7. Nachtrag zur Vereinbarung

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1 7. Nachtrag zur Vereinbarung zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vertreten durch den Vorstand und der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen vertreten durch den Vorstand dem BKK Landesverband Süd Regionaldirektion Hessen vertreten durch den Vorstand für die diesem Vertrag nebst Anlagen beigetretenen Betriebskrankenkassen der IKK classic den Ersatzkassen in Hessen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) vertreten durch die Leiterin der vdek-landesvertretung Hessen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Kassel der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frankfurt am Main nachstehend die Krankenkassen in Hessen genannt

2 Präambel Die vertraglichen Anpassungen des vorliegenden 7. Nachtrags der Vereinbarung zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) weisen die vertraglichen Anpassungen der zum und in Kraft getretenen DMP-A-RL aus. Allgemeine Änderungen Insgesamt wurde der Vertragstext samt Anlagen redaktionell überarbeitet. Änderungen im Rubrum Im Rubrum wird in der Überschrift des Vertrages der Hinweis gem. 73a SGB V ersatzlos gestrichen. Die dem Verband der Angestellten - Krankenkassen e.v., Landesvertretung Hessen, handelnd für und in Vertretung seiner Mitgliedskassen angehörenden Krankenkassen, werden der Mitgliedergröße nach sortiert aufgeführt. Änderungen im Inhaltsverzeichnis 19 Informationen und Schulung von Leistungserbringern wird unbenannt in 19 Information und Schulung von Ärzten. 20 Informationen und Schulung von Versicherten wird unbenannt in 20 Information und Schulung von Versicherten. Änderungen in den Erläuterungen Die Erläuterungen werden wie folgt neu gefasst: Paragrafen, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag Ärzte sind - ggf. anstellende Vertragsärzte und Vertragsärztinnen i.s.d. 3 und 4. Anstellender Arzt können auch mehrere Ärzte/kann auch eine Betriebsstätte sein, die gemeinschaftlich die Anstellung von Ärzten vornehmen/vornimmt. Arbeitsgemeinschaft ist eine solche i.s.d. 21. BVA ist das Bundesversicherungsamt. Datenstelle ist eine solche i.s.d. 24. DMP sind Disease-Management-Programme, d. h. strukturierte Behandlungsprogramme nach 137f SGB V mit der jeweils indikationsspezifischen Bezeichnung unter der sie den Versicherten seitens der Krankenkasse vorgestellt werden. DMP-A-RL ist die DMP-Anforderungen-Richtlinie. DMP-RL ist die DMP-Richtlinie. Dokumentationsdaten sind die nach Anlage 2 der DMP-A-RL i.v.m. Ziffer 5 der DMP-RL Teil B II. bzw. Anlage 12 der DMP-A-RL aufgeführten Daten. EBM ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab. Facharzt ist ein Leistungserbringer i.s.d Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 2 von 21

3 G-BA ist der Gemeinsame Bundesauschuss nach 91 SGB V. Gemeinsame Einrichtung ist eine solche i.s.d. 22. Koordinierender Arzt ist ein solcher i.s.d. 3. Krankenhäuser sind Einrichtungen i.s.d. 4a. Krankenkassen sind die teilnehmenden Krankenkassen/-verbände. KV Hessen ist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Leistungserbringer sind Ärzte i.s.d. 3 und 4, ermächtigte Ärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer sowie bei diesen angestellte Ärzte, sofern sie Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen. Patient sind weibliche und männliche Patienten. Qualifizierte Einrichtung ist eine Einrichtung, die gemäß Teil B II. Ziffer und/oder der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer und/oder der DMP-A-RL für die Leistungen der hausärztlichen und/oder fachärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt. Rehabilitationseinrichtungen sind Einrichtungen i.s.d. 4a. RSAV ist die Risikostrukturausgleichsverordnung. UE ist eine Unterrichtseinheit. Versicherte sind weibliche und männliche Versicherte. Ziffernbezeichnung gilt jeweils sofern nicht im Text ersichtlich gleichermaßen für die DMP-RL und DMP-A-RL. Änderungen in der Präambel Im Abs. 1 wird Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Epidemiologische Daten schätzen die Prävalenz für Asthma bronchiale auf 5-7 % der erwachsenen Bevölkerung und % der Kinder. Im Abs. 1 wird Satz 6 wird wie folgt neu gefasst: Basierend auf den Angaben zur Symptomhäufigkeit leiden nach Angaben des Robert-Koch Instituts % der Erwachsenen in Deutschland an einer chronischen Bronchitis. Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: Die vertraglichen Anpassungen des vorliegenden 7. Nachtrags der Vereinbarung zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach 137f SGB V Asthma bronchiale und chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) berücksichtigen die Änderungen der zum in Kraft getretenen DMP-A-RL, sowie die Änderungen der DMP-A- RL, die am , , , und in Kraft getreten sind. 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 3 von 21

