Rundschreiben Dezember 2013

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1 Rundschreiben Dezember 2013 Themen 1. Registersteuer beim Kauf von Wohnungen durch physische Personen... Seite 1 2. Veränderung der Abzugsfähigkeit bei Leasingverträgen... Seite 1 3. Weihnachtsgeschenke: Absetzbarkeit MwSt. und IRPEF/IRES... Seite 2 4. Aufwertung Beteiligungen und Baugrundstücke... Seite 6 5. Gesetzlicher Zinssatz abgeändert... Seite 6 6. Voraussichtliche Straffreiheit für die Nachzahlungen der IMU... Seite 6 1. Registersteuer beim Kauf von Wohnungen durch physische Personen Für physische Personen Die begünstigte Berechnung der Registersteuer beim Kauf von Wohnungen durch physische Personen ist auch 2014 gültig. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Registersteuer kann unabhängig vom Kaufpreis der aufgewertete Katasterertrag gewählt werden vorausgesetzt, dass: - es sich beim Käufer und Verkäufer um Privatpersonen handelt; - der Kaufvertrag die begünstigte Bemessungsgrundlage beinhaltet; - der effektive Kaufpreis im Kaufvertrag angegeben wird; - die Zahlungsmodalitäten im Kaufvertrag angegeben werden; - falls der Abschluss durch einen Makler zustande gekommen ist, dies im Kaufvertrag festgehalten wird. Die begünstigte Bemessungsgrundlage bedeutet, dass der aufgewertete Katasterertrag mit einem Koeffizienten multipliziert wird. Für die Erstwohnung ohne Luxuscharakter beträgt der Koeffizient 110. Auf dieser Bemessungsgrundlage wird die Registersteuer von 2% berechnet (Mindestbetrag Euro 1.000). Die Begünstigung gilt auch für den separaten Kauf von Zubehör. Zulässig sind auch mehrere zeitlich verschiedene Käufe von Zubehör. Voraussetzung ist, dass das Zubehör einen eigenen Katasterertrag hat und die Eigenschaft des Zubehörs im Kaufvertrag festgeschrieben ist. Die Agentur der Einnahmen kann die Wahl der begünstigten Bemessungsgrundlage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, nicht berichtigen bzw. kein Steuerermittlungsverfahren einleiten. Für eventuelle Fragen steht Ihnen Dr. Veronika Staudacher zur Verfügung: Tel. 0471/ veronika.staudacher@heissmoser.com 2. Veränderung der Abzugsfähigkeit bei Leasingverträgen Für Unternehmer Ab 1. Jänner 2014 werden Investitionen begünstigt, welche mittels Leasing durchgeführt werden, da diese schneller abgeschrieben werden können. 1

2 Bisher war der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag bei beweglichen Gütern mit 2/3 der vorgesehenen Abschreibungsdauer festgelegt. Ab 2014 wird nun die steuerliche Abzugsfähigkeit auf 1/2 der Abschreibungsdauer erhöht. Bei Leasingverträgen für Immobilien wird die steuerliche Abschreibungsdauer auf 12 Jahren festgelegt. Art der Sachanlage Verträge bis Verträge ab Materielle Güter (Investitionsgüter) 2/3 der Abschreibungsdauer 1/2 der Abschreibungsdauer Immaterielle Güter (Gebäude) Jahre 12 Jahre Voraussichtlich gelten diese Regelungen auch für Freiberufler, welche somit wieder Immobilieninvestitionen steuerlich geltend machen können. Wir werden genauer Informationen zu diesem Thema nachliefern. Für eventuelle Fragen steht Ihnen Dr. Heidi Heiss zur Verfügung: Tel. 0471/ Weihnachtsgeschenke: Absetzbarkeit MwSt. und IRPEF/IRES Für Unternehmer Weihnachtsgeschenke seitens eines Unternehmens (Einzelunternehmer