Rechtsanwälte Kappelhoff und Partner

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsanwälte Kappelhoff und Partner"

Transkript

1 7. Fall 7. Fall: Rechtsanwälte Kappelhoff und Partner Halbe Stadt Franfurt (Oder) Tel.: 03 35/ An das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48 Frankfurt (Oder), den 18. Januar 2011 Klage des Fritz Müller, Müllroser Straße 83, Franfurt (Oder), Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kappelhoff und Partner, Frankfurt (Oder) gegen die Autohaus Schmidt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julius Schmidt, Leipziger Straße 22,, Beklagte Namens und kraft Vollmacht des Klägers erheben wir Klage. Wir werden beantragen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Januar 2011 nicht aufgelöst worden ist. Begründung: Der am 15. August 1957 geborene, seiner Frau und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist im Autohaus der Beklagten seit dem 1. Januar 1996 als Automobilverkäufer gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von beschäftigt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011, dem Kläger zugegangen am 10. Januar 2011, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März Beweis: Im Bestreitensfalle Vorlage des Kündigungsschreibens vom 4. Januar 2011 Die Kündigung ist unwirksam, da die Beklagte die angesichts der 15 Jahre währenden Betriebszugehörigkeit maßgebliche Kündigungsfrist nicht gewahrt hat. Zudem ist die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Es bestehen weder Gründe in der Person noch im Verhalten des Klägers noch liegen betriebsbedingte Gründe vor. Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl wird vorsorglich bestritten. 75

2 B. Fälle Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Rechtsanwältin 76

3 7. Fall Rechtsanwalt Franz Klein Kopernikusstraße 85 Tel.: 0335/ An das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48 In dem Rechtsstreit Müller./. Autohaus Schmidt GmbH 2 Ca 34/ Februar 2011 melde ich mich als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte. Ich werde beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: Die Kündigung ist wegen der hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers und der daraus resultierenden unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Beklagten gerechtfertigt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und insbesondere in den letzten Jahren hat der Kläger erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verzeichnen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ausfallzeiten: Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage (allein bis zum 10. Februar 2011) Nach Zugang der Kündigung war der Kläger bis einschließlich 10. Februar 2011 krankgeschrieben. Sämtliche Fehlzeiten waren kurzzeitig, also wenige Tage bis maximal drei Wochen. In den Jahren 2007 bis 2010 beliefen sich die von der Beklagten zu tragenden Entgeltfortzahlungskosten auf über Den Fehlzeiten lagen jeweils neue Krankheitsbilder zu Grunde, so dass der klägerische Entgeltfortzahlungsanspruch jeweils erneut zu erfüllen war. Die Beklagte ist nicht in der Lage, die zahlreichen Fehlzeiten des Klägers durch die vorgehaltene Personalreserve auszugleichen. Nach erfolgter Interessenabwägung ist der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger weiter zu beschäftigen. Ich stelle direkt zu. Rechtsanwalt 77

4 B. Fälle Rechtsanwälte Kappelhoff und Partner Halbe Stadt Franfurt (Oder) Tel.: 03 35/ An das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48 Frankfurt (Oder), den 6. Mai 2011 In dem Rechtsstreit Müller./. Autohaus Schmidt GmbH 2 Ca 34/11 beantragen wir in Erweiterung der Klage die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2011 zu zahlen. Zum Kündigungsschutzantrag: Begründung: Der Kläger kann die aufgetretenen Fehlzeiten nicht bestreiten. Ihnen lagen eine Reihe verschiedenartiger Krankheiten zu Grunde. Seit Mitte 2005 waren die Fehlzeiten überwiegend und 2006 ausschließlich durch eine Erkrankung der Wirbelsäule bedingt. Auf Anraten seines Orthopäden begann der Kläger Ende 2006 mit speziellen gymnastischen Übungen. Dadurch sind die Beschwerden inzwischen vollständig abgeklungen. Seit dem 13. Februar 2011 ist der Kläger wieder arbeitsfähig. Mit weiteren Fehlzeiten ist nicht zu rechnen, wenn der Kläger, wie beabsichtigt, regelmäßig sein Gymnastikprogramm absolviert. Die Beklagte hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass es durch die Fehlzeiten des Klägers zu Betriebsablaufstörungen gekommen ist. Darüber hinaus wiegen die Ausfallzeiten nicht so schwer, dass der Beklagten die dauerhafte Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zuzumuten wäre. Der Kläger ist auf den Erhalt seines Arbeitsplatzes angewiesen, weil er infolge eines Hauskaufs seiner Bank gegenüber hohe Verbindlichkeiten eingegangen ist. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Sollte der Kläger seinen Arbeitsplatz verlieren, wäre der soziale Abstieg der Familie vorgezeichnet. Zum Zahlungsantrag: Bereits in der Klagschrift ist darauf hingewiesen worden, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Selbst in dem Fall, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre, hätte eine ordentliche Kündigung frühestens zum 31. Juli 2011 ausgesprochen werden dürfen. Mit der Klageerweiterung begehrt der Kläger das Arbeitsentgelt für den Monat April Dieses hat die Beklagte bisher nicht gezahlt. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die monatliche Vergütung jeweils am Monatsende fällig und zu zahlen. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Rechtsanwältin 78

