Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

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1 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße Berlin TEL +49 (0) poststelle@bmf.bund.de DATUM 8. September 2015 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015 BEZUG BMF-Schreiben vom 26. November 2014 (BStBl I Seite 1518), Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202) ANLAGEN 2 GZ IV C 5 - S 2361/15/10001 DOK 2015/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202) werden hiermit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder - der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember Anlage 1 - und - der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 - bekannt gemacht ( 39b Absatz 6 und 51 Absatz 4 Nummer 1a i.v.m. 52 Absatz 32a und 37b EStG sowie 6 Absatz 14 SolzG 1995).

2 Seite 2 Auf die Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird gesondert hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

3 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-hresausgleich durch den Arbeitgeber nach 42b EStG einsetzbar. Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines 2.2 Feldlängen 2.3 Symbole 2.4 Einkommensbezogener Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter 3.2 Ausgangsparameter 4. Interne Felder 5. Programmablaufplan Dezember Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Absatz 6 EStG: a) die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. November 2015 aber vor dem 1. nuar 2016 enden ( 52 Absatz 32a und 37b EStG), b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 aber vor dem 1. nuar 2016 zufließen ( 52 Absatz 32a und 37b EStG), Seite 1 von 41

4 c) die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 aber vor dem 1. nuar 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 aber vor dem 1. nuar 2016 zufließen ( 6 Absatz 14 SolzG 1995), d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a i.v.m 52 Absatz 32a EStG). Der Programmablaufplan berücksichtigt folgende Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags - KiFBG - vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202): Entlastung durch - die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 und Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum, - den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von Euro (Grundbetrag) im Rahmen der Steuerklasse II und Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum. Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für zweite und weitere Kinder werden ausschließlich über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt, - den erhöhten Kinderfreibetrag bei der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag sowie Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum. Der Programmablaufplan berücksichtigt auch die ab 2015 greifende Änderung bei Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG i.d.f. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I Seite 1266). Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2015 berücksichtigt, dass - in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze Euro (2014: Euro) beträgt, - in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz ( 243 SGB V) 14,0 % (2014: 14,9 %) beträgt, - in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz 2,35 % (2014: 2,05 %) beträgt, - in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) Euro (2014: Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) Euro (2014: Euro) beträgt, Seite 2 von 41

5 - in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz 18,7 % (2014: 18,9 %) beträgt und - der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 60 % beträgt ( 39b Absatz 4 EStG). 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von hresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf hresbeträge wird entsprechend den in 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächst kleineren Zeitraum zu ermitteln - hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden. 2.2 Feldlängen Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet. 2.3 Symbole Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN Darüber hinaus bedeuten: = Wert nach unten abrunden (z. B. Euro = auf volle Euro abrunden) = Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent = auf volle Cent aufrunden) Seite 3 von 41

6 = übertragen nach (Zuweisung) 2.4 Einkommensbezogener Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers (ergänzende Erläuterungen zum BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 26. November 2013, BStBl I Seite 1532) Beim Eingangsparameter KVZ ist Folgendes zu beachten: Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich (R 39b.6 LStR). Bei der Nachforderung von Lohnsteuer nach R 41c.3 Absatz 2 LStR oder im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels hreslohnsteuerberechnung ist der zuletzt im jeweiligen Kalenderjahr geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei Entschädigungen im Sinne des 24 Nummer 1 EStG, die nach 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Schlusssatz Halbsatz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor bleiben, aber im Fall der regulären Besteuerung aus Vereinfachungsgründen nach R 39b.6 Absatz 5 Satz 2 LStR einbezogen werden können, ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach 40 Absatz 1 EStG i.v.m. R 40.1 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach 242a SGB V zugrunde legen. Bei bestimmten Personengruppen (vgl. 242 Absatz 3 SGB V) ist bei der Beitragsberechnung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach 242a SGB V maßgeblich; dies gilt für den Lohnsteuerabzug entsprechend. Für bestimmte Übergangszeiträume kann es bei dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Versorgungsbezügen zu Abweichungen zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber anzuwendenden Zusatzbeitragssatz kommen (vgl. 248, 322 SGB V). Hier ist der der Beitragsberechnung Seite 4 von 41

