Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf
|
|
- Damian Neumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESFINANZHOF Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös entspricht. EStG 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Urteil vom 8. April 2003 IX R 36/00 Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. Januar 1999 VII 455/97
2 Gründe I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr (1995) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Zur Finanzierung ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses hatten sie ein dinglich durch das Grundstück gesichertes Darlehen von DM aufgenommen. Im Streitjahr veräußerten sie ihr Einfamilienhaus für DM. Den Kaufpreis verwandten sie in Höhe von DM für die Anschaffung zweier Eigentumswohnungen. Das noch in Höhe von ,08 DM valutierte Darlehen tilgten die Kläger nicht. Sie führten den Darlehensvertrag fort und sicherten die Restschuld dinglich durch die Eigentumswohnungen. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die Schuldzinsen aus dem Darlehen im Zusammenhang mit der Vermietung ihrer Eigentumswohnungen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte indes nur 300/485 der Aufwendungen an, weil die Zinszahlungen nur insoweit als Werbungskosten abziehbar seien, als der Verkaufserlös des Einfamilienhauses zur Anschaffung der Eigentumswohnungen verwandt worden sei. Da sich der Kaufpreis für die Eigentumswohnungen auf ca DM belaufen habe, ergebe dies einen quotalen Zinsabzug von 300/485 der im Dezember des Streitjahres angefallenen Schuldzinsen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage trugen die Kläger vor, sie hätten mit dem Wechsel der dinglichen Darlehensabsicherung vom Einfamilienhaus zu den Eigentumswohnungen eine einfache und kostengünstige Fortführung des gewählten - 2 -
3 - 2 - Darlehensvertrages gewählt. Die Bank sei mit der Umwidmung des Darlehens zur Finanzierung des Kaufes der Eigentumswohnungen einverstanden gewesen. Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bejahte einen objektiven Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Vermietung der Eigentumswohnungen nur insoweit, als der Veräußerungserlös zum Erwerb der Eigentumswohnungen verwandt worden sei. Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Zwar spreche das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. April 1997 VIII R 53/95 (BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682) für die Auffassung des FG. Das Darlehen habe indes nicht der Finanzierung eines etwaigen Veräußerungserlöses gedient. Dieser entstehe vielmehr unabgängig vom Vorhandensein oder Fortbestand des Darlehens. Die Kläger hätten die Darlehensmittel in Absprache mit der darlehensgebenden Bank in voller Höhe einem neuen Darlehenszweck unterstellt, indem sie die zurückbehaltenen Mittel für die Finanzierung zweier neuer Objekte verwendet und auch grundpfandrechtlich abgesichert hätten. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr in Gestalt des zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Änderungsbescheids vom 28. Februar 2000 in der Weise zu ändern, dass die geltend gemachten Zinsen und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 1 369,31 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen
4 - 3 - II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die Schuldzinsen und Kreditkosten aus dem Darlehen nur insoweit zum Abzug als Werbungskosten gemäß 9 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den Einkünften der Kläger aus der Vermietung der Eigentumswohnungen zugelassen, als die Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen im Verhältnis zum Verkaufserlös stehen. 1. Nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen (und sonstige Kreditkosten) als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und das bedeutet, für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. a) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.b. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430). Das ist beispielsweise der Fall, wenn mit dem den Schuldzinsen zugrunde liegenden Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes oder Gebäudeteils finanziert werden (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341)
5 - 4 - b) Ein allein rechtlicher Zusammenhang --etwa aufgrund einer Besicherung des Grundstücks-- reicht hierzu ebenso wenig aus wie eine bloße gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772; in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353). Die Darlehensmittel müssen vielmehr --t atsächlich-- einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können (BFH in BFH/NV 2002, 341). 2. Im Streitfall hatten die Kläger das Darlehen zunächst dazu verwandt, das von ihnen selbst genutzte und nicht der Einkünfteerzielung unterliegende Einfamilienhaus zu finanzieren. a) Indessen ist nicht allein auf den ursprünglichen Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Denn für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten kommt es auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens an (BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, unter 2. c, m.w.n. aus der Rechtsprechung). Ein solcher Zusammenhang besteht z.b. dann, wenn ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und in BFH/NV 2002, 341). Mit der Veräußerung des Grundstücks erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Stelle des Grundstücks getretenen Veräußerungserlös (sog. Surrogationsbetrachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom - 5 -
6 August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend die Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner die umfangreichen Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung und dem Schrifttum im BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a, bb, sowie BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209). b) Hieraus folgt: Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur e i n e n T e i l d e s V e r k a u f s e r l ö s e s dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös entspricht. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige --wie hier die Kläger-- die Schuldzinsen in vollem Umfang hätte abziehen können, wenn er --statt das Darlehen fortzuführen-- einen neuen Kredit aufgenommen hätte. Zwar kann er nach dem ihm günstig erscheinenden wirtschaftlichen Ergebnis frei wählen, ob er eine Vermögensanlage mit Eigenoder Fremdmitteln finanziert. Hat er diese Entscheidung jedoch getroffen und die zum Zweck der Finanzierung aufgenommenen Fremdmittel entsprechend eingesetzt und verwendet, so steht es fortan nicht mehr in seinem Belieben, ungeachtet der objektiven Umstände lediglich aufgrund einer bloßen Willensentscheidung diese Fremdmittel einer anderen Vermögensanlage zuzuordnen (so BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594)