oder Gesellschaft) zugunsten von Kunden oder Angestellten sind in unserer Kultur überaus verbreitet und beliebt. Der Gesetzgeber sieht aber auch zu diesen Thema Einschränkungen der Absetzbarkeit seitens der MwSt. und der direkten Steuern IRPEF/IRES vor, um den Steuermissbrauch dieser Praxis zu unterbinden. Man muss allerdings unterscheiden ob die Geschenke aus der eigenen Tätigkeit bzw. dem eigenem Vertrieb des Unternehmens stammen oder nicht. Geschenke die nicht aus der eigenen Produktion oder dem eigenen Vertrieb des Unternehmens stammen Geschenke an Kunden, Regelung der MwSt.: Möchte sich ein Unternehmen seinen Kunden mit einem kleinen Geschenk (z.b. eine Flasche Wein, einen Warenkorb, Wanduhr usw.) erkenntlich zeigen ist die bezahlte MwSt. für das Geschenk im Einkauf nur absetzbar wenn es einen Einzelwert von Euro 25,82 (ohne MwSt.) nicht überschreit. Besteht die Geschenkpackung aus mehreren Produkten welche zusammengenommen einen Wert von Euro 25,82 (ohne MwSt.) übersteigen sind diese Produkte im MwSt. Einkauf ebenfalls nicht absetzbar auch wenn einzeln betrachtet ein Preis von jeweils unter Euro 25,82 bezahlt wurde. Im Allgemeinen gilt für die MwSt.: Güter welche zum Zweck der unentgeltlichen Abtretung angekauft wurden, und nicht in die Produktion oder den Vertrieb der ordentliche Tätigkeit des Unternehmens fallen sind in jedem Fall als Repräsentationsspesen anzusehen. Somit ist die anfallende MwSt. im Einkauf nicht absetzbar (außer das Geschenk hat einen Einkaufswert von unter Euro 25,82) und bei der Abtretung muss kein steuerlicher Beleg (Rechnung, Steuerquittung) ausgestellt werden. Dennoch ist die Ausstellung eines Transportdokuments (in welchen als Übergabegrund Geschenk angeführt ist) ratsam: - um die Daten des Empfängers zu speichern; - um festzustellen, dass das Geschenk betrieblich (inerente) ist, was wichtig für die direkten Steuern ist (Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 54/e/2002 Punkt 16,6). 2

3 Geschenke an Angestellte, Regelung der MwSt.: Die MwSt. für den Einkauf von Geschenken an Angestellte ist in keinen Fall und unabhängig vom Wert der Geschenke abzugsfähig. Auch hier ist keine Steuerquittung oder Rechnung auszustellen, da es sich laut Art. 2, Komma 2, Abschnitt 2) DPR 633/1972 und aufgrund des mangelnden Abzuges der MwSt. im Einkauf um eine Abtretung außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt. handelt. Geschenke an Kunden, Regelung der IRPEF/IRES.: Um Geschenke an Kunden absetzen zu können müssen sie der Definition von Repräsentationsspesen entsprechen. Besagte Definition ist im D.M. vom 19. November 2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 11 vom 15 Januar 2009 enthalten und sieht folgende Kriterien: - die Güter oder Dienstleistungen müssen kostenlos sein, d.h. ohne Gegenleistung ausgeben werden; - des Weiteren müssen sie betrieblich (inerente) sein, d.h. sie müssen der Absatzförderung oder Werbung dienen; die Geschenke müssen also an bestehende oder potenzielle Kunden ausgebeben werden oder der Verbreitung des Image und/oder der Bekanntheit des Unternehmens dienen; - die Geschenke müssen sinnhaft sein und einen angemessenen wirtschaftlichen Nutzen (ritorno economico) bringen oder alternativ den Gepflogenheiten des wirtschaftlichen