Rechtsanwälte Kappelhoff und Partner
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- Clemens Brodbeck
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1 7. Fall 7. Fall: Rechtsanwälte Kappelhoff und Partner Halbe Stadt Franfurt (Oder) Tel.: 03 35/ An das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48 Frankfurt (Oder), den 18. Januar 2011 Klage des Fritz Müller, Müllroser Straße 83, Franfurt (Oder), Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kappelhoff und Partner, Frankfurt (Oder) gegen die Autohaus Schmidt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julius Schmidt, Leipziger Straße 22,, Beklagte Namens und kraft Vollmacht des Klägers erheben wir Klage. Wir werden beantragen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Januar 2011 nicht aufgelöst worden ist. Begründung: Der am 15. August 1957 geborene, seiner Frau und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist im Autohaus der Beklagten seit dem 1. Januar 1996 als Automobilverkäufer gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von beschäftigt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011, dem Kläger zugegangen am 10. Januar 2011, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März Beweis: Im Bestreitensfalle Vorlage des Kündigungsschreibens vom 4. Januar 2011 Die Kündigung ist unwirksam, da die Beklagte die angesichts der 15 Jahre währenden Betriebszugehörigkeit maßgebliche Kündigungsfrist nicht gewahrt hat. Zudem ist die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Es bestehen weder Gründe in der Person noch im Verhalten des Klägers noch liegen betriebsbedingte Gründe vor. Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl wird vorsorglich bestritten. 75
2 B. Fälle Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Rechtsanwältin 76
3 7. Fall Rechtsanwalt Franz Klein Kopernikusstraße 85 Tel.: 0335/ An das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48 In dem Rechtsstreit Müller./. Autohaus Schmidt GmbH 2 Ca 34/ Februar 2011 melde ich mich als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte. Ich werde beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: Die Kündigung ist wegen der hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers und der daraus resultierenden unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Beklagten gerechtfertigt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und insbesondere in den letzten Jahren hat der Kläger erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verzeichnen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ausfallzeiten: Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage (allein bis zum 10. Februar 2011) Nach Zugang der Kündigung war der Kläger bis einschließlich 10. Februar 2011 krankgeschrieben. Sämtliche Fehlzeiten waren kurzzeitig, also wenige Tage bis maximal drei Wochen. In den Jahren 2007 bis 2010 beliefen sich die von der Beklagten zu tragenden Entgeltfortzahlungskosten auf über Den Fehlzeiten lagen jeweils neue Krankheitsbilder zu Grunde, so dass der klägerische Entgeltfortzahlungsanspruch jeweils erneut zu erfüllen war. Die Beklagte ist nicht in der Lage, die zahlreichen Fehlzeiten des Klägers durch die vorgehaltene Personalreserve auszugleichen. Nach erfolgter Interessenabwägung ist der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger weiter zu beschäftigen. Ich stelle direkt zu. Rechtsanwalt 77
4 B. Fälle Rechtsanwälte Kappelhoff und Partner Halbe Stadt Franfurt (Oder) Tel.: 03 35/ An das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48 Frankfurt (Oder), den 6. Mai 2011 In dem Rechtsstreit Müller./. Autohaus Schmidt GmbH 2 Ca 34/11 beantragen wir in Erweiterung der Klage die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2011 zu zahlen. Zum Kündigungsschutzantrag: Begründung: Der Kläger kann die aufgetretenen Fehlzeiten nicht bestreiten. Ihnen lagen eine Reihe verschiedenartiger Krankheiten zu Grunde. Seit Mitte 2005 waren die Fehlzeiten überwiegend und 2006 ausschließlich durch eine Erkrankung der Wirbelsäule bedingt. Auf Anraten seines Orthopäden begann der Kläger Ende 2006 mit speziellen gymnastischen Übungen. Dadurch sind die Beschwerden inzwischen vollständig abgeklungen. Seit dem 13. Februar 2011 ist der Kläger wieder arbeitsfähig. Mit weiteren Fehlzeiten ist nicht zu rechnen, wenn der Kläger, wie beabsichtigt, regelmäßig sein Gymnastikprogramm absolviert. Die Beklagte hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass es durch die Fehlzeiten des Klägers zu Betriebsablaufstörungen gekommen ist. Darüber hinaus wiegen die Ausfallzeiten nicht so schwer, dass der Beklagten die dauerhafte Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zuzumuten wäre. Der Kläger ist auf den Erhalt seines Arbeitsplatzes angewiesen, weil er infolge eines Hauskaufs seiner Bank gegenüber hohe Verbindlichkeiten eingegangen ist. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Sollte der Kläger seinen Arbeitsplatz verlieren, wäre der soziale Abstieg der Familie vorgezeichnet. Zum Zahlungsantrag: Bereits in der Klagschrift ist darauf hingewiesen worden, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Selbst in dem Fall, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre, hätte eine ordentliche Kündigung frühestens zum 31. Juli 2011 ausgesprochen werden dürfen. Mit der Klageerweiterung begehrt der Kläger das Arbeitsentgelt für den Monat April Dieses hat die Beklagte bisher nicht gezahlt. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die monatliche Vergütung jeweils am Monatsende fällig und zu zahlen. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Rechtsanwältin 78
