (3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Beschluss zur Abschnittsbildung. (4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertig gestellt sind und der Aufwand berechenbar ist. 0 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 1 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundbuch mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück; bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und im Falle von Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. 2 Beitragsbescheid Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 266
5 3 Fälligkeit Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf ,00 festgesetzt. 4 Ablösung (1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. (2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahme im Sinne von entstehende Ausbauaufwand anhand von bereits vorliegenden Unternehmerrechnungen und im Übrigen nach dem Ausschreibungsergebnis sowie den Kosten für den Ausbau von Teileinrichtungen bei vergleichbaren Einrichtungen zu ermitteln und nach Maßgabe der 4 bis 7 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtung besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. 5 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Odisheim vom 22. September 1997 (Straßenausbaubeitragssatzung) außer Kraft. Steinau, den 3. Juli Amtsbl. Lk Cux Nr. 33 v S Gemeinde Steinau Hans-Jürgen Mangels Bürgermeister HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Stinstedt, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 vom 7. Mai 2012 Aufgrund der 58 und 112 ff des Niedersächsichen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Gemeinde Stinstedt in seiner Sitzung am 07. Mai 2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf ,00 festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2012 rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 festgesetzt. 5 Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- u. forstwirtsch. Betriebe (Grundsteuer A) 430 % b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 430 % 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 350 % 6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000,00 gelten als unerheblich im Sinne des 17 NKomVG. Stinstedt, den 07. Mai 2012 Gemeinde Stinstedt Herbert Pape Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Stinstedt für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 19 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch 87 Abs. 4 des Gesetzes vom 03. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 06. August 2012 unter dem Aktenzeichen erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 20. bis 28. August 2012 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Samtgemeinde Börde Lamstedt, Schützenstraße 20, Lamstedt öffentlich aus. Stinstedt, den 16. August 2012 Gemeinde Stinstedt Der Bürgermeister Pape Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird wie folgt festgesetzt: 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf , der ordentlichen Aufwendungen auf , der außerordentlichen Erträge auf 0, der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf , Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf , Einzahlungen für Investitionen auf 6.500, Auszahlungen für Investitionen auf , Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf , Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf ,00 Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes ,00 - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes , HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Wanna, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 vom 22. März 2012 Aufgrund des 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Wanna in seiner Sitzung am 22. März 2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1. der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf
6 1.3. der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1. der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Einzahlungen für Investitionen auf der Auszahlungen für Investitionen auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und -förderungsmaßnahmen wird in Höhe von festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 430 v. H. b) für andere Grundstücke (Grundsteuer B) 425 v. H. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 350 v. H. Wanna, den 22. März 2012 Gemeinde Wanna Peters Schwanemann Bürgermeister Gemeindedirektor Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Wanna für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 20 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch 87 Abs. 4 des Gesetzes vom 03. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 03. August 2012 unter dem Aktenzeichen erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 20. August bis 28. August 2012 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus Otterndorf, Marktstraße 21, Otterndorf öffentlich aus. Wanna, den 16. August 2012 Gemeinde Wanna Der Bürgermeister Peters 268 Das»Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven«erscheint nach Bedarf - Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven
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