7 zugrunde liegende Zusatzbeitragssatz maßgeblich; der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Auf den Ausschlusstatbestand für den Lohnsteuer-hresausgleich nach einer unterjährigen Änderung des Zusatzbeitragssatzes wird hingewiesen (vgl. 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG). 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht: ¾ Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein); ¾ Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1); ¾ Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.: VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen; wenn STKL = 2 ist, muss ZKF größer als Null sein; wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein; das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung; neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden. Es werden folgende Eingangsparameter benötigt: Name Bedeutung AF AJAHR ALTER1 ENTSCH F JFREIB 1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV) Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1) 1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet ( 24a EStG), sonst = 0 In VKAPA und VMT enthaltene Entschädigungen nach 24 Nummer 1 EStG in Cent eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen hresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 in Cent (ggf. 0) Seite 5 von 41

8 JHINZU JRE4 JRE4ENT hreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 in Cent (ggf. 0) Voraussichtlicher hresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge und ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingabe sonstiger Bezüge (Feld SONSTB) oder bei Eingabe der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (Feld VMT). Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen hresarbeitslohn hinzuzurechnen. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit aus einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum werden in voller Höhe hinzugerechnet. In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach 24 Nummer 1 EStG in Cent JVBEZ In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) KRV Merker für die Vorsorgepauschale 0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 2 = wenn nicht 0 oder 1 KVZ LZZ Einkommensbezogener Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers in Prozent (bspw. 0,90 für 0,90 %) mit 2 Dezimalstellen Siehe i.ü. auch Erläuterungen unter Pkt Lohnzahlungszeitraum: 1 = hr 2 = Monat 3 = Woche 4 = Tag LZZFREIB LZZHINZU Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent Seite 6 von 41

9 PKPV PKV Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben 0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer 1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss 2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss PVS PVZ R RE4 SONSTB SONSTENT STERBE STKL 1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären 1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0) Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere hre handelt in Cent (ggf. 0) In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach 24 Nummer 1 EStG in Cent Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere hre handelt (in SONSTB enthalten) in Cent Steuerklasse: 1 = I 2 = II 3 = III 4 = IV 5 = V 6 = VI VBEZ In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG Seite 7 von 41

10 VBEZM VBEZS VBS VJAHR VKAPA VMT ZKF ZMVB Versorgungsbezug im nuar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach nuar 2005 gewährt wurde in Cent Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. 0) hr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das hr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen Entschädigungen / Kapitalauszahlungen / Abfindungen / Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere hre in Cent (ggf. 0) Entschädigungen und Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen in Cent (ggf. 0) Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV) Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei hresberechnung (LZZ = 1)] 3.2 Ausgangsparameter Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung: Name BK BKS Bedeutung Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent BKV LSTLZZ SOLZLZZ SOLZS SOLZV STS STV Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cent Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent Lohnsteuer für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent Seite 8 von 41

11 VKVLZZ VKVSONST Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. Für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung sind die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms zu addieren; hinzuzurechnen sind auch die Ausgabewerte VKVSONST. Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. Der Ausgabewert kann auch negativ sein. Für tarifermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält der PAP keinen entsprechenden Ausgabewert. 4. Interne Felder Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden: Name ALTE ANP ANTEIL1 BMG BBGKVPV BBGRV DIFF EFA FVB FVBSO FVBZ FVBZSO HBALTE Bedeutung Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Cent abgerundet Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug Maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro Seite 9 von 41

12 HFVB HFVBZ HFVBZSO HOCH J JBMG JLFREIB JLHINZU JW JWLSTA JWLSTN JWSOLZA JWSOLZN JWBKA JWBKN K KENNVMT KFB KVSATZAG KVSATZAN Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Euro Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter hressteuer nach 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in Euro Auf einen hreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnete LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) hreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent hreswert Lohnsteuer vor KiFBG in Cent hreswert Lohnsteuer unter Berücksichtigung des KiFBG in Cent hreswert Solidaritätszuschlag vor KiFBG in Cent hreswert Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung des KiFBG in Cent hreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer vor KiFBG in Cent hreswert Bemessungsgrundlage Kirchensteuer unter Berücksichtigung des KiFBG in Cent Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag Merker für Berechnung Lohnsteuer für mehrjährige Tätigkeit 0 = normale Steuerberechnung 1 = Steuerberechnung für mehrjährige Tätigkeit 2 = Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Entschädigungen i.s.d. 24 Nummer 1 EStG Summe der Freibeträge für Kinder in Euro Beitragssatz des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Seite 10 von 41