7 Nach diesen Grundsätzen steht jedenfalls nicht mehr als der vom FG anerkannte Teil der Schuldzinsen mit den Einkünften der Kläger aus der Vermietung der Eigentumswohnungen in wirtschaftlichem Zusammenhang. Das FG hat dazu für den BFH nach 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt: Die Kläger hatten mit dem Darlehen, um das es hier geht, zunächst ihr selbst genutztes Einfamilienhaus finanziert. Den Verkaufserlös ( DM), der an die Stelle der veräußerten Immobilie trat, haben sie aber nicht in vollem Umfang dazu verwendet, die Eigentumswohnungen zu erwerben, sondern nur in Höhe von ca DM. Deshalb konnten sie auch die Schuldzinsen nicht im vollen Umfang als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, sondern nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Anschaffungskosten für die Eigentumswohnungen zu dem gesamten Verkaufserlös entspricht. Das ist im Streitfall 300/485. Nur in dieser Relation besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang des fortgeführten Darlehens mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zutreffend hat das FG ausgeführt, dass das Darlehen im Übrigen mit den Einkünften aus vom verbleibenden Verkaufserlös erworbenen Kapitalvermögen zusammenhängt, deren Freibeträge aber nicht überschritten wurden. Es hat zu Recht einen wirtschaftlichen Zusammenhang des fortgeführten Darlehens ausschließlich mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nicht allein darin gesehen, dass es durch die erworbenen Eigentumswohnungen gesichert ist
8 Der Senat kann unerörtert lassen, ob und inwieweit es für den weiteren Zinsabzug nach Umwidmung des Darlehens ferner auf das Verhältnis zwischen dem fortgeführten Darlehen und dem (zum Erwerb eingesetzten) Verkaufserlös ankommt (so BFH-Urteil in BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II. 4. a; kritisch dazu Kempermann, in Finanz-Rundschau 1997, 954; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl. 2002, 9 Rz. 82). Denn im Streitfall führte diese Relation zu einer weiteren Reduzierung des Schuldzinsabzugs, über die der BFH aber wegen des Verböserungsverbots nicht entscheiden darf.
BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
MehrZuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen
BUNDESFINANZHOF Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen 1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen,
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
Mehrbeurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die
BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen
MehrDie Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.
BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006
MehrBGH, Urteil vom 1. April 2009 - IX R 35/08. Aus den Gründen:
1. Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
Mehr2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.
Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich
MehrGeschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 23.09.2003, Az.: IX R 20/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 23.09.2003, Az.: IX R 20/02 Werbungskosten: Vorfälligkeitsentschädigung ist Privatsache Löst der Eigentümer eines vermieteten Hauses das darauf liegende Darlehen vorzeitig ab, um
MehrParagraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001
Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Außendienstler kann den Fiskus mitbewirten lassen Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Geschäftskunden sowie
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrGesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung
BUNDESFINANZHOF Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter
MehrBUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38
BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus
MehrGründe. I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Gründe I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von 1992 bis 1995 Geschäftsführer einer Firma in
MehrGeschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen Das Sanierungsprivileg des 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten
MehrFinanzgericht München
Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrBFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand
BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten
MehrLiquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung
BUNDESFINANZHOF Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH realisiert sich der durch eine
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 08.04.2014, Az.: IX R 45/13
Bundesfinanzhof Urt. v. 08.04.2014, Az.: IX R 45/13 Geht's mit dem Eigentum schief, darf wenigstens noch "nachher" gespart werden Muss ein Hauskäufer wegen finanzieller Überforderung sein vermietetes Eigentum
MehrFinanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04
Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. April 2003 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03
BUNDESFINANZHOF Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden,
MehrDirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle
Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0078-S/05, miterledigt RV/0178-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrFinanzgericht München
Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts
MehrUStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09
Bundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09 Auch "Bestandskräftiges" kann aufgeschnürt werden Ein Ehepaar, das (trotz Steuerberater) Rentenbeiträge in der Steuererklärung nicht angegeben hatte,
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrKurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag
Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14
FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen
MehrEStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - Merkmalsübertragung von einer nach 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreiten
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 197/14 Urteil des Senats vom 21.05.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 85/15 Normen: EStG 9 Abs.1, EStG 21 Leitsatz: Kursverluste und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBundesministerium der Finanzen. G7 GERMANY Dresden 12015. POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail
I Bundesministerium der Finanzen G7 GERMANY Dresden 12015 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117
MehrLeitsatz: Tatbestand: Bundesfinanzhof, IV-R-41/07 Urteil vom 17.03.2010. Verfahrensgang:
Bundesfinanzhof, IV-R-41/07 Urteil vom 17.03.2010 0588762 Verfahrensgang: Schleswig-Holsteinisches FG Urteil 5 K 216/03 vom 28. 3. 2006 EFG 2007 1799 (Erste Instanz) Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11
Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 22.05.2002, Az.: VIII R 74/01
Bundesfinanzhof Urt. v. 22.05.2002, Az.: VIII R 74/01 Kindergeld: Auch US-Dollar lassen die Grenze überschreiten Zahlen die Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit ein Taschengeld, so kann das zum Verlust
MehrWeitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de
Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de BFH Urteil vom 19.8.2002 (VIII R 30/01) BStBl. 2003 II S. 131 Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
Mehr3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.
BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. 2. Abschn. 31 Abs. 8
Mehrwww.pflegekinderinfo.de
www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07
FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 Titel: (Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses
Mehr3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen
3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen Fraglich ist, ob A die vom Vater übernommenen Schuldzinsen in Höhe von 3.000 steuerwirksam geltend machen kann. In Betracht käme ein Abzug als
MehrFinanzgericht München
Az.: 1 K 2789/05 Freigabe: 25.08.2007 Stichwort: Verminderung des Schuldzinsenabzugs nach Teilveräußerung einer teilweise fremdfinanzierten Mietwohnung Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrBFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90
BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419 KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 Fundstellen BFHE 176, 412 StE 1995, 268 (K) DStR 1995,
MehrFINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar
MehrPrivate Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat (Salzburg) 13 GZ. RV/0366-S/10, miterledigt RV/0480-S/10, RV/0481-S/10, RV/0482-S/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 28/14 Urteil des Senats vom 25.09.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 9 Abs. 1 S. 3 Leitsatz: Nimmt ein Miteigentümer eines teilweise selbstbewohnten Hauses ein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrRechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe
2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen
MehrDie Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen für ein Wohnungsbaudarlehen.
BAG Urteil vom 27.07.1994-10 AZR 538/93 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 27. Juli 1994 Tatbestand HI436639_5 Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrI. Allgemeine Grundsätze
Abzug von Bewirtungskosten als Werbungskosten I. Allgemeine Grundsätze Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren und bei denen eine genaue Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05
Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrFragebogen Fondsbeteiligung und Fragebogen Fonds 95. Bitte füllen Sie den Fragebogen hinsichtlich der angekreuzten Kennziffern aus.
Fragebogen Fondsbeteiligung und Fragebogen Fonds 95 Bitte füllen Sie den Fragebogen hinsichtlich der angekreuzten Kennziffern aus. I. Personalien 1. Name, Vorname des Fondserwerbers / der Fondserwerber
MehrSteuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.
Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.03321/4456-0 Welche Aufwendungen sind betroffen? - Herstellungskosten für Modernisierungs-und
MehrAusschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller
Dok.-Nr.: 0934515 Bundesfinanzhof, VIII-R-8/14 Urteil vom 28.01.2015 Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung Leitsatz: 1.
MehrBFH: Wertpapiere im Betriebsvermögen eines Arztes? Urteil vom 17.5.2011 VIII R 1/08
BFH: Wertpapiere im Betriebsvermögen eines Arztes? Urteil vom 17.5.2011 VIII R 1/08 Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf
MehrBFH-Leitsatz-Entscheidungen
BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Erbschaftsteuer: Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung Urteil vom 11.06.2013, Az. II R 10/11 Grunderwerbsteuer: Verwertungsbefugnis
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0220-F/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid gem. 299 Abs. 2 BAO des Finanzamtes
MehrVorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887)
BUNDESFINANZHOF Beim "sale-and-lease-back"-verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrImmobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de
Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung
MehrSteuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.
Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 16. Urteil vom 27. April 2001 VI R 2/98. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596)
BUNDESFINANZHOF Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber
MehrFinanzgericht Köln. Aktenzeichen: 1 K 1518/02. Urteil des Senats vom 25.10.2005
Finanzgericht Köln Aktenzeichen: 1 K 1518/02 Urteil des Senats vom 25.10.2005 Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992 vom 18.3.1994 wird die Einkommensteuer 1992 in der Weise herabgesetzt,
MehrAufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium
Koblenz, im September 2011 Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Juli 2011 in zwei Urteilen über die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Mehr