Sektors entsprechen in welchen das Unternehmen tätig ist. Erfüllen die Geschenke oben genannte Kriterien sind sie in folgendem Maß von der IRPEF/IRES Steuergrundlage abzugsfähig: Umsatz (Posten A1 und A5 der Erfolgsrechnung nach Art ZGB) Absetzbarkeit in % des Umsatzes Bis 10 Mio Euro Umsatz 1,3 % Umsatz über 10 Mio Euro bis 50 Mio Euro 0,5% Umsatz ab 50 Mio Euro 0,1% Übersteigt der Einkaufspreis der Geschenke den Wert von Euro 50 (inkl. MwSt. da diese ab 25,82 Euro nicht mehr abzugsfähig ist und Teil der Kosten wird) nicht, so sind die Geschenke in jedem Fall und außerhalb der oben genannten Maße abzugsfähig. Die oben genannten Kriterien müssen auch Geschenke unter 50 Euro in jedem Fall erfüllen. Geschenke an Angestellte, Regelung der IRPEF/IRES.: Von Seiten des Unternehmens sind Geschenke (freiwillige Ausgaben) an die Angestellten laut Art. 95, Komma 1 und Art. 100, Komma 1 des TUIR von der Steuergrundlage der IRPEF/IRES nur bis zur Grenze von 5 pro Mille abzugsfähig. Für die Angestellten gilt laut Art. 51, Komma 1 des TUIR das Prinzip der Besteuerung sämtlicher vom Arbeitgeber, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhaltener Beträge und Werte, auch von freiwilligen und kostenlosen Sach- oder Dienstleistungsgeschenken. Komma 3 desselben Artikels sieht aber eine Ausnahme vor. Liegt der Wert (valore normale) der Geschenke pro Angestellten im Steuerjahr unter 258,23 Euro sind diese für den Angestellten nicht zu besteuern, von Seiten des 3

4 Unternehmens aber voll abzugsfähig. ACHTUNG: Auch andere sogenannte fringe benefits (Versicherungen, Firmenauto usw.) müssen für die Berechnung der Grenze von 258,23 Euro berücksichtigt werden. Das Unternehmen muss also von Angestellten zu Angestellten prüfen ob das Weihnachtsgeschenk noch innerhalb der Grenze von Euro 258,23 pro Jahr pro Angestellten liegt. Ist die Grenze überschritten muss es vom Angestellten voll versteuert werden. Zusammenfassung: Unternehmen schenkt Produkte oder Dienstleistungen welche nicht aus der eigenen Produktion oder dem eigenen Vertrieb stammen: Beschenkter MwSt. IRPEF/IRES MwSt. Einkauf Unentgeltliche Abtretung Kunde Angestellter abzugsfähig falls Einzelpreis =< 25,82 auch für Lebensmittel und Getränke nicht abzugsfähig falls Einzelpreis > 25,82 nie abzugsfähig wegen da nicht betriebliche Kosten Kein Dokument erforderlich, fällt nicht in den MwSt. laut Art. 2, Komma 2 DPR 633/72 (Transportdokument ratsam) Kein Dokument erforderlich, fällt nicht in den MwSt. laut Art. 2, Komma 2 DPR 633/72 100% abzugsfähig falls Einzelpreis =< 50, ansonsten Limits von 1,3% des Umsatzes bis 10 Mio beachten, usw. Achtung: für das Limit von 50 muss ab 25,82 die MwSt. mit einberechnet werden. Abzugsfähig immer innerhalb des Geschäftsjahres Für das Unternehmen bis 5 pro Mille der Personalkosten abzugsfähig, für den Angestellten zu versteuern, außer > 258,23 pro Jahr und Angestellten. Geschenke die aus der eigenen Produktion oder dem eigenen Vertrieb des Unternehmens stammen Geschenke an Kunden, Regelung der MwSt.: Schenkt das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktion oder eigenen Betrieb den Kunden so wurde für den Ankauf der Rohstoffe oder Handelswaren die MwSt. in der Regel abgezogen. Dies bedeutet für die Abgabe der Produkte eine