13 KZTAB LSTJAHR LST1, LST2, LST3, LSTOSO, LSTSO MIST PVSATZAG PVSATZAN RVSATZAN RW SAP SCHLEIFZ SOLZFREI SOLZJ SOLZMIN ST ST1 ST2 STOVMT TAB1 TAB2 TAB3 TAB4 TAB5 TBSVORV VBEZB Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten: 1 = Grundtarif 2 = Splittingtarif hreslohnsteuer in Euro Zwischenfelder der hreslohnsteuer in Cent Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen) Rechenwert in Gleitkommadarstellung Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro Schleifenzähler für Differenzberechnung Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Tarifliche Einkommensteuer in Euro Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro Zwischenfeld zur Ermittlung der Steuer auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit in Euro Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags Teilbetragssatz der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung (2 Dezimalstellen) Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent Seite 11 von 41

14 VBEZBSO VERGL VHB VKV VSP VSPN VSP1 VSP2 VSP3 W1STKL5 W2STKL5 W3STKL5 X Y ZRE4 ZRE4J ZRE4VP Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) hreswert der berücksichtigten Beiträge zur privaten Basis- Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Krankenund soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege- Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro Zu versteuerndes Einkommen gem. 32a Absatz 1 und 2 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Gem. 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) ggf. nach Abzug der Entschädigungen i.s.d. 24 Nummer 1 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Seite 12 von 41

15 ZRE4VPM ZTABFB ZVBEZ ZVBEZJ ZVE ZX ZZX Merkfeld ZRE4VP für Schleifenberechnung Dezember 2015 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zu versteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro Seite 13 von 41

16 LST Programmablaufplan Dezember 2015 Steuerung MPARA MRE4JL Zuweisung von Werten für bestimmte Sozialversicherungsparameter Ermittlung des hresarbeitslohns nach 39b Absatz 2 Satz 2 EStG VBEZBSO = 0 KENNVMT = 0 MRE4 MRE4ABZ ZRE4VPM= ZRE4VP Ermittlung der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 EStG Abzug der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG vom hresarbeitslohn ZRE4VP für zweiten Durchlauf sichern SCHLEIFZ = 1 MBERECH Ermittlung der hreslohnsteuer auf Rechtsgrundlage SCHLEIFZ = 2 W1STKL5 = 9873 ZRE4VP= ZRE4VPM MBERECH MLST1215 MSONST MVMT Grenzwert für Berechnung in den Steuerklasse V / VI an Änderung KiFBG anpassen ZRE4VP zurücksetzen Ermittlung der hreslohnsteuer auf neuer Rechtsgrundlage Ermittlung der Monats-, Wochen- bzw. Tageslohnsteuer im Dezember 2015 Berechnung sonstiger Bezüge ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit Berechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit Inhaltliche Änderung Redaktionelle Änderung (Darstellung) Seite 14 von 41

17 MPARA Zuweisung von Werten für bestimmte Sozialversicherungsparameter KRV < 2 Parameter Rentenversicherung BBGRV = KRV = 0 BBGRV = RVSATZAN = 0,0935 TBSVORV = 0,60 Parameter Krankenversicherung / Pflegeversicherung BBGKVPV = KVSATZAN = KVZ/ ,07 KVSATZAG = 0,07 PVSATZAN = 0,01175 PVSATZAG = 0,01175 PVS = 1 PVSATZAN = 0,01675 PVSATZAG = 0,00675 PVZ = 1 PVSATZAN = PVSATZAN + 0,0025 Grenzwerte für die Steuerklassen V / VI W1STKL5 = 9763 Wert vor KiFBG für Vergleichsrechnung W2STKL5 = W3STKL5 = Werte ändern sich mit KiFBG nicht Seite 15 von 41

