Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

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1 Vorarbeiten: 1. Schritt: - Lesen des Sachverhaltes / Ermitteln der Fallfrage Es liegt keine konkrete Fallfrage vor => Auslegung P will etwas von C o C hat Behandlungs- und Krankenhauskosten o C hat unangenehme Schmerzen Es sind die Ansprüche des C gegen P auf Ersatz der Behandlungskosten und auf Ausgleich für seine Schmerzen zu untersuchen. 2. Schritt: Ermitteln der Anspruchsgrundlage (AGL) a) vertragliche AGL (-), kein Vertrag ersichtlich b) quasivertragliche AGL (-), kein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis c) familienrechtliche/erbrechtliche AGL (-) d) sachenrechtliche AGL (-), kein sachenrechtliches Verhältnis e) bereicherungsrechtliche AGL, keine Rückabwicklung eines Vertrages; aus Bereicherungsrecht nie SEA f) deliktsrechtliche AGL 823 I BGB: denkbar! 823 II i.v.m. einem Schutzgesetz: denkbar! Falllösung: A) C gegen P auf Schadensersatz aus 823 I BGB C könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I BGB haben. I. Voraussetzungen Voraussetzungen: - Rechtsgutsverletzung - Handlung - Haftungsbegründende Kausalität - Rechtswidrigkeit - Schuld - Verantwortlichkeit 1. Rechtsgutsverletzung Seite 1 von

2 Es müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. Hier könnte eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit in Frage kommen. Körperverletzung ist die Beeinträchtigung der äußeren körperlichen Integrität. Gesundheitsverletzung ist die Beeinträchtigung der inneren Funktionen. [Die Unterscheidung ist zweifelhaft aber ohne Bedeutung, da das Gesetz beides gleich behandelt.] Hier ist das Nasenbein des C gebrochen und damit die körperliche Integrität sowie innere Funktionen beeinträchtigt. Es liegt also sowohl eine Körper- als auch eine Gesundheitsverletzung und damit eine Rechtsgutsverletzung vor. 2. Verletzungshandlung Es müsste ferner eine Verletzungshandlung vorliegen. Handlung ist jedes der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegende und damit beherrschbare menschliche Verhalten. Hier schlägt P bewusst einen linken Haken. Ein bloßer Reflex liegt nicht vor. Es liegt eine Verletzungshandlung vor. 3. haftungsbegründende Kausalität (zw. Handlung u. RGV) Die Handlung des C müsste kausal für die Rechtsgutsverletzung und diesen somit zurechenbar sein. Zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn er äquivalent und adäquat kausal ist und innerhalb des Schutzzweckes der Norm liegt. Es müsste also äquivalente Kausalität vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (conditio sine qua non) Dächte man sich die Handlung des P (linker Haken) hinweg, würde es nicht zu der Körperverletzung gekommen sein. Die Handlung des P ist äquivalent kausal für die Körperverletzung. In der Körperverletzung müsste zudem auch eine adäquate Folge der Handlung des P liegen. Adäquanz ist dann gegeben, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter eigenartigen, ganz unwahrschein- Seite 2 von

3 lichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass bei einer derartigen Handlung zu einer Körperverletzung bei C kommt. Der Erfolg ist auch eine adäquate Folge der Handlung des P. Der Eintritt des Erfolges müsste innerhalb des Schutzzweckes der Norm liegen. Ein Erfolg liegt innerhalb des Schutzzweckes der Norm, wenn die Norm erlassen wurde, um genau diesen Erfolg zu verhindern. Es ist Aufgabe des 823 I, den Menschen vor Schädigungen Ihres Körpers durch andere zu bewahren. Der eingetretene Erfolg liegt auch innerhalb des Schutzzweckes des Norm. Die Handlung des P ist kausal für den Erfolg und dieser ist dem P auch zurechenbar. Der Erfolg trat auch durch die Verletzung des P ein. Diese ist ihm folglich haftungsbegründend zurechenbar. 4. Rechtswidrigkeit (+) da Tatbestand hinsichtlich eines genannten Rechtsgutes gegeben und ein Rechtfertigungsgrund nicht gegeben ist. 5. Schuld P müsste schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsätzlich handelt, wer um den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges weiß und diesen auch zumindest billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. P wusste, dass das Nasenbein zu Bruch gehen könnte, wenn er einen gezielten linken Haken dem C ins Gesicht ausführen würde. Es ist zwar zweifelhaft, ob dies sein Ziel ist ( um zu = Absicht) oder ob es ihm unumgänglich auf dem Weg zu einem anderen Ziel erschien (direkter Vorsatz), jedenfalls nahm der den Nasenbeinbruch aber billigend in Kauf. Seite 3 von