Unterwerfung der MwSt. und somit ist eine Rechnung oder Steuerquittung ohne Weiterbelastung der MwSt. laut Art. 18, Komma 3 des DPR 633/1972 auszustellen. Der Beschenkte erhält also vom Unternehmen das Geschenk aus eigener Produktion inklusive eines Transportdokuments (mit nachfolgender Rechnung) oder einfach mit einer Begleitrechnung in welcher angeführt ist Geschenk ohne Weiterbelastung der MwSt. im Sinne Art. 18, Komma 3 des DPR 633/1972. Diese Rechnung muss im Verkaufsregister der MwSt. erfasst werden und vom Unternehmen abgeführt werden, wobei der Normalwert der abgetretenen Güter ausschlaggebend ist. Dieser bürokratische Aufwand kann vermieden werden in dem das Unternehmen, falls möglich, beim Einkauf der Rohwaren für das Geschenk die MwSt. nicht abzieht. In der Folge ist somit eine Abtretung ohne Rechnungs- und Dokumentationspflicht möglich. Geschenke an Kunden, Regelung der IRPEF/IRES.: Es gelten die gleichen Kriterien wie für Geschenke aus unternehmensfremder Produktion und Betrieb. 4

5 Geschenke an Angestellte, Regelung der MwSt.: Die MwSt. für den Einkauf von Rohwaren welche für die Angestellten bestimmt sind ist nicht abzugsfähig, da solche Kosten per Definition nicht betrieblich sind, somit ist auch für die Abgabe keine Belegpflicht vorgesehen. Ist nicht zu definieren ob die Rohware für die Angestellten oder für die normale betriebliche Tätigkeit eingekauft worden ist, gelten die gleichen Kriterien wie für die Kunden, d.h. im Einkauf ist die MwSt. voll absetzbar, im Verkauf muss sie allerdings abgeführt werden. Selbstverständlich besteht auch in diesem Fall die Pflicht zur Rechnung oder Steuerbeleg. Geschenke an Angestellten, Regelung der IRPEF/IRES.: Es gelten die gleichen Kriterien wie für Geschenke aus unternehmensfremder Produktion und Vertrieb. Zusammenfassung: Unternehmen schenkt Produkte oder Dienstleistungen welche aus der eigenen Produktion oder dem eigenen Vertrieb stammen: Beschenkter MwSt. IRPEF/IRES MwSt. Einkauf Unentgeltliche Abtretung Kunde Angestellter (Wareneinsatz trennbar) Angestellter (Wareneinsatz nicht trennbar) Abzugsfähig, außer freiwilligen Nichtabzugs Nicht abzugsfähig da nicht betriebliche Kosten Abzugsfähig - Fällt in den Anwendungsbereich der MwSt. mit Rechnungs- oder andere Belegpflicht. - Fällt nicht in Anwendungsbereich falls freiwilligen Nichtabzuges im Einkauf, laut Art. 2, Komma 2 DPR 633/72 Kein Dokument erforderlich, fällt nicht in den MwSt. laut Art. 2, Komma 2 DPR 633/72 Fällt in den MwSt. mit Rechnungs- oder andere Belegpflicht. 100% abzugsfähig falls Einzelpreis =< Euro 50, ansonsten Limits von 1,3% des Umsatzes bis Euro 10 Mio. beachten, usw. Achtung: für das Limit von Euro 50 muss ab Euro 25,82 die MwSt. mit einberechnet werden. Abzugsfähig immer innerhalb des Geschäftsjahres Für das Unternehmen bis 5 pro Mille der Personalkosten abzugsfähig, für den Angestellten zu versteuern, außer > 258,23 pro Jahr und Angestellten. Geschenke von Freiberuflern Bezüglich der MwSt. gilt für Freiberufler dieselbe Regelung wie für die Betriebe: Liegt der Einzelwert des Geschenks über Euro 25,82 so ist die MwSt. nicht abzugsfähig und für die Abgabe besteht keine Pflicht eines Steuerbelegs. Unter Euro 25,82 kann der Einkauf des Geschenks zum Zwecke der MwSt. geltend gemacht werden, wobei auch hier keine Pflicht eines Steuerbelegs besteht. Im Sinne der IRPEF können 1% der kassierten Honorare im Steuerjahr als Repräsentationsspesen von der Steuergrundlage abgesetzt werden. Für eventuelle Fragen steht Ihnen Dr. Stefan Moser zur Verfügung: Tel. 0471/ stefan.moser@heissmoser.com 5