18 Ermittlung des hresarbeitslohns und der Freibeträge 39b Absatz 2 Satz 2 EStG MRE4JL LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 ZRE4J = RE4 * 360 /100 ZRE4J = RE4 * 360 / 7 / 100 ZRE4J = RE4 * 12 / 100 ZRE4J = RE4 / 100 ZVBEZJ = VBEZ * 360 / 100 ZVBEZJ = VBEZ * 360 / 7 / 100 ZVBEZJ = VBEZ * 12 / 100 ZVBEZJ = VBEZ / 100 JLFREIB = LZZFREIB * 360 / 100 JLFREIB = LZZFREIB * 360 / 7 / 100 JLFREIB = LZZFREIB * 12 / 100 JLFREIB = LZZFREIB / 100 JLHINZU = LZZHINZU * 360 / 100 JLHINZU = LZZHINZU * 360 / 7 / 100 JLHINZU = LZZHINZU * 12 / 100 JLHINZU = LZZHINZU / 100 AF = 0 F = 1 Seite 16 von 41

19 Freibeträge für Versorgungsbezüge, Altersentlastungsbetrag ( 39b Absatz 2 Satz 3 EStG) J = 36 VJAHR < 2040 VJAHR < 2006 J = VJAHR J = 1 MRE4 ZVBEZJ = 0 VBEZB = VBEZM * 12 + VBEZS HFVB = TAB2(J) FVBZ = TAB3(J) LZZ = 1 FVB = VBEZB * TAB1(J) / 100 VBEZB = VBEZM * ZMVB + VBEZS HFVB = TAB2(J) / 12 * ZMVB FVBZ = TAB3(J) / 12 * ZMVB Cent Euro FVBZ = 0 FVB > HFVB FVB = HFVB FVB = 0 FVBSO = FVB + VBEZBSO * TAB1(J) / 100 Cent FVBZSO = 0 FVBSO > TAB2(J) FVBSO = TAB2(J) FVBSO = 0 HFVBZSO = (VBEZB + VBEZBSO) / FVBSO FVBZSO = FVBZ + VBEZBSO / 100 Euro FVBZSO > HFVBZSO FVBZSO = HFVBZSO Euro FVBZSO > TAB3(J) FVBZSO = TAB3(J) HFVBZ = VBEZB/100 - FVB FVBZ > HFVBZ FVBZ = HFVBZ Euro MRE4ALTE Ermittlung des Altersentlastungsbetrags Seite 17 von 41

20 Altersentlastungsbetrag ( 39b Absatz 2 Satz 3 EStG) MRE4ALTE ALTER1 = 0 AJAHR < 2006 K = 36 AJAHR < 2040 K = AJAHR K = 1 BMG = ZRE4J - ZVBEZJ ALTE = 0 ALTE = BMG * TAB4(K) Euro HBALTE = TAB5(K) ALTE > HBALTE ALTE = HBALTE Seite 18 von 41

21 Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. 19 Absatz 2 EStG J Satz TAB1 TAB2 hr des Versorgungs beginns bis 2005 Höchstbetrag Zuschlag TAB3 1 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,000 0, , ,008 0, ,000 0, , Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem. 24a EStG Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr K Satz TAB4 Höchstbetrag TAB5 bis , , , , , , , , , , , , , ,000 0, , , , , ,000 0, , , , , ,000 0, , , , , ,000 0, , , , , , , ,000 0 Seite 19 von 41

22 MRE4ABZ Ermittlung des hresarbeitslohns nach Abzug der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG ZRE4 = ZRE4J - FVB - ALTE - JLFREIB + JLHINZU ZRE4 < 0 ZRE4 = 0 ZRE4VP = ZRE4J KENNVMT = 2 ZRE4VP = ZRE4VP - ENTSCH /100 ZVBEZ = ZVBEZJ - FVB ZVBEZ < 0 ZVBEZ = 0 Seite 20 von 41

23 MBERECH Schleife für Differenzrechnung Dezember 2015 SCHLEIFZ=1 MZTABFBN MZTABFBA Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) MLSTJAHR Ermittlung der hreslohnsteuer für die Lohnsteuerberechnung LSTJAHR = ST * F UPLSTLZZ Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer für den Lohnzahlungszeitraum UPVKVLZZ Ermittlung des Anteils der berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen für den Lohnzahlungszeitraum ZKF > 0 ZTABFB = ZTABFB + KFB Berechnung der Tabellenfreibeträge mit Freibeträgen für Kinder für die Bemessungsgrundlage KiSt und SOLZ MRE4ABZ MLSTJAHR Ermittlung der hreslohnsteuer mit Freibeträgen für Kinder als hresbemessungsgrundlage KiSt und SOLZ JBMG = LSTJAHR JBMG = ST * F MSOLZ Ermittlung des Solidaritätszuschlags mit Aufteilung von SOLZJ und JBMG auf den Lohnzahlungszeitraum Seite 21 von 41