5 7. Fall Rechtsanwalt Franz Klein Kopernikusstraße 85 Tel.: 0335/ An das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee Juni 2011 In dem Rechtsstreit Müller./. Autohaus Schmidt GmbH 2 Ca 34/11 werde ich beantragen, auch den mit der Klageerweiterungsschrift verfolgten Klageantrag abzuweisen. Der Beklagten ist bewusst, dass die Kündigung für den Kläger möglicherweise eine Härte bedeutet. Aus ihrer Pflicht zur Fürsorge heraus hat sie die horrenden Fehlzeiten des Klägers länger als 15 Jahre hingenommen und die damit verbundenen immensen Kosten getragen. Es kann nicht rechtens sein, die Beklagte auf Dauer hierzu als verpflichtet anzusehen. Was die von dem Kläger gerügte Kündigungsfrist anbelangt, räumt die Beklagte ein, dass sie einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Sie ist selbstverständlich bereit, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2011 fortzusetzen. Der Zahlungsantrag ist trotzdem abweisungsreif. Der Kläger hat im April 2011 seine Arbeitskraft weder durch Erscheinen am Arbeitsplatz noch wörtlich angeboten, so dass zugunsten der Beklagten der Grundsatz»Kein Lohn ohne Arbeit«eingreift. Ich stelle zu. Rechtsanwalt 79
6 B. Fälle Öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Geschäfts-Nr.: 2 Ca 34/11 Frankfurt (Oder), den 22. Juni 2011 Anwesend: Vorsitzende: Ehrenamtliche Richter: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: RiArbG Meyer Rüdiger Fengler und Georg v. Karenfort RegAng. Kasperschunski In dem Rechtsstreit Fritz Müller, Müllroser Straße 83, Frankfurt (Oder) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kappelhoff pp., Frankfurt (Oder) gegen Kläger Autohaus Schmidt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julius Schmidt, Leipziger Straße 22, Prozessbevollmächtigter: RA Klein, Frankfurt (Oder) erschienen nach Aufruf der Sache 1. der Kläger und Rechtsanwältin Kappelhoff 2. für die Beklagte der Geschäftsführer Schmidt mit Rechtsanwalt Klein Beklagte Die Klägervertreterin stellte die Anträge aus der Klagschrift vom 18. Januar 2011 sowie aus dem Schriftsatz vom 6. Mai Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen. Vorgelesen und genehmigt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassungen den folgenden Teilvergleich: Die Parteien sind sich, ohne der Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 4. Januar 2011 vorgreifen zu wollen, darüber einig, dass die Kündigung für den Fall ihrer Wirksamkeit das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor dem 31. Juli 2011 beendet hat. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung. (Meyer) (Kasperschunski) 80
7 7. Fall Vermerk für den Bearbeiter: Es ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung zu entwerfen. Die Klage ist am 21. Januar 2011 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 24. Januar 2011 zugestellt worden. Eine Güteverhandlung ist am 7. Februar 2011 erfolglos durchgeführt worden. Die Klageerweiterung ist dem Beklagtenvertreter am 12. Mai 2011 zugestellt worden. 81
8 B. Fälle Lösungsvorschlag: Ich berichte über einen Rechtsstreit, der im Jahr 2011 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) anhängig war. Kläger ist Herr Fritz Müller aus Frankfurt (Oder), Beklagte die ebenfalls in Frankfurt (Oder) ansässige Autohaus Schmidt GmbH. I. Der Kläger wendet sich gegen die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt. Der am 15. August 1957 geborene Kläger, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 1. Januar 1996 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt als Autoverkäufer tätig. Der Kläger ist infolge eines Hauskaufs verschuldet. Im Betrieb der Beklagten arbeiten mehr als 10 in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Seit 2004 wies der Kläger in jedem Jahr krankheitsbedingte Fehltage auf, wobei die einzelnen Krankheitszeiten zwischen wenigen Tagen und drei Wochen lagen. Die Krankschreibungen erfolgten aufgrund jeweils verschiedener Krankheitsbilder. In den Jahren 2005 und 2006 war alleinige Ursache für die Ausfallzeiten eine Wirbelsäulenerkrankung. Seit Ende 2006 absolvierte der Kläger auf ärztlichen Rat hin ein Gymnastikprogramm zur Stärkung der Wirbelsäule. Hinsichtlich der pro Jahr aufgelisteten Fehltage wird auf Bl. 1 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 28. Februar 2011 verwiesen. Von 2007 bis 2010 wandte die Beklagte über an Entgeltfortzahlungskosten auf. Die von der Beklagten vorgehaltene Personalreserve konnte die Ausfallzeiten des Klägers nicht kompensieren. Anfang des Jahres 2011 erkrankte der Kläger erneut und war bis zum 10. Februar 2011 arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011, dem Kläger am 10. Januar 2011 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März Mit Ablauf des 31. März 2011 stellte die Beklagte die Lohnzahlung an den Kläger ein. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kündigung sei bereits wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam. Zudem sei sie im Hinblick auf das von ihm absolvierte Gymnastikprogramm sozial nicht gerechtfertigt. Seine Weiterbeschäftigung sei der Beklagten angesichts der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und seiner Verschuldung zuzumuten. Die Beklagte sei verpflichtet, an ihn für den Monat April Lohn zu zahlen, da die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31. Juli 2011 auflösen könne. Mit der am 21. Januar 2011 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage, die der Beklagten am 24. Januar 2011 zugestellt worden ist, sowie mit der Klagerweiterung vom 6. Mai 2011 beantragt der Kläger 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Januar 2011 nicht aufgelöst worden ist, und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei aufgrund der zahlreichen Kurzerkrankungen des Klägers gerechtfertigt. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr angesichts der langen Fehlzeiten und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastung nicht zumutbar. Der arbeitsrechtliche Grundsatz»Kein Lohn ohne Arbeit«stehe dem Lohnanspruch des Klägers unabhängig von der einschlägigen Kündigungsfrist entgegen. 82
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