5 7. Fall Rechtsanwalt Franz Klein Kopernikusstraße 85 Tel.: 0335/ An das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee Juni 2011 In dem Rechtsstreit Müller./. Autohaus Schmidt GmbH 2 Ca 34/11 werde ich beantragen, auch den mit der Klageerweiterungsschrift verfolgten Klageantrag abzuweisen. Der Beklagten ist bewusst, dass die Kündigung für den Kläger möglicherweise eine Härte bedeutet. Aus ihrer Pflicht zur Fürsorge heraus hat sie die horrenden Fehlzeiten des Klägers länger als 15 Jahre hingenommen und die damit verbundenen immensen Kosten getragen. Es kann nicht rechtens sein, die Beklagte auf Dauer hierzu als verpflichtet anzusehen. Was die von dem Kläger gerügte Kündigungsfrist anbelangt, räumt die Beklagte ein, dass sie einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Sie ist selbstverständlich bereit, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2011 fortzusetzen. Der Zahlungsantrag ist trotzdem abweisungsreif. Der Kläger hat im April 2011 seine Arbeitskraft weder durch Erscheinen am Arbeitsplatz noch wörtlich angeboten, so dass zugunsten der Beklagten der Grundsatz»Kein Lohn ohne Arbeit«eingreift. Ich stelle zu. Rechtsanwalt 79

6 B. Fälle Öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Geschäfts-Nr.: 2 Ca 34/11 Frankfurt (Oder), den 22. Juni 2011 Anwesend: Vorsitzende: Ehrenamtliche Richter: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: RiArbG Meyer Rüdiger Fengler und Georg v. Karenfort RegAng. Kasperschunski In dem Rechtsstreit Fritz Müller, Müllroser Straße 83, Frankfurt (Oder) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kappelhoff pp., Frankfurt (Oder) gegen Kläger Autohaus Schmidt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julius Schmidt, Leipziger Straße 22, Prozessbevollmächtigter: RA Klein, Frankfurt (Oder) erschienen nach Aufruf der Sache 1. der Kläger und Rechtsanwältin Kappelhoff 2. für die Beklagte der Geschäftsführer Schmidt mit Rechtsanwalt Klein Beklagte Die Klägervertreterin stellte die Anträge aus der Klagschrift vom 18. Januar 2011 sowie aus dem Schriftsatz vom 6. Mai Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen. Vorgelesen und genehmigt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassungen den folgenden Teilvergleich: Die Parteien sind sich, ohne der Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 4. Januar 2011 vorgreifen zu wollen, darüber einig, dass die Kündigung für den Fall ihrer Wirksamkeit das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor dem 31. Juli 2011 beendet hat. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung. (Meyer) (Kasperschunski) 80

7 7. Fall Vermerk für den Bearbeiter: Es ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung zu entwerfen. Die Klage ist am 21. Januar 2011 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 24. Januar 2011 zugestellt worden. Eine Güteverhandlung ist am 7. Februar 2011 erfolglos durchgeführt worden. Die Klageerweiterung ist dem Beklagtenvertreter am 12. Mai 2011 zugestellt worden. 81

