Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 LB(Swiss) Investment AG Falcon Bond Fund CHF Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts für festverzinsliche Anlagen in Schweizer Franken der Art "Effektenfonds" Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag Datum: Dezember 2013 Die Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG, Zürich Die Depotbank: Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich 1/23

2 Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- und Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. 1 Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der Falcon Bond Fund CHF ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde von der Falcon Fund Management (Schweiz) AG, Dübendorf, als ehemalige Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Falcon Private Bank Ltd., Zürich, als Depotbank der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission (heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 5. Juli 1988 genehmigt. Am 10. Juni 2011 wurde die Fondsleitungsfunktion von der Falcon Fund Management (Schweiz) AG auf die LB(Swiss) Investment AG, Zürich, übertragen. Am 1. Dezember 2011 wurde die Depotbankfunktion von der Falcon Private Bank Ltd., Zürich, auf die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich, übertragen. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. Die Erträge des Anlagefonds werden bis einschliesslich des Rechnungsjahres 2010 thesauriert, vom Rechnungsjahr 2011 an werden die Erträge und aufgelaufenen Erträge ausgeschüttet. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Anlageziel Das Anlageziel des Falcon Bond Fund CHF besteht hauptsächlich darin, einen angemessenen laufenden Ertrag zu erzielen Anlagepolitik Dieser Anlagefonds investiert in erster Linie in auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Die Anlagepolitik des Falcon Bond Fund CHF verwendet den Schweizer Auslandsanleihen Index (Swiss Bond Foreign AAA-BBB Total Return Index) in Schweizer Franken als Vergleichsgrösse (Benchmark). Der Anlagefonds legt indes in der Regel nicht indexnah oder indexgebunden an. Er kann auch in Wertpapieren von Gesellschaften investieren, welche nicht im Swiss Bond Foreign AAA-BBB Total Return Index enthalten sind. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40% des Fondsvermögens nicht übersteigen. Die vorerwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ange- 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 2/23

3 hören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der vorerwähnten Grenze von 40% ausser Betracht. Die vorerwähnte Grenze von 10% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss der Anlagefonds Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30% des Gesamtfondsvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der vorerwähnten Grenze von 40% ausser Betracht. Als Emittenten bzw. Garanten im Sinne dieses und des vorstehenden Absatzes sind zugelassen: Staaten der OECD, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für Finanzierung von Eisenbahnmaterial) Risiken Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten Anlagen in Effekten stets auch Risiken. Diese können sowohl aus Kursveränderungen bei den Effekten als auch bei den Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten aus Veränderungen der Devisenkurse resultieren. Bei festverzinslichen Wertpapieren und Wertrechten sind allfällige Kursveränderungen auch von den Laufzeiten der für den Anlagefonds gehaltenen festverzinslichen Anlagen abhängig. Festverzinsliche Anlagen mit kürzeren Laufzeiten weisen in der Regel geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten auf. Eine Steigerung des allgemeinen Zinsniveaus kann bei festverzinslichen Anlagen zu Kursrückgängen führen, während andererseits Zinsrückgänge Kurssteigerungen nach sich ziehen können. Das mit einer Anlage verbundene Bonitätsrisiko, d.h. das Risiko der Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern, kann auch bei einer sorgfältigen Auswahl der zu erwerbenden Anlagen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Anlage in Teilfonds eines Umbrella-Fonds ist mit zusätzlichen Risiken verbunden, wenn der Umbrella-Fonds Dritten gegenüber insgesamt für die Verbindlichkeiten jedes Teilfonds haftet. Dieses zusätzliche Risiko erhöht sich, wenn in Anteile verschiedener Teilfonds eines einzigen Umbrella-Fonds angelegt wird Anlagen in Derivate Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieser Anlagefonds als "einfacher Effektenfonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12 des Fondsvertrages), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.b. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Der Anlagefonds kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Anlagefonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. 3/23

