LEBENSMITTELSICHERHEIT
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- Hans Amsel
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1 LEBENSMITTELSICHERHEIT Die EU verfolgt mit ihrer Politik zur Lebensmittelsicherheit zweierlei Ziele, nämlich den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen einerseits und die Förderung eines reibungslos funktionierenden europäischen Binnenmarkts andererseits. So sorgt sie dafür, dass entsprechende Kontrollnormen für die Bereiche Lebens- und Futtermittelhygiene, Tiergesundheit, Pflanzenschutz und Vermeidung von Lebensmittelkontaminierung durch externe Stoffe eingeführt und eingehalten werden. Außerdem regelt die Union die Kennzeichnung für Lebens- und Futtermittelprodukte. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 43, 114, 168 Absatz 4 und Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. HINTERGRUND Infolge mehrerer Lebens- und Futtermittelkrisen (etwa der BSE-Ausbruch oder die Dioxin- Krise) wurde die Politik der EU für Lebensmittelsicherheit Anfang der 2000er Jahre einer tiefgreifenden Reform unterzogen. Damals wurde das Konzept Vom Hof auf den Tisch entwickelt, mit dem für alle Lebensmittelerzeugnisse, die in der EU vermarktet werden, in allen Phasen der Herstellungs- und Vertriebsabläufe ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet wird, und zwar unabhängig davon, ob sie in der EU produziert oder aus Drittländern eingeführt werden. All diese Rechtsvorschriften bilden ein komplexes und integriertes Regelsystem, das sich auf alle Glieder der Nahrungsmittelkette bezieht. LEISTUNGEN A. Allgemeine Gesetzgebung Die allgemeinen Grundsätze des derzeitigen Lebensmittelrechts traten 2002 mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Kraft. Mit dieser Rahmenverordnung wurde auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gegründet, die die Aufgabe hat, alle im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette bestehenden Gefahren zu beurteilen und darüber zu informieren. Die Verordnung trägt dem Vorsorgeprinzip (5.4.1) Rechnung und legt ein Verfahren für die Risikobewertung sowie allgemeine Bestimmungen für die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln fest. Mit der Verordnung wurde auch ein Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel eingeführt, über das die Mitgliedstaaten und die Kommission schnell Informationen austauschen und ihre Maßnahmen gegen Gesundheitsgefahren durch Lebens- oder Futtermittel koordinieren können. B. Lebensmittelhygiene Im April 2004 wurde im Rahmen des Konzepts Vom Hof auf den Tisch ein neuer Rechtsrahmen beschlossen, der als Hygienepaket bekannt ist (Verordnung (EG) Kurzdarstellungen über die Europäische Union
2 Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die auch besondere Regelungen für Frischfleisch, Muscheln, Milch und Milchprodukte festlegt). Das Hygienepaket weist die Verantwortung für die Lebensmittelhygiene den verschiedenen Beteiligten der Lebensmittelkette direkt zu. Dabei kommt ein Eigenkontrollsystem nach der HACCP-Methode (Hazard Analysis und Critical Control Points, Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte) zum Tragen, die durch amtliche Kontrollen überwacht werden, welche die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Fassung durchführen müssen. C. Lebensmittelkontaminierung 1. Lebensmittelsicherheit Mit der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates soll sichergestellt werden, dass keine Lebensmittel vermarktet werden, die eine nicht hinnehmbare Menge Schadstoffe enthalten. Die derzeit geltenden Grenzwerte für die wichtigsten Kontaminanten sind in Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission dargelegt, in der die zulässigen Höchstwerte für Kontaminanten in Lebensmitteln (beispielsweise Nitrate, Mykotoxine, Schwermetalle und Dioxine) festgelegt sind und eine regelmäßige Überprüfung gefordert wird. 2. Rückstandshöchstmengen Rückstände in Lebensmitteln könnten aus Pestiziden oder tiermedizinischen Behandlungen und Bioziden stammen. Pestizidrückstände sind in Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geregelt, die frühere Rechtsakte ersetzt und die Bestimmungen für alle Agrarerzeugnisse festlegt. Die Rückstandshöchstmengen und die unter die Bestimmungen fallenden Stoffe werden regelmäßig in speziellen Verordnungen der Kommission aktualisiert. Die zulässigen Rückstände in Tieren und die entsprechenden Höchstmengen sind in Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs aufgeführt. 3. Kontaminierung durch Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 enthält Vorschriften über Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Diese Rahmenverordnung enthält die allgemeinen Anforderungen für alle betroffenen Materialien und Gegenstände, wobei für die in Anhang I der Rahmenverordnung aufgeführten 17 Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände ausführlichere Einzelmaßnahmen erlassen werden können. So wird zum Beispiel im Fall von Kunststoff durch die Verordnung (EU) Nr. 321/2011 die Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff eingeschränkt. Gegenwärtig wurden nur für vier Materialien Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU erlassen. Im Fall der übrigen Materialien können die Mitgliedstaaten Vorschriften auf einzelstaatlicher Ebene erlassen. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission führt derzeit eine Studie durch, um eine umfassende Übersicht über die aktuelle Lage bei Lebensmittelkontaktmaterialien zu erstellen, für die auf der Ebene der EU noch keine Einzelmaßnahmen erlassen wurden. D. Lebensmittelkennzeichnung 1. Rechtsvorschriften zur Etikettierung von Lebensmitteln Der rechtliche Rahmen für die Lebensmittelkennzeichnung soll den Zugang der Verbraucher zu umfassenden Informationen über Inhalt und Zusammensetzung der Produkte sicherstellen, um so ihre Gesundheit und ihre Interessen zu schützen. Am 13. Dezember 2014 trat eine neue Kurzdarstellungen über die Europäische Union