4 Änderungen in den Paragraphen 1 Abs. 1 Im Satz 2 wird der Begriff Teil III durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. 1 Abs. 2 Der Absatz wird wie folgt neugefasst: Die Ziele und Anforderungen an die DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Die Vertragspartner dieses Vertrages streben folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen an: Programmteil Asthma bronchiale (vgl. Ziffer 1.3 der DMP-RL Teil B II.): 1. Vermeidung/Reduktion von: akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-Anfälle/Exazerbationen), krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, einer Progredienz der Krankheit, unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; 2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität. Programmteil COPD (vgl. Ziffer 1.3 der DMP-A-RL Anlage 11): Vermeidung/Reduktion von: akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptomen, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag, einer raschen Progredienz der Erkrankung. bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie; Reduktion der COPD-bedingten Letalität. adäquate Behandlung der Komorbiditäten. 3 Abs. 2 Der Begriff zugelassene medizinische Versorgungszentren wird durch Einrichtungen ersetzt. Satz 2: Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1a und/oder 1b Strukturqualität für Ärzte und Ärztinnen nach 3 Absatz 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden wird ersatzlos gestrichen. 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 4 von 21

5 3 Abs. 4 Der Absatz wird wie folgt neu gefasst: In Ausnahmefällen sind auch Ärzte als koordinierender Arzt am Programm teilnahmeberechtigt, sofern sie, im Sinne der Anlage 2a bzw. 2b ( Strukturqualität für Ärzte und Ärztinnen und des fachärztlichen Versorgungssektors nach 4 Abs. 2 (2. Versorgungsebene) Asthma bronchiale bzw. COPD ) pneumologisch qualifizierter Versorgungssektor ) pneumologisch qualifiziert sind oder im Sinne der Anlage 1a bzw. 1b ( Strukturqualität für Ärzte und Ärztinnen und des hausärztlichen Versorgungssektors nach 3 Abs. 2 (1. Versorgungsebene) Asthma bronchiale bzw. COPD ) als Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung den Nachweis erbracht haben, dass sie bei mindestens durchschnittlich 15 Patienten pro Quartal eine Gebührenposition abrechnen, in der die Spirometrie enthalten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt dauerhaft betreut 1 wurde oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 3 Abs. 7 Im Punkt 1. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. Im Punkt 2. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. Im Punkt 3. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. Punkt 11. die Verwendung nur von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierter Software für die elektronische Erstellung der DMP-Dokumentationen. Die Dokumentationen sind vor der Übermittlung mit dem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten Programm zu verschlüsseln. Der Arzt ist verpflichtet, die Software nach den Vorgaben des Softwareherstellers laufend zu aktualisieren. wird neu eingefügt. Im vorletzten Satz des Absatzes wird die Zahl 10 durch 11 ersetzt. Im letzten Satz des Absatzes werden nach dem Wort RSAV die Wörter in der jeweils gültigen Fassung ersatzlos gestrichen. 4 Abs. 6 Im Punkt 1. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. Punkt 5. wird wie folgt neu gefasst: die Rücküberweisung des Versicherten an den DMPkoordinierenden Arzt gemäß 3 Abs. 2 unter zeitnaher Weitergabe therapierelevanter Informationen, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten stabilisiert hat. Im letzten Satz des Absatzes werden nach dem Wort RSAV die Wörter in der jeweils gültigen Fassung ersatzlos gestrichen. Im Punkt 6. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. 4a Abs. 2 Im Punkt 1. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. 1 Als dauerhaft betreute Versicherte sind solche anzusehen, die bereits vor der Einschreibung mindestens zwei volle Quartale kontinuierlich behandelt wurden. 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 5 von 21

6 5 Abs. 1 Im Satz 2 wird vor dem Wort Arztnummer das Wort lebenslange ergänzt. 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Die stationären Leistungserbringerverzeichnisse stellen die Krankenkassen der KV Hessen mit jeder Änderung zur Verfügung. 8 Abs. 4 Im Punkt 3. wird nach dem Wort KV Hessen das Wort und ergänzt. Punkt 4. der Gemeinsamen Einrichtung. wird ergänzt. 9 Abs. 1 Im Satz 1 wird die römische Ziffer III. durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. Das Wort Basis wird durch das Wort Bestandteil ersetzt. 9 Abs. 3 Der Absatz wird wie folgt neu gefasst: Die Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 DMP-RL Teil B II. bzw. Anlage 11 der DMP-A-RL gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der Ziffer 1 DMP-RL Teil B II. bzw. Anlage 11 der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. 10 Im Punkt 3. wird die römische Ziffer III. durch der DMP-A-RL ersetzt. Im Punkt 5. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. 11 Abs. 1 Die römische Ziffer III. durch 2 der DMP-A-RL ersetzt. 11 Abs. 2 Die römische Ziffer III. durch 2 der DMP-A-RL ersetzt. 11 Abs. 4 Der Absatz wird wie folgt neu gefasst: Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 6a bzw. 6b ( Qualitätssicherung ) Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Krankenkassenverbänden bzw. der GE DMP Hessen in der Regel jährlich zu veröffentlichen. Der versichertenbezogene Qualitätssicherungsbericht ist dem BVA spätestens bis zum des Folgejahres vorzulegen. Die Krankenkassen haben anschließend (spätestens bis zum des jeweiligen Jahres) den Bericht in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 13 Abs. 1 Im Satz 1 wird die römische Ziffer III. durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. Im Punkt 1.1. werden die Wörter in der jeweils gültigen Fassung ersatzlos gestrichen. Im Punkt 1.2. werden die Wörter in der jeweils gültigen Fassung ersatzlos gestrichen. Im Punkt 1.3. wird die nach dem Wort Ziffer folgende Zahl in 1.3 geändert. Im Punkt 2. werden nach dem Wort COPD die Wörter ab dem Alter von 18 Jahren ergänzt. 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 6 von 21

7 Im Punkt 2.1. wird DMP-Richtlinie Teil B III. durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. Im Punkt 2.2. wird DMP-Richtlinie Teil B III. durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. Im Punkt 2.3. wird der nach dem Wort Ziffer folgende Begriff DMP-Richtlinie Teil B III. geändert in 1.3 Anlage 11 der DMP-A-RL. 14 Abs. 1 Die nach dem Wort Anlage folgende Ziffer 13 wird durch 9, 10 und 11 ersetzt. 14 Abs. 3 Im Punkt 2. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. 14 Abs. 4 Im Satz 2 wird die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. 14 Abs. 7 Der komplette Absatz wird ersatzlos gestrichen. 16 Abs. 2 Im Satz 1 wird das Wort schriftlich durch die Wörter in Textform ersetzt. 16 Abs. 3 Im Punkt 1. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. Der eingeschobene Nebensatz die zu ihrer Gültigkeit nicht der Unterschrift des Arztes bedürfen wird ersatzlos gestrichen. Die vor dem Begriff RSAV stehende Zahl 1 wird um den Buchstaben a ergänzt. Nach dem Wort Frist werden die Wörter von zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums ergänzt. Im Punkt 2. wird vor dem Wort Aufhebung das Wort dauerhaften eingefügt. Im Punkt 5. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. Der Punkt 6. des Entfalls der Teilnahmevoraussetzungen des Versicherten. wird ergänzt. 16 Abs. 4 Die Bezeichnung bzw. III. wird ersatzlos gestrichen. 16 Abs. 5 Nach dem Wort über werden die Wörter die Einschreibung des Versicherten in das Behandlungsprogramm und ergänzt. 17 Abs. 1 Im Satz 2 werden nach koordinierende Arzt die Wörter in der Vertragsregion ergänzt. Darüber hinaus wird die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. 19 Die Überschrift wird von Information und Schulung von Leistungserbringern in Information und Schulung von Ärzten umbenannt. 19 Abs. 2 Die römische Ziffer III. wird durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. 19 Abs. 3 Die römische Ziffer III. wird durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 7 von 21

8 19 Abs. 5 Die römische Ziffer III. wird durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. 20 Abs. 1 Die nach dem Wort Anlage stehend Ziffer 13 wird durch die Ziffer 11 ersetzt. 20 Abs. 4 Im Satz 2 werden die Wörter der RSAV ersatzlos gestrichen. Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Weiterhin soll bei Schulungen grundsätzlich auf Inhalte verzichtet werden, die im Widerspruch zur DMP-RL bzw. der DMP-A-RL stehen. 20 Abs. 7 Die Regelung Eine Information über die zur Verfügung stehenden Tabakentwöhnungsprogramme erhalten die Ärzte über die Internet-Seiten der jeweiligen Krankenkassen. wird neu in den Vertrag aufgenommen. 22 Abs. 2 Im Punkt 1. wird die römische Ziffer III. wird durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. Im Punkt 2. werden die Wörter gemäß RSAV ersatzlos gestrichen. Darüber hinaus wird die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. Im Punkt 3. wird die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. 23 Abs. 1 Die erstgenannte römische Ziffer III. wird durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. Alle weiteren genannten römischen Ziffern III. werden durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. 23 Abs. 2 Die römische Ziffer III. wird durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. 25 Abs. 1 In den Punkten 1. und 2. wird jeweils die römische Ziffer III. durch Anlage 12 der DMP- A-RL ersetzt. Nach den Wörtern per werden die Wörter oder des Arzt-Online- Portals der Datenstelle ersetzt. 25 Abs. 4 Die römische Ziffer III. wird durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. 28 Im Satz 1 wird die römische Ziffer III. wird durch Anlage 12 der DMP-A-RL ersetzt. Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Datenstelle archiviert die Originaldokumente bzw. die Datensätze der Dokumentationen gemäß den jeweils gültigen Richtlinien des G-BA zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V. Im Satz 3 werden die Wörter dieser Frist durch der Aufbewahrungsfrist ersetzt. 30 Der Begriff Einheitlichen Bewertungsmaßstabs wird ersatzlos gestrichen. Die Klammern um die Abkürzung EBM werden ebenfalls gestrichen. 31 Abs. 2 Die römische Ziffer III. wird durch Anlage 11 der DMP-A-RL ersetzt. 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 8 von 21

9 31 Abs. 3 Der Paragraph 106a Abs. 3 Ziffer 2 SGB V wird durch 106d Abs. 3 Nr. 2 SGB V ersetzt. Der Satz Wurde vom koordinierenden Arzt jedes zweite Quartal als Dokumentationsintervall angegeben, wird dem Arzt je Patient in dem Zeitraum von zwei Quartalen höchstens eine Dokumentation vergütet. wird ersatzlos gestrichen. 31 Abs. 6 Die Vergütungstabelle wird wie folgt neu gefasst: Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Unterrichtseinheit Abrechnungsnummer Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen (ab 5 Jahren) max UE à 45 Min. für Kinder u. Jugendliche; 12 UE à 45 Min. für Erziehungsberechtigte (Gruppenschulung) 22, Kinder u. Jugendliche Betreuungsperson Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen (ab 5 Jahren) Einzelschulung 22, E Kinder u. Jugendliche E Betreuungsperson Genehmigte Nachschulung (max. 2 UE/Patient) 22, N Kinder u. Jugendliche N Betreuungsperson Wiederholungsschulung nach Ablauf von 8 Quartalen nach der letzten Einzel-/Gruppenschulung entsprechend Anlage 16 22, W Kinder u. Jugendliche W Betreu- 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 9 von 21

10 Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Unterrichtseinheit Abrechnungsnummer ungsperson Genehmigte Wiederholungsschulung vor Ablauf von 8 Quartalen nach der letzten Einzel-/Grup penschulung entsprechend Anlage 16 22, V Kinder u. Jugendliche V Betreuungsperson Schulungsmaterial für Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen pro Patient Abgabe über die KV Hessen Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (NASA) Nicht abrechenbar neben MASA max. 8 6 UE à 60 Min. (Gruppenschulung) Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (NASA) Nicht abrechenbar neben MASA Einzelschulung Genehmigte Nachschulung (max. 2 UE/Patient) Wiederholungsschulung nach Ablauf von 8 Quartalen nach der letzten Einzel-/Gruppenschulung entsprechend Anlage E N W Schulungsmaterial für NASA pro Patient Modulares ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmax. 10 Genehmigte Wiederholungsschulung vor Ablauf von 8 Quartalen nach der letzten Einzel-/Gruppenschulung entsprechend Anlage 16 6 UE à 60 Min. (Gruppenschulung) Abgabe über die KV Hessen V Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 10 von 21

11 Programm matiker (MASA) Nicht abrechenbar neben NASA Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen Vergütung pro Patient und je Unterrichtseinheit Abrechnungsnummer Modulares ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (MASA) Nicht abrechenbar neben NASA Einzelschulung Genehmigte Nachschulung (max. 2 UE/Patient) Wiederholungsschulung nach Ablauf von 8 Quartalen nach der letzten Einzel-/Gruppenschulung entsprechend Anlage E N W Genehmigte Wiederholungsschulung vor Ablauf von 8 Quartalen nach der letzten Einzel-/Gruppenschulung entsprechend Anlage V Schulungsmaterial für MASA pro Patient Abgabe über die KV Hessen Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Nicht abrechenbar neben Bad Reichenhaller Modell max. 8 6 UE à 60 Min. (Gruppenschulung) Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) Nicht abrechenbar neben Bad Reichenhaller Modell Einzelschulung Genehmigte Nachschulung (max. 2 UE/Patient) Wiederholungsschulung nach Ablauf von 8 Quartalen nach der letzten Einzel-/Gruppenschulung entsprechend Anlage E N W Genehmigte Wiederholungsschulung vor Ablauf von 8 Quartalen nach V 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 11 von 21

12 Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen der letzten Einzel- /Gruppenschulung entsprechend Anlage 16 Vergütung pro Patient und je Unterrichtseinheit Abrechnungsnummer Schulungsmaterial für COBRA pro Patient Abgabe über die KV Hessen Patientenschulung COPD: Chronische Bronchitis und Lungenemphysem nach dem Bad Reichenhaller Modell Nicht abrechenbar neben COBRA 5-10 (max. 15) 6 UE à 60 Min. (Gruppenschulung) Patientenschulung COPD: Chronische Bronchitis und Lungenemphysem nach dem Bad Reichenhaller Modell Nicht abrechenbar neben COBRA Einzelschulung Genehmigte Nachschulung (max. 2 UE/Patient) Wiederholungsschulung nach Ablauf von 8 Quartalen nach der letzten Einzel-/Gruppenschulung entsprechend Anlage E N W Genehmigte Wiederholungsschulung vor Ablauf von 8 Quartalen nach der letzten Einzel-/Gruppenschulung entsprechend Anlage V Schulungsmaterial für Patientenschulung COPD: Chronische Bronchitis und Lungenemphysem nach dem Bad Reichenhaller Modell pro Patient Abgabe über die KV Hessen Anmerkung: Die o.g. Leistungen dürfen nur abgerechnet werden, wenn entsprechend 15 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) die Schulungseinheiten durch den Schulungsarzt erbracht worden sind. Eine Unterrichtseinheit, deren Leistungsinhalt gemäß Abs. 6 nicht vollständig erbracht wurde, kann nicht berechnet werden. Pro Tag und Versicherten sind in der Asthma-Schulung für Kinder und Jugendliche maximal 6 Unterrichtseinheiten abrechenbar; für die Schulung der Betreuungsperson(en) der im DMP Asthma eingeschriebenen Kinder maximal 4 Unterrichtseinheiten. In allen anderen in der vorgenannten Tabelle aufgeführten Asthma bronchiale/copd-schulungsprogrammen können pro Tag und Versicherten maximal 6 Unterrichtseinheiten abgerechnet werden, vorausgesetzt die Schulung wird mit ausreichenden Pau- 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 12 von 21

13 Programm Anzahl Patienten Zeitlicher Rahmen sen zwischen den Unterrichtseinheiten gestaltet, die eine Überforderung des Versicherten vermeiden. Vergütung pro Patient und je Unterrichtseinheit Abrechnungsnummer 31 Abs Die Absätze werden wie folgt neu gefasst: (8) Schulungen finden in der in Abs. 6 für die jeweilige Schulung laut Programmbeschreibung angegebenen Größe der Kleingruppe statt. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung bei Vorliegen der Voraussetzungen zugunsten einer Einzelschulung abgewichen werden. Die Kriterien für die Durchführung wurden unter den Vertragspartnern in Anlage 16 vereinbart. (9) Schulungen können innerhalb eines Zeitraums von 8 Quartalen grundsätzlich nicht wiederholt werden. Die KV Hessen stellt in der Anwendung des Regelwerks sicher, dass identische bzw. nicht nebeneinander abrechenbare Schulungen nicht innerhalb des Zeitraums von 8 Quartalen erneut abgerechnet werden. Wiederholungsschulungen (Wiederholung aller Unterrichtseinheiten im Rahmen einer Gruppen- oder Einzelschulung), die in Einzelfällen aus medizinischer Sicht vor Ablauf von 8 Quartalen notwendig sind, bedürfen jeweils eines pro Versicherten individuell begründeten, formlosen Antrags des Leistungserbringers und der Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse. Bei der Abrechnung von Wiederholungsschulungen vor Ablauf von 8 Quartalen gegenüber der KV Hessen erhalten die schulungsspezifischen Gebührenordnungsziffern den Buchstaben V. Nach Ablauf von 8 Quartalen durchgeführte Wiederholungsschulungen werden in der Abrechnung neben der schulungsspezifischen Gebührenordnungsziffer mit dem Buchstaben W versehen. (10) Eine ebenfalls nur in Einzelfällen vorgesehene Nachschulung (max. 1 bis 2 Unterrichtseinheiten) greift nur einzelne Schulungseinheiten erneut auf, wenn sich herausstellen sollte, dass bestimmte relevante Lerninhalte vom Versicherten nicht hinreichend umgesetzt werden konnten. Nachschulungen bedürfen jeweils eines pro Versicherten individuell begründeten formlosen Antrags des Leistungserbringers und der Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse. Die Kriterien, nach denen Nachschulungen bewilligt werden können, sind in Anlage 16 definiert. In der Abrechnung werden die Nachschulungen neben der schulungsspezifischen Gebührenordnungsziffer mit dem Buchstaben N versehen. 31 Abs. 11 Nach dem Wort Identische werden die Wörter bzw. nicht nebeneinander abrechenbare ergänzt. Der Begriff DMP wird durch strukturierter Behandlungsprogramme ersetzt. 33 Der komplette Paragraf wir wie folgt neu gefasst: (1) Die Evaluation nach 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des 6 der DMP-A-RL. (2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut von den Krankenkassen (bzw. einem von ihnen beauftragten Dritten) sowie von der GE der Arbeitsgemeinschaft in pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt. 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 13 von 21

