Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die technischen Artikel in den Karton verbrachte. 1. Fremde bewegliche Sache Bei den technischen Artikeln müsste es sich zunächst um fremde bewegliche Sachen handeln. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Die technischen Artikel sind körperliche Gegenstände und somit Sachen. Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Die technischen Artikel können tatsächlich fortgeschafft werden. Sie sind also auch beweglich. Fremdheit liegt vor, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Hier stehen die technischen Artikel im Eigentum des Baumarkts. Sie stehen somit weder im Alleineigentum des K noch sind sie herrenlos. Sie sind also auch fremd für K. Bei den technischen Artikeln handelt es sich um fremde bewegliche Sachen. 2. Wegnahme K müsste die technischen Artikel auch weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache. a) Fremder Gewahrsam Es müsste zunächst fremder Gewahrsam bestanden haben. Die technischen Artikel stehen unter der tatsächlichen Sachherrschaft des Baumarktinhabers. Dieser hat auch einen generellen Herrschaftswillen über alle Artikel im Baumarkt. Fremder Gewahrsam bestand also zunächst. b) Begründung neuen Gewahrsams K müsste auch neuen Gewahrsam begründet haben. Die technischen Artikel befinden sich auch nach dem Verbringen in den Karton noch im Herrschaftsbereich des Baumarkts. In Betracht kommt eine Begründung neuen Gewahrsams daher nur in der Konstellation der sog. Gewahrsamsenklave. Eine solche liegt dann vor, wenn der Täter die Sache an seinem Körper oder in selbst mitgebrachten Behältnissen verbirgt, wie es regelmäßig bei kleineren oder leicht zu transportierenden Gegenständen möglich ist. K hat die Artikel nicht an seinem Körper oder in mitgebrachten Behältnissen verborgen. Vielmehr befinden sie sich in einem Karton, der in einem dem Baumarkt gehörenden Einkaufswagen liegt und somit jederzeit vom Ladenpersonal kontrolliert werden kann. Eine Gewahrsamsenklave liegt demnach nicht vor. K hat keinen neuen Gewahrsam begründet.

2 c) Ergebnis Eine Wegnahme liegt nicht vor. 3. Ergebnis Der Tatbestand ist nicht erfüllt. II. Ergebnis K hat sich nicht gem. 242 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des K gem. 263 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton Durch dieselbe Handlung könnte K sich aber gem. 263 I StGB wegen Betruges strafbar gemacht haben. Dann müsste er über Tatsachen getäuscht haben. Täuschung ist das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung. Mit dem Verbringen der Artikel in den Karton wirkte K nicht auf das Vorstellungsbild der L oder eines anderen Mitarbeiters des Baumarktes ein. Eine Täuschung liegt also nicht vor. K hat sich nicht gem. 263 I StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit gem. 267 I, 1. Fall StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton Durch dieselbe Handlung könnte K sich jedoch gem. 267 I, 1. Fall StGB wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben. 1. Urkunde Dann müsste zunächst eine Urkunde vorliegen. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt. In Betracht kommt eine zusammengesetzte Urkunde. Eine solche ist gegeben, wenn eine Gedankenerklärung vorliegt, die sich auf ein Augenscheinsobjekt bezieht. Hierbei muss zwischen der Gedankenerklärung und dem Augenscheinsobjekt eine hinreichend feste Verbindung bestehen. Der Aufkleber enthält Erklärungen zum Inhalt der Verpackung. Er ist somit eine Gedankenerklärung. Der Aufkleber bezieht sich auf die Artikel in der Verpackung. Ein Bezug zu einem Augenscheinsobjekt ist somit ebenfalls gegeben. K hat den Karton mit Klebeband verschlossen. Eine feste Verbindung zwischen Gedankenerklärung und Augenscheinsobjekt liegt also ebenfalls vor. Es handelt sich somit um eine zusammengesetzte Urkunde. Diese ist zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet. Als Aussteller lässt sie den Baumarkt erkennen. Eine Urkunde liegt vor. 2. Unecht Die Urkunde müsste auch unecht sein. Eine Urkunde ist unecht, wenn tatsächlicher und vermeintlicher Aussteller auseinanderfallen. Tatsächlicher Aussteller der Urkunde ist hier der K. Aus der Urkunde geht als vermeintlicher Aussteller der Baumarkt hervor. Tatsächlicher und vermeintlicher Aussteller fallen also auseinander. Die Urkunde ist unecht.