6 4. Aufwertung Beteiligungen und Baugrundstücke Für Alle Die Möglichkeit der Aufwertung von Beteiligungen und Baugrundstücken soll wieder neu eingeführt werden. Voraussichtlich gilt dies für jene Beteiligungen und Baugrundstücke welche zum 01. Jänner 2014 vorhanden sind. Die entsprechend notwendige beeidete Schätzung muss demnach innerhalb 30. Juni 2014 erstellt werden. Die Höhe der zu zahlenden Ersatzsteuer bleibt im Gegenstatz zu den Vorjahren unverändert; das bedeutet 2% für die nicht wesentlichen Beteiligungen und 4% für die wesentlichen Beteiligungen, sowie für Bau- und landwirtschaftliche Grundstücke. Für eventuelle Fragen steht Ihnen Dr. Melanie Maran zur Verfügung: Tel. 0471/ Gesetzlicher Zinssatz abgeändert Für Alle Mit dem D.M. vom 12. Dezember 2013 ist der gesetzliche Zinssatz von 2,5 Prozent auf 1 Prozent zurückgesetzt worden und wird mit 1. Jänner 2014 angewandt. Der Zinssatz wird ex Art ZGB aufgrund des jährlichen Bruttodurchschnittsertrages der Staatspapiere mit einer Laufzeit von nicht über 12 Monaten und unter Berücksichtigung der im Jahr ermitteleten Inflationsrate abgeändert. Zudem muss der Zinssatz jährlich innerhalb des 15. Dezember im Gesetzesblatt der Republik veröffentlicht werden. Im kommenden Jahr liegt der Zinssatz erstmals seit 2010 wieder unter der Schwelle von 2,5 Prozent. Für eventuelle Fragen steht Ihnen Dr. Thomas Harasser zur Verfügung: Tel. 0471/ thomas.harasser@heissmoser.com 6. Voraussichtliche Straffreiheit für die Nachzahlung der IMU Für Eigentümer von Immobilien Falls die 2. Rate der IMU am 16. Dezember falsch eingezahlt wurde, kann die Differenz bis zur Einzahlung der 1. Rate für das Jahr 2014 (das wäre dann bis zum 16. Juni 2014) zins- und straffrei eingezahlt werden. Dies sieht ein bewilligter Abänderungsvorschlag (emendamento) des Stabilitätsgesetz 2014 der Kommission für Staatsfinanzen der Abgeordnetenkammer vor. Die Abänderungsvorschläge wurden kürzlich dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt. Sobald es Neuheiten gibt werden wir Sie natürlich im nächsten Rundschreiben informieren. Für eventuelle Fragen steht Ihnen Dr. Stefan Moser zur Verfügung: Tel. 0471/ stefan.moser@heissmoser.com Die hier enthaltenen Informationen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Rundschreibens gültig; die gesetzlichen Bestimmungen können sich in der Zwischenzeit jedoch geändert haben. Der Inhalt des Rundschreibens stellt kein Gutachten in Steuer- und/oder Rechtsfragen dar und kann auch nicht als solches für eine spezifische Situation herangezogen werden. Das Studio Dr. Heiss & Dr. Moser übernimmt keine Haftung für unternommene oder unterlassene Handlungen, welche auf Basis dieser Newsletter durchgeführt werden. 6

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72 An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, 10. Dezember 2007 Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72

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