3 Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) in Kraft, mit der zwei Richtlinien in einem Rechtsakt zusammengefasst wurden: Dazu zählen: Richtlinie 2000/13/EG des Rates über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und Richtlinie 90/496/EG des Rates über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, geändert durch Richtlinie 2003/120/EG der Kommission. Die wichtigste Neuheit besteht darin, dass die Erzeuger die Herkunft von unverarbeitetem Fleisch (bei bestimmten anderen Arten von Fleisch als Rindfleisch, für das bereits eine Herkunftsbezeichnungspflicht besteht) erklären und angeben müssen, ob unverpackte Lebensmittel, beispielsweise in Restaurants und Kantinen, Allergene enthalten und ob Lebensmittelimitate wie pflanzliche Erzeugnisse als Käse- oder Fleischersatz verwendet wurden. Spezielle Vorschriften für die Nährwertangaben bei verarbeiteten Lebensmitteln werden am 13. Dezember 2016 in Kraft treten. In Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission werden mit mehreren Ausnahmen die Modalitäten hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch in Fertigpackungen festgelegt. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. April Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben und Lebensmittel für bestimmte Bevölkerungsgruppen Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthält Regelungen zu Angaben über den Nährwertgehalt von Lebensmitteln und über ihre Auswirkungen auf die Gesundheit. Mit Richtlinie 2009/39/EG wird ein Rechtsrahmen aus allgemeinen Regelungen für sogenannte diätetische Lebensmittel, einschließlich Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, erstellt und die Anforderungen an deren Zusammensetzung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen werden festgelegt, um so die Produktsicherheit zu gewährleisten. Im Juni 2013 verabschiedete das Parlament eine neue Verordnung über Lebensmittel für besondere Gruppen (Verordnung (EU) Nr. 609/2013), in der die weit gefasste Kategorie der diätetischen Lebensmittel zugunsten einzelner Vorschriften für spezielle Gruppen aufgegeben wird, nämlich Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für die gewichtskontrollierende Ernährung. Die Verordnung wird im Juli 2016 in Kraft treten. E. Lebensmittelzusätze und Aromastoffe 1. Paket über Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln Lebensmittelzusätze sind Stoffe, die normalerweise nicht um ihrer selbst willen konsumiert werden, sondern Lebensmitteln vorsätzlich zugesetzt werden, um bestimmte Wirkungen zu erzielen (beispielsweise Farbstoffe, Süßungsmittel oder Konservierungsmittel). Im Jahr 2008 wurde ein neues Gesetzgebungspaket aus vier Verordnungen ((EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1332/2008, (EG) Nr. 1333/2008 und (EG) Nr. 1334/2008) über ein Zulassungsverfahren und die Bedingungen der Verwendung und Kennzeichnung von Lebensmittelzusätzen, -enzymen und -aromen verabschiedet. 2. Nahrungsergänzungsmittel sowie Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen Richtlinie 2002/46/EG enthält vereinheitlichte Vorschriften für die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln und führt spezielle Vorschriften für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wurden die Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln in den Mitgliedstaaten vereinheitlicht. Kurzdarstellungen über die Europäische Union
4 F. Tier- und Pflanzengesundheit Für allgemeine Bestimmungen über die Überwachung, Meldung und Behandlung infektiöser Krankheiten und ihrer Vektoren in der EU sorgen die Richtlinie 2003/99/EG des Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 82/894/EWG und 92/119/EWG des Rates. Der geltende Rechtsrahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen wurde durch Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt. Im Mai 2013 legte die Kommission ein neues Gesetzgebungspaket vor, das Vorschläge zur Tiergesundheit, zum Pflanzenschutz, zu pflanzlichem Vermehrungsgut und zu amtlichen Kontrollen enthält. Das Paket setzt auf einen stärker risikobasierten Ansatz für den Gesundheitsschutz und soll für wirksamere amtliche Kontrollen sorgen, damit Lebensmittelkrisen und Betrugsfälle nach Möglichkeit verhindert werden können. Das neue EU-Tiergesundheitsrecht (Verordnung (EU) 2016/429 über übertragbare Krankheiten) wurde im März 2016 angenommen. Es wird erwartet, dass die neue Pflanzenschutzregelung Ende 2016 in Kraft treten wird, wohingegen über die neue Verordnung über amtliche Kontrollen weiter verhandelt wird. G. Rechtliche Regelung von Tierfutter und Futtermittelkennzeichnung Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 regelt die Futtermittelhygiene. In der im Juli 2009 verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 