24 MZTABFBA ANP = 0 Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) mit Werten vor KiFBG für Vergleichsrechnung ZVBEZ >= 0 ZVBEZ < FVBZ Mögliche Begrenzung des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, und Festlegung und Begrenzung Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge STKL < 6 FVBZ = ZVBEZ FVBZ = 0 ZVBEZ > 0 FVBZSO = 0 ANP = 102 ZVBEZ - FVBZ < 102 ANP = ZVBEZ - FVBZ Euro STKL < 6 ZRE4 > ZVBEZ Festlegung Arbeitnehmer- Pauschbetrag für aktiven Lohn mit möglicher Begrenzung ANP = ANP ZRE4 - ZVBEZ < 1000 ANP = ANP + ZRE4 - ZVBEZ Euro KZTAB = 1 STKL = 1 STKL = 2 STKL = 3 STKL = 5 STKL = 4 KZTAB = 2 EFA = 1308 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 KFB = 0 KFB = 0 KFB = ZKF * 3504 KFB = ZKF * 7008 KFB = ZKF * 7008 KFB = ZKF * 7008 Berechnung der Tabellenfreibeträge ohne Freibeträge für Kinder für die Lohnsteuerberechnung ZTABFB = EFA + ANP + SAP + FVBZ Seite 22 von 41

25 MZTABFBN Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) nach KiFBG ANP = 0 ZVBEZ >= 0 ZVBEZ < FVBZ Mögliche Begrenzung des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, und Festlegung und Begrenzung Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge STKL < 6 FVBZ = ZVBEZ FVBZ = 0 ZVBEZ > 0 FVBZSO = 0 ANP = 102 ZVBEZ - FVBZ < 102 ANP = ZVBEZ - FVBZ Euro STKL < 6 ZRE4 > ZVBEZ Festlegung Arbeitnehmer- Pauschbetrag für aktiven Lohn mit möglicher Begrenzung ANP = ANP ZRE4 - ZVBEZ < 1000 ANP = ANP + ZRE4 - ZVBEZ Euro KZTAB = 1 STKL = 1 STKL = 2 STKL = 3 STKL = 5 STKL = 4 KZTAB = 2 EFA = 1908 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 SAP = 36 KFB = 0 KFB = 0 KFB = ZKF * 3576 KFB = ZKF * 7152 KFB = ZKF * 7152 KFB = ZKF * 7152 Berechnung der Tabellenfreibeträge ohne Freibeträge für Kinder für die Lohnsteuerberechnung ZTABFB = EFA + ANP + SAP + FVBZ Seite 23 von 41

26 MLSTJAHR Ermittlung hreslohnsteuer UPEVP Ermittlung der Vorsorgepauschale Ermittlung der Steuer bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit KENNVMT <> 1 ZVE = ZRE4 - ZTABFB - VSP - VMT / VKAPA / 100 ZVE = ZRE4 -ZTABFB -VSP ZVE < 0 UPMLST UPMLST STOVMT = ST ZVE = ZVE + (VMT + VKAPA) / 500 Steuerberechnung ohne Einkünfte nach 34 EStG Steuerberechnung mit Einkünften nach 34 EStG ZVE = (ZVE + VMT / VKAPA / 100) / 5 UPMLST Sonderfall des negativen verbleibenden zve nach 34 Absatz 1 Satz 3 EStG UPMLST ST = ST * 5 ST = (ST - STOVMT) * 5 + STOVMT Seite 24 von 41

27 UPVKVLZZ UPVKV Ermittlung des hreswertes der berücksichtigten privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge JW = VKV UPANTEIL Ermittlung des Anteils der berücksichtigten privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Lohnzahlungszeitraum VKVLZZ = ANTEIL1 UPVKV PKV > 0 VKV = 0 VSP2 > VSP3 VKV = VSP3 * 100 VKV = VSP2 * 100 Seite 25 von 41