4 P handelte folglich vorsätzlich. 6. Verantwortlichkeit (+), da keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. In der Regel muss dieser Punkt nicht einmal erwähnt werden. Jedenfalls ist er nur ausnahmsweise im Gutachtenstil zu erörtern. 7. Zwischenergebnis Der Tatbestand des 823 I ist gegeben. II. Rechtsfolge 1. Schaden Rechtsfolgenvoraussetzungen: - Schaden - Haftungsausfüllende Kausalität - Art und Umfang des Schadens - Immaterielle Schäden Es müsste ein Schaden vorliegen. Schaden ist der sich bei einem Vergleich des hypothetischen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, mit dem tatsächlich bestehenden Zustand zu Lasten des Betroffenen ergebende Unterschied (sog. Differenzhypothese). Vor dem schädigenden Ereignis hatte M hier eine gesunde Nase. Nachher lag ein Nasenbeinbruch vor. In diesem sich ergebenden Unterschied liegt demnach ein Schaden vor 2. haftungsausfüllende Kausalität (RGV und Schaden) Dieser müsste dem P zurechenbar sein. Zurechenbar ist derjenige Schaden, für welchen die Rechtsgutsverletzung äquivalent kausal ist, der eine adäquate Folge derselben darstellt und vom Schutzzweck der Norm gedeckt ist. Die Rechtsgutsverletzung müsste also äquivalent kausal für den eingetretenen Schaden sein. s.o. Die Körperverletzung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele Seite 4 von

5 Diese war folglich äquivalent kausal für den Schadenseintritt. Der Schaden müsste auch eine adäquate Folge der Körperverletzung sein. s.o. Der Eintritt des Schadens infolge einer solchen Rechtsgutsverletzung lag nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Dieser war also deren adäquate Folge. Der Schaden müsste auch in den Schutzbereich der Norm fallen. Sinn und Zweck des 823 I ist es, aus der Verletzung eines der betreffenden Rechtsgüter entstehendende Schäden zu ersetzen. Der Schaden entstand unmittelbar durch die Verletzung des Rechtsgutes Er liegt folglich auch im Schutzzweck der Norm. Die Rechtsgutsverletzung ist hier äquivalent kausal für den Eintritt des Schadens, welcher auch deren adäquate Folge ist und im Schutzzweck der Norm liegt. Der Schaden ist dem P auch zurechenbar. 3. Art und Umfang des Schadensersatzes a. Grundsätzlich: nur Naturalrestitution, 249 I: => Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde: D.h. P müsste die Nase des C heilen. b. Ausnahme: Ersatz der Wiederherstellungskosten möglich, 249 II bei Verletzung einer Person (+) c. Gegenausnahme: Schadensersatz in Geld bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Wiederherstellung 251, hier (-) Beachte: Schadensersatz in Geld ist nicht gleich die Wiederherstellungskosten. Seite 5 von

6 Merke: Behandlungskosten sind nahezu nie unzumutbar. Die körperliche Integrität ist eines der wertvollsten Rechtspositionen. d. ZwErg.: C erhält die Behandlungs- und Krankenhauskosten gem. 249 II ersetzt. 4. Ersatz immaterieller Schäden C könnte aber auch wegen seiner Schmerzen Anspruch auf Schadensersatz in Geld haben. Merke: ersetzen Vermögensschäden (tatsächlich ermittelbare Schadensposten) ersetzt immaterielle Schäden (solche, die man nicht tatsächlich berechnen kann) Gem. 253 I kann wegen immaterieller Schäden wie zum Beispiel Schmerzen grundsätzlich erst mal kein Schadensersatz gefordert werden, es sei denn das Gesetz bestimmt ein solches. 253 II BGB stellt eine solche Bestimmung dar Dann müsste wegen der Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit Schadensersatz zu leisten sein. Hier war Schadensersatz wegen einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung zu leisten (s.o.). Folglich kann C von P auch eine billige Entschädigung in Geld verlangen. III. Ergebnis: C hat gegen P einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungs- und Krankenhauskosten aus 823 I ivm 249 S. 2 und auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld aus 823 I ivm 253 BGB. B) C gegen P auf Schadensersatz aus 823 II ivm 223 StGB C könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 II ivm 223 StGB haben. I. Voraussetzungen 1. Vorliegen eines Schutzgesetzes Seite 6 von

