Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

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1 Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Für eine effektive und effiziente Arbeitsmarktpolitik: Instrumentenreform SGB III und SGB II bag arbeit Berlin, 12. September 2011

2 Aktueller Zeitplan 25. Mai 08. Juli 24. August 05. September 21. September 23. September 14. Oktober Oktober 01. April 2012 Kabinett Stellungnahme Bundesrat Gegenäußerung Bundesregierung Sachverständigenanhörung BT Abschluss AS-Ausschuss BT 2.u.3. Lesung BT Bundesrat BGBL Inkrafttreten (Übergangsregelungen)

3 Die Ziele mehr Dezentralität höhere Flexibilität Ziele größere Individualität höhere Qualität mehr Transparenz

4 Die Leitlinien Beibehaltung der Entgeltersatzleistungen und der Teilhabeleistungen Ausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB III an Unterstützungsleistungen in bestimmten Arbeitsmarktkontexten Reduzierung der Zahl der Instrumente und Verringerung der Regelungsdichte Neuordnung der öffentlich geförderten Beschäftigung Bekenntnis zum einheitlichen Arbeitsmarkt: Das SGB III bleibt das Referenzgesetz auch für die Grundsicherung

5 Die neue Ordnung der Arbeitsmarktinstrumente Das SGB III gliedert sich zukünftig nach Unterstützungsleistungen: Beratung und Vermittlung Aktivierung und berufliche Eingliederung Berufswahl und Berufsausbildung Berufliche Weiterbildung Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Verbleib in Beschäftigung Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

6 Beratung und Vermittlung Standardangebot für alle Kundinnen und Kunden: Berufsorientierung Berufsberatung Ausbildungsvermittlung Arbeitsvermittlung keine wesentlichen Änderungen

7 Aktivierung und berufliche Eingliederung Förderung aus dem Vermittlungsbudget ( 44 SGB III) zur Unterstützung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung keine Änderung, war Kernelement der Neuausrichtung 2009 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) verschiedene intensive Unterstützungsangebote Vermittlungsgutschein Zugang jetzt über Zuweisung durch Agentur oder Jobcenter oder (neu) durch Gutschein - Vermittler entscheidet Vermittlungsgutschein als Ermessensleistung integriert

8 Bildungsausgaben SGB III und SGB II in Mio Euro , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 0, SOLL 2011

9 Berufswahl und Berufsausbildung (1): Berufsorientierungsmaßnahmen ( 48 SGB III) und erweiterte Berufsorientierung ( 130 SGB III, befristet bis ) Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und schwerbehinderte Schüler/innen werden als besondere Adressatengruppe benannt. Berufseinstiegsbegleitung ( 49 SGB III) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ( 51 ff SGB III) und Rechtsanspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss ( 53 SGB III) dauerhafte Einführung nach guten Evaluationsergebnissen; Angebot nunmehr flächendeckend möglich; künftig Kofinanzierung durch Dritte erforderlich Regelung wird flexibilisiert; bisherige Regelung zur Einstiegsqualifizierung bleibt befristet erhalten ( )

10 Berufswahl und Berufsausbildung (2): Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ( SGB III) Zuschüsse an Arbeitgeber zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen ( 73 SGB III) zur besseren Darstellung neu systematisiert; Regelungsinhalt bleibt weitgehend identisch zur einheitlichen Darstellung in einer Norm zusammengefasst Ausbildungsbegleitende Hilfen ( 75 SGB III) im Grundsatz unverändert; zukünftig sind Hilfen auch bei Zweitausbildung möglich, wenn Integration hierdurch erreicht wird

11 Berufswahl und Berufsausbildung (3): Außerbetriebliche Berufsausbildung ( 76 SGB III) Verzicht auf notwendige Vorförderung durch eine auf den Beruf vorbereitende Maßnahme

12 Berufliche Weiterbildung Förderung der beruflichen Weiterbildung ( 81 ff) und Zahlung von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung ( 144 SGB III) Zusammenfassung verschiedener Fördertatbestände ( 235c,417); Fördermöglichkeiten (auch für Beschäftigte in KMU ab 45 Jahre) bleiben unbefristet erhalten; Beschränkungsoption beim Bildungsgutschein; Zustimmungserfordernis BA bei überdurchschnittlich hohen Kostensätzen

13 Entwicklung der Arbeitslosenzahlen versus Förderzahlen der beruflichen Weiterbildung Zugang in FbW Bestand an Arbeitslosen

14 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Gründungszuschuss ( 93 SGB III) Eingliederungszuschuss ( 88 SGB III) und Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen ( 90 SGB III) Umwandlung in Ermessensleistung Neu: Restanspruch Alg: 150 Tage 1. Phase: sechs Monate i.h.d. Alg plus 300 EUR; 2. Phase: neun Monate 300 EUR. Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen bis zu 50% des Arbeitsentgeltes, bis zu 12 Monate erweiterte Förderdauer und -höhe für behinderte und schwerbehinderte Menschen bleibt möglich