28 UPLSTLZZ JW = LSTJAHR * 100 SCHLEIFZ = 1 JWLSTN = JW JWLSTA = JW UPANTEIL Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer für den Lohnzahlungszeitraum LSTLZZ = ANTEIL1 Seite 26 von 41

29 UPMLST ZVE < 1 X = ZVE / KZTAB Euro ZVE = 0 X = 0 STKL < 5 SCHLEIFZ = 1 MST5-6 UPTAB15 UPTAB14 Seite 27 von 41

30 UPEVP Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) KRV > 1 ZRE4VP > BBGRV ZRE4VP = BBGRV VSP1 = TBSVORV * ZRE4VP VSP1 = VSP1 * RVSATZAN VSP1 = 0 VSP2 = 0,12 * ZRE4VP STKL = 3 VHB = 1900 VHB = 3000 VSP2 > VHB VSP2 = VHB VSPN = VSP1 + VSP2 Euro MVSP VSPN > VSP VSP = VSPN Seite 28 von 41

31 MVSP ZRE4VP > BBGKVPV Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Vergleichsberechnung zur Mindestvorsorgepauschale ZRE4VP = BBGKVPV PKV > 0 STKL = 6 VSP3 = PKPV * 12 / 100 PKV = 2 VSP3 = ZRE4VP * (KVSATZAN + PVSATZAN) VSP3 = VSP3 - ZRE4VP * (KVSATZAG + PVSATZAG) VSP3 = 0 VSP = VSP3 + VSP1 Euro Seite 29 von 41

32 MST5-6 Lohnsteuer für die Steuerklassen V und VI ( 39b Absatz 2 Satz 7 EStG) ZZX = X ZZX > W2STKL5 ZX = ZZX ZX = W2STKL5 UP5-6 UP5-6 ZZX > W1STKL5 ZZX > W3STKL5 VERGL = ST ST = ST + (ZZX - W2STKL5) * 0,42 Euro ST = ST + (W3STKL5 - W2STKL5) * 0,42 ZX = W1STKL5 ST = ST + (ZZX W3STKL5) * 0,45 Euro UP5-6 HOCH = ST + (ZZX - W1STKL5) * 0,42 Euro HOCH < VERGL ST = VERGL ST = HOCH Seite 30 von 41

33 UP5-6 X = ZX * 1,25 SCHLEIFZ = 1 UPTAB15 UPTAB14 ST1 = ST X = ZX * 0,75 SCHLEIFZ = 1 UPTAB15 UPTAB14 ST2 = ST DIFF = (ST1 - ST2) * 2 MIST = ZX * 0,14 Euro MIST > DIFF ST = DIFF ST = MIST Seite 31 von 41

34 MSOLZ Solidaritätszuschlag SOLZFREI = 972 * KZTAB SOLZLZZ = 0 JBMG > SOLZFREI SOLZJ = JBMG * 5,5 / 100 Cent SOLZMIN = (JBMG -SOLZFREI) * 20 / 100 SOLZMIN < SOLZJ SOLZJ = SOLZMIN JW = SOLZJ * 100 SCHLEIFZ = 1 JWSOLZN = JW JWSOLZA = JW UPANTEIL SOLZLZZ = ANTEIL1 BK = 0 R > 0 JW = JBMG * 100 Aufteilung des Betrages nach 51a EStG auf den LZZ für die Kirchensteuer SCHLEIFZ = 1 JWBKN = JW JWBKA = JW UPANTEIL BK = ANTEIL1 Seite 32 von 41

35 MLST1215 Differenzrechnung Dezember 2015 LZZ > 1 Differenzermittlung nur für Monat/Woche/Tag JW = JWLSTN 11 * (JWLSTA-JWLSTN) Lohnsteuer JW < 0 UPANTEIL ANTEIL1 = 0 LSTLZZ = ANTEIL1 JW = JWSOLZN 11 * (JWSOLZA- JWSOLZN) Solidaritätszuschlag JW < 0 UPANTEIL ANTEIL1 = 0 SOLZLZZ = ANTEIL1 JW = JWBKN 11 * (JWBKA-JWBKN) Bemessungsgrundlage Kirchensteuer JW < 0 UPANTEIL ANTEIL1 = 0 BK = ANTEIL1 Seite 33 von 41