7 Es müsste ein Schutzgesetz vorliegen. Dieses könnte hier in 223 StGB zu sehen sein. Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm i.s.v. 2 EGBGB, die zumindest auch dem Schutz des Einzelnen dient. 223 I StGB: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 223 I StGB schützt den Einzelnen und nicht nur die Allgemeinheit vor der Verletzung seines Körpers und der Schädigung seiner Gesundheit. 223 I StGB ist ein Schutzgesetz. 2. Verletzung des Schutzgesetzes P müsste dieses Schutzgesetz verletzt haben. Dazu müsste P rechtswidrig und vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt (...) haben. (Merke: Im Strafrecht muss nicht nur der Tatbestand = Voraussetzungen der Norm erfüllt sein, sondern zusätzlich Rechtswidrigkeit und Vorsatz vorliegen) Wie schon oben untersucht, ist dies beides der Fall. E Verweise im Text nach oben sich zulässig. Solche nach unten z.b. (...), was später noch zu erläutern sein wird. nicht! 223 I StGB ist verletzt. II. Rechtsfolge III. Ergebnis => die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen... Bzgl. der Rechtsfolge kann nach oben verwiesen werden. C hat gegen P einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten und auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld auch aus 823 II i.v.m. 223 I StGB. Vertiefungsfrage 2: Seite 7 von

8 I. Anspruch entstanden? => Wie oben gezeigt, ist ein Anspruch des C gegen P auf Ersatz der Behandlungskosten und auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld aus 823 I und 823 II ivm 223 StGB entstanden. II. Anspruch nicht untergegangen => P hat gezahlt. Er könnte also erfüllt haben. Der Anspruch könnte nach 362 I BGB erloschen sein. Der Anspruch des C könnte erloschen sein, wenn P die Leistung an den Gläubiger bewirkt hätte, 362 I Eintritt des Leistungserfolges (+) beim Gläubiger, 362 I (+) Schl. : Der Anspruch des C ist erloschen. III. Ergebnis C hat gegen P keinen Anspruch (mehr) auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I BGB. Vertiefungsfrage 3: I. Anspruch entstanden (+) II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar? P könnte berechtigt sein, die Leistung zu verweigern. Dann müsste die Verjährung eingetreten sein, 214 I BGB. Dies richtet sich nach den 194 ff. Anspruch, 194 I, (+) (im Gegensatz zu GestaltungsR) Verjährungsfrist o Regelmäßige Verjährungsfrist, 195 (3 Jahre) o Ausnahme: 196, 197 (30 Jahre) (-) Beginn, 199 I - Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und - der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Seite 8 von

9 Hier: beides in 2002 => Ende 02: , Uhr - EREIGNISFRIST gem. 187 I: Tag des Ereignisses wird nicht mitgerechnet - Fristbeginn: , 0.00 Uhr Ende nach drei Jahren, Fristende gem. 188 I: mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist - am , Uhr Hemmung oder Neubeginn (-) Die Verjährungsfrist ist abgelaufen. P hat damit ein Leistungsverweigerungsrecht. IV. Ergebnis: C hat gegen P einen Anspruch aus 823 I BGB. Dieser ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. E HINWEIS: Dasselbe gilt für den Anspruch aus 823 II i.v.m. 223 StGB Literaturtipp: Deliktsrecht im KURZÜBERBLICK: Westermann, Harm Peter: Grundbegriffe des BGB, 15. Auflage, Stuttgart 1999, Seiten mit weiteren Literaturtipps. Seite 9 von

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