15 Verbleib in Beschäftigung Kurzarbeitergeld (Konjunktur- und Saison-KuG, 95 ff. SGB III) Transfermaßnahmen ( 111 SGB III) Transferkurzarbeitergeld ( 112 SGB III) Saison-Kug: Regelung zur Festlegung der Wirtschaftszweige mit saisonbed. Arbeitsausfall wird in die Ermächtigungsnorm zum Kug aufgenommen. Trägerzulassung ist erforderlich. Regelung einer erfolgsabhängigen Pauschale als Teil der Maßnahmekosten bei Vermittlung in eine sv.- pflichtige Beschäftigung, wenn diese länger als 6 Monate besteht Ziel: Mehr Jo-to-Job Vermittlung Trägerzulassung für Transfergesellschaften ist erforderlich

16 Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Förderung der Teilhabe ( 112 ff SGB III) Übergangsgeld ( 119 ff SGB III) Ausbildungsgeld ( 122 ff) Teilnahmekosten (Lehrgangskosten, ggf. Unterkunft und behindertenspezifische Leistungen (u.a. 127 ff SGB III) alle Leistungen für behinderte Menschen werden unverändert weiter erbracht und nur neu geordnet

17 Öffentlich geförderte Beschäftigung im SGB III Arbeitsbeschaffungsmaßnamen ( 260 ff SGB III) fällt weg, keine bis negative Wirkung, zuletzt sehr geringe Inanspruchnahme

18 Erweiterte Qualitätssicherung Anforderungen an Träger und Maßnahmen und Zulassungsverfahren im Wesentlichen im Gesetz geregelt ( 176 ff SGB III) Externe Trägerprüfung- und -zulassung durch Zertifizierungsagenturen ab 2013 (Übergangsregelung; Ausnahme: Träger von Weiterbildungs-, Aktivierungsund Eingliederungsmaßnahmen auf Gutscheinbasis) Maßnahmezulassung nur bei Gutscheinmaßnahmen erforderlich (Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen, Weiterbildung)

19 Wichtige Neuregelungen Prüfung und Zulassung durch bei der DAKKS akkreditierte Zertifizierungsstellen (max. 5 Jahre gültig) Alle Träger müssen über ein QM-System verfügen Referenzauswahl bei der Maßnahmeprüfung bei FbW: Ausschluss von Maßnahmen, die über DKS liegen (Ausnahme: Zustimmung der BA); Klarstellung Anforderungen Finanzierung 3. Jahr bei nichtverkürzbaren Umschulungen; Erweiterter Anerkennungsbeirat (Kommunen, private Arbeitsvermittler, Akkreditierungsstelle) Prüfung Durchführungsqualität durch BA

20 Zulassung von Trägern und Maßnahmen in der aktiven Arbeitsförderung Zulassung durch fachkundige Stelle 1. Stufe: Trägerzulassung für Träger für 5 Jahre bei Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personeller und fachlicher Eignung, Qualitätssicherungssystem und angemessenen Vertragsbedingungen mit den Teilnehmenden 2. Stufe: Maßnahmezulassung für Maßnahmen für 5Jahre, wenn erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist, bei Zweckmäßigkeit, angemessenen Teilnahmebedingungen, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 3. Stufe: Zulassung von Bildungsmaßnahmen (ergänzende Anforderungen) Träger und Maßnahmen Teilnahme an Ausschreibungen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Bildungsgutschein Bietet Gutscheinmaßnahmen an Agenturen für Arbeit und Jobcenter Ausschreibung von Maßnahmen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Gutscheinausgabe Bildungsgutschein

21 Eingliederungsleistungen des SGB II (1) Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen ( 16c SGB II) Arbeitsgelegenheiten ( 16d SGB II) Leistung wird ergänzt durch Kosten-Übernahmemöglichkeit für Beratungen von bereits Selbständigen Vorrang: Vermittlung in Arbeit, Ausbildung sowie Qualifizierung Arbeiten müssen zusätzlich und wettbewerbsneutral sein und im öffentlichen Interesse liegen Dauer: max. zwei Jahre - Einbindungseffekte vermeiden Deckelung der Kosten für Maßnahmeträger (bisher wurden die Mittel zu 2/3 für Träger und 1/3 für die Teilnehmer ausgegeben) zusätzliche Qualifizierung möglich

22 Eingliederungsleistungen des SGB II (2) Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse ( 16 e SGB III) bietet neue Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten Lohnkostenzuschüsse zu zahlen Arbeiten müssen zusätzlich und wettbewerbsneutral sein, im öffentlichen Interesse liegen Zuschuss 75 % zum Entgelt max. drei Jahre Förderung innerhalb von fünf Jahren - Einbindungseffekte vermeiden Teilnehmer dürfen nicht anders integrierbar sein, Qualifizierung sowie abwechselnd Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse (3 Jahre) und AGH-MAE (2 Jahre) möglich

23 Eingliederungsleistungen des SGB II (3) Freie Förderung ( 16f SGB II) Das Aufstockungs- und Umgehungsverbot wird für den Personenkreis der langzeitarbeitslosen Leistungsberechtigten vollständig aufgehoben. Dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend bleibt es dabei, dass Leistungen, die dem Grunde nach von anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind, nicht über die Freie Förderung erbracht werden können.

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