4 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds eignet sich für Schweizer Franken-orientierte Anleger mit einem mittelfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie einen laufenden Ertrag suchen. Die Anleger können zeitweilige Schwankungen des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage angewiesen. Der Anleger sollte in der Lage sein, die Einflussfaktoren der Obligationenkurse wie beispielsweise Bonität des Unternehmens, Zinsen, Inflation und andere Konjunkturdaten, politische Imponderabilien u.a.m. objektiv bewerten zu können. Der Anlagefonds bietet die Chance, langfristig einen angemessenen Wertzuwachs zu erzielen, erfordert jedoch die Bereitschaft, namentlich kurzfristig grössere Wertschwankungen, welche aus starken Zinsanstiegen resultieren können, in Kauf zu nehmen. Das Verhältnis von Risiko und Ertrag kann durch eine längerfristige Anlage der Gelder markant verbessert werden. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds (an in der Schweiz und im Ausland domizilierte Anleger) unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die ausgeschütteten Erträge und oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins können in der Schweiz der europäischen Zinsbesteuerung unterliegen. EU-Zinsbesteuerung Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz verpflichtet, auch einen Steuerrückbehalt auf bestimmte Zinszahlungen von Anlagefonds, und zwar sowohl bei Ausschüttungen als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile, zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 35%. Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. 2 Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die LB(Swiss) Investment AG, Zürich verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 1995 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 31. Dezember 2012 CHF 8' Das Aktienkapital ist in 8'000 Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. 4/23

5 Aktionäre: Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich, zu 100%. Die Geschäftsanteile an der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich, werden zu 100% durch die Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main/Erfurt gehalten. Verwaltungsrat der Fondsleitung: Holger Mai, Präsident, gleichzeitig auch Vorsitzender der Geschäftsleitung der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich Dr. Hans Niederer, Vizepräsident, Rechtsanwalt in Zürich sowie Vizepräsident des Verwaltungsrates der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich Salomon J. Guggenheim Herbert Kahlich Michel Jent Geschäftsführung: Marcel Weiss Ferdinand Buholzer Per 30. Juni 2013 verwaltete die Fondsleitung in der Schweiz insgesamt 51 Anlagefonds, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf ca. CHF 2,3 Mia belief. Anschrift der Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG Claridenstrasse 20 CH-8002 Zürich Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, einer Tochtergesellschaft der Landesbank Hessen-Thüringen, delegiert. Die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG ist eine Bank nach Schweizer Recht und untersteht der Aufsicht der FINMA. Die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung für private und institutionelle Kunden. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der LB(Swiss) Investment AG und der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3 Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG. Die Bank wurde Jahr 1990 als Aktiengesellschaft in Zürich, gegründet. Die Haupttätigkeit der Depotbank bildet das Privatkunden- sowie das Wertschriftengeschäft. 5/23

6 Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Anschrift der Depotbank: Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG Börsenstrasse 16 CH-8001 Zürich 4 Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle ist die Depotbank. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Anlagefonds sind folgende Institute beauftragt worden: Falcon Private Bank Ltd., Zürich. 4.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet: PricewaterhouseCoopers AG Birchstrasse 160 CH-8050 Zürich 5 Weitere Informationen 5.1 Allgemeine Hinweise Valorennummer ISIN Nummer Kotierung Rechnungsjahr Laufzeit Rechnungseinheit Anteile Verwendung der Erträge CH keine 1. Januar bis 31. Dezember Der Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit Schweizer Franken (CHF) Inhabertitel, keine Verbriefung 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Bis (einschliesslich) Rechnungsjahr 2010 Thesaurierung. Vom Rechnungsjahr 2011 an Ausschüttung der Erträge und der aufgelaufenen Erträge. Die Ausschüttung erfolgt jeweils im April, erstmals Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. 6/23

7 Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1/100 gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert. Es werden keine Rücknahmekommission oder andere Kommissionen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 1/100 gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils drei Bankwerktage nach dem Bewertungstag (Valuta T + 3 Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 5.0% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland Der effektiv angewandte Satz der Ausgabekommission ergibt sich aus dem jeweiligen Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht. keine Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der Fondsleitung für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds Depotbankkommission der Depotbank 0.75% p.a. 0.15% p.a. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.5 % p.a. des Bruttobetrages der Ausschüttung. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewanden Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen Die Vertriebsträger gemäss Ziff. 4.2 können an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Schweizerische Fondsleitungen Ausländische Fondsleitungen und gesellschaften Investmentgesellschaften 7/23

8 Sodann können die Vertriebsträger gemäss Ziff. 4.2 an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren Vermögensverwalter Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: % % % % % Per 15. Februar 2011 fand eine Umstrukturierung dieses Fonds statt. Die vorstehenden Angaben für die Zeit vor diesem Datum entsprechen den Daten für die damalige T-Klasse. Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: % % % % % Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 % Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet. Die Verwaltungskommission der Zielfonds (inkl. verbundene Zielfonds), in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen höchstens 3% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen anzugeben Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions ) Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten "soft commissions" geschlossen. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter sowie unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank, und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG " Preisveröffentlichungen erfolgen für jeden Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen getätigt werden, mindestens aber zweimal im Monat (am ersten und dritten Montag) auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG " Die Fondsleitung kann die Preise überdies in Zeitungen oder weiteren elektronischen Medien bekannt machen. 8/23