36 Anteil von hresbeträgen für einen LZZ ( 39b Absatz 2 Satz 9 EStG) UPANTEIL LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 ANTEIL1 = JW / 360 *) ANTEIL1 = JW * 7 / 360 *) ANTEIL1 = JW / 12 *) ANTEIL1 = JW *) Ergebnis abrunden Seite 34 von 41

37 MSONST Berechnung sonstiger Bezüge nach 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG LZZ = 1 ZMVB = 0 ZMVB = 12 MOSONST SONSTB = 0 UPVKV VKVSONST = VKV ZRE4J = (JRE4 + SONSTB) / 100 ZVBEZJ = (JVBEZ + VBS) / 100 VBEZBSO = STERBE VKVSONST = 0 LSTSO = 0 MRE4SONST MLSTJAHR STS = 0 UPVKV VKVSONST = VKV - VKVSONST SOLZS = 0 LSTSO = ST * 100 BKS = 0 STS = (LSTSO - LSTOSO) * F Euro STS < 0 SOLZS = STS * 5,5 / 100 Cent STS = 0 Anmerkung: Negative Lohnsteuer auf sonstigen Bezug wird nicht zugelassen. R > 0 BKS = 0 BKS = STS Seite 35 von 41

38 MVMT Berechnung der Entschädigung und Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG VKAPA < 0 VKAPA = 0 VMT + VKAPA > 0 Steuerberechnung ohne Vergütung für LST1 = LSTSO mehrjährige Tätigkeit LSTSO = 0 MOSONST LST1 = LSTOSO Vergleichsberechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit als sonstiger Bezug VBEZBSO = STERBE + VKAPA ZRE4J = (JRE4 + SONSTB + VMT + VKAPA) / 100 ZVBEZJ = (JVBEZ + VBS + VKAPA) / 100 KENNVMT = 2 MRE4SONST STV = LST2 - LST1 MLSTJAHR LST3 = LST3 - LST1 STV = 0 LST3 = ST * 100 MRE4ABZ LST3 < STV STV = LST3 SOLZV = 0 Steuerberechnung mit Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ZRE4VP = ZRE4VP - JRE4ENT / SONSTENT / 100 KENNVMT = 1 MLSTJAHR STV = STV * F Euro STV < 0 SOLZV = STV * 5,5 / 100 STV = 0 Cent Anmerkung: Negative Steuer auf mehrjährigen Bezug wird nicht zugelassen. LST2 = ST * 100 R > 0 BKV = 0 BKV = 0 BKV = STV Seite 36 von 41

39 MOSONST ZRE4J = JRE4 / 100 Sonderberechnung ohne sonstige Bezüge für Berechnung bei sonstigen Bezügen oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ZVBEZJ = JVBEZ / 100 JLFREIB = JFREIB / 100 JLHINZU = JHINZU / 100 MRE4 MRE4ABZ ZRE4VP = ZRE4VP - JRE4ENT / 100 MZTABFBN MLSTJAHR LSTOSO = ST * 100 MRE4SONST MRE4 Sonderberechnung mit sonstigen Bezügen für Berechnung bei sonstigen Bezügen oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit FVB = FVBSO MRE4ABZ ZRE4VP = ZRE4VP - JRE4ENT / SONSTENT / 100 FVBZ = FVBZSO MZTABFBN Seite 37 von 41

40 Tarifliche Einkommensteuer ( 32a EStG) UPTAB14 X < 8355 X < X < X < Y = (X ) / RW = Y * 228,74 Y = (X ) / RW = RW RW = Y * 974,58 RW = RW * Y RW = RW ST = X * 0, *) ST = X * 0, *) ST = *) ST = *) RW RW * Y ST = 0 ST = ST * KZTAB *) auf volle Euro abrunden Seite 38 von 41

41 Tarifliche Einkommensteuer ( 32a EStG) UPTAB15 X < 8473 X < X < X < Y = (X ) / RW = Y * 228,74 Y = (X ) / RW = RW RW = Y * 997,6 RW = RW * Y RW = RW ST = X * 0, ,19 *) ST = X * 0, ,29 *) ST = *) ST = *) RW + 948,68 RW * Y ST = 0 ST = ST * KZTAB *) auf volle Euro abrunden Seite 39 von 41