8 B. Fälle Lösungsvorschlag: Ich berichte über einen Rechtsstreit, der im Jahr 2011 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) anhängig war. Kläger ist Herr Fritz Müller aus Frankfurt (Oder), Beklagte die ebenfalls in Frankfurt (Oder) ansässige Autohaus Schmidt GmbH. I. Der Kläger wendet sich gegen die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt. Der am 15. August 1957 geborene Kläger, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 1. Januar 1996 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt als Autoverkäufer tätig. Der Kläger ist infolge eines Hauskaufs verschuldet. Im Betrieb der Beklagten arbeiten mehr als 10 in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Seit 2004 wies der Kläger in jedem Jahr krankheitsbedingte Fehltage auf, wobei die einzelnen Krankheitszeiten zwischen wenigen Tagen und drei Wochen lagen. Die Krankschreibungen erfolgten aufgrund jeweils verschiedener Krankheitsbilder. In den Jahren 2005 und 2006 war alleinige Ursache für die Ausfallzeiten eine Wirbelsäulenerkrankung. Seit Ende 2006 absolvierte der Kläger auf ärztlichen Rat hin ein Gymnastikprogramm zur Stärkung der Wirbelsäule. Hinsichtlich der pro Jahr aufgelisteten Fehltage wird auf Bl. 1 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 28. Februar 2011 verwiesen. Von 2007 bis 2010 wandte die Beklagte über an Entgeltfortzahlungskosten auf. Die von der Beklagten vorgehaltene Personalreserve konnte die Ausfallzeiten des Klägers nicht kompensieren. Anfang des Jahres 2011 erkrankte der Kläger erneut und war bis zum 10. Februar 2011 arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011, dem Kläger am 10. Januar 2011 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März Mit Ablauf des 31. März 2011 stellte die Beklagte die Lohnzahlung an den Kläger ein. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kündigung sei bereits wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam. Zudem sei sie im Hinblick auf das von ihm absolvierte Gymnastikprogramm sozial nicht gerechtfertigt. Seine Weiterbeschäftigung sei der Beklagten angesichts der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und seiner Verschuldung zuzumuten. Die Beklagte sei verpflichtet, an ihn für den Monat April Lohn zu zahlen, da die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31. Juli 2011 auflösen könne. Mit der am 21. Januar 2011 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage, die der Beklagten am 24. Januar 2011 zugestellt worden ist, sowie mit der Klagerweiterung vom 6. Mai 2011 beantragt der Kläger 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Januar 2011 nicht aufgelöst worden ist, und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei aufgrund der zahlreichen Kurzerkrankungen des Klägers gerechtfertigt. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr angesichts der langen Fehlzeiten und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastung nicht zumutbar. Der arbeitsrechtliche Grundsatz»Kein Lohn ohne Arbeit«stehe dem Lohnanspruch des Klägers unabhängig von der einschlägigen Kündigungsfrist entgegen. 82

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Arbeitsgericht Frankfurt am Main Arbeitsgericht Frankfurt am Main IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 174 S. 1 BGB 1. Eine Schriftsatzkündigung des beklagten Arbeitgebers kann keine Wirksamkeit entfalten, denn ein Klägervertreter war zur Entgegennahme

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

Aktenauszug. Catrin Castor Lüchow, Rechtsanwältin. Klage

Aktenauszug. Catrin Castor Lüchow, Rechtsanwältin. Klage Fall: Einziehungsklage Aktenauszug Catrin Castor Lüchow, 08.07.2014 Rechtsanwältin An das Amtsgericht 29451 Dannenberg Eingang: 09.07.2014 Klage der Firma TP-Haustechnik GmbH, Poststraße 31, 29439 Lüchow,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Bayerischer Assessorklausurenkurs (BayRep Holbeck / Schwindl) In Sachen. Klage

Bayerischer Assessorklausurenkurs (BayRep Holbeck / Schwindl) In Sachen. Klage 1 Bayerischer Assessorklausurenkurs 2017 A u f g a b e N r. 317A / Z 5 (Arbeitsrecht) (BayRep Holbeck / Schwindl) Eingang: 27.6.2016 Franz Pfnür Rechtsanwalt Friggastr. 4 94001 Passau An das Eggendobl

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben.

Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben. Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8/15 Ta 490/07 19 Ca 5391/07 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss In dem Beschwerdeverfahren Verfahrensbevollmächtigt.: Beschwerdeführer und Kläger Geschäftszeichen

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 843,63 brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 843,63 brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Klausuren für das 2. Examen A 506 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Arbeitsrecht 16.12.2013 Günter Marschollek Manfred Müller Hagen, den 17.06.2013 Arbeitsgericht Eingangsvermerk: 18.06.2013 58087

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem

Mehr

AKTENVORTRAG ARBEITSRECHT

AKTENVORTRAG ARBEITSRECHT HESSISCHES MINISTERIUM DER JUSTIZ, FÜR INTEGRATION UND EUROPA - JUSTIZPRÜFUNGSAMT - Zweite juristische Staatsprüfung AKTENVORTRAG ARBEITSRECHT Die Aufgabe besteht (ohne Deckblatt) aus 8 Seiten und ist

