Rechtliche Grundlagen I

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1 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F1) Rechtliche Grundlagen I Aufsichtspflicht und Haftung in der Jugendarbeit Inhalt und Entstehen der Aufsichtspflicht Umfang der Aufsichtspflicht Pflichten der Jugendleiterin/ des Jugendleiters Jugendschutzrecht Sexualstrafrecht Kurzinfos zu Versicherungsfragen info@sjr-stuttgart.de, web: ww.sjr-stuttgart

2 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F2) Aufsichtspflicht für Jugendleiterinnen und Jugendleiter info@sjr-stuttgart.de, web: ww.sjr-stuttgart

3 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F3) Inhalt der Aufsichtspflicht Aufsichtspflichtige Personen haben darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Personen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keine anderen Personen (Dritte) schädigen. Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, info@sjr-stuttgart.de, web: ww.sjr-stuttgart

4 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F4) Aufsichtspflicht = doppelte Pflicht Minderjährige Teilnehmer (alle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) vor körperlichen, seelischen und finanziellen Schäden bewahren Darauf achten, dass minderjährige Teilnehmer selbst keinen Schaden anrichten Schutz des Minderjährigen selbst Schutz der Allgemeinheit Aus: Jugendarbeit braucht Ideen (Praktisches vom Evangelischen Jugendwerk Bezirk Zuffenhausen) info@sjr-stuttgart.de, web: ww.sjr-stuttgart

5 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F5) Entstehen der Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht über Minderjährige kann entstehen durch: Vertrag Keine bestimmte Form vorgeschrieben, kann auch durch konkludentes Handeln (durch wortloses schlüssiges Verhalten beider Vertragsparteien) geschlossen werden. Gesetz (z.b. bei Lehrern) In der Regel entsteht ein Vertrag zwischen den Eltern und der Jugendorganisation/ dem Verein; Die Organisation kann die Aufsichtspflicht an die Betreuer delegieren. Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, info@sjr-stuttgart.de, web: ww.sjr-stuttgart

6 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F6) Aufsichtspflicht Bewahrung vor Schaden an Leib und Seele Vorsorgliche Belehrung und Warnung Eltern sind erziehungs- Delegation Delegation von Verantwort- Sorgfältige Überwachung und aufsichtspflichtig von Aufsichtspflicht durch Reisevertrag AUFSICHTSPFLICHT an lichkeit gegenüber Minderjährigen an Veranstalter Reiseleiter Konkretes Eingreifen im Bedarfsfall (z.b. an Waldheim- Freizeitleiter) Niemandem Schaden zufügen an Leib und Seele Aus Jugendarbeit braucht Ideen / Praktisches vom Evangelischen Jugendwerk Bezirk Zuffenhausen

7 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F7) Umfang der Aufsichtspflicht 5 Pflichten der Jugendleiterin/ des Jugendleiters: Pflicht zur umfassenden Information Pflicht zur Vermeidung/ Beseitigung von Gefahrenquellen Pflicht zu Hinweisen und Warnungen im Umgang mit Gefahren Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999,

8 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F8) Informationspflicht Persönliche Umstände Behinderungen, Krankheiten, Allergien Schwimmer, Nichtschwimmer Sportliche Fähigkeiten, Belastbarkeit Besonderheiten der örtlichen Umgebung Sicherheit von Gebäude, des Geländes Sicherheit von Spielgeräten, Werkzeugen Notrufmöglichkeiten/ Infrastruktur Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, info@sjr-stuttgart.de, web: ww.sjr-stuttgart

9 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F9) Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Das Maß der Aufsichtsführung ist abhängig von: Alter der Aufsichtsbedürftigen Größe der Gruppe Örtliche Verhältnisse Anzahl, Beherrschbarkeit der Gefahrenquellen Objektive Gefährlichkeit der Aktivität Anzahl der Mitbetreuer Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999,

10 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F10) Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Maßstab des Bundesgerichtshofes (BGH): Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. BGH in NJW 1984, S Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999,

11 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F11) Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Zulässige und sinnvolle Maßnahmen: Ermahnungen Wegnahme gefährlicher Gegenstände Ausschluss eines Teilnehmers/ Heimschicken Abbruch eines Spiels/ der Veranstaltung Information der Eltern Nicht sinnvoll/ unzulässig: Kollektive Strafen Gemeinschaftsdienste als Strafe Körperliche Züchtigung, Freiheitsentzug, Demütigungen Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999,