42 Allgemeine maschinelle hreslohnsteuer 2015 (Prüftabelle) 1 2 hresbruttolohn (in Euro) hreslohnsteuer 2015 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das KiFBG (in Euro) in Steuerklasse 3 I II III IV V VI Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist. 1 Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West 2 Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 0,90 3 In der Steuerklasse II gilt PVZ = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1 Seite 40 von 41

43 Besondere maschinelle hreslohnsteuer 2015 (Prüftabelle) 1 hresbruttolohn (in Euro) hreslohnsteuer 2015 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das KiFBG (in Euro) in Steuerklasse I II III IV V VI Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat. 1 Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1; PKPV = 0 Seite 41 von 41

44 Stand: (endgültig) Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2015 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines 2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung 2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag 2.4 Vorsorgepauschale 2.5 Feldlängen 2.6 Symbole 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter 3.2 Ausgangsparameter 4. Interne Felder 5. Programmablaufplan Dezember Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines Der Programmablaufplan enthält gem. 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG die Berechnung für die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mit Lohnstufen. Der Programmablaufplan berücksichtigt folgende Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags - KiFBG - vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202): Entlastung durch - die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 und Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum, - den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von Euro (Grundbetrag) im Rahmen der Steuerklasse II und Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum. Erhöhungs- Seite 1 von 28

45 Stand: (endgültig) Anlage 2 beträge beim Entlastungsbetrag für zweite und weitere Kinder werden ausschließlich über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt, - den erhöhten Kinderfreibetrag bei der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag sowie Nachholung ab 1. Dezember 2015 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum. Aus Gründen der Vermeidung von Bürokratiekosten wird von Seiten der Verwaltung auch die (Weiter)Anwendung der auf Grundlage des Programmablaufplans vom 26. November 2014 (BStBl. I Seite 1518) erstellten Tages-/Wochen-/Monats-/hres-Lohnsteuertabellen 2015 nicht beanstandet. In den Steuerklassen I bis IV ist hierbei die Lohnsteuer für im Dezember 2015 endende Lohnzahlungszeiträume in der Weise zu ermitteln, dass nach der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer zum Ausgleich der Anhebung des Grundfreibetrags von der Lohnsteuer bei - einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 0,73 Euro, - einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 5,13 Euro, - einem monatlichen und einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum jeweils ein Betrag von 22,00 Euro abzuziehen ist. In der Steuerklasse III sind diese Abzugsbeträge zu verdoppeln. Negative Beträge dürfen nicht entstehen. Die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sind ohne weitere Besonderheiten auf Grundlage der nach dem Programmablaufplan vom 26. November 2014 (BStBl. I Seite 1518) erstellten Tages- /Wochen-/Monats-/hres-Lohnsteuertabellen 2015 zu ermitteln. In der Steuerklasse II ist darüber hinaus vor der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer zum Ausgleich der Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vom steuerpflichtigen Arbeitslohn bei - einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 20,00 Euro, - einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 140,00 Euro, - einem monatlichen und einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum jeweils ein Betrag von 600,00 Euro abzuziehen. Die Vereinfachungsregelung kann auch beim Lohnsteuer-hresausgleich durch den Arbeitgeber ( 42b EStG) angewandt werden, d. h., es sind von der Lohnsteuer in den Steuerklassen I bis IV von der Lohnsteuer 22 Euro bzw. in der Steuerklasse III 44 Euro abzuziehen, ohne dass negative Beträge entstehen dürfen. Zu den Zuschlagsteuern siehe oben. In der Steuerklasse II sind vor der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Arbeitslohn 600 Euro abzuziehen. Seite 2 von 28

46 Stand: (endgültig) Anlage 2 Der Programmablaufplan berücksichtigt auch die ab 2015 greifende Änderung der Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG i.d.f. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266). Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2015 berücksichtigt, dass - in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze Euro (2014: Euro) beträgt, - in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz ( 243 SGB V) 14,0 % (2014: 14,9 %) beträgt, - der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 0,90 % beträgt, - in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz 2,35 % (2014: 2,05 %) beträgt, - in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) Euro (2014: Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) Euro (2014: Euro) beträgt, - in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz 18,7 % (2014: 18,9 %) beträgt und - der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 60 % beträgt ( 39b Absatz 4 EStG). 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von hresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden. Seite 3 von 28

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