Mehr

Herrn Prof. Helmut Korn, Karlstr. 20, Düsseldorf, - Beklagten -

Herrn Prof. Helmut Korn, Karlstr. 20, Düsseldorf, - Beklagten - ZIVILRECHT: A-105-1 / SEITE-1 RA Rolf Wirtz, Breite Str. 33, 4040 Neuss 1 An das Amtsgericht RECHTSANWALT ROLF WIRTZ Breite Str. 33 41460 Neuss 1 Tel: 01212-12121 Neuss, den 25.1.2003 A 41460 Neuss 1 Klage

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand:

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 519/14 3 Ca 35/14 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 28.01.2015 Rechtsvorschriften: 1 Abs. 2 KSchG, 84 Abs. 2 SGB IX Leitsatz: Hat der Arbeitgeber ein betriebliches

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung

Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung ArbG Bamberg, Endurteil v. 23.03.2016 2 Ca 402/15 Titel: Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung Normenketten: KSchG 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO 256 Abs. 1 BGB 314 Abs.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Bitte beachten Sie: Ihre Ausarbeitung kann nur dann per E-Mail entgegengenommen werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind!

Bitte beachten Sie: Ihre Ausarbeitung kann nur dann per E-Mail entgegengenommen werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind! Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Online-Klausurenkurses, seit Januar 2014 haben wir für Sie kostenfrei unser Serviceangebot erweitert. Sie können uns nun Ihre Klausurbearbeitung auch bequem per

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 9 Sa 151/04 3 Ca 1576/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte

Mehr

kündigungsschutzklage

kündigungsschutzklage www.handwerk-magazin.de Mustervorlage: kündigungsschutzklage Arbeitnehmer und Abfindungsvergleich Quelle Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft.

Mehr

Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über Ende des Amtes als Datenschutzbeauftragter.

Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über Ende des Amtes als Datenschutzbeauftragter. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 114/15 12 Ca 3389/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.09.2015 Rechtsvorschriften: 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 1 und 2 RVG Leitsatz: Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger - X. Straße 242, C.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger - X. Straße 242, C. 5 Sa 1251/13 2 Ca 404/13 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 28.08.2014 Willms Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Marburg Verkündet am 14.10.2003 gez. Rühle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Aktenzeichen 2 Ca 293103 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit... Kläger Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt

Mehr

Peter Franke Rechtsanwalt. Arbeitsgericht Hagen Eingang: gegen

Peter Franke Rechtsanwalt. Arbeitsgericht Hagen Eingang: gegen Klausuren für das 2. Examen A 512 Aktenauszug Kraft./. Trentmann KG 19.10.2015 Günter Marschollek Peter Franke An das Arbeitsgericht Heinrichstr. 44 58097 Hagen Klage der Maschinenarbeiterin Petra Kraft,

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1133/09 Verkündet am 16.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

mit Untervollmacht, die zu den Akten genommen wird,

mit Untervollmacht, die zu den Akten genommen wird, i Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts,Charlottenburg Berlin, den 25.02.2015 Zivilprozessabteilung 214 Geschäftszeichen: 214 C 261/14 Gegenwärtig: Richteram Amtsgericht Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Sa 142/03 3 Ca 1641/02 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 351/11 12 Ca 7857/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 13.09.2012 Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO Leitsatz: Betriebliche Interessen können

Mehr

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/1. A u f g a b e 5. (Arbeitszeit: 5 Stunden)

Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/1. A u f g a b e 5. (Arbeitszeit: 5 Stunden) Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/1 A u f g a b e 5 (Arbeitszeit: 5 Stunden) - 1 - Zweite Juristische

Mehr

Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung

Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung KSchG 1 Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die nachträgliche

Mehr

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin während des Rechtsstreits.

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin während des Rechtsstreits. Aktenzeichen: 7 Sa 253/07 10 Ca 1548/06 ArbG Koblenz Urteil vom 12.09.2007 Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2007, Az. 10 Ca 1548/06 wird kostenpflichtig

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Urteil Az. 13 Sa 150/15

Urteil Az. 13 Sa 150/15 Urteil Az. 13 Sa 150/15 LAG Hamm 28. August 2015 Tenor 1 2 3 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.09.2012-3 Ca 319/12 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Schadensersatz nach unterlassenem BEM?