3 3. Herstellen K müsste die unechte Urkunde auch hergestellt haben. Dann müsste er sie zu einer solchen gemacht haben. Dies ist der Fall (s.o.). K hat die unechte Urkunde hergestellt. 4. Vorsatz und Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr K müsste vorsätzlich und in der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. K wollte eine unechte Urkunde herstellen. Er handelte also vorsätzlich. Es kam es ihm auch gerade darauf an, hierdurch den Rechtsverkehr zu täuschen. Er handelte also auch in der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr. 5. Ergebnis Der Tatbestand ist erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. K handelte rechtswidrig. III. Schuld Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar. K handelte auch schuldhaft. IV. Ergebnis K hat sich gem. 267 I, 1. Fall StGB strafbar gemacht. D. Strafbarkeit des K gem. 263 I StGB durch das Vertauschen der Einkaufswagen K könnte sich gem. 263 I StGB wegen Betruges strafbar gemacht haben, indem er den Einkaufswagen des X mit einem anderen vertauschte. Jedoch fehlt es wiederum an einem Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Mitarbeiters des Baumarktes und somit an einer Täuschung. Auch durch das Vertauschen der Einkaufswagen hat K sich nicht gem. 263 I StGB strafbar gemacht. E. Strafbarkeit des K gem. 263 I, 25 I, 2. Fall StGB gegenüber L zum Nachteil des Baumarktes durch das Passieren der Kasse durch X K könnte sich jedoch gem. 263 I, 25 I, 2. Fall StGB wegen Betruges in mittelbarer Täterschaft gegenüber L zum Nachteil des Baumarktes strafbar gemacht haben, indem X die Kasse passierte. 1. Täuschung über Tatsachen a) Tatsachen Tatsachen sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Der Inhalt des Kartons ist ein Umstand der Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. Er stellt somit eine

4 Tatsache dar. b) Täuschung Über die oben genannte Tatsache hat A ausdrücklich nichts geäußert. Er könnte jedoch konkludent getäuscht haben. Dann müsste er durch sein Gesamtverhalten eine bestimmte Tatsache zum Ausdruck gebracht haben. Mit dem Passieren der Kasse mit dem Karton bringt X gegenüber der L zum Ausdruck, dass der Inhalt der Verpackung auch dem Aufkleber entspricht. X bringt durch sein Gesamtverhalten also eine Tatsache zum Ausdruck. In Wirklichkeit befinden sich völlig andere Artikel in der Verpackung, als der Aufkleber angibt. X hat somit zur Irreführung intellektuell auf das Vorstellungsbild der L eingewirkt. Eine Täuschung liegt vor. 2. Zurechnung gem. 25 I, 2. Fall StGB Die Täuschung über Tatsachen müsste K auch gem. 25 I, 2. Fall StGB im Rahmen einer mittelbaren Täterschaft zuzurechnen sein. Dafür müsste X Werkzeugqualität haben und K müsste ihm gegenüber überlegenes Wissen oder Wollen besitzen. a) Werkzeugqualität Werkzeugqualität ist dann gegeben, wenn eine Person tatbestandslos, vorsatzlos, rechtmäßig oder schuldlos handelt. X ging davon aus, dass sich in der Verpackung der auf dem Aufkleber beschriebene Inhalt befinden würde. Er wusste also nicht, dass er L hierüber täuschte. Er handelte somit vorsatzlos. Werkzeugqualität ist gegeben. b) Überlegenes Wissen oder Wollen K müsste gegenüber X auch überlegenes Wissen oder Wollen gehabt haben. K wusste, dass sich in der Verpackung nicht der beschriebene Inhalt befand. Er wusste also auch, dass X beim Passieren der Kasse über diese Tatsache täuschen würde. Er hatte somit gegenüber X überlegenes Wissen. c) Ergebnis Die Täuschung ist K gem. 25 I, 2. Fall StGB zuzurechnen. 2. Irrtum Durch die Täuschung müsste auch ein Irrtum entstanden sein. Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Hier wurde durch die Täuschung bei L die Vorstellung hervorgerufen, dass sich in der Verpackung wirklich die auf dem Aufkleber beschriebenen Artikel befänden. Sie unterlag somit einer Fehlvorstellung über diese Tatsache. Durch die Täuschung ist also auch ein Irrtum entstanden. 3. Vermögensverfügung Es müsste auch eine Vermögensverfügung erfolgt sein. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. L ließ X hier aufgrund der Täuschung an der Kasse passieren, ohne von ihm den entsprechenden Kaufpreis zu verlangen. Sie nahm also eine Handlung vor, die sich unmittelbar vermögensmindernd für den Baumarkt auswirkt. Das Passieren der Kasse durch X könnte man aber ebenso als Wegnahme im Sinne eines

5 Diebstahls betrachten. Wegnahme und Vermögensverfügung schließen sich gegenseitig aus. Es stellt sich somit die Frage nach der Abgrenzung zwischen dem sog. Trickdiebstahl und des sog. Sachbetrugs. Einigkeit besteht zunächst darüber, dass zur Abgrenzung ein Verfügungsbewusstsein erforderlich ist. Welche Anforderungen an ein solches Verfügungsbewusstsein zu stellen sind, ist jedoch umstritten. a) Eine Ansicht Eine Ansicht verlangt lediglich ein abstraktes Verfügungsbewusstsein. Der Verfügende müsse lediglich wissen, dass er über Vermögen verfügt. Hier verfügt die Kassiererin L bewusst über alle Gegenstände, die den Kassenbereich passieren. Sie war sich somit auch darüber bewusst, dass sie eine Vermögensverfügung vornahm, indem sie X passieren ließ. Hiernach läge ein Verfügungsbewusstsein vor. b) Weitere Ansicht (BGH) Nach einer weiteren Ansicht ist ein konkretes Verfügungsbewusstsein erforderlich. Der Verfügende muss also genau wissen, über was er verfügt. L müsste also gewusst haben, was genau sich in der Verpackung befindet. L wusste aufgrund der Täuschung jedoch nicht, welche Artikel sich in der Verpackung befanden und über welche Artikel sie in Wirklichkeit verfügte. Hiernach wäre ein Verfügungsbewusstsein also zu verneinen. c) Stellungnahme Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist somit eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht die Lebenswirklichkeit. Es erscheint lebensfremd, dass sich der Verfügende Gedanken über den konkreten Gegenstand der Verfügung macht. Für die zweite Ansicht lässt sich allerdings mit 252 StGB argumentieren. Würde man nur ein abstraktes Verfügungsbewusstsein fordern und in Fällen wie dem vorliegenden einen Betrug annehmen, so könnte man einen Täter, der anschließend Nötigungsmittel einsetzt, um sich im Besitz der Sache zu halten, nur wegen Betrugs und Nötigung nach 240 I StGB bestrafen, weil eine Wegnahme und somit auch eine Strafbarkeit gem. 252 StGB wegen räuberischen Diebstahls ausgeschlossen wäre. Die erste Ansicht führt so zu ungewollten Strafbarkeitslücken. Zu folgen ist daher der zweiten Ansicht. Es liegt kein Verfügungsbewusstsein vor. d) Ergebnis Eine Vermögensverfügung ist nicht gegeben. 4. Ergebnis Der Tatbestand ist nicht erfüllt. II. Ergebnis K hat sich nicht gem. 263 I, 25 I, 2. Fall StGB strafbar gemacht.

6 F. Strafbarkeit des K gem. 242 I, 25 I, 2. Fall StGB gegenüber L zum Nachteil des Baumarktes durch das Passieren der Kasse durch X Durch dieselbe Handlung könnte K sich jedoch gem. 242 I, 25 I, 2. Fall StGB wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben. 1. Fremde bewegliche Sache Bei den technischen Artikeln handelt es sich um fremde bewegliche Sachen. 2. Wegnahme Es müsste auch eine Wegnahme vorliegen. Die technischen Artikel standen zunächst im fremden Gewahrsam des Baumarkts (s.o.). Durch das Passieren der Kasse erlangt der X die tatsächliche Sachherrschaft über die Artikel. X hat auch einen Herrschaftswillen bezüglich der in dem Karton befindlichen Artikel. Er hat also auch neuen Gewahrsam begründet. L hatte zudem kein Verfügungsbewusstsein hinsichtlich der Artikel (s.o.). Es liegt also auch kein Einverständnis der L vor. Der Gewahrsamswechsel erfolgte ohne ihren Willen. Er wurde also durch Bruch herbeigeführt. Eine Wegnahme liegt vor. 3. Zurechnung gem. 25 I, 2. Fall StGB Die Wegnahme durch X wird dem K gem. 25 I, 2. Fall StGB zugerechnet (s.o.). 4. Vorsatz K müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. K wusste, dass X die technischen Artikel wegnehmen würde. Der die Zurechnung gem. 25 I, 2. Fall StGB begründenden Umstände war er sich ebenfalls bewusst. Er handelte vorsätzlich. 5. Absicht rechtswidriger Zueignung K müsste auch die Absicht rechtswidriger Zueignung gehabt haben. Diese besteht aus der Aneignungsabsicht, dem Enteignungsvorsatz, der Rechtswidrigkeit der Zueignung und dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung. Aneignungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, den Gegenstand zumindest vorübergehend in sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten einzuverleiben. Hier kam es K darauf an, selbst den Winkelschleifer kaufen zu können. Ob X die technischen Artikel in sein Vermögen einverleiben würde, war ihm dabei nicht wichtig, er hielt es lediglich für möglich und nahm es billigend in Kauf. Es kam K also nicht darauf an, die Artikel in das Vermögen des X einzuverleiben. Er hatte keine Aneignungsabsicht. Er handelte nicht in der Absicht rechtswidriger Zueignung. 6. Ergebnis Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

7 II. Ergebnis K hat sich nicht gem. 242 I, 25 I, 2. Fall StGB strafbar gemacht. G. Strafbarkeit des K gem. 246 I, 25 I, 2. Fall StGB gegenüber L zum Nachteil des Baumarktes durch das Passieren der Kasse durch X Durch dieselbe Handlung könnte K sich gem. 246 I, 25 I, 2. Fall StGB wegen Unterschlagung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben. 1. Fremde bewegliche Sache Bei den technischen Artikeln handelt es sich um fremde bewegliche Sachen (s.o.). 2. Zueignung Es müsste auch eine Zueignung vorliegen. Diese gliedert sich in den Zueignungswillen und die Manifestation des Zueignungswillens. a) Zueignungswille Der Zueignungswille besteht aus einem Aneignungsvorsatz und einem Enteignungsvorsatz. aa) Aneignungsvorsatz K hielt es für möglich, dass X die technischen Artikel in sein Vermögen einverleiben würde und nahm dies billigend in Kauf (s.o.). Er handelte also mit Aneignungsvorsatz. bb) Enteignungsvorsatz Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängt wird. Im Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass K die Artikel selbst zurückbringen oder zurückbringen lassen will. Er nahm somit zumindest billigend in Kauf, dass der Inhaber des Baumarkts dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängt wird. K handelte mit Enteignungsvorsatz. cc) Ergebnis K handelte mit Zueignungswillen. b) Manifestation des Zueignungswillens Eine Manifestation des Zueignungswillens ist gegeben, wenn der Zueignungswille objektiv nach außen erkennbar gemacht wird. Hier hat X durch das Passieren der Kasse, ohne den entsprechenden Preis für die Artikel zu bezahlen, objektiv einen Zueignungswillen zu erkennen gegeben. Eine Manifestation des Zueignungswillens ist somit gegeben. c) Zurechnung gem. 25 I, 2. Fall StGB Die Manifestation des Zueignungswillens, d.h. das Passieren der Kasse durch X, ist dem K gem. 25 I,

8 2. Fall StGB zuzurechnen (s.o.). d) Rechtswidrigkeit der Zueignung Die Zueignung müsste auch rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn kein fälliger, einredefreier Anspruch auf die Sachen besteht. Ein solcher Anspruch auf die technischen Artikel bestand hier nicht. Die Zueignung war somit rechtswidrig. e) Ergebnis Eine Zueignung liegt vor. 3. Vorsatz K müsste auch vorsätzlich bezüglich des Merkmals der fremden beweglichen Sache und bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung gehandelt haben. K wusste, dass es sich bei den technischen Artikeln um fremde bewegliche Sachen handelt und dass kein fälliger, einredefreier Anspruch auf die Artikel bestand. Er handelte diesbezüglich also vorsätzlich. 4. Ergebnis Der Tatbestand ist erfüllt. II. Rechtswidrigkeit und Schuld K handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis K hat sich gem. 246 I, 25 I, 2. Fall StGB strafbar gemacht. H. Strafbarkeit des K gem. 263 I, 25 I, 2. Fall StGB gegenüber und zum Nachteil des X durch das Passieren der Kasse durch X K könnte sich durch dieselbe Handlung auch gem. 263 I, 25 I, 2. Fall StGB wegen Betruges gegenüber und zum Nachteil des X strafbar gemacht haben. 1. Täuschung über Tatsachen L müsste X über Tatsachen getäuscht haben. Indem sie den X an der Kasse passieren ließ, wirkte sie in der Form auf sein Vorstellungsbild ein, dass sich in dem Karton auch der auf dem Aufkleber beschriebene Inhalt befand. L täuschte X somit über eine Tatsache. 2. Zurechnung gem. 25 I, 2. Fall StGB Diese Täuschung müsste dem K gem. 25 I, 2. Fall StGB zuzurechnen sein. L ging hier selbst von dem auf dem Aufkleber angegebenen Verpackungsinhalt aus. Sie handelte also ohne Vorsatz und wies somit Werkzeugqualität auf. K kannte den tatsächlichen Verpackungsinhalt und hatte gegenüber der L somit überlegenes Wissen. Die Täuschung ist ihm gem. 25 I, 2. Fall StGB zuzurechnen.

9 3. Irrtum Durch die Täuschung müsste ein Irrtum entstanden sein. Durch die Täuschung ging X davon aus, in der Verpackung befände sich der Winkelschleifer. Er hatte also eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Durch die Täuschung ist ein Irrtum entstanden. 4. Vermögensverfügung Es müsste auch eine Vermögensverfügung vorliegen. X bezahlte an der Kasse 49 Euro. Dies ist eine Handlung, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Eine Vermögensverfügung liegt vor. 5. Vermögensschaden Es müsste auch ein Vermögensschaden vorliegen, der unmittelbar auf der Vermögensverfügung beruht. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ein negatives Saldo ergibt. Hier hatte der X vor der Verfügung Eigentum an den 49 Euro. Dieses Eigentum verlor er gem. 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe. Zwar hat X die Artikel im Wert von 80 Euro erhalten. Allerdings waren L und X sich nur darüber einig, dass das Eigentum an dem Winkelschleifer übergehen soll. Bezüglich der anderen technischen Artikel liegt hingegen keine Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB vor. X hat an den technischen Artikeln somit nicht das Eigentum, sondern lediglich den unmittelbaren Besitz erlangt. Die von X erhaltene Gegenleistung für die Verschaffung des Eigentums an den 49 Euro bleibt somit rechtlich hinter der geschuldeten Leistung der Eigentumsübertragung zurück. Ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt also ein negatives Saldo. Ein Vermögensschaden liegt vor. Dieser beruht auch unmittelbar auf der Vermögensverfügung. 6. Vorsatz K müsste vorsätzlich gehandelt haben. Er nahm es billigend in Kauf, dass X über Tatsachen getäuscht werden, hierdurch einem Irrtum unterliegen und eine Vermögensverfügung tätigen würde und dass ihm hierdurch ein Vermögensschaden entstehen würde. Er handelte somit vorsätzlich bezüglich des objektiven Tatbestands. K wusste auch, dass L ohne Vorsatz handelte und er ihr gegenüber überlegenes Wissen besaß. Er hatte somit auch Vorsatz bezüglich der die Zurechnung gem. 25 I, 2. Fall StGB begründenden Umstände. 7. Absicht rechtswidriger Bereicherung K müsste auch in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben. a) Eigenbereicherung Zunächst könnte er in der Absicht gehandelt haben, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. aa) Absicht bezüglich Verschaffung eines Vermögensvorteils K kam es darauf an, ein Sonderangebot für sich in Anspruch nehmen zu können. Er handelte somit in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

10 bb) Stoffgleichheit Der Vermögensvorteil müsste auch stoffgleich sein. Stoffgleichheit bedeutet, dass der Vermögensvorteil die Kehrseite des Schadens darstellen muss. Dies ist der Fall, wenn der Vermögensvorteil und der Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen. Die zum Vermögensschaden führende Vermögensverfügung lag hier in der Bezahlung der 49 Euro (s.o.). Daraus resultiert jedoch nicht der von K angestrebte Vermögensvorteil. Der Vermögensvorteil stellt nicht die Kehrseite des Schadens dar. Stoffgleichheit ist nicht gegeben. cc) Ergebnis K handelte nicht in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. b) Drittbereicherung Er könnte aber in der Absicht gehandelt haben, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Als Dritter i.s.d. 263 I StGB kommt hier der Inhaber des Baumarkts in Betracht. K wollte, dass der X 49 Euro bezahlt und hierfür Artikel im Wert von 80 Euro erhält. Der Baumarktinhaber erlangt so das Eigentum an den 49 Euro (s.o.) und verliert nur den Besitz an den technischen Artikeln. Jedoch ist er aufgrund des Wertunterschieds der Artikel in wirtschaftlicher Hinsicht in Höhe von 31 Euro geschädigt. Es erscheint also zweifelhaft, dass K dem Baumarktinhaber einen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Zudem müsste es K auch gerade darauf angekommen sein. K kam es jedoch nur darauf an, das Sonderangebot für sich beanspruchen zu können. Dass der Baumarktinhaber einen Vermögensvorteil erlangen würde, nahm er höchstens billigend in Kauf. K handelte hinsichtlich der Verschaffung des Vermögensvorteils also nicht absichtlich. Er handelte somit auch nicht in der Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. c) Ergebnis K handelte nicht in der Absicht rechtswidriger Bereicherung. 8. Ergebnis Der Tatbestand ist nicht erfüllt. II. Ergebnis K hat sich nicht gem. 263 I, 25 I, 2. Fall StGB strafbar gemacht. I. Strafbarkeit des K gem. 267 I, 3. Fall, 25 I, 2. Fall StGB durch das Passieren der Kasse durch X Durch dieselbe Handlung könnte K sich aber gem. 267 I, 3. Fall, 25 I, 2. Fall StGB wegen Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben. 1. Unechte Urkunde Eine unechte Urkunde liegt vor (s.o.).

11 2. Gebrauchen Diese müsste auch gebraucht worden sein. Gebrauchen bedeutet dem Rechtsverkehr zugänglich machen. Hier hat X durch das Passieren des Kassenbereichs die unechte Urkunde dem Rechtsverkehr zugänglich gemacht. Er hat sie also gebraucht. 3. Zurechnung gem. 25 I, 2. Fall StGB Das Gebrauchen der unechten Urkunde durch X ist dem K gem. 25 I, 2. Fall StGB zuzurechnen (s.o.) 4. Vorsatz und Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr K müsste auch vorsätzlich und in der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt haben. K nahm billigend in Kauf, dass X eine unechte Urkunde gebrauchen würde. Der die Zurechnung gem. 25 I, 2. Fall StGB begründenden Umstände war er sich bewusst (s.o.). Er handelte vorsätzlich. Es kam K auch darauf an, den Rechtsverkehr zu täuschen. Er handelte somit auch in der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr. 5. Ergebnis Der Tatbestand ist erfüllt. II. Rechtswidrigkeit und Schuld K handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis K hat sich gem. 267 I, 3. Fall, 25 I, 2. Fall StGB strafbar gemacht. J. Gesamtergebnis und Konkurrenzen K hat sich gem. 267 I, 1. Fall und 3. Fall, 25 I, 2. Fall StGB und 246 I, 25 I, 2. Fall StGB strafbar gemacht. Diese Delikte stehen gem. 52 StGB in Tateinheit. K hat sich gem. 267 I, 1. Fall und 3. Fall, 25 I, 2. Fall; 246 I, 25 I, 2. Fall; 52 StGB strafbar gemacht.

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