797/2009 wurden die meisten Rechtsvorschriften für die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln zusammengefasst. In der Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung wurden die zulässigen Höchstwerte für Schwermetalle festgelegt und die Verdünnung kontaminierter Futterstoffe untersagt. In der Richtlinie 2002/70/EG wurden Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln definiert. Sowohl Tierarzneimittel (insbesondere durch die Richtlinie 2001/82/EG und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 geregelt) als auch Arzneifuttermittel (Richtlinie 90/167/EWG) sind derzeit Gegenstand einer Überprüfung. H. Neuartige Lebensmittel Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 legt fest, dass neuartige Lebensmittel (d. h. solche, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung noch nicht in nennenswertem Umfang für den Verzehr verwendet wurden), einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, bevor sie in der EU in den Verkehr gebracht werden. Sie ging später in die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 ein. Im Jahr 2008 legte die Kommission einen Vorschlag zur Aktualisierung der Gesetzgebung über neuartige Lebensmittel vor, doch konnten aufgrund von Differenzen zwischen Parlament und Rat darüber, wie mit Lebensmitteln aus geklonten Tieren zu verfahren ist, keine neuen Rechtsakte in Kraft treten. Die Kommission hat im Dezember 2013 einen neuen Vorschlag vorgelegt. Im Jahr 2015 kam es schließlich zu einer Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat, sodass die neue Verordnung (EU) 2015/2283 am 31. Dezember 2015 in Kraft treten konnte. Solange eigene Rechtsvorschriften für geklonte Tiere noch nicht in Kraft getreten sind, fallen solche Lebensmittel unter den Geltungsbereich dieser Verordnung und sollten daher entsprechend gekennzeichnet werden. I. Genetisch veränderte Organismen (GVO) Ein genetisch veränderter Organismus (GVO) ist ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist. Die Richtlinie 2001/18/ EG (über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt) regelt Kurzdarstellungen über die Europäische Union
5 ihren Anbau und ihre Vermarktung, legt gemeinsam mit den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 den Rechtsrahmen der Union in diesem Bereich (einschließlich der Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, die aus GVO hergestellt wurden oder solche enthalten) fest. Mit der Zulassung des Anbaus der Kartoffelsorte Amflora im März 2010 beendete die Kommission das seit 1998 bestehende einstweilige Verbot des Anbaus von GVO. Im Januar 2015 wurde ein neuer Rechtsakt (Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG) verabschiedet, mit dem den Mitgliedstaaten gestattet wird, den Anbau von Kulturen mit genetisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken oder zu verbieten, selbst wenn dieser auf EU-Ebene erlaubt ist. Dieser Rechtsakt war bereits 2010 vorgelegt worden, konnte dann aber aufgrund von Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die für GVO und jenen, die gegen GVO eingestellt sind, vier Jahre lang nicht verabschiedet werden. Im April 2015 legte die Kommission einen Vorschlag für einen ergänzenden Rechtsakt zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vor, der sich auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten bezieht, die Verwendung von genetisch modifizierten Lebens- oder Futtermitteln auf ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken oder zu verbieten. Der Entwurf wurde vom Parlament im Oktober 2015 unter anderem wegen des Fehlens einer Folgenabschätzung und der jeweils strittigen Frage der Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt und den WTO-Vorschriften sowie der Durchführbarkeit des Vorschlags abgelehnt. Der Rat hat bislang noch keinen formellen Beschluss gefasst. ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Als Reaktion auf Krisen wie den BSE-Ausbruch 1996 und die Maul- und Klauenseuche 2002 wurden temporäre Ausschüsse zur Untersuchung etwaiger Mängel bei der Umsetzung des EU-Rechts gebildet. Das Parlament ist außerdem besonders wachsam, wenn es um die Gefährdung der Verbrauchergesundheit durch geklonte Tiere und Nanomaterialien geht. Damit in der Lebensmittelkette für mehr Transparenz gesorgt wird und die europäischen Verbraucher besser informiert sind, hat das Parlament in seiner im Mai 2016 [1] angenommenen Entschließung die Kommission, wie bereits in der Vergangenheit [2] geschehen, erneut aufgefordert, Legislativvorschläge für die verbindliche Ursprungsangabe insbesondere bei Fleisch, das als Zutat in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet wurde, vorzulegen. Damit soll nach dem Pferdefleisch-Skandal von 2013 und nach anderen Fällen von Lebensmittelbetrug außerdem das Vertrauen der Verbraucher wieder hergestellt werden. Nora Hahnkamper-Vandenbulcke 06/2017 [1]Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 zur obligatorischen Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts für bestimmte Lebensmittel, angenommene Texte, P8_TA(2016)0225. [2]Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zur Kennzeichnung des Ursprungslands von Fleisch in verarbeiteten Lebensmitteln, angenommene Texte, P8_TA(2015)0034. Kurzdarstellungen über die Europäische Union
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