Schadensersatz nach unterlassenem BEM? Schadensersatz nach unterlassenem BEM? Autor: Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Sebastian Günther Für Arbeitgeber stellt der Umgang mit häufig erkrankten Beschäftigten ggf. in Kombination mit einer

Mehr

Arbeitsgericht Nürnberg

Arbeitsgericht Nürnberg Arbeitsgericht Nürnberg Aktenzeichen: 3 Ca 9646/04 A In dem Rechtsstreit A - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Änderungskündigung erlässt das

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 8 Ca 752/07 ArbG Leipzig Verkündet am 08. August 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren. - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren. - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer - 16 Ta 452/05 5 Ca 979/05 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren Rechtsanwalt S. I., X. Straße 71, E., g e g e n - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger - Geschäftsnummer: 13 Sa 408/02 2 Ca 23/02 ArbG Wuppertal Verkündet am: 29.08.2002 Hülpert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 9 Sa 653/04 12 Ca 22678/02 (München) Verkündet am: 19. November 2004 Steckenbiller, RSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

5 Sa 607/03 M a l k m u s

5 Sa 607/03 M a l k m u s 5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Im Namen des Volkes! Urteil

Im Namen des Volkes! Urteil Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8 Sa 1592/07 15 Ca 320/07 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Verkündet laut Protokoll am 25. Juni 2008 Angestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Beschluss: 1. Dem Kläger wird für die erste Instanz ab Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. U zur Vertretung beigeordnet.

Beschluss: 1. Dem Kläger wird für die erste Instanz ab Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. U zur Vertretung beigeordnet. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ta 77/15 4 Ca 1079/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 15.07.2015 Rechtsvorschriften: 115 Abs. 2 ZPO Leitsatz: Bausparvertrag und fremdvermietete Immobilie

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt

Mehr

Klausur aus dem Familienrecht (Arbeitszeit 5 Stunden) - überarbeitet - Anton Wimmer Weilheim, Pöltnerstraße 1 Rechtsanwalt

Klausur aus dem Familienrecht (Arbeitszeit 5 Stunden) - überarbeitet - Anton Wimmer Weilheim, Pöltnerstraße 1 Rechtsanwalt Klausur aus dem Familienrecht (Arbeitszeit 5 Stunden) - überarbeitet - Auszug aus den Akten des Amtsgerichts Weilheim, Az. 2 F 100/16 Anton Wimmer Weilheim, 10.02.2016 Pöltnerstraße 1 An das Familiengericht

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2046/07 Verkündet am: 24.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 232/07 31 Ca 20060/05 (München) Verkündet am: 19. Februar 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit S.

Mehr

Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift

Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift Akademische Arbeitsgemeinschaft Bestell-Nummer: R 12032 Verlag Stand: März 2012 Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift von Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen 117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist. BAG, Urteil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13 Verfahrensgang: LAG Hamburg, 2 Sa 107/12 vom 16.04.2013 ArbGer Hamburg, 14 Ca 214/12 vom 09.11.2012 Leitsatz: Häufige Kurzerkrankungen können ein Dauertatbestand

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 10/10 = 6 O 1095/08 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit [ ] Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [ ] g e g e

Mehr

Kl.: Monschau, den (Gerichtsvollzieheranwärter/in) 1. ZPO-Klausur

Kl.: Monschau, den (Gerichtsvollzieheranwärter/in) 1. ZPO-Klausur Kl.: Monschau, den 05.04.2002 (Gerichtsvollzieheranwärter/in) 1. ZPO-Klausur Hilfsmittel: Bearbeitungszeit: Schönfelder GVGA, GVO 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr Dem zuständigen Gerichtsvollzieher Mike Müller beim

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:

Mehr

juris Langtext LArbG Berlin- Brandenburg 15. Kammer Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 15 Sa 825/13 Quelle: Gericht: 626 Abs 1 BGB

juris Langtext LArbG Berlin- Brandenburg 15. Kammer Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 15 Sa 825/13 Quelle: Gericht: 626 Abs 1 BGB juris Langtext Gericht: LArbG Berlin- Brandenburg 15. Kammer Entscheidungsdatum: 27.08.2014 Aktenzeichen: 15 Sa 825/13 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Norm: 626 Abs 1 BGB Außerordentliche Kündigung - häufige

Mehr

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn

Mehr

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung zu bilden. Arbeitnehmer,

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG. Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung das Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrags unterbreiten will, ohne die gesetzliche Abfindung

Mehr

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte -

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte - 13 Ca 8310/07 3 Verkündet am 06. Mai 2008 Leidheuser als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Klägerin - X. str. 21, E., - Beschwerdeführerin

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Klägerin - X. str. 21, E., - Beschwerdeführerin 6 Ta 291/08 8 Ca 3198/07 Arbeitsgericht Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau L. Q., W. Str. 21, N., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. M. I.,

Mehr

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 1 nach 102 BetrVG Zwischen der Geschäftsführung der Firma..., im Folgenden Arbeitgeber genannt, und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09 Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr