Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2012 (25. Juni 2012)
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1 Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2012 (25. Juni 2012) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Die Bestimmung figuriert bei den Verweisungsnormen zum anwendbaren Recht des Internationalen Deliktsrechts/Kartellrechts. Sie ist daher im Rahmen der Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Entscheide nicht direkt anwendbar. Immerhin mag sie als Konkretisierung/besondere Vorbehaltsklausel im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 IPRG beigezogen werden. Dies bedeutete keine völlige Verweigerung der Anerkennung/Vollstreckung wegen einer Verletzung des Ordre public, sondern Reduktion der Anerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 IPRG. ad 2 Ausgangspunkt/sedes materiae der Regelung ist Art. 14 IPRG. Nach Art. 14 Abs. 1 IPRG wird danach ein Renvoi vollumfänglich beachtet, wenn das Gesetz dies vorsieht. Das ist in zwei Fällen der Fall: Art. 37 Abs Satzhälfte; Art. 91 Abs. 1 IPRG. Im Übrigen wird (lediglich) eine Rückverweisung auf schweizerisches Recht anerkannt, wenn es sich um eine Frage des Personen- oder Familienstandes handelt: Art. 14 Abs. 2 IPRG. Beispiel: Scheidungsrecht nach Art. 61 Abs. 2 IPRG. ad 3 Einschlägig ist Art. 1 Abs. 1 CISG. Danach ist das Übereinkommen anwendbar, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten des CISG sind oder b) wenn das IPR des Forums zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt. 1/5
2 ad 4 a) Art. 35 IPRG: Wohnsitzrecht. b) Sonderanknüpfung nach Bst. a/ Art. 35 IPRG c) Art. 142 Abs. 1 IPRG: nach dem Deliktsstatut/nach dem auf die unerlaubte Handlung anwendbaren Recht. ad 5 Zu beachten ist Art. 126 Abs. 4 IPRG. Die Haftung unterliegt dem nach Art. 126 Abs. 2 IPRG zu bestimmenden Recht, welches die Voraussetzungen regelt, bei deren Erfüllung eine Handlung des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet wird. Es handelt sich bei Art. 126 Abs. 4 um eine akzessorische Anknüpfung. ad 6 Lex fori bedeutet das Recht am Gerichtsort. Dem Begriff können drei Bedeutungen zukommen: 1. Verfahrensrechtliche lex fori: Anwendbarkeit des Verfahrens-, insbesondere des Zuständigkeitsrechts am Ort des angerufenen Gerichts; 2. Verweisungs- oder kollisionsrechtliche lex fori: Zu beachten ist das IPR des Forums; 3. Materiellrechtliche lex fori: die (berufenen) Sachnormen am Ort des zuständigen Gerichts. ad 7 Es handelt sich dabei um Tatsachen/Sachverhaltselemente, die sowohl für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit als auch für die Anknüpfung von Rechtsfragen/Ansprüchen auf der Ebene des anwendbaren Rechts (IPR i.e.s.) von Bedeutung sind. Beispiel: Deliktsort. 2/5
3 Das Bundesgericht lässt es im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügen, dass das behauptete Klagefundament mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Total I 20 P. II. Kleinere Fälle Fall 1 ad 1 Es geht hier um die Bestimmung der internationalen (und alsdann der örtlichen) Zuständigkeit. Zu beachten ist das LugÜ: - persönlich-räumlicher Anwendungsbereich: Art. 2 Abs. [auch akzeptiert: Ziff.] 1 LugÜ - sachlicher Anwendungsbereich: Art. 1 LugÜ - zeitlicher Anwendungsbereich: für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten Klage in Zürich möglich: Art. 2 Abs. 1 LugÜ (lediglich internationale Zuständigkeit) i.v.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG (örtliche Zuständigkeit). Klage auch in Italien möglich (relevanter Gerichtsbezirk bei Mailand): Art. 5 Ziff./Nr. 3 LugÜ. Alternative Zuständigkeit. Sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort befinden sich in Italien. ad 2 Einschlägig ist das Haager Strassenverkehrs-Übereinkommen. Es handelt sich dabei um einen Staatsvertrag erga omnes, d.h. er ist auch gegenüber Staaten zu beachten, die nicht Vertragsstaaten sind (wie Italien). Diese Wirkungsqualität ergibt sich aus Art. 11 des Übereinkommens. Art. 134 IPRG ist daher lediglich deklaratorischer Natur. Anwendbar ist nicht das Recht am Unfallort; Regelanknüpfung nach Art. 3 des Übereinkommens. 3/5
4 Zu beachten ist vielmehr die Spezialanknüpfung von Art. 4 Bst. a erster Spiegelstrich. Da nur das Cabriolet in den Unfall involviert ist, gelangt schweizerisches Recht (als Recht des Zulassungsstaates) zur Anwendung. Fall 2 Vorliegend ist nicht nach der internationalen Zuständigkeit von Gerichten gefragt. Im Streitfall wird sie aber von Bedeutung sein, da das angerufene und zuständige Gericht (München oder Horgen) nach seinem IPR bestimmen wird, ob Art. 6a OR zu beachten ist oder nicht. Unabhängig davon, ob die Wahl deutschen Rechts zulässig wäre oder nicht, könnte sich Hebeisen in einem schweizerischen Verfahren auf Art. 6a OR berufen. Diese Rechtsfolge ergibt sich gestützt auf die Sonderanknüpfung des Art. 123 IPRG. Fall 3 Es handelt sich um ein Problem/eine Fragestellung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils in der Schweiz. Zur 1. Frage Das Urteil stammt aus den USA, die durch das LugÜ nicht gebunden sind. Da auch kein anderer, namentlich bilateraler Staatsvertrag zwischen den USA und der Schweiz einschlägig ist, gelangt das IPRG zur Anwendung. Ausgangspunkt bildet Art. 25 IPRG. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass Art. 25 Bst. b IPRG vorliegend erfüllt ist. Des Weiteren ist kein Verweigerungsgrund ersichtlich (Art. 25 Bst. c i.v.m. Art. 27 IPRG). Namentlich ist der Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) nicht verletzt, da auch dem schweizerischen Recht Genugtuungsansprüche bekannt. Im Übrigen darf der Entscheid in der Sache nicht nachgeprüft werden: Art. 27 Abs. 3 IPRG. Indirekte internationale Zuständigkeit: Art. 26 Bst. a IPRG. Zu beachten ist Art. 149 Abs. 2 Bst. f IPRG [Bst. a wird ebenfalls akzeptiert]: Anerkennung der amerikanischen Zuständigkeit am ausländischen Deliktsort. 4/5
5 Zur 2. Frage Einschlägig wäre das LugÜ: Art. 33 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Die Zuständigkeit der Pariser Gerichte dürfte nicht mehr überprüft werden und wäre zu akzeptieren: Art. 35 Abs. 3 LugÜ. Zur 3. Frage Ja, es änderte sich etwas. Da die Herstellerin in dieser Fallvariante Sitz im Kanton Luzern hat, entfällt eine Anerkennung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 149 Abs. 2 Bst. f [oder Bst. a]. Anders wäre die Rechtslage, wenn Alice W. direkt bei der Herstellerin der "Willisauer Ringli" bestellt/gekauft hätte und es sich um einen (internationalen) Verbrauchervertrag handelte: Art. 149 Abs. 2 Bst. b IPRG. Würde sich die Herstellerin auf das amerikanische Verfahren in der Sache einlassen, wäre eine Anerkennung gestützt auf Art. 26 Bst. c IPRG möglich. Total II 20 P. Gesamttotal 40 P. 5/5
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