12 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F12) Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung Zivilrechtliche Folgen ( BGB Bürgerliches Gesetzbuch): Schadensersatzansprüche Schmerzensgeld Anspruch auf Haftungsfreistellung bei leichter Fahrlässigkeit Strafrechtliche Folgen ( StGB-Strafgesetzbuch) Arbeitsrechtliche Folgen (für hauptamtlich Mitarbeitende) Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999,

13 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F13) Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die erziehungsbeauftragte Person ist nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie trägt bis zur Volljährigkeit die Verantwortung. (Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche) Kinder unter 14 Jahre Jugendliche unter 16 Jahre Jugendliche unter 18 Jahre 4 Aufenthalt in Gaststätten nicht erlaubt, Ausnahmeregelung Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben nicht erlaubt, Ausnahmeregelung bis 24 Uhr nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe. Bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen. Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten 7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben nicht erlaubt, Ausnahmeregelung nicht erlaubt, Ausnahmeregelung bis 24 Uhr bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt 8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt 9 Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke z.b. Wein, Bier oder ähnliches nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt erlaubt 10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren nicht erlaubt nicht erlaubt erlaubt 11 Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: ohne Altersbeschränkung/ab/6/12/16 Jahren" 12 Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschränkung/ab 6/12/16 Jahren bis 20 Uhr bis 22 Uhr bis 24 Uhr erlaubt erlaubt erlaubt 13 Spielen an elektronischen erlaubt erlaubt erlaubt Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschränkung/ ab 6/12/16 Jahren

14 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F14) Sexueller Missbrauch von Kindern Allgemein strafbar ist nach 176 StGB (Strafgesetzbuch):? Die Vornahme sexueller Handlungen an Kindern unter 14 Jahren? Das Vornehmenlassen sexueller Handlungen an sich oder Dritten von Kindern unter 14 Jahren Es spielt keine Rolle, ob dies mit oder ohne Einwilligung des Kindes oder deren Erziehungsberechtigten geschieht.

15 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F15) Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Strafbar sind nach 174 StGB (Strafgesetzbuch): Sexuelle Handlungen (auch der Versuch) an Personen unter 16 (bzw.18) Jahren, die in einem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zur aufsichtsführenden Person, z.b. Jugendleiter/ in, Arbeitgeber/ in, Ausbildungsleiter/ in stehen. Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999,

16 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F16) Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Strafbar ist nach 180 StGB(Strafgesetzbuch): Das so genannte "Vorschubleisten sexueller Handlungen" zwischen Jugendlichen unter 16 (bzw. 18) Jahren durch aktives Tun oder Unterlassen Aus: Obermeier, Aufsichtspflicht, KJR Fürstenfeldbruck, März 1999, info@sjr-stuttgart.de, web: ww.sjr-stuttgart

17 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F17) Gruppenunfallversicherung Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht für Unfälle in der Jugendarbeit, z.b. in Gruppenstunden oder Freizeiten. Auch Unfälle, die auf dem Hin- und Rückweg passieren, sind versichert.

18 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F18) Gruppenhaftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsschutz gegen die materiellen Folgen eines fahrlässig verschuldeten Personen- oder Sachschadens. Sie übernimmt für die Versicherten die Schadensersatzansprüche der geschädigten Personen und Organisationen, soweit die Schadenersatzansprüche gerechtfertigt sind.

19 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F19) Krankenversicherung in der internationalen Arbeit Bei Reisen ins Ausland sollten die Teilnehmenden krankenversichert sein. Dies gilt auch für aus dem Ausland eingeladene Gäste. Wenn für eine internationale Maßnahme Zuschüsse über das Land oder den Bund beantragt wurden, muss eine Krankenversicherung nachgewiesen werden.

20 SJR Stuttgart e.v. Rechtliche Grundlagen 1 (F20) Insolvenzreisegruppenversicherung Wenn eine Gruppe mehr als 3 Veranstaltungen im Jahr durchführt, bei denen gereist wird, muss eine Reiseinsolvenzgruppenversicherung abgeschlossen werden. Sie gilt für die Teilnehmenden als Rückreisegarantie von Veranstaltungen. Die Reiseinsolvenzgruppenversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben.

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