9 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgende europäische Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Schweiz b) Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 9/23

10 Teil 2: Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung Falcon Bond Fund CHF besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art Effektenfonds (der "Anlagefonds") im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 53 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist die LB(Swiss) Investment AG, Zürich. 3. Depotbank ist die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern 2 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf Sie besorgt die Ausgabe- und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. 2 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 10/23

11 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrages verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Anleger 1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 2. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 3. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 4. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. 5. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Anlagefonds erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 6. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 7. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrages oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung 11/23

12 kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. Sofern Anteilscheine ausgegeben wurden, sind diese spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. III. A Richtlinien der Anlagepolitik Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen: a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. f einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf 12/23

13 Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. f) Andere als die vorstehend in Bst. a bis e genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Fondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a bis d vorstehend. 2. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in: aa) ab) ac) ad) auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern; Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds oder Teilen davon anlegen; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; auf eine frei konvertierbare Währung lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend und strukturierte Produkte gemäss Bst. ad vorstehend stellt die Fondsleitung sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend investiert sind. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst. c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Fondsvermögens investieren in: ba) bb) bc) bd) be) bf) Forderungswertpapiere und rechte von in- und ausländischen Emittenten, die bezüglich Währung den in Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; auf eine frei konvertierbare Währung lautende Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit; Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und rechte von Unternehmen weltweit; auf eine frei konvertierbare Währung lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die den in Bst. ab genannten Anforderungen nicht genügen. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Fondsvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: ca) Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen höchstens 25%; cb) Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants) auf diese Anlagen insgesamt höchstens 10%; cc) Andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 10%. 13/23

14 4. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist. 9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des Anlagefonds und in allen Währungen, in denen Anlagen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. B Anlagetechniken und instrumente 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen ("Principal-Geschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertretung ("Finder-Geschäft") einem Borger zur Verfügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% ausleihen. Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 8 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen oder mindestens 102 %, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens "AAA", "Aaa" oder gleichwertig aufweisen, bestehen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge sowie die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. 6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 11 Pensionsgeschäfte 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensionsgeschäfte können entweder als "Repo" oder als "Reverse Repo" getätigt werden. Das "Repo" ist ein Rechtsgeschäft, durch welches eine Partei (Pensionsgeber) gegen Bezahlung vorübergehend das Eigentum an Effekten auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt, wobei diese sich verpflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäfts. Das "Repo" ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmers) ein "Reverse Repo". Mit einem "Reverse Repo" erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. 14/23

15 2. Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen ("Principal-Geschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertretung ("Finder-Geschäft") Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. 3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern, wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market) und besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 5. Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 % für "Repos" verwenden. Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden. 7. "Repos" gelten als Kreditaufnahme gemäss 13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines "Reverse Repo" verwendet. 8. Die Fondsleitung darf im Rahmen eines "Reverse Repo" nur fest oder variabel verzinsliche Effekten erwerben, die von Bund, Kantonen oder Gemeinden begeben oder garantiert werden oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindestrating aufweisen. 9. Forderungen aus "Reverse Repo" gelten als flüssige Mittel gemäss 9 und nicht als Kreditgewährung gemäss Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessverfahren vor: Den Commitment-Ansatz I und II für "einfache Effektenfonds" und den Modell-Ansatz verbunden mit Stresstests für "komplexe Effektenfonds". Der Commitment-Ansatz I ist ein vereinfachtes Verfahren und zeichnet sich dadurch aus, dass der Einsatz von Derivaten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Das Erzielen einer Hebelwirkung (d.h. Leverage) wie auch Leerverkäufe sind zulässig. Das Gesamtengagement eines Anlagefonds darf dabei bis zu 200 % seines Nettofondsvermögens (unter Einbezug der Kreditaufnahme sogar bis 210 %) betragen. Beim Modell-Ansatz wird das Risiko als Value-at-Risk (VaR) mit einem Konfidenzintervall von 99 % und einer Haltedauer von 20 Handelstagen täglich gemessen; er darf dabei das Doppelte des VaR eines derivatefreien Vergleichsportfolios nicht überschreiten. Zudem sind periodisch Stresstests durchzuführen. 2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieser Anlagefonds als "einfacher Effektenfonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement dieses Anlagefonds darf somit 100% seines Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10% des Netto- 15/23

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