14 34 Abs. 2 Das Wort aufsichtsrechtlicher wird durch das Wort behördlicher ersetzt. Nach dem Wort unverzüglich werden die Wörter bzw. innerhalb der gesetzlichen Anpassungsfristen nach 137g Abs. 2 SGB V oder zu den vorgegebenen Stichtagen eingefügt. Der Satz Die Anpassungsfristen gemäß 137g Abs. 2 SGB V sind hierbei einzuhalten. wird ersatzlos gestrichen. Übersicht der Anlagen Die Anlage 11 wird von unbesetzt in Patienteninformation umbenannt. Die Anlage 13 wird von Patienteninformation in unbesetzt umbenannt. Die Anlage 16 wird von DMP-Schulungen in Hessen Kriterien zur Genehmigung von Einzel, Wiederholungs- und Nachschulungen in DMP-Schulungen in Hessen Kriterien zur Durchführung von Einzel, Wiederholungs- und Nachschulungen umbenannt. Änderungen in den Anlagen In allen Anlagen wird in der Kopfzeile die Wortfolge auf der Grundlage des 73a SGB V ersatzlos gestrichen. Darüber hinaus wurde in allen Anlagen für die Lesefassung der aktuelle Nachtragsstand eingefügt. Folgende Anlagen werden aufgrund inhaltlicher Änderungen ausgetauscht Anlage 1a Strukturqualität für Ärzte und Ärztinnen des hausärztlichen Versorgungssektors nach 3 Absatz 2 (1. Versorgungsebene) Asthma bronchiale Indikationsübergreifende Teilnahme- und Einwilligungserklärung Anlage 1b Strukturqualität für Ärzte und Ärztinnen des hausärztlichen Versorgungssektors nach 3 Absatz 2 (1. Versorgungsebene) COPD Anlage 2a Strukturqualität für Ärzte und Ärztinnen des fachärztlichen Versorgungssektors nach 4 Absatz 2 (2. Versorgungsebene) Asthma bronchiale Anlage 2b Strukturqualität für Ärzte und Ärztinnen des fachärztlichen Versorgungssektors nach 4 Absatz 2 (2. Versorgungsebene) COPD Anlage 4 Teilnahmeerklärung Leistungserbringer Anlage 6b Qualitätssicherung COPD (Ziele, Indikatoren, Maßnahmen) Anlage 15a Patientenschulungen Asthma bronchiale gemäß 20 des Vertrages Anlage 15b Patientenschulungen COPD gemäß 20 des Vertrages Anlage 16 DMP-Schulungen in Hessen Kriterien zur Durchführung von Einzel, Wiederholungs- und Nachschulungen Laufzeitbeginn Dieser Nachtrag tritt zum in Kraft. 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 14 von 21

15 Bad Homburg v.d.h., den AOK Die Gesundheitskasse in Hessen 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 15 von 21

16 Frankfurt am Main, den BKK Landesverband Süd 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 16 von 21

17 Dresden, den IKK classic 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 17 von 21

18 Frankfurt am Main, den Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Die Leiterin der vdek-landesvertretung Hessen 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 18 von 21

19 Kassel, den Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 19 von 21

20 Frankfurt am Main, den KNAPPSCHAFT Regionaldirektion Frankfurt 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 20 von 21

21 Frankfurt am Main, den Kassenärztliche Vereinigung Hessen 7. Nachtrag vom Asthma bronchiale/copd Vertrag Seite 21 von 21

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